Patentierbarkeit Embryonaler Stammzellen
Patentierbarkeit Embryonaler Stammzellen
Der EU-Biopatentrichtlinie zufolge ist jede Form des Klonens von Menschen von der Patentierbarkeit auszunehmen. Allerdings gilt das Verbot erst 14 Tage nach der Befruchtung. Ob eine kommerzielle Nutzung früherer menschlicher Embryonen bzw. der aus ihnen gewonnenen Stammzelllinien ebenfalls von der Patentierbarkeit auszunehmen ist, gilt derzeit als umstritten. Aktuelle Relevanz erhält diese Frage u. a. durch einen Patentrechtsstreit zwischen dem Bonner Stammzellforscher Oliver Brüstle und Greenpeace. Im Jahr 1999 hatte Brüstle ein Patent auf aus menschlichen Embryonen gewonnene Vorläuferzellen von Nervenzellen erhalten. Nachdem Greenpeace vor dem Bundespatentgericht erfolgreich gegen die Patentvergabe geklagt hatte und Brüstle in Berufung gegangen war, wurde der Fall im November 2009 schließlich dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt.
Die Entscheidung des Gerichtshofes steht derzeit aus.
Vgl. zu Fragen des Patentrechts in der Stammzellforschung und Klonierung z. B.:
Plomer, Aurora and Torremans, Paul (eds.), Embryonic Stem Cell Patents. European Law and Ethics, Oxford University Press 2009.
Müller-Terpitz, Rechtliche Rahmenbedingungen der Patentierung und therapeutischen Zulassung von Stammzellen, stammzellbezogenen Verfahren und Produkten. In: Ethik in Biowissenschaften und Medizin, Forschungsbeiträge Reihe A, Band 6, Bonn Institut für Wissenschaft und Ethik 2009.
Varianten
- Patentrechts

