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Module zum Blickpunkt Gesundheitswesen

 159 Millionen über ihre Firma Versicherte

159 Millionen über ihre Firma Versicherte

Kaiser Family Foundation (2009): The Uninsured. Key Facts About Americans Without Insurance; Table 3, page 28. Online Version [19.03.2010].

 50 Millionen Unversicherte

50 Millionen Unversicherte

Nachweis der Zahlen:

US Census Bureau (2010): Income, Poverty, and Health Insurance Coverage in the United States: 2009. Seite 22 und Tab. 8 . Online Version [09.01.2011].

 Altersrückstellungen

Altersrückstellungen in der PKV

Die Altersrückstellungen bei den privaten Krankenversicherungen wurden früher nicht individuell ausgewiesen und konnten deshalb beim Wechsel der Krankenkasse nicht mitgenommen werden. Zur Erleichterung eines Wechsels der Krankenkasse müssen die Rückstellungen jedoch seit dem 01. 01. 2009 bei neuen Verträgen individuell berechnet und damit portabel, d.h. übertragbar, gemacht werden (Änderung von § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes).

Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 78 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044).

 
 Analysen und Diskussionen vor der Gesundheitsreform 2007

Analysen und Diskussionen vor der Gesundheitsreform 2007

Zu den Details der beiden Vorschläge zur Gesundheitsreform und zum Verlauf der Diskussion siehe:

Fleischhauer, K. (2007): Aufbringung und Verteilung von Mitteln für das Gesundheitswesen. Regelungen und Probleme in Deutschland, Großbritannien und den USA. (=Sachstandsberichte des DRZE Nr. 6) Verlag Karl Alber, Freiburg/Br.; Seite 52-66.

 Ankündigung eines Veto

Ankündigung eines Veto

Text:

Executive Office of the President: Statement of Administration Policy (2011): H. R. 2 – Repealing the Affordable Care Act. Online Version [18.01.2011].

 Anstieg der Gesundheitskosten

Anstieg der Gesundheitskosten

Executive Office of the President. Council of Economic Advisers (2009): The Economic Case for Health Care Reform. Washington D.C.; Page 2. Online Version [19.03.2010].

 Anstieg der Prämien

Anstieg der Prämien

Nach den Untersuchungen der Kaiser Family Foundation sind die Beiträge für die Gruppenversicherungen zwischen den Jahren 2000 und 2010 um 114% gestiegen. Die von den Arbeitnehmern geforderten Beiträge für die Mitversicherung der Familie stiegen im gleichen Zeitraum um 147%.

Kaiser Family Foundation (2010): Employer Health Benefits. 2010 Summary of Findings. Online Version

 Anteil der Gesundheitsausgaben am Bruttoinlandprodukt

Anteil der Gesundheitsausgaben am BIP

Angaben über die absolute Höhe der Gesundheitsausgaben und ihren Anteil am Bruttoinlandsprodukt finden sich in der Gesundheitsberichterstattung des Bundes. Der Anteil der Gesundheitsausgaben am Bruttoinlandsprodukt stieg in den letzten Jahrzehnten von 9,6% im Jahre 1992, 10,3% im Jahre 2000, 10,7 im Jahre 2005 auf 11,9 % im Jahre 2009.

Im Vergleich zu anderen Staaten der OECD lag Deutschland im Jahre 2009 mit 11,6% an vierter Stelle hinter den USA (17,4%), den Niederlanden (12,0%) und Frankreich (11,8%). Der Durchschnittswert für die OECD-Staaten lag bei 9,5% des BIP.

Gesundheitsberichterstattung des Bundes (1992-2009): Gesundheitsausgaben in Deutschland als Anteil am BIP und in Mio. € (absolut und je Einwohner). Gliederungsmerkmale: Jahre. Online Version [03.12.2011].

OECD- Gesundheitsdaten 2011: Deutschland im Vergleich. Online Version [03.12.2011]

Statistisches Bundesamt: Statistisches Jahrbuch 2011, Wiesbaden, Seite 148, Tab. 6.6.3

 

 Anteil der Menschen ohne Gesundheitsversicherung

Anteil der Menschen ohne Gesundheitsversicherung

Bei den 50 Millionen Nichtversicherten handelt es sich zum größten Teil um Kinder und Erwachsene unter 65 Jahren. Der Anteil der Nichtversicherten ist in den einzelnen Bundesstaaten sehr unterschiedlich. Die Prozentzahl nichtversicherter Kinder stieg zwischen 2008 und 2009 im Nordosten der USA von 11,6% auf 12,4% und im Süden von 18,2% aus 19,7%.  

US Census Bureau (2010): Income, Poverty, and Health Insurance Coverage in the United States: 2009. Online Version [09.01.2011].

 Anteil Gesundheitsausgaben am Bruttoinlandprodukts

Anteil Gesundheitsausgaben am BIP

OECD Health Data 2010: How Does the United States Compare. Online Version [09.01.2011]

 Anteil von 34% der gesamten Gesundheitsausgaben

Anteil von 34% der gesamten Gesundheitsausgaben

Centers for Medicare and Medicaid Services (2010): National Health Expenditure Projections 2009-2019. (Tabelle 3). Online Version [19.03.2010].

 Anzahl der Pflegefälle an der Gesamtversichertenzahl

Anzahl der Pflegefälle an der Gesamtversichertenzahl

Jahresgutachten des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung 2004/2005. Bundestagsdrucksache 15/4300; Abschnitt Nr. 545, Abs. 2. Online Version [10.01.2012].

 Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil

Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil

Der allgemeine Beitragssatz ist ab 01. Januar 2011 durch Gesetz auf 15,5% des versicherungspflichtigen Einkommens festgeschrieben (SGB V § 241).  Für bestimmte Gruppen von Versicherten gilt ein ermäßigter Beitragssatz (SGB V § 243ff.) 

Bei versicherungspflichtig Beschäftigten hat der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge des Mitglieds aus dem Arbeitsentgelt nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes zu tragen (SGB V § 249 Abs. 1). Deshalb beträgt der Arbeitgeberanteil in Zukunft 7,3% und der Arbeitnehmeranteil 8,2% des versicherungspflichtigen Einkommens. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil sind durch den Arbeitgeber im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrages abzuführen (SGB IV § 28 d). Kassenindividuelle Zusatzbeiträge sind hingegen vom Mitglied selbst an die Krankenkasse zu entrichten.

 Arm's Length Bodies

Arm's Length Bodies

Department of Health (2010): What are arm's length bodies? Online Version [25.11.2010].

 Armutsgrenze

Armutsgrenze

Die von der Bundesregierung durch das Ministerium für Gesundheit und Soziales (Department of Health and Human Services) festgelegte Armutsgrenze lag 2009 für einen Einpersonenhaushalt bei $ 10.830, für einen Zweipersonenhaushalt bei $ 14.570, für einen Dreipersonenhaushalt bei $ 18.310 und für einen Vierpersonenhaushalt bei $ 22.050.

Federal Register (2009) Vol. 74, Page 4200. Online Version [09.01.2011].

