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Rechtliche Aspekte

II. Rechtliche Aspekte

Die Herstellung geklonter menschlicher Embryonen zur Gewinnung embryonaler Stammzellen berührt in rechtlicher Hinsicht sowohl Fragen des Embryonenschutzes als auch Fragen hinsichtlich der Anwendung von Klonierungstechniken auf den Menschen.

1. Internationale Regelungen

Weder auf der Ebene der Vereinten Nationen (UNO / UNESCO) noch auf gesamteuropäischer Ebene (Europarat / Europäische Union) existieren derzeit konkret verbindliche Regelungen zur Anwendung von Klonierungstechniken auf den Menschen. Dennoch gibt es auf beiden Ebenen einschlägige Stellungnahmen sowie Regelungen, die zwar rechtlich nicht verbindlich, aber empfehlenden Charakters sind. 

UNO/UNESCO

Gemäß Art. 11 der Allgemeinen Erklärung über das menschliche Genom und Menschenrechte der UNESCO vom 11. November 1997 sind "Praktiken, die der Menschenwürde widersprechen, wie reproduktives Klonen von Menschen" nicht erlaubt. Damit wird die rechtliche Bewertung des Klonens zu Forschungszwecken offen gelassen.

Am 8. März 2005 verabschiedete die Vollversammlung der Vereinten Nationen die Erklärung zum Klonen von Menschen auf der Grundlage der Empfehlung des Sechsten Ausschusses (Rechtsausschuss) vom 24. Februar 2005. Sie enthält den Aufruf an alle UN Mitgliedsstaaten zu einem völligen Verbot des Klonens von Menschen, einschließlich des Klonens zu medizinischen Zwecken, des so genannten "therapeutischen Klonens". Gemäß der Erklärung ist jegliches Klonen von Menschen unvereinbar mit dem Schutz der Menschenwürde und des menschlichen Lebens. Die Abstimmung spiegelt die tiefe Spaltung zwischen Befürwortern und Gegnern der Erklärung. Befürworter sehen in ihr einen Meilenstein für den Schutz der Menschenwürde und Menschenrechte. Gegner bemängelten die Kopplung des Verbots des reproduktiven Klonens mit dem Verbot des Klonens für medizinische Zwecke. Damit sei eine wichtige Gelegenheit verpasst worden, ein rechtlich bindendes Übereinkommen zu einem weltweiten Verbot des reproduktiven Klonens zu verabschieden. Die aktuelle Erklärung ist nicht bindend und hat lediglich empfehlenden Charakter. Vertreter der Regierungen, die gegen die Erklärung stimmten - unter ihnen China, Belgien und Großbritannien - machten bereits deutlich, dass die Entscheidung keinen Einfluss auf ihre Haltung bezüglich des "therapeutischen Klonens" haben würde.

Der Resolutionsentwurf wurde 2003 mit der Forderung nach einem umfassenden Verbot aller Formen menschlichen Klonens, einschließlich des "therapeutischen Klonens", zuerst von Costa Rica eingebracht. Der vorgelegte Gegenentwurf beinhaltete ebenfalls ein Verbot des reproduktiven Klonens, überließ die Entscheidung bezüglich des "therapeutischen Klonens" aber einzelstaatlichen Regelungen. Trotz langwieriger Verhandlungen war im November 2004 keiner der beiden Entwürfe mehrheitsfähig.

Europarat

Die einschlägige Passage im Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin vom 04. April 1997 lautet "die Erzeugung menschlicher Embryonen zu Forschungszwecken ist verboten" (Art. 18 §2). Damit ist jegliche Art der Erzeugung gemeint, somit auch jene durch embryo splitting und Zellkerntransfer . Der § (1) desselben Artikels erlaubt die Forschung an menschlichen Embryonen, soweit ein "angemessener Schutz des Embryos" im Rahmen der nationalen Gesetzgebung gewährleistet ist. Im Zusatzprotokoll über das Verbot des Klonens von menschlichen Lebewesen vom 12. Januar 1998 wird verboten, "ein menschliches Lebewesen (human being) zu erzeugen, das mit einem anderen lebenden oder toten menschlichen Lebewesen genetisch identisch ist". Von Deutschland sind das Übereinkommen und das Zusatzprotokoll bislang noch nicht gezeichnet.

