Rechtliche Aspekte
I. Naturwissenschaftliche Aspekte
II. Ökonomische Aspekte
III. Rechtliche Aspekte
IV. Ethische Aspekte
V. Module
III. Rechtliche Aspekte
Die rechtlichen Regelungen im Bereich der Biodiversität beziehen sich einerseits auf das Bemühen, durch Artenschutzabkommen eine weltweit einheitliche Regelung über den Handel mit bedrohten Arten zu etablieren und andererseits auf die Problematik der gerechten Aufteilung der wirtschaftlichen Vorteile aus der Nutzung der biologischen Vielfalt zwischen den meist wirtschaftlich schwachen ressourcenreichen Staaten und den meist ressourcenarmen Industrienationen, die sich um den Zugang zu den genetischen Ressourcen bemühen. Da es sich dabei um zwischenstaatliche Angelegenheiten handelt, kommt dem nationalen Recht (siehe Modul Nationales Recht) der einzelnen Staaten bislang eine geringere Bedeutung zu als zwischenstaatlichen Abkommen. Wohl haben sich mit der Ratifizierung des UNO-Abkommens zum Schutz der Biodiversität die Einzelstaaten dazu verpflichtet, ihrerseits eine Strategie zu entwickeln, die den Schutz der Biodiversität gewährleistet und voran treibt. Während Deutschland (siehe Modul Umsetzungsprozess der Nationalen Strategie zur biologischen Strategie) bereits seit November 2007 über eine solche nationale Strategie verfügt, mangelt es bspw. der Schweiz (siehe Modul Situation in der Schweiz) auch heute noch an einer solchen.
Washingtoner Artenschutzübereinkommen
Die Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora (kurz: CITES) (siehe Modul Washingtoner Artenschutzübereinkommen) wurde im März 1973 bei der Gründungskonferenz in Washington, D.C. von 80 Staaten erstmals unterzeichnet. Bis 2010 haben 175 Länder das Übereinkommen ratifiziert. Die Konvention setzt Regelungen zur Überwachung des Handels mit wildlebenden Tieren und Pflanzen fest und löst das 1933 von neun Staaten unterzeichnete Londoner Artenschutzabkommen ab, welches sich lediglich dem Handel mit afrikanischen Wildtieren widmete. Der CITES-Text führt im Anhang etwa 5.000 Tier- und 28.000 Pflanzenarten, die als vom Aussterben bedroht und daher als besonders schützenswert angesehen werden. Hierbei wird zwischen solchen Arten, mit denen der Handel generell verboten ist, und solchen, die besonderen Ein- und Ausfuhrbestimmungen unterliegen, unterschieden. Über Genehmigung oder Ablehnung eines Antrags auf Import oder Export entscheiden staatliche und wissenschaftliche Behörden in den einzelnen Mitgliedsstaaten. Das ausführende Organ zur Kontrolle über den Import und Export von aufgelisteten Arten und gegebenenfalls der Beschlagnahmung von einzelnen Exemplaren stellt in den jeweiligen Ländern der Zoll dar. Dieser beschlagnahmte 2008 in Deutschland laut des Bundesamts für Naturschutz 115.872 Exemplare gelisteter Tier- und Pflanzenarten beziehungsweise Erzeugnisse aus denselben. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet dies einen Rückgang um etwa 16.000 Exemplare. Die ständige Aktualisierung der einzelnen Regelungen wird durch die regelmäßig stattfindende internationale Artenschutzkonferenz gewährleistet. In der Europäischen Union wurde im Dezember 1996 die mit dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen in Einklang stehende Verordnung Nr. 338/97 (siehe Modul EU-Verordnung Nr. 338/97) verabschiedet, welche die CITES-Regelungen innereuropäisch bekräftigt und modifiziert. Die EU-Verordnung sieht für die einzelnen Mitgliedsstaaten eine Informationspflicht vor, welcher in Form von Jahresberichten nachgekommen werden soll, die den Umfang der Ein- und Ausfuhr aufgelisteter Arten dokumentieren. Darüber hinaus soll durch eine Meldepflicht über Ablehnungen von Import- oder Exportgenehmigungen der europäische Handel mit wildlebenden Tieren und Pflanzen stärker vereinheitlicht werden.
Convention on Biological Diversity
In dem im Jahr 1992 im Rahmen einer Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung (UNCED) verabschiedeten Übereinkommen über die Biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity, CBD, www.cbd.int) (siehe Modul Konvention über die Biologische Vielfalt) wurde die Biodiversität zu einem "common concern of mankind" erklärt. Das Übereinkommen hat gemäß Art. 1 CBD die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile sowie die gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung ergebenden Vorteile zum Ziel.