 Arznei- und Heilmittelvereinbarungen

Arznei- und Heilmittelvereinbarungen

Nach SGB V: § 84 werden in den Arznei- und Heilmittelvereinbarungen unter Berücksichtigung der Versichertenzahl, des Morbiditätsspektrums und anderer Parameter arztgruppenspezifische und fallbezogene Richtgrößen als Durchschnittswert für die Berechnung des zu erwartenden Ausgabevolumens festgelegt. Die Kassenärztliche Vereinigung bestimmt dann für jeden Arzt ein Richtgrößenvolumen, das im Sinne der gesetzlich gebotenen Beitragssatzstabilität nur unter bestimmten Bedingungen überschritten werden darf. Anderenfalls muss der Arzt bei Überschreiten um mehr als 10% einen Teil der so verursachten Mehrkosten gegenüber der Krankenkasse ausgleichen, d.h. aus eigner Tasche bezahlen.

Beispiele für Vereinbarungen über Arznei- und Heilmittel:

Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (2011): Vereinbarung über das Arznei- und Verbandmittelausgabenvolumen für das Kalenderjahr 2011, Rheinisches Ärzteblatt 65, 63-68.

Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (2011): Vereinbarung über Richtgrößen für Arznei- und Verbandsmittel und Verfahren der Wirtschaftlichkeitsüberprüfung bei Überschreiten der Richtgrößen. Rheinisches Ärzteblatt 65, 68-75.

Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (2011): Heilmittelvereinbarung für das Jahr 2011. Rheinisches Ärzteblatt 65, 75-76.

Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (2011): Vereinbarung über Richtgrößen für Heilmittel 2011, Rheinisches Ärzteblatt 65, 77-83.

 Arzneimittel

Arzneimittel

Die Versicherung der Kosten für verschreibungspflichtige Medikamente unter Medicaid Part D wird durch erhebliche Zuschüsse aus Steuermitteln des Bundes ermöglicht. Es gibt verschiedene Programme mit unterschiedlichen monatlichen Beiträgen sowie unterschiedlichen Zuzahlungen und Selbstbehalten. Ein üblicher Plan für das Jahr 2011 sieht z.B. vor, dass die Versicherung die Arzneimittelkosten abzüglich eines Selbstbehaltes bis zu einem jährlichen Betrag von insgesamt $ 2.840 übernimmt. Wenn dieser jährliche Höchstbetrag überschritten wird, muss der Versicherte die Kosten solange alleine tragen, bis ein weiterer, jährlicher Höchstbetrag von $ 4.550 erreicht ist.  Sobald dieser überschritten wird, tritt die Versicherung wieder ein und übernimmt die vollen Kosten abzüglich einer geringfügigen Zuzahlung. Durch die Gesundheitsreform von Obama soll die große Lücke ("doughnut hole"), in der kein Versicherungsschutz besteht, von Jahr zu Jahr verkleinert werden und bis 2020 weitestgehend verschwinden.
Ab 01.01.2011 müssen die pharmazeutischen Firmen den Versicherten während der Phase des "doughnut hole" auf verschreibungspflichtige Arzneimittel mit Markennamen (brand-name prescriptions) einen  Preisnachlass  von 50% gewähren, so dass sich die Kosten verringern. Das Beispiel stammt aus:

Centers for Medicare and Medicaid Services (2010): Medicare and You 2011. Online Version [10.01.2011].

 Arzthaftungsrecht

Arzthaftungsrecht

Vgl. hierzu:

Kruse, J. (1997): Zum System der Arzthaftung in den USA. In: Köhler, A.; Maydell, B. Baron von (1997): Arzthaftung - "Patientenversicherung" - Versicherungsschutz im Gesundheitssektor. (=Studien aus dem Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Sozialrecht Band 17). Nomos, Baden-Baden; Seite 163-173.

Budetti, P. P., Waters, T. M. (2005): Medical Malpractice Law in the United States. Kaiser Family Foundation, Washington D.C. Online Version [18.01.2011].

Kaiser Family Foundation (2008): Public Opinion on the Malpractice Debate. Online Version [18.01.2011].

 Aufschlüsselung der Gesundheitsausgaben

Aufschlüsselung der Gesundheitsausgaben

Die Gesundheitsausgaben der USA (ohne die Ausgaben privater Unternehmen für die Entwicklung und Herstellung von Pharmaka, Hilfsmitteln und medizinischen Apparaturen) betrugen im Fiskaljahr 2008  insgesamt $ 2,3 Billionen. Sie wird von den verschiedenen Ausgabenträgern wie folgt aufgebracht:

 

Gesundheitsausgaben USA in 2008a (geordnet nach Ausgabenträgern)

Privater Sektor                      52,7%

 
Zahlungen aus eigener Tasche
11,9%
Private Krankenversicherungen
(vornehmlich Gruppenversicherungen der Betriebe)
33,5%
Sonstige Ausgaben privater Träger
7,3%
   

Staatlicher Sektor                  47,3%

 
Steuermittel des Bundes 34,9%
Steuermittel der Bundesstaaten
12,4%

 

a Die Zahlenangaben beziehen sich auf die Gesundheitsausgaben im engeren Sinne, d.h. ohne Ausgaben für Forschung und Entwicklung von Arzneimitteln und medizinischer Technologie durch private Unternehmen und die Industrie

Quelle und weitere Einzelheiten siehe:

Centers for Medicare and Medicaid Services (2010): National Health Expenditure Projections 2009-2019. Table 3. Online Version [13.01.2011].

 Ausgaben der Primary Care Trusts

Ausgaben der Primary Care Trusts

Ausgaben der Primary CareTrusts in 2007-08 in £ Millionen

Secondary Care

39.950

Primary drugs

7.663

Primary new general medical services

7.067

Contractor-led general and personal dental services

2.312

Pharmaceutical services

1.175

General ophthalmic services

405

Purchase of health care from non-NHS bodies

5.717

Other

11.591

Total

75.880


Quelle:

Department of Health (2009): Departmental Report 2009. Cm 7593. London. Seite 225; Annex, Figure A. 15. Online Version [21.11.2010].

 Ausgaben für Medicare

Ausgaben für Medicare

Centers for Medicare and Medicaid Services (2010): National Health Expenditure Projections 2009-2019; Table 3. Online Version [09.01.2011].

 Basistarif in der PKV

Basistarif in der PKV

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 28. März  2007 (BGBl. I, S. 378) wurde den privaten Krankenkassen durch Änderung von § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes die Einführung eines Basistarifs vorgeschrieben, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe denen der GKV vergleichbar sein müssen und für den der Beitrag den Höchstbeitrag der GKV nicht übersteigen darf. Mit den Regelungen für den Basistarif werden in die private Krankenversicherung erstmals systemfremde Elemente der sozialen Umverteilung eingeführt. Die Berechnung des Höchstbeitrages hat nach Regelungen zu erfolgen, die durch eine Änderung von § 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgegeben werden.

Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 78 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044).

 Befragung

Befragung

Nachweis der Zahl:

Kaiser Family Foundation and Health Research & Educational Trust (2010): Employer Health Benefits 2010. Seite 38, Exhibit 2.1. Online Version [22.01.2011].