Europäische Union

Die am 7. Dezember 2000 von Parlament, Rat und Kommission proklamierte Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbietet in Artikel 3 (2) das reproduktive Klonen. In den Erläuterungen des Konvents heißt es hierzu: "Die Charta [...] verbietet [...] lediglich das reproduktive Klonen. Die anderen Formen des Klonens werden von der Charta weder gestattet noch verboten. Sie hindert den Gesetzgeber also keineswegs daran, auch die anderen Formen des Klonens zu verbieten". Die Charta nimmt somit auch gegenüber der Gewinnung von humanen embryonalen Stammzellen durch das "therapeutische Klonen" eine neutrale Position ein.

Das Europäische Parlament bekräftigt in seiner Entschließung zum Klonen von Menschen vom 15. Januar 1998, "dass das Klonen von Menschen verboten sein muss". Weiterhin fordert es "die Mitgliedstaaten des Europarates auf, das Übereinkommen des Europarates über die Menschenrechte und die Biomedizin und sein Zusatzprotokoll zum Verbot des Klonens von Menschen zu unterzeichnen und zu ratifizieren". In einer weiteren Entschließung zum Klonen von Menschen vom 7. September 2000 vertritt das Parlament die Ansicht, "dass das "'therapeutische Klonen'", das die Produktion menschlicher Embryonen allein zu Forschungszwecken impliziert, ein grundlegendes ethisches Dilemma aufwirft, eine nicht wieder rückgängig zu machende Grenzüberschreitung der Forschungsnormen darstellt und der öffentlich vertretenen Politik der Europäischen Union widerspricht". Entschließungen des europäischen Parlaments haben keine rechtliche Bindungswirkung, nehmen jedoch üblicherweise prägenden Einfluss auf die zukünftige Rechtsetzung und Rechtsprechung der Europäischen Union. 

2. Einzelstaatliche Regelungen

Einen genaue Übersicht über die Rechtslage in verschiedenen Ländern bietet der DRZE- Sachstandsbericht "Präimplantationsdiagnostik, Embryonenforschung, Klonen - Ein vergleichender Überblick zur Rechtslage in ausgewählten Ländern" (November 2007).

In Belgien ist jede Art reproduktiven Klonens verboten. Prinzipiell ist auch das Klonen zu Forschungszwecken gemäß dem "Gesetz über die Forschung an Embryonen in vitro" (2003) verboten. Da jedoch die Forschung an Embryonen in vitro innerhalb der ersten 14 Lebenstage erlaubt ist, wenn mit dieser Forschung langfristig ein therapeutischer Nutzen erzielt werden kann, dürfen Embryonen zu Forschungszwecken künstlich erzeugt werden. Dies aber nur dann, wenn die Forschungsziele mit Stammzellen aus so genannten überzähligen Embryonen allein nicht erreicht werden können.

In Großbritannien ist die Forschung an menschlichen Embryonen innerhalb der ersten 14 Tage zu bestimmten Zwecken erlaubt. Dabei wird dem frühen Embryo ein spezieller abgestufter Schutz zwischen dem von Menschen ab dem 14. Lebenstag und dem von Tieren zugesprochen. Ferner dürfen menschliche Embryonen zu Forschungszwecken in vitro hergestellt werden. Beides, die Gewinnung und die Forschung an menschlichen Embryonen wird im "Human fertilisation and embryology act" (1990) und den "Human fertilisation and embryology (research purposes) regulations 2001 (statutory instrument 2001 No. 188)" vom 24. Januar 2001 geregelt. Die Erzeugung, Aufbewahrung und Forschung an Embryonen darf demzufolge nur nach vorheriger Genehmigung durch die Kontrollbehörde Human Fertilisation and Embryology Authority (HFEA) erfolgen. Das Klonen zu Fortpflanzungszwecken ist in Großbritannien durch den "Human reproductive cloning act" von 2001 verboten.

