Rechtliche Aspekte
I. Medizinisch-Naturwissenschaftliche Aspekte
II. Rechtliche Aspekte
III. Ethische Aspekte
IV. Module
II. Rechtliche Aspekte
In rechtlicher Hinsicht berührt die Herstellung geklonter menschlicher Embryonen zur Gewinnung embryonaler Stammzellen vor allem Fragen des Embryonenschutzes und Fragen hinsichtlich der Anwendung von Klonierungstechniken beim Menschen. Hinzu kommen schließlich Fragen des Patentrechts (siehe Modul Patentierbarkeit Embryonaler Stammzellen).
Dabei werden nicht allein nationale Regulierungen relevant. Aufgrund der zunehmenden Internationalisierung der biowissenschaftlichen Forschung und Praxis, sind hier auch internationale Regulierungen und Deklarationen zu berücksichtigen. Diese haben zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwar selten rechtliche Bindungskraft, bieten aber häufig den Rahmen für die Rechtsentwicklung auf nationaler Ebene.
1. Internationale Regelungen
Weder auf der Ebene der Vereinten Nationen (UNO / UNESCO) noch auf gesamteuropäischer Ebene (Europarat / Europäische Union) existieren derzeit konkret verbindliche Regelungen zur Anwendung von Klonierungstechniken auf den Menschen. Dennoch gibt es auf beiden Ebenen einschlägige Stellungnahmen und Regelungen, die zwar rechtlich nicht verbindlich sind, jedoch empfehlenden Charakter haben.
UNO/UNESCO
Gemäß Art. 11 der Allgemeinen Erklärung über das menschliche Genom und Menschenrechte (siehe Modul UNESCO) der UNESCO vom 11. November 1997 sind "Praktiken, die der Menschenwürde widersprechen, wie reproduktives Klonen von Menschen nicht erlaubt. Die Staaten und zuständigen internationalen Organisationen werden aufgefordert, gemeinsam daran zu arbeiten, derartige Praktiken zu benennen und auf nationaler oder internationaler Ebene die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Achtung der in dieser Erklärung niedergelegten Grundsätze sicherzustellen". Die hier gewählte Formulierung lässt offen, wie die Anwendung von Klontechniken zu nicht-reproduktiven Zwecken, etwa dem mit dem Ziel der Gewinnung embryonaler Stammzellen, zu beurteilen ist.
Im Jahr 2003 war von Costa Rica ein Resolutionsentwurf mit der Forderung nach einem umfassenden Verbot aller Formen menschlichen Klonens, einschließlich des therapeutischen Klonens in die Generalversammlung der UN eingebracht worden. Ein von Belgien ausgehender Gegenentwurf forderte die weltweite Ächtung des reproduktiven Klonens, sah jedoch vor, dass die Entscheidung bezüglich des Forschungs- bzw. therapeutischen Klonens den Einzelstaaten überlassen bleiben sollte. Trotz langwieriger Debatten war im November 2004 keiner der beiden Entwürfe mehrheitsfähig.