 Begrenzung ärztlicher Tätigkeit

Begrenzung ärztlicher Tätigkeit

Zu den Verhältnissen in Deutschland siehe zum Beispiel:

Preis, U. (2010): Der Arzt zwischen grundrechtlicher Freiheit und staatlicher Regulierung. Medizinrecht 28, 139-149.

 Begrenzung der Ausgabenzuwächse

Begrenzung der Ausgabenzuwächse

Durch Artikel 8 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 2309) wird das Krankenhausfinanzierungsgesetz durch Neufassung von § 4 dahingehend geändert, dass für  Leistungen, die im Jahre 2011 im Vergleich zu 2010 im Erfolgsbudget zusätzlich berücksichtigt werden, ein Vergütungsabschlag von 30% vorgenommen wird. Ab 2012 ist die Höhe des Mehrleistungsabschlages zwischen den Vertragspartnern (Krankenkassen und der Krankenhausträger) zu vereinbaren. Ausgenommen von diesen Regelungen sind Mehrleistungen mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln und Mehrleistungen durch zusätzliche Kapazitäten auf Grund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des betreffenden Bundeslandes.

 Beihilfe für Beamte und Richter

Beihilfe für Beamte und Richter

Beamten und Richtern sowie ihren Ehegatten und Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr wird im Rahmen der sog. Beihilfe ein bestimmter Prozentsatz ihrer Gesundheitsausgaben vom Staat zurückerstattet. Der verbleibende Teil kann privat versichert werden. Der Umfang des Anspruchs auf erstattungsfähige Leistungen für den von der Beihilfe getragenen Prozentsatz der Ausgaben richtet sich im Wesentlichen nach den Regelungen für die GKV.

 Beitragssatz für die Pflegeversicherung

Beitragssatz für die Pflegeversicherung

Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung wird durch Gesetz festgelegt und beträgt bundeseinheitlich 1,95% der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Für Mitglieder, die das 23. Lebensjahr vollendet und keine Kinder haben, erhöht sich der Beitragssatz um 0,25 % (Beitragszuschlag für Kinderlose (SGB XI § 55)). Für bestimmte Personenkreise besteht Beitragsfreiheit (SGB XI § 56).

 

 Beitragssatz in der GKV

Beitragssatz in der GKV 

Der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen ist von 12,3% des beitragspflichtigen Einkommens im Jahre 1991 bis zum 1. Januar 2009 auf 14,6% gestiegen. Nach Einführung des Gesundheitsfonds ist zum 01.01.2011 ein bundeseinheitlicher allgemeiner  Beitragssatz von von 15,5 % gesetzlich festgelegt worden (SGBV § 241).

BMG (2005): Statistisches Jahrbuch Gesundheit 2005, Berlin; Tabelle 10.1 

BMG (2010): Daten des Gesundheitswesens 2010;  Tabelle 9.10. Online Version [19.12.2011]

 

 Berechnungen des Congressional Budget Office

Nachweis in der Literatur

Einzelheiten siehe:

Collins, S., Davis, K., Nuzum, R., Rustgi, S., Mika, St., Nicholson J. L. (2010): The Comprehensive Congressional Health Reform Bills of 2009: A Look at Health Insurance, Delivery System, and Financing Provisions. (Updated January 7, 2010). The Commonwealth Fund, New York. Page 8 and Figure 2. Online Version [18.01.2011].

 Bericht zur Überprüfung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit

Bericht zur Überprüfung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit

Bundesministerium für Gesundheit (2009): Umsetzungsbericht des Beirats zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs vom 26. Januar 2009. Online Version [30.12.2010].

 Besondere Formen der Versorgung

Besondere Formen der Versorgung

Hierzu gehören "Strukturverträge", d.h. vertragliche Vereinbarungen zu Behandlungsprogrammen für bestimmte Erkrankungen (z.B. Diabetes, Bandscheibenerkrankung, Hüftgelenksoperationen) (SGB V § 73a), die "Hausarztzentrierte Versorgung", bei der Versicherte sich für einen bestimmten Hausarzt entscheidet und fachärztliche Leistungen nur auf dessen Überweisung in Anspruch nimmt (SGB V § 73b), und die "Besondere ambulante ärztliche Versorgung", bei der sich der Versicherte verpflichtet, für die ambulante ärztliche Versorgung nur bestimmte Leistungserbringer in Anspruch zu nehmen (SGB V § 73c).

Die Teilnahme der Versicherten an solchen, von den Krankenkassen angebotenen Programmen zu besonderen Formen Versorgung ist freiwillig, muss aber gegenüber der Krankenkasse erklärt werden. Es gibt vertragliche Bindungsfristen. Die komplizierten Einzelheiten sind in SGB V §§ 73 a-c geregelt.

Die besonderen Formen der Versorgung enthalten Elemente des Managed Care. Darunter versteht man Versorgungsprogramme, bei denen der Versicherte auf die freie Wahl des Arztes oder Krankenhauses verzichtet und sich verpflichtet, nur solche Ärzte und Krankenhäuser aufzusuchen, die mit dem Versicherer besondere Verträge abgeschlossen haben. Die Behandlung erfolgt im Rahmen strukturierter Programme, und die Leistungserbringer werden in der Regel durch Pauschalen vergütet.

 Bisher nicht versicherte Personen

Bisher nicht versicherte Personen

Quelle:

Congressional Budget Office (2010): Estimate of direct spending and revenue effects for the amendment in the nature of a substitute released on March 18, 2010.  Tabelle 2. Online Version [18.01.2011].

 Black-Report

Black Report

Im Jahre 1980 erregte der Bericht einer vom Gesundheitsministerium 1977 eingesetzten, von Sir Douglas Black geleiteten "Working Group on Inequalities in Health", der sogenannte "Black Report", großes Aufsehen. Ihm folgte 1987 unter der Bezeichnung "The Health Divide" das Ergebnis einer weiteren Untersuchung, die vom Health Education Council veranlasst worden war. Diese beiden Berichte enthalten umfangreiches statistisches Material sowohl über große Unterschiede in der Mortalität und im durchschnittlichen Gesundheitszustand von Personen, die verschiedenen Einkommensklassen angehören, als auch über den unterschiedlichen Gesundheitszustand der Bevölkerung in verschiedenen Regionen von Großbritannien. Die beiden Berichte sind in einer gemeinsamen Penguin-Edition im Druck zugänglich:

Inequalities in Health (21992): The Black Report; The Health Divide. Penguin Group, London - New York.

 Bundesärztekammer zum öffentlichen Gesundheitsdienst

Bundesärztekammer. Nachweis des Zitats

Bundesärztekammer (2010): Ärzte im öffentlichen Dienst-Öffentlicher Gesundheitsdienst. Online Version [05.12.2011].