- Gemäß Art. 3 CBD kommt den einzelnen Staaten das souveräne Recht zu, in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen und den Prinzipien des Internationalen Rechts ihre eigenen Ressourcen nach den Regeln ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen. Dafür haben sie aber auch die Pflicht, sicherzustellen, dass durch Tätigkeiten innerhalb ihres Hoheitsgebiets oder ihres Einflussbereichs der Umwelt in anderen Staaten oder Gebieten außerhalb ihres Hoheitsbereichs kein Schaden zugefügt wird. Nach Art. 5 CBD soll darüber hinaus jede Vertragspartei so weit wie möglich und zweckdienlich mit anderen Vertragsparteien in Bereichen gegenseitigen Interesses kooperieren, um die biologische Vielfalt zu erhalten und deren nachhaltige Nutzung zu sichern.
Näherhin soll zur Umsetzung der oben genannten Ziele jede Vertragspartei so weit wie möglich und zweckdienlich für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Biodiversität ökonomische und soziale Anreize schaffen (Art. 11 CBD). - In Art. 15 CDB wird das grundsätzliche Access-and-Benefit-Sharing-System (ABS-System) bezüglich der genetischen Ressourcen der Vertragsstaaten entworfen. Ausgehend vom souveränen Recht des Einzelstaates im Umgang mit seinen Ressourcen wird in Abs. 1 jedem Staat das Recht gewährt, durch seine Regierung im Rahmen der nationalen Gesetzgebung über die Zugangsgewährung zu genetischen Ressourcen zu entscheiden. Jede Vertragspartei hat sich gemäß Abs. 2 zu bemühen, Bedingungen zu schaffen, die den Zugang zum Zweck einer umweltverträglichen Nutzung der Ressourcen für andere Vertragsparteien erleichtern. Die Zugangsgewährung hat gemäß Art. 15 Abs. 4 CBD unter einvernehmlich festgelegten Bedingungen in Übereinstimmung mit den Voraussetzungen des Art. 15 CBD zu erfolgen: So verlangt etwa Art. 15 Abs. 5 CBD, dass der Zugang zu genetischen Ressourcen der vorherigen Zustimmung der Vertragspartei bedarf, die die Ressourcen zur Verfügung stellt, sofern die Vertragspartei nichts anderes bestimmt hat. Unter dem "Land, das genetische Ressourcen zur Verfügung stellt" ist gemäß Art. 2 CBD das Land zu verstehen, das genetische Ressourcen bereitstellt, die aus in-situ-Quellen (siehe Modul in-situ-Quellen) gewonnen werden, einschließlich von Populationen wild lebender und domestizierter Arten, oder die aus ex-situ-Quellen (siehe Modul ex-situ-Quellen) gewonnen werden, unabhängig von dem Umstand, ob sie ihren Ursprung in diesem Land haben.
- Nach Art. 15 Abs. 6 CBD soll jede Vertragspartei darauf hinwirken, Forschung (siehe Modul Forschung) auf der Grundlage genetischer Ressourcen unter voller Einbeziehung der Länder, die die Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, zu entwickeln und durchzuführen. Gemäß Art. 15 Abs. 7 CBD hat jede Vertragspartei geeignete legislative, administrative und politische Maßnahmen mit dem Ziel zu ergreifen, die Forschungs- und Entwicklungsergebnisse sowie die Vorteile, die sich aus der kommerziellen und anderweitigen Nutzung der Ressourcen ergeben, gerecht mit der Vertragspartei zu teilen, die die Ressourcen zur Verfügung stellt. Die Aufteilung hat dabei unter einvernehmlich festgelegten Bedingungen zu erfolgen. Neben der Partizipation an den unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteilen der Nutzung biologischer Vielfalt sieht die CBD für die Ressourcen zur Verfügung stellenden Länder in Art. 16 auch die Beteiligung an den Technologien (siehe Modul Technologien) vor, die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von Belang sind, oder die genetische Ressourcen nutzen, ohne der Umwelt erheblichen Schaden zuzufügen (Art. 16 Abs. 1 CBD).
Die Konvention selbst und die konkreten Pläne zu ihrer Umsetzung werden auf der im zweijährigen Turnus stattfindenden Vertragsstaatenkonferenz (Conference of the Parties, kurz: COP) weiterentwickelt. Die letzten beiden Treffen fanden im Mai 2008 in Bonn (COP 9) und im November 2010 in Nagoya, Japan (COP 10) statt. Zu den Hauptergebnissen der beiden Konferenzen zählen:
- Bei der COP 9 wurde die von Deutschland angeregte Life Web-Initiative beschlossen, die die nachhaltige Finanzierung von Naturschutzgebieten sicherstellen soll.
- Neben der Förderung von Schutzgebieten an Land wurden 2008 in Bonn auch Kriterien zur Einrichtung von Schutzgebieten auf hoher See entwickelt. Bis 2012 soll so ein globales Netzwerk von Meeresschutzgebieten entstehen. Auf der COP 10 wurde allerdings festgestellt, dass bislang nur knapp ein Prozent der geplanten Fläche unter Schutz gestellt wurde. Daher wurde in Nagoya der Entschluss gefasst, die in Bonn entwickelten Kriterien durch ein weltweites datenbankgestütztes System zur Auswahl schutzwürdiger Meeresgebiete zu ergänzen. Diese Auswahl soll bei der COP 11 vorgestellt werden. Die Einrichtung von Meeresschutzgebieten wird Einfluss auf die Hochseefischerei haben. In welchem Ausmaß dieser Industriezweig davon betroffen werden sein wird, ist momentan allerdings noch nicht abzusehen.