Auf der Grundlage der Empfehlung des Sechsten Ausschusses (siehe Modul Empfehlung des Sechsten Ausschusses) (Rechtsausschuss) vom 24. Februar 2005 verabschiedete die Vollversammlung der Vereinten Nationen im März 2005 schließlich die Erklärung zum Klonen von Menschen (siehe Modul Erklärung zum Klonen von Menschen (Resolution 59/280)) (Resolution 59/280). Sie enthält den Aufruf an alle UN Mitgliedsstaaten, einem vollständigen Verbot des Klonens von Menschen zuzustimmen, einschließlich einem Verbot des Klonens zu medizinischen Zwecken, d.h. des Forschungs- bzw. therapeutischen Klonens. Gemäß der Erklärung ist jegliches Klonen von Menschen unvereinbar mit dem Schutz der Menschenwürde und des menschlichen Lebens. Das Ergebnis der Abstimmung über die Resolution spiegelt die tiefe Spaltung zwischen Befürwortern und Gegnern der Erklärung. Befürworter sehen in ihr einen Meilenstein für den Schutz der Menschenwürde und Menschenrechte. Gegner bemängelten die Kopplung des Verbots des reproduktiven Klonens mit dem Verbot des Klonens für medizinische Zwecke. Damit sei eine wichtige Gelegenheit verpasst worden, ein rechtlich bindendes Übereinkommen zu einem weltweiten Verbot des reproduktiven Klonens zu verabschieden. Die Resolution ist nicht bindend und hat lediglich empfehlenden Charakter. Vertreter der Regierungen, die gegen die Erklärung stimmten - unter ihnen Belgien, China und Großbritannien - machten deutlich, dass die Entscheidung keinen Einfluss auf ihre Haltung bezüglich des Forschungs- bzw. therapeutischen Klonens haben werde.
Europarat
Die einschlägige Passage im Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin (siehe Modul Europarat (Council of Europe (COE))) vom 04. April 1997 lautet "die Erzeugung menschlicher Embryonen zu Forschungszwecken ist verboten" (Art. 18 §2). Damit ist jegliche Art der Erzeugung gemeint, somit auch jene durch embryo splitting (siehe Modul Embryonensplitting) und Zellkerntransfer (siehe Modul Zellkernübertragung). §1 desselben Artikels erlaubt die Forschung an menschlichen Embryonen, soweit ein "angemessener Schutz des Embryos" im Rahmen der nationalen Gesetzgebung gewährleistet ist. Im Zusatzprotokoll über das Verbot des Klonens von menschlichen Lebewesen vom 12. Januar 1998 (siehe Modul Zusatzprotokoll über das Verbot des Klonens von menschlichen Lebewesen vom 12. Januar 1998) wird verboten, "ein menschliches Lebewesen (human being) zu erzeugen, das mit einem anderen lebenden oder toten menschlichen Lebewesen genetisch identisch ist". Deutschland hat das Übereinkommen und das Zusatzprotokoll bislang nicht ratifiziert.
Europäische Union
Der Europarat verbietet in einem Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin über das Verbot des Klonens von menschlichen Lebewesen in Artikel 1 (1) "jede Intervention, die darauf abzielt, ein menschliches Lebewesen ('human being') zu erzeugen, das mit einem anderen lebenden oder toten menschlichen Lebewesen genetisch identisch ist". Gemäß der in Artikel 1 (2) vorgenommenen Begriffsbestimmung bedeutet "der Ausdruck 'menschliches Lebewesen ('human being'), das mit einem anderen menschlichen Lebewesen genetisch identisch ist' ein menschliches Lebewesen, das mit einem anderen menschlichen Lebewesen dasselbe Kerngenom gemeinsam hat".
Das Europäische Parlament bekräftigt in seiner Entschließung zum Klonen von Menschen vom 15. Januar 1998 (siehe Modul Europäisches Parlament), "dass das Klonen von Menschen verboten sein muss". Weiterhin fordert es "die Mitgliedstaaten des Europarates auf, das Übereinkommen des Europarates über die Menschenrechte und die Biomedizin und sein Zusatzprotokoll zum Verbot des Klonens von Menschen zu unterzeichnen und zu ratifizieren". In einer weiteren Entschließung zum Klonen von Menschen vom 7. September 2000 (siehe Modul Europäisches Parlament) vertritt das Parlament die Ansicht, "dass das 'therapeutische Klonen', das die Produktion menschlicher Embryonen allein zu Forschungszwecken impliziert, ein grundlegendes ethisches Dilemma aufwirft, eine nicht wieder rückgängig zu machende Grenzüberschreitung der Forschungsnormen darstellt und der öffentlich vertretenen Politik der Europäischen Union widerspricht".