In der Bundesrepublik Deutschland verbietet das Embryonenschutzgesetz (ESchG 1991) die Herstellung oder Verwendung von Embryonen zu einem anderen Zweck als dem, eine Schwangerschaft herbeizuführen. Ferner wird jede Manipulation an einem extrakorporal erzeugten Embryo verboten, die nicht seiner Erhaltung dient. Damit wird jede Gewinnung und Erforschung von Embryonen, die nicht der Erhaltung des Embryos dient, verboten. In § 6 (1) heißt es außerdem: "Wer künstlich bewirkt, dass ein menschlicher Embryo mit der gleichen Erbinformation wie ein anderer Embryo, ein Foetus, ein Mensch oder ein Verstorbener entsteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Embryonen verbrauchende Forschung ist in Deutschland damit untersagt. Dass das beschriebene Verfahren des "therapeutischen Klonens" nach Zellkerntransfer damit rechtlich ausgeschlossen ist, wird von vielen Rechtsexperten zwar bejaht, bleibt aber in der Debatte kontrovers. Verfassungsrechtlich gilt die Frage, ob der Embryo bereits "vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an" oder erst ab einem späteren Zeitpunkt seiner Entwicklung zu schützen ist, gegenwärtig als nicht eindeutig geklärt.
Fragen nach dem Import und der Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen zu Forschungszwecken werden vom Stammzellgesetz (StzG 2002) geregelt. Danach sind die Einfuhr und die Verwendung von embryonalen Stammzellen generell verboten und nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt. So müssen jene Stammzellen unter anderem vor dem 01. Januar 2002 und aus so genannten überzähligen Embryonen gewonnen worden sein. Näheres zu den Bestimmungen der Stammzellforschung in Deutschland findet sich im Blickpunkt "Forschung an humanen embryonalen Stammzellen". Die Debatte in Deutschland verläuft auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt immer noch kontrovers. Dabei gibt es zahlreiche Stellungnahmen verschiedener einschlägigen Institutionen wie der Deutschen Forschungsgemeinschaft, der Enquete-Kommission Recht und Ethik der modernen Medizin des Deutschen Bundestags der 14. Wahlperiode, des Nationalen Ethikrats und des Deutschen Bundestags.

In Dänemark ist Klonen zur Gewinnung von genetisch identischen Personen, wie auch derartige Experimente, die das Klonen von Menschen ermöglichen sollen, verboten. Mögliche Anhaltspunkte zur Auslegung dieses Verbots, ob es nur das reproduktive oder auch das Forschungsklonen betrifft, liefert der dänische nationale Ethikrat. Am 1. März 2001 hat der im Auftrag des Folketings (Parlament) arbeitende Ethikrat (Det Etiske Raad/The Danish Council on Ethics) in Dänemark eine Stellungnahme zum Klonen von Menschen verfasst. Darin wird sich gegen das "reproduktive Klonen" ausgesprochen. Eine Mehrzahl der Mitglieder des Rates kommt zu dem Ergebnis, dass menschliche, embryonale Stammzellen die aus einem Klonverfahren oder auf natürliche Weise gewonnen wurden, zwar im Prinzip für therapeutische Zielsetzungen verwendet werden können, dass aber derzeit kein Bedarf für eine derartige Zulassung der Erzeugung embryonaler Stammzellen zur Forschung und möglichen therapeutischen Zwecken besteht, da eine wirksame Behandlung von Krankheiten mit Hilfe von Stammzellen noch viel zu fern liegt. Darüber hinaus wird vor der Gefahr eines möglichen Dammbruch gewarnt. Deshalb empfiehlt der Rat, die Forschung an und mit embryonaler Stammzellen auf überzählige Embryonen aus der künstlichen Befruchtung zu beschränken.