 Bundesmantelverträge

Bundesmantelverträge

In den Bundesmantelverträgen nach SGB V §§ 82 und 87 muss u.a. ein einheitlicher Bewertungsmaßstab für die ärztlichen und ein einheitlicher Bewertungsmaßstab für die zahnärztlichen Leistungen vereinbart werden. Die Bundesmantelverträge enthalten auch weitere übergreifende Regelungen zur ambulanten Versorgung. Sie sehen u.a. vor, dass bestimmte ärztliche Leistungen (z.B. Rektoskopien) nur dann erbracht werden dürfen, wenn bestimmte technische Voraussetzungen gegeben sind und der betreffende Arzt über ausreichende Erfahrung verfügt. Weitere übergreifende Regelungen beziehen sich auf organisatorische Erfordernisse wie z.B. die Erstellung von Heil- und Kostenplänen oder die Festlegung von einheitlichen Arzneiverordnungsblättern.

 Bundeszuschuss

Bundeszuschuss

Der allgemeine Beitragssatz  von 14 % für das Jahr 2010 konnte nur durch eine mit der Gesundheitsreform 2007 und dem Konjunkturpaket II verbundene Erhöhung des Zuschusses aus Steuermitteln auf 11,8 Mrd. gehalten und festgesetzt werden. Diese Erhöhung war zunächst bis zum Ende des Jahres 2010 befristet. Nach Einrichtung des Gesundheitsfonds und Festlegung eines allgemeinen Beitragssatzes von 15,5% ab 01.01.2011 wurde beschlossen, den Bundeszuschuss in Stufen auf € 14 Mrd. zu erhöhen.(SGB V § 221) Hinzukommen ab 2015 die Leistungen des Bundes zum Sozialausgleich für die Fälle, in denen der einkommensunabhängige kassenindividuelle Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung 2% der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds übersteigt (SGB V § 221b, 242b).

 Care Quality Commission

Care Quality Commission

Die Care Quality Commission wurde 2009 ins Leben gerufen, um eine einheitliche und unabhängige Einrichtung zur Überprüfung sowohl der Krankenhäuser und Ärzte als auch der Anbieter von Pflegeleistungen zu schaffen. Die Kommission hat die Aufgabe, sowohl bei öffentlichen als auch bei privaten Einrichtungen und Anbietern die Einhaltung der durch verschiedene Gesetze und Vorschriften festgelegten Qualitätsstandards zu überprüfen. Ärzte und medizinische Einrichtungen müssen bei dieser Kommission akkreditiert sein.

Maybin, J. (2009): Briefing. Regulation of Health Care Provision in England The King’s Fund. London. Online Version [23.11.2010]

Department of Health (2010): Care Quality Commission (CQC). Online Version [27.11.2010]. 

 Centers for Disease Control and Prevention (CDC)

Centers for Disease Control and Prevention (CDC)

Die Centers for Disease Control and Prevention (CDC) (externer Link) mit Hauptsitz in Atlanta GA. wurden 1946 gegründet. Sie sind für die Vorbereitung der Bundesgesetzgebung des für das öffentliche Gesundheitswesen verantwortlich und führen in eigenen Instituten Untersuchungen zur Epidemiologie, Bekämpfung und Prävention von Infektions- und umweltbedingten Krankheiten durch. Außerdem werden statistische Daten erhoben und gesammelt. In den zahlreichen Einrichtungen der CDC (Institutes, National Centers und Offices) werden eine Vielzahl von staatlichen Förderprogrammen zu den einschlägigen Themenbereichen vorbereitet und administriert.

Centers for Disease Control and Prevention (2011): CDC organization. Online Version [13.01.2011].

Centers for Disease Control and Prevention (2010):  National Centers. Online Version [13.01.2011].

Centers for Disease Control and Prevention (2010): Time line. Online Version [13.01.2011].

 Centers for Medicare and Medicaid Services (CMS)

Centers for Medicare and Medicaid Services (CMS)

Die Centers for Medicare and Medicaid Services (CMS) (externer Link) mit Sitz in Baltimore und Niederlassungen in den Bundessaaten wurden 1965 zur Steuerung und Verwaltung der damals beschlossenen Programme Medicare und Medicaid gegründet. Seit 1997 ist CMS auch für die Administration des neu eingeführten State Children's Health Programme zuständig.

 Chief Medical Officer (CMO)

Chief Medical Officer (CMO)

Die Institution des Chief Medical Officers als dem offiziellen Berater der Regierung in Angelegenheiten des öffentlichen Gesundheitswesens reicht bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts zurück. Als erster CMO amtierte von 1855-1876 der ehemalige Chirurg Sir John Simon, der sich große Verdienste um die Londoner Abwasserversorgung erworben und wesentlich zur Seuchenbekämpfung beigetragen hat. Seither haben in konstanter Folge 15 Nachfolger die Regierung beraten und bedeutenden Einfluss auf das öffentliche Gesundheitswesens gehabt.

Donaldson, L. (2008): The UK public health system: Change and constancy. Public Health 122, 1032-1034.

Department of Health (2009): 150 years of the Annual Report of the Chief Medical Officer: On the state of public health 2008. Online Version [24.11.2010].

Department of Health (2009): Departmental report 2009. Online Version [24.11.2010].

 Congressional Budget Office

Congressional Budget Office

Nachweis in der Literatur:

Congressional Budget Office (2010): Estimate of direct spending and revenue effects for the amendment in the nature of a substitute released on March 18, 2010.  Tabelle 2. Online Version [18.01.2011].

 Department of Health and Human Services (DHHS)

Department of Health and Human Services

Im US Department of Health and Human Services (HHS) (externer Link) sind die Zuständigkeiten der Bundesregierung für das Gesundheitswesen gebündelt. Dem Department sind die folgenden, zum Teil sehr großen Einrichtungen unterstellt:

  • Office of the Secretary (OS);
  • Administration for Children & Families (ACF);
  • Administration on Aging (AoA);
  • Agency for Healthcare Research and Quality (AHRQ);
  • Centers for Disease Control and Prevention (CDC);
  • Centers for Medicare and Medicaid Services (CMS);
  • Food and Drug Administration (FDA);
  • Health Resources & Service Administration (HRSA);
  • Indian Health Service (IHS);
  • National Institutes of Health (NIH);
  • Office of Inspector General (OIG);
  • Substance Abuse & Mental Health Services Administration (SAMASA).

Quelle [09.01.2011]

Ein Gesundheitsministerium des Bundes, heute US Department of Health and Human Service, wurde erstmals 1953 gegründet, doch reicht die Geschichte von Public Health in Amerika bis ins 18. Jh. zurück. Einzelheiten zur Geschichte siehe:

Williams, R. (1951): The United State Public Health Service 1798-1950. Assoc. of the US Public Health Service, Washington D.C.

Fee, E. (1994): Public Health and the State: the United States. In: Porter, D. (ed.): The History of Public Health and the Modern State. (The Wellcome Institute Series in the History of Medicine) Rodopi, Amsterdam; Seiten 224-275.

US Department of Health and Human Services (2009): Historical Highlights. Online Version [09.01.2011].