Entschließungen des europäischen Parlaments haben keine rechtliche Bindungswirkung, nehmen jedoch üblicherweise prägenden Einfluss auf die zukünftige Rechtsetzung und Rechtsprechung der Europäischen Union.
Die am 7. Dezember 2000 von Parlament, Rat und Kommission proklamierte Charta der Grundrechte der Europäischen Union (siehe Modul Europäische Union) verbietet in Artikel 3 (2) das reproduktive Klonen. In den Erläuterungen des Konvents heißt es hierzu: "Die Charta [...] verbietet [...] lediglich das reproduktive Klonen. Die anderen Formen des Klonens werden von der Charta weder gestattet noch verboten. Sie hindert den Gesetzgeber also keineswegs daran, auch die anderen Formen des Klonens zu verbieten". Die Charta nimmt somit gegenüber der Gewinnung von humanen embryonalen Stammzellen durch das "therapeutische Klonen" eine neutrale Position ein.
2. Ausgewählte einzelstaatliche Regelungen
Australien
In Australien ist die biopolitisch relevante Rechtslage durch ein Spannungsverhältnis zwischen der Gesetzgebung des Commonwealth und der Bundesstaatsebene einerseits, der Einzelstaaten und Territorien andererseits gekennzeichnet. Bis 2002 verboten der Research Involving Human Embryos Act 2002 (siehe Modul Research Involving Human Embryos Act 2002) und der Prohibition of Human Cloning for Reproduction Act 2002 (siehe Modul Prohibition of Human Cloning for Reproduction Act 2002) die Herstellung eines Embryos, der die DNA von mehr als zwei Personen enthält, und die Weiterentwicklung von Embryonen in vitro über den 14. Tag nach der Befruchtung hinaus. Zudem durfte allein an Stammzellen geforscht werden, die aus überzähligen Embryonen und vor dem Jahr 2002 gewonnen worden waren. Im Jahr 2006 trat auf Bundesebene der Prohibition of Human Cloning for Reproduction and the Regulation of Human Embryo Research Amendment Act (siehe Modul Australien) in Kraft. Im Jahr 2008 wurde das Gesetz überarbeitet und bestätigt. Dem aktuellen Recht zufolge bleibt das reproduktive Klonen in Australien weiterhin verboten, die Bundesstaaten können jedoch nun darüber entscheiden, ob sie das Klonen zu Forschungs- oder therapeutischen Zwecken gestatten. Erlaubt ist das Forschungsklonen u. a. in Victoria, New South Wales, Tasmanien, Queensland, der Region Süd Australien und im Australischen Hauptstadtterritorium.
Belgien
In Belgien regelt vor allem das Gesetz über die Forschung an Embryonen in vitro (siehe Modul Belgien) vom 11. Mai 2003 Fragen der Stammzellforschung und des Klonens. Das reproduktive Klonen ist strikt verboten, im Prinzip ebenso das Klonen zu Forschungszwecken. Allerdings wird die Forschung an Embryonen in vitro innerhalb der ersten 14. Tage der Embryonalentwicklung erlaubt, wenn mit dieser Forschung langfristig ein therapeutischer Nutzen erzielt werden kann. In diesem Fall dürfen Embryonen zu Forschungszwecken auch künstlich erzeugt werden, wenn die Forschungsziele mit Stammzellen aus so genannten überzähligen Embryonen allein nicht erreicht werden können.