Auch nach der Erneuerung des Bioethikgesetzes im Jahr 2004 bleibt in Frankreich durch das Loi n° 2004-800 du 6 août 2004 relative à la bioéthique die Herstellung von Embryonen für Forschungszwecke sowie die verbrauchende Embryonenforschung und damit das "therapeutische Klonen" sowie die Gewinnung von ES-Zellen verboten. Ebenso wenig ist das Klonieren zur Reproduktion erlaubt. Das allgemeine Verbot der Forschung an humanen embryonalen Stammzellen wird hingegen mittels eines Moratoriums für fünf Jahre (bis 2009) unter Einhaltung bestimmter Auflagen ausgesetzt. Näheres zur Regelung der Stammzellforschung in Frankreich finden Sie im Blickpunkt Stammzellforschung.

In den Niederlanden ist die Herstellung von Embryonen zum Zwecke der Forschung durch den Embryos Act verboten. Dieses Verbot kann jedoch innerhalb von fünf Jahren nach in Kraft treten des Embryos Act im Juni 2002 durch ein Königliches Dekret aufgehoben werden, so dass möglicherweise eher von einem Moratorium gesprochen werden könnte. Falls das derzeitige Verbot des Klonens zu Forschungszwecken aufgehoben werden sollte, sieht der Embryos Act in Section 11 bereits vor, dass dies ausschließlich zur Gewinnung embryonaler Stammzellen dienen darf, die für Transplantationszwecke eingesetzt werden sollen, wenn dies nicht mit anderen Mitteln ermöglicht werden kann. Unabhängig davon ist die Gewinnung von Stammzellen aus so genannten überzähligen Embryonen hingegen bereits jetzt während der ersten 14 Tage nach der Befruchtung gestattet, insofern die Spender eingewilligt haben. 

In der Schweiz ist jede Art der Klonierung des Menschen, also sowohl zum Zwecke der Reproduktion als auch zur Gewinnung humaner embryonaler Stammzellen zu Forschungszwecken, verboten. In Artikel 119, Absatz 2 der Bundesverfassung steht dazu: "Alle Arten des Klonens und Eingriffe in das Erbgut menschlicher Keimzellen und Embryonen sind unzulässig." Dennoch dürfen unter bestimmten Bedingungen Stammzellen zu Forschungszwecken aus so genannten überzähligen Embryonen gewonnen oder importiert werden. (Siehe auch: Blickpunkt Forschung mit humanen embryonalen Stammzellen)