 Durch das GKV-VStG wird eine Änderung der Abstimmungsprozedur im Plenum vorgeschrieben. Ab dem 1. Februar 2012 dürfen nicht mehr - wie bisher - alle Vertreter der Leistungserbringerseite mit abstimmen. Stattdessen werden bei Bes

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden einen Gemeinsamen Bundesauschuss (G-BA) (SGB V § 91). Der G-BA ist rechtsfähig. Seine weitreichenden Aufgaben in der Normsetzung durch rechtsverbindliche Richtlinien und Beschlüsse sind in SGB V § 92 festgelegt. 
Das Beschlussgremium (Plenum) des G-BA besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, jeweils zwei Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, einem Vertreter der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und fünf Vertretern des Spitzenverbandes der Krankenkassen. An den Beratungen des G-BA nehmen ohne Stimmrecht auch Vertreter der Patienten und Behinderten teil. Sie können bei den Beschlussfassungen anwesend sein.
Die Vorbereitung der durch das Plenum zu verabschiedenden Richtlinien und Beschlüsse erfolgt in acht dem Gegenstand entsprechend unterschiedlich besetzten Unterausschüssen (UA):

  • UA Arzneimittel, 
  • UA Qualitätssicherung, 
  • UA Sektorenübergreifende Versorgung, 
  • UA Methodenbewertung, 
  • UA Veranlasste Leistungen, 
  • UA Bedarfsplanung, 
  • UA Psychotherapie,
  • UA Zahnärztliche Behandlung.

Durch das GKV-VStG wird eine Änderung der Abstimmungsprozedur im Plenum vorgeschrieben. Ab dem 1. Februar 2012 dürfen nicht mehr - wie bisher - alle Vertreter der Leistungserbringerseite mit abstimmen. Stattdessen werden bei Beschlüssen, die nur einen der Leistungssektoren betreffen, alle fünf Stimmen der Leistungserbringerseite anteilig auf diejenigen Mitglieder übertragen, die der betroffenen Leistungserbringerorganisation angehören. Bei Beschlüssen, die zwei oder drei Leistungssektoren wesesentlich betreffen, werden die Stimmen der nicht betroffenen Leistungserbringerorganisationen anteilmäßig auf diejenigen Mitglieder übertragen, die von den betroffenen Leistungserbringerorganisationen benannt sind (SGB V § 91 Abs. 2a  neu -). Diese Änderung soll einer sachgerechten Verteilung der Stimmen im Beschlussgremium dienen. So wird bei Beschlüssen, die vornehmlich die Zahnmedizin betreffen, das von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung benannte Mitglied alle fünf Stimmen der Leistungserbringer auf sich vereinigen.

 

Der G-BA wird verpflichtet, ab dem 1. September 2012 die infolge seiner Beschlüsse zu erwartenden Bürokratiekosten zu ermitteln und in den Begründungen der jeweiligen Beschlüsse nachvollziehbar dazustellen (SGB V § 91, Abs. 98 -neu -).

Weiterhin werden durch das GKV-VStG die Vorschriften für die Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden und der unparteiischen Mitglieder geändert. Außerdem wird die Amtszeit der unparteiischen Mitglieder und ihrer Stellvertreter auf sechs Jahre begrenzt. Eine Möglichkeit zur Wiederwahl besteht nur noch für die Stellvertreter (SGB V § 91 Abs. 2 - neu -).

Internetpräsenz des Gemeinsamen Bundesausschusses Online Version [05.12.2011]

Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz  - GKV-VStG) vom 22. Dezember 2011. BGBl. I, Seite 3083.

 

 

 

 Ebenen der Makro- und Mikroallokation im Gesundheitswesen

Ebenen der Allokation im Gesundheitswesen

Im Blick auf die bei der Gesundheitsversorgung auftretenden ethischen Probleme der Mittelverteilung hat Tristam Engelhardt vorgeschlagen, vier Ebenen zu unterscheiden, auf denen unterschiedliche Entscheidungen zu treffen sind. Er weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich dabei um eine gezwungene ("procrustean") Einteilung handelt, und dass die vier Ebenen nicht isoliert betrachtet werden können, sondern in Wechselwirkung stehen. Engelhardt unterscheidet:

  1. Makroallokation auf oberer Ebene: Auf dieser Ebene ergibt sich, wie viele Mittel insgesamt für das Gesundheitssystem zur Verfügung stehen oder, anders ausgedrückt, ein wie großer Teil des Bruttosozialproduktes eines Staates für Gesundheitszwecke verwendet wird;
  2. Makroallokation auf unterer Ebene: Hier entscheidet sich, welche Mittel (bzw. welcher Anteil am Bruttosozialprodukt) für bestimmte Ziele der Gesundheitsversorgung zur Verfügung stehen. Auf dieser Ebene wird auch darüber befunden, was grundsätzlich als medizinisch sinnvoll erachtet und finanziert werden soll und was nicht;
  3. Mikroallokation auf oberer Ebene: Hier wird entschieden, welche Form der Behandlung einem bestimmten Patienten zukommt bzw. welche Kriterien zugrunde gelegt werden, wenn bei bestimmten Formen der Behandlung, z.B. Transplantation, zwischen mehreren Patienten eine Auswahl getroffen werden muss; und
  4. Mikroallokation auf unterer Ebene: Hier wird im konkreten Einzelfall entschieden, welche Leistung der Patient erhält.

Engelhardt, H. T. (1986): The Foundation of Bioethics. Oxford University Press. Oxford; Seiten 344ff.

 Empfehlungen zu Mitteleinsparungen

Empfehlungen zu Mitteleinsparungen

National Institute for Health and Clinical Excellence (2010): Using NICE guidance to cut costs in the downturn. Online Version [19.03.2010].

 Ende der Versicherungspflicht

Ende der Versicherungspflicht

Änderung von SGB V § 6 durch Artikel 1 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 2309).

Danach endet die Versicherungspflicht, wenn die Versicherungspflichtgrenze ein Jahr lang überschritten wurde. 

 Enoch Powell

Enoch Powell

Quelle:

Powell, E. (1966): A New Look at Medicine and Politics. Pitman Medical Publishing; London.

 Ergänzendes Programm für Kinder

Ergänzendes Programm für Kinder

Einzelheiten zu dem Children's Health Insurance Program (CHIP) siehe:

Kaiser Family Foundation (2009): State Children's Health Insurance Program (CHIP): Reauthorization History. Online Version [12.01.2011].

Centers for Medicare and Medicaid Services (2009): CHIP Ever Enrolled in Year Graph. Online Version [12.01.2011].

Kaiser Family Foundation (2010): Health Coverage of Children. The Role of Medicaid and CHIP. Online Version [19.03.2011].

Centers for Medicare and Medicaid Services (2010): National CHIP Policy. Overview. Online Version [12.01.2011].

Kaiser Commission on Medicaid and the Uninsured (2011): Holding steady, looking ahead: Annual findings of a 50-state survey of eligibility rules, enrollment and renewal procedures, and cost-sharing practices in Medicaid and CHIP 2010 - 2011. Online Version [12.01.2011].

 Ergänzung durch Kapitaldeckung

Ergänzung durch Kapitaldeckung

Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP. 17. Legislaturperiode. Beschlossen am 26. Oktober 2009. Online Version Kap. 9.2. [05.12.2011].