Dänemark
Wichtige Rechtsquellen sind hier das Gesetz Nr. 460 vom 10.6. 1997 und die Verordnung Nr. 728 vom 17. 9. 1997. Die Durchführung biomedizinischer Versuche an befruchteten Eizellen ist ihnen zufolge nur zur Verbesserung der medizinisch assistierten Fortpflanzung oder von Techniken zur Erkennung schwerer Erbkrankheiten vorgesehen. Beforschte befruchtete Eizellen außerhalb des Uterus (Kryokonservierung ausgenommen) dürfen bis maximal 14 Tage nach der Befruchtung am Leben gehalten werden. Das Klonen zur Gewinnung von genetisch identischen Personen, wie auch Experimente, die das Klonen von Menschen ermöglichen sollen, ist verboten. Mögliche Anhaltspunkte zur Auslegung dieses Verbots, ob es nur das reproduktive oder auch das Forschungsklonen betrifft, lieferte der im Auftrag des Folketings (Parlament) arbeitende dänische nationale Ethikrat (Det Etiske Raad/The Danish Council on Ethics) (siehe Modul Dänemark). Am 1. März 2001 hat dieser Ethikrat eine Stellungnahme zum Klonen von Menschen verfasst und sich darin gegen das reproduktive Klonen ausgesprochen. Der Ethikrat verweist darauf, dass der gefühlsmäßige Widerstand gegen das Klonen nicht aus einem einzelnen Argument begründet werden kann; es wird jedoch ein Cluster von Argumenten aufgezeigt, von dem her das reproduktive Klonen von Menschen ethisch unzulässig sei. Zu diesen Argumenten zählen, dass Klonen die Würde des Menschen verletzen würde, zu negativen Folgen für den betroffenen Menschen führen könne, weil das Wissen um die Entstehung als Klon das Recht auf eine offene Zukunft beeinträchtige, und, dass hierbei die Ehrfurcht vor dem moralischen Status des Embryos außer Acht gelassen werde.
Zudem wird argumentiert, dass menschliche, embryonale Stammzellen die aus einem Klonverfahren oder auf natürliche Weise gewonnen wurden, zwar im Prinzip für therapeutische Zielsetzungen verwendet werden können, dass aber derzeit kein Bedarf für eine derartige Zulassung der Erzeugung embryonaler Stammzellen zur Forschung und möglichen therapeutischen Zwecken bestehe, da eine wirksame Behandlung von Krankheiten mit Hilfe von Stammzellen in noch zu ferner Zukunft liege. Darüber hinaus wird auf die Gefahr eines möglichen Dammbruchs hin zum reproduktiven Klonen verwiesen. Der Rat empfiehlt daher, die Forschung an und mit embryonalen Stammzellen auf überzählige Embryonen aus der künstlichen Befruchtung zu beschränken.
Deutschland
In Deutschland sind für die Gewinnung von sowie das wissenschaftliche Arbeiten an und mit menschlichen ES-Zellen das Embryonenschutzgesetz und das Stammzellgesetz maßgeblich. Das Embryonenschutzgesetz (ESchG) (siehe Modul Deutschland - Gesetzliche Regelungen) von 1991 verbietet die Herstellung oder Verwendung von Embryonen zu einem anderen Zweck als dem, eine Schwangerschaft herbeizuführen. Ferner wird jede Manipulation an einem extrakorporal erzeugten Embryo verboten, die nicht seiner Erhaltung dient. Damit wird jede Gewinnung und Erforschung von Embryonen, die nicht der Erhaltung des Embryos dient, verboten. In § 6 (1) heißt es außerdem: "Wer künstlich bewirkt, dass ein menschlicher Embryo mit der gleichen Erbinformation wie ein anderer Embryo, ein Foetus, ein Mensch oder ein Verstorbener entsteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Damit ist das Verfahren des Forschungsklonens bzw. therapeutischen Klonens nach Zellkerntransfer rechtlich ausgeschlossen.