Das derzeitige Recht in den USA sieht kein Verbot der Entnahme von Stammzellen aus menschlichen Embryonen vor. Jedoch stellt der US- Kongress keine Bundesmittel für Forschung bereit, die einem menschlichen Embryo schadet. Dementsprechend gibt es nur aus privaten Mitteln geförderte Forschung an menschlichen embryonalen Stammzellen. Aufgrund der bisherigen Haltung der NIH (National Institutes of Health) durften Bundesmittel weder zur Etablierung menschlicher ES Zelllinien noch zur Forschung an bereits etablierten pluripotenten Stammzellen bereitgestellt werden, die aus fetalem menschlichem Gewebe oder aus menschlichen Embryonen gewonnen wurden. Das "Department of Health and Human Services" (Bundesgesundheitsministerium) hatte festgestellt (HHS Fact Sheet, 19. Januar 1999), dass die Forschung mit Bundesmitteln an bereits etablierten ES Zellen nicht verboten ist, da es sich dabei nicht um Forschung an menschlichen Embryonen handelt. Eine Änderung der NIH-Richtlinien wurde angekündigt. Am 25. August 2000 sind nach ausführlichem öffentlichen und politischen Diskurs sowie nach Beratung durch die National Bioethics Advisory Commission (NBAC) die "Guidelines for Research Using Human Pluripotent Stem Cells" der NIH in Kraft getreten. Danach wird es weiterhin verboten sein, Stammzellen aus Embryonen mit NIH-Mitteln zu gewinnen. NIH-Mittel dürfen nach dieser neuen Richtlinie jedoch unter bestimmten Auflagen zur Forschung an bereits etablierten embryonalen Stammzellen verwendet werden, insofern diese Stammzellen aus Maßnahmen im Zusammenhang mit Infertilitätsbehandlungen stammen und der informed consent der Spender vorliegt. Die Richtlinie schreibt ein Antragsverfahren bei der einzurichtenden "Human Pluripotent Stem Cell Review Group" vor und schließt die Verwendung von embryonalen Stammzellen für bestimmte Forschungsgebiete aus (z.B. Erzeugung eines menschlichen Embryos, Schaffung von Tier-Mensch-Hybriden). Das "therapeutische Klonen" und die damit verbundenen Kerntransfermethode, wie sie der o.g. britische Bericht "Stem Cell Research: Medical Progress with Responsibility" vorsieht, bleiben auch im Rahmen der neuen Regelung von der Bundesfinanzierung ausgeschlossen. Derzeit liegt dem US-Kongress ein Gesetzesentwurf ("Stem Cell Research Act of 2000") zur Beratung vor als Zusatz zum "Public Health Service Act". Danach soll die aus Bundesmitteln geförderte Forschung hinsichtlich menschlicher ES Zellen zugelassen werden. Der Entwurf liegt dem "Committee on Health, Education, Labor, and Pensions" sowie dem "Senate Appropriations Subcommittee on Labor, Health and Human Services, Education and Related Agencies" vor.

In Australien ist die biopolitische Rechtslage durch ein Spannungsverhältnis zwischen der Gesetzgebung des Commonwealth und der Bundesstaatsebene einerseits, der Einzelstaaten und Territorien andererseits gekennzeichnet. Allgemein gelten auf Bundesebene der "Research Involving Human Embryos Act 2002" und der "Prohibition of Human Cloning for Reproduction Act 2002". Diese beiden Gesetze sollen den Einzelstaaten den Rahmen für eine eigene genauere Gesetzesregelung liefern. Der für das Forschungsklonen maßgebliche Prohibition of human cloning act 2002 verbietet sowohl das therapeutische als auch das reproduktive Klonen. Ebenso sind die Herstellung eines Embryos, der die DNA von mehr als zwei Personen enthält, und die Weiterentwicklung von Embryonen in Laboren über den 14. Tag nach der Befruchtung hinaus verboten. Im November 2006 hat das australische Parlament indes das Forschungsklonenverbot aufgehoben. Bislang durfte nur an Stammzellen geforscht werden, wenn sie aus überzähligen Embryonen und vor 2002 gewonnen wurden. Der parteiübergreifend eingebrachte Gesetzesentwurf sieht nun vor, dass auch Embryonen durch Klonierung zu Forschungszwecken gewonnen werden dürfen. Reproduktives Klonen soll hingegen weiterhin verboten bleiben.

In der Stellungnahme des Bioethik-Komitees der Kommission für Wissenschaft und Technologie in Japan wird sich dafür ausgesprochen, Embryonen nicht eigens zu Forschungszwecken zu erzeugen. Es wird empfohlen, nur solche Embryonen zu Forschungszwecken zu verwenden, die im Rahmen einer Infertilitätsbehandlung aus in vitro befruchteten Eizellen entstanden sind und zu diesem Zwecke nicht mehr verwendet werden, unter der Voraussetzung, dass eine schriftliche Einwilligung beider biologischer Eltern vorliegt. Die Forschung ist an eine Reihe von Bedingungen geknüpft (Hochrangigkeit der Zwecke, Alternativlosigkeit u.a.). Forschung, die darauf abzielt, aus menschlichen ES-Zellen ein vollständiges Individuum - beispielsweise durch Zellkerntransfer in eine entnukleierte Eizelle - zu entwickeln, soll verboten werden.

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