 Erneute Stellungnahme der ZEKO

Erneute Stellungnahme der ZEKO

Das wörtliche Zitat findet sich auf Seite 7 der Langfassung der ZEKO-Stellungnahme 2007 zur Priorisierung von medizinischen Leistungen im System der GKV, die online abrufbar ist (externer Link).
Für eine Zusammenfassung der Stellungnahme siehe:

ZEKO (Zentrale Ethikkommission bei der Bundesärztekammer) (2007): Priorisierung medizinischer Leistungen im System der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Deutsches Ärzteblatt 104, A-2750- 2754. [Auch abgedruckt in: Jahrbuch für Wissenschaft und Ethik 13, 431-440 (2008)].

 Evidenzbasierte Medizin

Evidenzbasierte Medizin

Der Begriff "evidenzbasierte Medizin" wird nicht einheitlich definiert. Man versteht darunter im Allgemeinen eine Medizin, bei der die Entscheidungen zur Versorgung der Patienten auf gewissenhafter Verwendung der gegenwärtig besten externen wissenschaftlichen Evidenz unter Heranziehung validierter klinischer Studien und systematisch zusammengetragener klinischer Erfahrung beruht. In Deutschland sind in dieser relativ jungen Richtung in der Medizin  vor allem die Aktivitäten des Deutschen Netzwerks Evidenzbasierte Medizin und des Deutschen Cochrane Zentrums von Bedeutung.

Deutsches Netzwerk Evidenzbasierte Medizin - Externer Link

Deutsches Cochrane Zentrum - Externer Link

Biller-Adorno, N. (2002): Medizinethische Implikationen einer evidenzbasierten Gesundheitsversorgung. In: Brand, A. / Engelhardt, D.v. / Simon, A. / Wehkamp, K.-H. (Hg): Individuelle Gesundheit versus Public Health? Lit-Verlag, Münster, 113-125.

Kunz, R. / Ollenschlager, G. / Rape, H. / Janitz, G. / Donner-Banzhoff, N. (2007): Lehrbuch evidenzbasierte Medizin in Klinik und Praxis. Deutscher Ärzte-Verlag, Köln.

Raspe, H. (2008): Konzept und Methoden der Evidenz-basierten Medizin: Besonderheiten, Stärken, Grenzen, Schwäche und Kritik. In: Gethmann-Siefert, A., Thiele, F. (Hg.) Ökonomie und Medizinethik. W. Fink-Verlag, München.

Wiesing, U., Marckmann, G. (2009): Freiheit und Ethos des Arztes: Herausforderungen durch evidenzbasierte Medizin und Mittelknappheit. Alber, Freiburg/Br.

 Fallpauschalen und Diagnostic Related Groups

Fallpauschalen und Diagnostic Related Groups

Nach SGB V § 115a Abs. 2 vereinbaren die Landesverbände der Krankenkassen und des Verbandes der privaten Krankenkassen mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder den Vereinigungen der Krankenhausträger die Vergütung der Krankenhausleistungen. Diese soll in pauschalierter Form erfolgen. Das bedeutet, dass nicht die tatsächlichen Kosten des einzelnen Falles, sondern eine Fallpauschale vergütet wird. Als Grundlage für die Festsetzung der Fallpauschalen dient ein kompliziertes Patientenklassifikationssystem zur Bildung von sog. "Diagnosebezogenen Fallgruppen" (Diagnosis Related Groups). Die Einzelheiten zur Pauschalierung der Pflegesätze sind in § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes geregelt. 

Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz-KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04 1991 (BGBl. I, S. 886) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 534).

 
 Festbeträge für Arznei- und Verbandsmittel

Festbeträge für Arznei- und Verbandsmittel

Gemäß SGB V § 35 Abs. 1 bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien, für welche Gruppen von Arzneimitteln Festbeträge festgesetzt werden. In Festbetragsgruppen sollen 

  1. Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen (d.h. Generika)
  2. Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbes. mit chemisch verwandten Stoffen, und 
  3. Arzneimittel mit vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen, zusammengestellt werden. 

Der Festpreis wird durch Verträge zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem pharmazeutischen Unternehmen nach den komplizierten Regelungen des SGB V § 130ff. vereinbart. Auf Grund des mit dem Arzneimittelneuordnungsgesetz 2010 (BGBl. I, S. 2262) neu eingefügten SGBV § 130c können abweichend von solchen Vereinbarungen auch einzelne Krankenkassen mit den Unternehmen Vereinbarungen treffen, z.B. über mengenbezogene Abstaffelungen des Preisnachlasses.

Arzneimittel ohne Festbetrag sind neu eingeführte Mittel und solche, für die es keine Arzneimittel mit vergleichbarer pharmakologisch-therapeutischer Wirkung gibt.

 Finanzierung von Pflegeleistungen und Unterstützung

Finanzierung von Pflegeleistungen und Unterstützung

Einzelheiten über die komplizierten Verfahren zur Erlangung von Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln beim Vorliegen von Pflegebedürftigkeit können folgenden Veröffentlichungen entnommen werden:

Poole, T. (2009): Funding adult social care in England. The King’s Fund, London. Online Version [24.11.2010].

Department of Health (2009): Departmental report 2009. Online Version [24.11.2010].

 Fiskaljahr 2010/11

Fiskaljahr 2010/11

Das englische Fiskaljahr beginnt am 1. April eines Kalenderjahres und endet am 31. März des folgenden Jahres.

 Fiskaljahr der USA

Fiskaljahr der USA

Das amerikanische Fiskaljahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September eines jeden Jahres.

 Food and Drug Administration (FDA)

Food and Drug Administration (FDA)

Die Food and Drug Administration (FDA) (externer Link) hat sich nach dem Erlass eines Federal Food and Drug Act im Jahre 1906 aus dem damaligen Bureau of Chemistry zu einer großen und wichtigen regulatorischen und Prüfeinrichtung entwickelt, die seit 1930 den heutigen Namen trägt. Neben ihrem Hauptsitz in Washington DC. ist die FDA mit über 150 Niederlassungen und Laboratorien in den Bundessstaaten vertreten. Etwa ein Drittel des Gesamtpersonals ist in den Außenstellen tätig. Entsprechend dem breiten Spektrum der Aufgaben ist die FDA wie folgt strukturiert:

  • Center for Biologics Evaluation and Research;
  • Center for Devices and Radiological Research;
  • Center for Drug Evaluation and Research;
  • Center for Food Safety and Applied Nutrition;
  • Center for Tobacco Products;
  • Center for Veterinary Medicine;
  • National Center for Toxicological Research;
  • Office of Regulatory Affairs;
  • Office of the Commissioner.

Food and Drug Administration (2010): FDAs Origin and Function. Online Version [13.01.2011].

Food and Drug Administration (2010): How is FDA organized. Online Version [13.01.2011].

 Formel für die Berechnung des Budgets der PCTs

Formel für die Berechnung des Budgets der PCTs

Die Berechnung für die zentrale Zuweisung der Budgets für die Primary Care Trusts (bzw. deren Vorgänger) durch eine Formel hat eine lange Vorgeschichte. Der erste Bericht der Resource Allocation Working Party (RAWP) geht auf das Jahr 1976 zurück. Wie aus dem Annex der Veröffentlichung der siebten Version der Weighted Capitation Formula hervorgeht, sind seit 1976 nicht weniger als 33 RAWP-Berichte erschienen, die sich mit der ständigen Verfeinerung der komplizierten Formel befassen.