Die faktische Gültigkeit des ESchG ist rechtlich unumstritten, kontrovers diskutiert wird aber seit geraumer Zeit, ob es mit anderen Gesetzen und grundgesetzlichen Bestimmungen kompatibel ist. Umstritten sind dabei unter anderem Fragen der Auslegung des Deutschen Grundgesetzes (siehe Modul Deutschland - Gesetzliche Regelungen), nämlich verfassungsrechtliche Fragen bezüglich des Einsetzens der uneingeschränkten Schutzwürdigkeit des menschlichen Embryos ab dem Moment der Zellkernverschmelzung. Das Bundesverfassungsgericht hat sich zu der Frage der Reichweite der Menschenwürde und des Lebensschutzes beim ungeborenen Leben bisher zweimal im Zusammenhang mit der Rechtsprechung beim Schwangerschaftsabbruch geäußert. In seinem ersten Urteil zum Schwangerschaftsabbruch vom 25. Februar 1975 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass sich das in Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz formulierte Grundrecht auf Leben auch auf das ungeborene Leben beziehe und Leben "jedenfalls vom 14. Tage nach der Empfängnis (Nidation, Individuation) an" bestehe. Ob das Grundrecht auf Leben dem Embryo auch schon vor dem 14. Tag nach der Empfängnis zukommt, ist mit dieser Formulierung offengelassen. Im zweiten Urteil vom 28. Mai 1993 wird zwar konstatiert, dass Menschenwürde "schon dem ungeborenen menschlichen Leben" zukomme; das Gericht hat es aber ausdrücklich unentschieden gelassen, "ob, wie es Erkenntnisse der medizinischen Anthropologie nahelegen, menschliches Leben bereits mit der Verschmelzung von Ei und Samenzelle entsteht". Verfahrensgegenstand waren Vorschriften zum Schwangerschaftsabbruch. Entscheidungsrelevant war deshalb nur der Zeitraum der Schwangerschaft, der "nach den [...] Bestimmungen des Strafgesetzbuches vom Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in die Gebärmutter [...] bis zum Beginn der Geburt" reicht.
Ob der menschliche Embryo bereits "vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an" oder erst ab einem späteren Zeitpunkt seiner Entwicklung zu schützen ist, gilt gegenwärtig entsprechend der unterschiedlichen Schutzbestimmungen für den Embryo in vitro und den Embryo in vivo als nicht hinreichend geklärt. Über eine mögliche Änderung des Embryonenschutzgesetzes wird seit geraumer Zeit in Wissenschaft und Öffentlichkeit diskutiert.
Das Embryonenschutzgesetz von 1991 enthält keine Bestimmungen für die Forschung an solchen ES-Zellen, die unter anderen gesetzlichen Bedingungen im Ausland verfügbar geworden sind. Seit dem Jahr 2002 werden der Import und die Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen zu Forschungszwecken durch das Stammzellgesetz (StZG) (siehe Modul Deutschland - Gesetzliche Regelungen) geregelt. Der Deutsche Bundestag hatte am 30. Januar 2002 dem Import embryonaler Stammzellen unter strengen Auflagen im zweiten Wahlgang mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt. Damit scheiterten die Anträge für ein absolutes Importverbot sowie für eine weitergehende Freigabe der Einfuhr von embryonalen Stammzellen. Ausgehend von diesem Bundestagsbeschluss stellte eine fraktionsübergreifende Gruppe von Bundestagsabgeordneten im Februar 2002 einen "Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen (Stammzellgesetz- StZG) vor. Der Entwurf wurde im April 2002 in zweiter und dritter Beratung angenommen. Bereits zuvor hatten sich eine Reihe einschlägiger Institutionen, wie die Deutsche Forschungsgemeinschaft (siehe Modul Deutsche Forschungsgemeinschaft), die Enquete-Kommission Recht und Ethik der modernen Medizin des Deutschen Bundestags der 14. Wahlperiode (siehe Modul Stellungnahme der Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages), der Nationale Ethikrat (siehe Modul Stellungnahmen des Nationalen Ethikrates) u. a. in Form von Stellungnahmen, intensiv mit der Thematik befasst.