- Auf der COP 9 in Bonn wurden erstmals Empfehlungen zum Umgang mit der Produktion und Nutzung von Biokraftstoffen verabschiedet. 2010 wurde dieses Thema in Nagoya wieder aufgegriffen. Die dort verabschiedeten Maßnahmen zielen darauf ab, den Einfluss von Biokraftstoffen auf die Biodiversität zu dokumentieren, positive Auswirkungen zu fördern und negative zu minimieren. Unter anderem wurden die Vertragsstaaten aufgefordert, nationale Biodiversitätsinventare zu erstellen, um Gebiete zu identifizieren, die wegen ihrer hohen Biodiversität für die Produktion von Biokraftstoffen ungeeignet sind.
- Das Access-and-Benefit-Sharing-System, das auf der COP 10 in Nagoya verabschiedet wurde, dient dazu, den Zugang (Access) zu den genetischen Ressourcen eines Landes rechtlich sicherzustellen und sichert zudem die Beteiligung des Herkunftslandes solcher Ressourcen an den Gewinnen, die durch das Nutzerland erzielt werden (Benefit Sharing). Damit soll der sogenannten Biopiraterie vorgebeugt werden. Künftig soll das ABS-Protokoll konkretisiert und möglichst zeitnah umgesetzt werden. Bisher ist unklar, in welchem Umfang die Herkunftsländer beteiligt werden sollen und welche Ansprüche der Herkunftsländer an die Nutzerländer zu erwarten sind bzw. wie die Beteiligung der Herkunftsländer bei der Erschließung von genetischen Ressourcen aussehen soll.
Die elfte Vertragsstaatenkonferenz fand im Oktober 2012 in Hyderabad (Indien) statt.
FAO-Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft
Am 29.06.2004 ist der "Internationale Vertrag zu pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft" (siehe Modul Internationaler FAO-Vertrag) der Organisation für Ernährung und Landwirtschaft der Vereinten Nationen (FAO) in Kraft getreten, der die Umsetzung der in der CBD festgeschriebenen Prinzipien zum Ziel hat. Kern des Vertrags sind die auf der ersten Konferenz der Vertragsstaaten im Juni 2006 festgelegten Regelungen über ein multilaterales Zugangssystem zu genetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft und die Aufteilung der sich aus deren Nutzung ergebenden Vorteile sowie eine Finanzierungsstrategie. Die praktische Relevanz (siehe Modul Praktische Relevanz des FAO-Vertrages) des Vertrags wird indes als gering eingeschätzt.
Andengemeinschaft
Die so genannte Andengemeinschaft (siehe Modul Andengemeinschaft) stellt ein wichtiges Beispiel für nationalen Zugang und gewinnteilende Regime dar. Sie hat in der "Cusco Declaration on Access to Genetic Ressources, Traditional Knowledge and Intellectual Property Rights of Like-Minded Megadiverse Countries" (siehe Modul Cusco Declaration) im Jahr 2002 Maßnahmen zum Aufbau eines eigenen ABS-Systems (siehe Modul ABS-System) und zum Abgleich der nationalen Rechtsordnungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an genetischen Ressourcen beschlossen. Auch in anderen Ländern (siehe Modul Vergleichbare Konzeptionen in anderen Ländern) gibt es mittlerweile Ansätze mit vergleichbarer Zielsetzung.
Individualvertragliche Regelungen
In den letzten Jahren ist vermehrt zu beobachten, dass der Aufbau von ABS-Systemen (siehe Modul ABS-System) und der Abgleich der Eigentums- und Patentrechtsverhältnisse an biologischen Ressourcen weniger im Wege nationaler Gesetzgebung oder zwischenstaatlicher Abkommen, sondern häufiger jeweils im Einzelfall auf individualvertraglicher Ebene zwischen den die Ressourcen nutzenden Unternehmen der Privatwirtschaft und staatlichen oder privaten Einrichtungen des die Ressourcen zur Verfügung stellenden Landes geregelt wird. Ein prominentes Beispiel hierfür ist etwa der sogenannte "Merck-InBio-Vertrag" (siehe Modul Merck-InBio-Vertrag) zwischen dem Unternehmen Merck & Company und dem "Institut für Biologische Vielfalt" (Instituto Nacional de Bioversidad; InBio) in Costa Rica.
Patentrecht
Hoch problematisch gestaltet sich der Schutz der Biodiversität im Hinblick auf die nationalstaatlichen Regelungen des Patentrechts (siehe Modul Patentrecht), denn sobald dem Nutzer einer Ressource ein Patent auf eine bestimmte Verwertung erteilt wurde, ist das Ursprungsland der Ressource im Rahmen des patentrechtlichen Schutzbereichs von der Nutzung ausgeschlossen.