Department of Health (72008): NHS Resource Allocation: Weighted Capitation Formula. Online Version [22.11.2010].

Department of Health (2008): Report of the Advisory Committee on Resource Allocations (December 2008). Online Version [22.11.2010].

 Fünfjahresplan 2010-2015

Fünfjahresplan

Department of Health (2009): NHS 2010-2015: From good to great. Preventative, people centred, productive Online Version [24.11.2010].

BMA-Summary (2010): NHS 2010-2015: From good to great. Preventative, people centred, productive Online Version [24.11.2010].

 Fünftes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V)

Sozialgesetzbuch: Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung. (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3083).

 Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ)

Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ)

Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) / UV-GOÄ. Stand der Ausgabe: 01.04.2010, mit Ergänzungsheft Stand 01.04.2011, Deutscher Ärzte-Verlag, Köln.

Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) wurde nach 24 Jahren völlig überarbeitet. Die neue Fassung mit dem Stand vom 01.01.2012 wird im Deutschen Ärzteverlag erscheinen.

 Gegenentwurf des Senats

Gegenentwurf des Senats

111th Congress of the United States. Senate: Bill H.R. 3590: Patient Protection and Affordable Care Act. Online Version [14.01.2011].

 Generika

Generika

Generika sind Arzneimittel mit gleichem Wirkstoff, die hergestellt werden, wenn die Laufzeit des Patents abgelaufen ist.

 Gerechtigkeitsprobleme im Gesundheitswesen der USA

Gerechtigkeitsprobleme im Gesundheitswesen der USA

Die folgende Auswahl vermittelt eine Übersicht und erleichtert den Zugang zu weiterer Literatur:

President's Commission for the Study of Ethical Problems in Medicine and Biomedical and Behavioral Research (1983): Securing Access to Health Care. (Vols. 1 and 2) US. Government Printing Office, Washington.

Daniels, N. (1985): Just Health Care.  Cambridge University Press, Cambridge - New York.

Callahan, D. (1987): Setting Limits. Medical Goals in an Aging Society. Simon and Schuster, New York.

Coddington, D. C., Keen, D. J., Moore, K., Clarke, R. L. (1990): The Crisis in Health Care. Jossey-Bass Publishers, San Francisco.

Barry, R. L., Bradley, G. V. (eds) (1991): Set No Limits. A Rebuttal to Daniel Callahan's Proposal to Limit Health Care for the Elderly. University of Illinois Press, Urbana - Chicago.

Binstock, R., Post, S. G. (eds) (1991): Too Old for Health Care? Controversies in Medicine, Law, Economics, and Ethics. The Johns Hopkins University Press, Baltimore - London.

Gornick, M. E., Warren, J. L., Eggers, P. W., Lubitz, J. D., De Lew, N., Davis, M. H., Cooper, B. S. (1996): Thirty Years of Medicare: Impact on the Covered Population. Health Care Financing Review 18, 179-237.

Daniels, N.,Light, D. W., Caplan, R. L. (1996): Benchmarks of Fairness for Health Care Reform. Oxford University Press, New York - Oxford.

Gervais, U. G., Priester, R., Vawter, D., Otte, K. K., Solberg, M. M. (eds) (1999): Ethical Challenges in Managed Care. A Casebook. Georgetown University Press, Washington D.C.

Marmor, T. R. (22000): The Politics of Medicare. Aldine de Gruyter, New York.

Herzlinger, R. E. (ed.) (2004): Consumer-Driven Health Care. Jossey-Bass, San Francisco, CA.

Callahan, D., Wasunna, A. (2006): Medicine and the Market. Equity versus Choice. The Johns Hopkins University Press, Baltimore.

Daniels, N. (2008): Just Health. Meeting Health Needs Fairly. Cambridge University Press, Cambridge.

Kaplan, R. M. (2009): Disease, Diagnoses, and Dollars. Copernicus Books (Springer), New York.

 Geringerer Anteil der Gesundheitsausgaben verglichen mit OECD-Länderdurchschnitt

Nachweis der Quelle

OECD Health Data 2009. How Does the United States Compare. Online-Version [19.03.2010].

 Gesamthaushalt des Department of Health and Human Services

Gesamthaushalt des Department of Health and Human Services

Nachweis der Zahlen:

Department of Health and Human Services (2010): FY 2011 Presidents Budget for HHS in Brief. Online Version  [13.01.2011].

Department of Health and Human Services (2010): FY 2011 Presidents Budget for HHS. Online Version [13.01.2011].

 Gesamthaushalt des Gesundheitsministeriums

Gesamthaushalt des Gesundheitsministeriums

Die für das Fiskaljahr 2009-2010 vorgesehenen Ausgaben des Department of Health belaufen sich auf £ 113,2 Milliarden. Davon sind für den NHS £ 98,2 Milliarden und für Personal Social Services (Pflege und Unterstützung) £ 1,5 Milliarden vorgesehen.

Department of Health (2009): Departmental Report 2009. Cm 7593. London; Seite 219, Annex A, Fig. A.5. Online Version [24.11.2010].

 Gesamtverträge

Gesamtverträge

Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben einen Sicherstellungsauftrag für die vertragsärztliche Versorgung. Dieser umfasst auch den ärztlichen Notdienst sofern das Landesrecht nicht anderes bestimmt (SGB V § 75).

Die Grundsätze für die vertragsärztliche Versorgung werden in Gesamtverträgen zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den für den jeweiligen Bezirk zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen geregelt (SGB V §§ 83ff.). In diesen Verträgen werden auch die Ausgabenvolumina für die zu erbringenden Leistungen festgelegt. Der Inhalt der Bundesmantelverträge ist Bestandteil der Gesamtverträge (SGB V § 85). 

Durch das GKV-VStG (Artikel 20-26) sind in SGB V §§ 85ff zahlreiche Einzelbestimmungen zur Vergütung ärztlicher Leistungen. geändert worden.

Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz  - GKV-VStG) vom 22. Dezember 2011. BGBl. I, Seite 3083.

 
 Geschichte des NHS

Geschichte des NHS

Zu Einzelheiten der Geschichte des NHS siehe:

Abel-Smith, B., Titmuss, R. M. (1956): The Cost of the National Health Service in England and Wales. Cambridge Univ. Press, Cambridge.

Allsop, J. (21995): Health Policy and the NHS. Longman, London - New York.

Gorsky, M., Sheard, S. (eds) (2006): Financing Medicine. The British experience since 1750. Routledge, London - New York.

Klein, R. (21989): The Politics of the NHS. Longman, London - New York.

Levitt, R., Wall, A., Appleby, J. (61999) The Reorganized National Health Service. Stanly Thornes, Cheltenham/Glos.

Rivett, G. (1998): From Cradle to Grave. Fifty years of the NHS. Kings Fund, London.

Webster, Ch. (1998): The National Health Service. A Political History. Oxford University Press, Oxford - New York.