Dem im Juli 2002 in Kraft getretenen und im Jahr 2008 teilweise revidierten StZG zufolge, sind die Einfuhr und die Verwendung von embryonalen Stammzellen generell verboten und nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Von den generellen Import- und Forschungsverboten ausgenommen werden Stammzellen, die unter anderem vor dem als Stichtag geltenden 1. Mai 2007 (in der ursprünglichen Fassung galt der 01. Januar 2002 als Stichtag) und im Rahmen von IVF-Behandlungen überzählig gewordenen Embryonen gewonnen worden sind. Damit soll ein weiterer Verbrauch von Embryonen für Forschungszwecke in Deutschland verhindert werden. Die Erfüllung dieser und aller weiteren im Gesetz genannten Voraussetzungen stellt eine transparent arbeitende gesetzlich legitimierte Kontrollbehörde sicher, deren Genehmigung Bedingung für den Import der Stammzelllinien ist.
Weitere Informationen zu den gegenwärtigen Bestimmungen der Stammzellforschung in Deutschland findet sich auch im Blickpunkt "Forschung an humanen embryonalen Stammzellen". Auch mit dem StZG ist die Debatte in Deutschland nicht zu einem Ende gekommen.
Frankreich
In Frankreich verbietet das Loi n° 2004-800 du 6 août 2004 relative à la bioéthique (siehe Modul Frankreich) die Herstellung von Embryonen für Forschungszwecke sowie die verbrauchende Embryonenforschung und damit das Klonen zu Forschungszwecken sowie die Gewinnung von ES-Zellen. Ebenfalls verboten ist das Klonieren zu Reproduktionszwecken. Das allgemeine Verbot der Forschung an humanen embryonalen Stammzellen wird allerdings mittels eines Moratoriums für fünf Jahre (bis 2009) unter Einhaltung bestimmter Auflagen ausgesetzt. Näheres zur Regelung der Stammzellforschung in Frankreich findet sich im Blickpunkt Stammzellforschung.
Großbritannien
Mit dem Human Fertilisation and Embryology Act (siehe Modul Gesetzeslage Großbritannien) von 1990 gestattet der britische Gesetzgeber sowohl die Gewinnung von Stammzellen aus überzähligen Embryonen, die im Rahmen von IVF Behandlungen verfügbar geworden sind, als auch die Herstellung von Embryonen für Forschungszwecke. Die britische Gesetzgebung gilt damit als eine der freizügigsten in Europa. Allerdings wird bei dieser Darstellung häufig übersehen, dass die gesetzliche Erlaubnis der Forschung auf Embryonen bis zum 14. Tag der Embryonalentwicklung beschränkt und darüber hinaus an strikt überwachte Regularien und gesetzlich vorgegebene Forschungszwecke gebunden ist. Die Einhaltung dieser Bestimmungen wird durch die staatliche Human Fertilisation and Embryology Authority (HFEA) überwacht.
Die vom britischen Unterhaus am 19. Dezember 2000 und vom britischen Oberhaus am 22. Januar 2001 beschlossene Novellierung des Human Fertilisation and Embryology Act durch die Human Fertilisation and Embryology (Research Purposes) Regulations 2001 (Statutory Instrument 2001 No. 188) (siehe Modul Gesetzeslage Großbritannien) sieht seitdem außerdem vor, dass jede Form von Forschung an menschlichen Embryonen der Kontrolle durch die HFEA unterliegt und die Herstellung von Embryonen, sei es durch IVF oder durch Forschungsklonen, nicht ohne deren Lizenz möglich ist. Bis 2001 war die Forschung an die folgenden Zielsetzungen gebunden:
- Verbesserung der Methoden zur IVF
- Erkenntnisgewinn über die Ursachen von Fehlgeburten
- Erkenntnisgewinn über die Ursachen von erblichen Krankheiten
- Entwicklung sicherer Verhütungsmethoden
- Entwicklung von Methoden, die zur Entdeckung von genetischen oder chromosomalen Anomalien einer befruchteten Eizelle vor der Implantation beitragen (Präimplantationsdiagnostik, PID)
Mit der Gesetzesnovelle von 2001 wurden drei weitere Forschungsziele als Bedingung für eine Lizenzvergabe hinzugefügt:
- Erkenntnisgewinn zur Entwicklung von Embryonen
- Erkenntnisgewinn zur schwerwiegenden Krankheiten
- Transfer neuer Erkenntnisse in die Therapieforschung für schwerwiegende Krankheiten
Das Klonen zu Fortpflanzungszwecken ist in Großbritannien durch den Human reproductive cloning act (siehe Modul Gesetzeslage Großbritannien) von 2001 verboten. Gesetzesübertretungen werden mit Gefängnisstrafen von bis zu 10 Jahren geahndet.
Nachdem Wissenschaftler im Jahr 2006 bei der HFEA erstmals beantragt hatten, mit Eizellen der Kuh menschliche Embryonen klonieren zu dürfen, um aus ihnen embryonale Stammzellen zu gewinnen zu können, legte das britische Gesundheitsministerium (Department of Health) am 27. Mai 2007 den Gesetzesentwurf Human Tissues and Embryos (Draft) Bill (siehe Modul Gesetzeslage Großbritannien) vor, mit dem der Human Fertilisation and Embryology Act revidiert werden sollte. Vorgesehen waren dabei unter anderem Lockerung der Forschungsverbote an Hybriden und Chimären wie auch die Etablierung einer einheitlichen Regulierungsbehörde (Regulatory Authority for Tissue and Embryos - RATE). Die RATE soll die Arbeit der Human Fertilisation and Embryology Authority (HFEA) und der Human Tissue Authority (HTA) übernehmen.
Im Mai 2008 stimmte das britische Unterhaus mit großer Mehrheit dem Entwurf zu und gestattete damit die Zellfusion aus tierischem und menschlichem Erbmaterial, also die Erzeugung von Mensch-Tier-Hybriden für die Forschung.
Niederlande
Der im September 2002 in Kraft getretene Embryo Act (siehe Modul Gesetzeslage Niederlande) verbietet die Herstellung von Embryonen zum Zwecke der Forschung und damit auch das Klonen zu Forschungszwecken. Gestattet ist allein die Forschung an überzähligen Embryonen aus IVF-Behandlungen. Entsprechende Forschungsanträge werden durch das Central Committee for Research Involving Human Subjects (CCMO) (siehe Modul Gesetzeslage Niederlande) nach Maßgabe eines Regierungsmemorandums von 1995 geprüft. Gemäß diesem Memorandum ist die Forschung an bereits existierenden humanen embryonalen Stammzelllinien zulässig. Unabhängig davon ist die Gewinnung von Stammzellen aus so genannten überzähligen Embryonen während der ersten 14 Tage der Embryonalentwicklung gestattet, insofern die Spender eingewilligt haben.
Schweiz
In der Schweiz ist jede Art der Klonierung des Menschen, also sowohl zum Zwecke der Reproduktion als auch zur Gewinnung humaner embryonaler Stammzellen zu Forschungszwecken, verboten. Grundsätzlich ist der Verfassungsartikel über Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich in Fragen des Klonens einschlägig. In Artikel 119, Absatz 2 der Bundesverfassung (siehe Modul Gesetzeslage Schweiz) findet sich die folgende Bestimmung: "Alle Arten des Klonens und Eingriffe in das Erbgut menschlicher Keimzellen und Embryonen sind unzulässig." Dennoch dürfen unter bestimmten Bedingungen Stammzellen zu Forschungszwecken aus so genannten überzähligen Embryonen gewonnen oder importiert werden. Das Stammzellforschungsgesetz regelt die Auflagen, unter denen in der Schweiz an humanen embryonalen Stammzellen geforscht werden darf. Expliziert wird dieses Gesetz durch die Stammzellforschungsverordnung. Beide sind am 1. März 2005 in Kraft getreten.
(Siehe auch: Blickpunkt Forschung mit humanen embryonalen Stammzellen)
Vereinigte Staaten von Amerika
Die Klonierungsfragen betreffende Gesetzgebungskompetenz liegt in den USA im Wesentlichen bei den Einzelstaaten. Das Klonen menschlicher Embryonen betreffende Gesetze gibt es in sechs Einzelstaaten: Außer Kalifornien, das mit dem Verbot menschlichen Klonens im Jahr 1997 eine Vorreiterrolle eingenommen hat, haben bislang Louisiana, Michigan, Rhode Island, Virginia und Iowa gesetzliche Regelungen verabschiedet, die das menschliche Klonen verbieten.
Auf Bundesebene ist lediglich die Vergabe staatlicher Forschungsgelder geregelt. Bis August 2000 gab es keine staatliche Unterstützung der Forschung an menschlichen Embryonen. Und auch nach der von dem damaligen US-Präsidenten Clinton unterstützten Einführung eines Programms zur Forschung an embryonalen Stammzellen durch das National Institute of Health (NIH) (siehe Modul USA) wurden zwar Forschungsvorhaben mit bereits etablierten Stammzelllinien finanziell gefördert, allerdings nur, soweit diese Stammzellen aus überzähligen IVF-Embryonen stammen und mit dem informierten Einverständnis der Spender gewonnen wurden. Forschungsprojekte zur Gewinnung von Stammzellen aus Embryonen waren weiter von der staatlichen finanziellen Förderung ausgenommen. Diese Bestimmungen wurden nach dem Regierungswechsel weiter verschärft. Unter der Regierung George W. Bush sah das Recht in den USA zwar weiterhin kein Verbot der Entnahme von Stammzellen aus menschlichen Embryonen im privaten Forschungssektor vor. Jedoch wurde die staatliche Finanzierung der Forschung an menschlichen embryonalen Stammzellen auf die Forschung an vor August 2001 gewonnene Stammzelllinien beschränkt.
Der seit Januar 2009 im Amt befindliche US-Präsident Barack Obama setzte die Beschränkung der staatlichen finanziellen Förderung auf Forschung mit älteren Stammzelllinien mit der Executive Order 13505: Removing Barriers to Responsible Scientific Research Involving Human Stem Cells (siehe Modul USA) außer Kraft. Der damit eingeleitete Kurswechsel der amerikanischen Biopolitik löste heftige politische Kontroversen aus, in der vor allem auch Mitglieder des von Ex-Präsident Bush berufenen Bioethik-Rates, die für die restriktivere Stammzellforschungs-Politik verantwortlich waren, Stellung bezogen. Obama löste den Rat im Juni 2009 auf und beauftragte das National Institute of Health (NIH) mit der Entwicklung von Richtlinien für die Vergabe von Forschungsmitteln. Am 7. Juli 2009 traten die auf der Grundlage der Empfehlungen des NIH entwickelten "2009 Guidelines on Human Stem Cell Research" (siehe Modul USA) in Kraft. Sie sehen die Möglichkeit einer Förderung von Stammzellforschung mit öffentlichen Mitteln unabhängig vom Entstehungsdatum der Stammzelllinien vor, schränken die Mittelvergabe allerdings erneut dahingehend ein, dass die verwendeten Stammzelllinen aus überzähligen IVF-Embryonen gewonnen worden sein müssen und die informierte Einwilligung der Spender vorliegt. Forschungsvorhaben, innerhalb derer menschliche Embryonen zu Forschungszwecken erzeugt werden, und damit auch Forschung, die das Klonen menschlicher Embryonen umfasst, sind damit von einer öffentlichen Forschungsförderung weiterhin ausgenommen.
Einen Überblick über die Rechtslage in verschiedenen Ländern (Stand November 2007) bietet der DRZE- Sachstandsbericht "Präimplantationsdiagnostik, Embryonenforschung, Klonen - Ein vergleichender Überblick zur Rechtslage in ausgewählten Ländern".