Rivett, G. (2009):  National Health Service History. Online Version [21.11.2010].

 Gesetz von Massachusetts

Gesetz von Massachusetts

Das von der demokratisch geführten Regierung von Massachusetts im Jahre 2006 erlassene Gesetz sieht eine allgemeine Versicherungspflicht für Personen mit einem Alter von über 18 Jahren vor. Um dies zu ermöglichen, wurden die Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, entweder für alle Mitarbeiter eine "faire und vernünftige" Gruppenversicherung anzubieten oder jährlich eine Summe von $ 295 pro Mitarbeiter abzuführen. Das Programm Medicaid wird weiter ausgebaut. Mass. Health, ein bereits bestehendes Programm des Staates Massachusetts, wird so erweitert, dass Kinder von Personen mit einem Einkommen von unterhalb 300% der Armutsgrenze versichert werden können. Des Weiteren wird ein neues Programm Commonwealth Care aufgelegt, durch das nichtversicherte Personen mit einem Einkommen von unterhalb 300% der Armutsgrenze sich bei einem der kommunalen Gesundheitszentren oder einem Krankenhaus einschreiben lassen können, um dort eine Versorgung zu erfahren, die vom Staat subventioniert wird. Das Gesetz sieht außerdem vor, dass der Versicherungsmarkt für kleine Gruppenversicherungen und Einzelversicherungen zusammengelegt wird, um die Versicherungen billiger zu machen. Das Gesetz hatte ein dramatisches Absinken der Zahl Nichtversicherter im Staate Massachusetts und eine Erhöhung der öffentlichen Aufwendungen zur Folge.

Kaiser Commission on Medicaid and the Uninsured (2008): Massachusetts Health Care Reform: An Update. Online Version [14.01.2011].

Kaiser Commission on Medicaid and the Uninsured (2009): How is the Primary Care Safety Net Faring in Massachusetts? Community Health Centers in the Midst of Health Reform. Online Version [14.01.2011].

Kaiser Commission on Medicaid and the Uninsured (2009): Massachusetts Health Care Reform: Three Years Later. Online Version [14.01.2011].

 Gesetzentwurf des Repräsentantenhauses

Gesetzentwurf des Repräsentantenhauses

Der Gesetzentwurf (Bill H.R. 3962: Affordable Health Care for America Act) ist sehr umfangreich (fast 2000 Seiten) und kompliziert. Sowohl die Kaiser Family Foundation als auch der Commonwealth Fund haben den Gesetzentwurf analysiert und die wichtigsten Regelungen in verständlicher Form dargestellt. Der Entwurf sieht vor, dass alle Amerikaner eine Krankenversicherung haben sollen. Die Arbeitgeber (ausgenommen Unternehmen mit einer Lohnsumme von weniger als $ 500.000) sollen verpflichtet werden, für die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und ihre Familien einen Versicherungsplan anzubieten, der bestimmten Anforderungen genügen muss. Mindestens 72,5% der Prämie (für eine Einzelperson) bzw. 65% der Prämie (bei Mitversicherung der Familie) sollen durch den Arbeitgeber getragen werden. Anderenfalls soll er verpflichtet sein, 8% seiner Lohnsumme in einen zu gründenden Versicherungsfond (health insurance exchange trust fund) zu zahlen. - Um für Kleinunternehmen und nicht versicherte Einzelpersonen bessere Versicherungsmöglichkeiten zu schaffen und um Wettbewerb in den Versicherungsmarkt zu bringen, ist eine staatliche Versicherungs-Vermittlungsagentur (insurance market exchange) vorgesehen. Kleine Unternehmen und Einzelpersonen sollen hier zwischen privaten und einer einzurichtenden staatlichen Versicherung wählen können. Die staatliche Vermittlungsagentur soll Mindeststandards vorgeben, die für alle Versicherungen verbindlich sein sollen. Ebenso wie dies bei den meisten privaten Versicherungen der Fall ist, soll auch die staatliche Versicherung bei Inanspruchnahme einen Selbstbehalt und Zuzahlungen (cost sharing) vorsehen. Die Höhe des Selbstbehaltes und der Zuzahlungen für die staatliche Versicherung sollen durch den Gesundheitsminister festgelegt werden und ein neues Wettbewerbselement darstellen. Für Personen unter 65 Jahren mit einem Einkommen von weniger als 133% der Armutsgrenze soll keine Prämie erhoben werden, für Personen mit einem höheren Einkommen von bis zu 350% der Armutsgrenze soll ein staatlicher Zuschuss zur Prämie erfolgen. Die Zugangsbedingungen für Medicaid/CHIP sollen erweitert werden. - Bei der Versicherung nach Medicare Teil B soll die Lücke in der Erstattung für Arzneimittel (doughnut hole) verringert und schließlich geschlossen werden. - Die Kosten all dieser und weiterer Regelungen werden vom Congressional Budget Office für einen Zeitraum von 10 Jahren auf $ 891 Milliarden geschätzt. Um diese Summe zu erwirtschaften, sieht der Gesetzentwurf die Einführung neuer Steuern sowie Einsparungen in verschiedenen Bereichen vor. Ein wesentlicher Betrag soll durch eine zusätzliche Steuer von 5,4% auf alle Einkommen über $ 500.000 (Einzelperson) bzw. $ 1.000.000 (Familie) aufkommen. Beim ersten Verkauf von medizinischen Geräten soll eine neue Steuer von 2,5% des Verkaufspreises erhoben werden. Einsparungen sollen durch Änderungen in Medicare, weitere Eingriffe in den Versicherungsmarkt, den Arzneimittelmarkt und die Vergütungssysteme für medizinische Leistungen realisiert werden. Um nur einige der diesbezüglichen Regelungen zu nennen: Versicherungen sollen in Zukunft für Gruppen- und Einzelversicherungen keine Maximalsumme festlegen dürfen, bis zur der bei einem Versicherten Erstattungen erfolgen. Vorerkrankungen sollen beim Abschluss einer Versicherung nur noch berücksichtigt werden dürfen, wenn sie nicht länger als 30 Tage zurückliegen. Die Verwaltung der Versicherungen soll durch Vereinheitlichung von Regeln vereinfacht und verbilligt werden. Der Wettbewerb zwischen den Versicherungsunternehmen soll gefördert und ihre Befreiung von den Anti-Kartell-Gesetzen aufgehoben werden. Arzneimittel sollen nur noch dann erstattet werden, wenn sie vom Arzt verschrieben sind. Die Rabatte für Arzneimittel zur Verwendung bei Medicaid sollen auf 23,1% erhöht und die Preise der Arzneimittel zur Verwendung bei Medicare Teil D durch das Ministerium mit den Herstellern verhandelt und erheblich gesenkt werden. Modelle zur Verbesserung der Qualität und der Vergütungsformen bei Medicare und Medicaid sollen entwickelt und getestet werden. Außerdem soll in einer Agency for Health Care Research and Quality ein Center for Comparative Effectiveness Research eingerichtet werden, durch dessen Arbeit längerfristig Kosteneinsparungen im System erwartet werden.
Zu weiteren Einzelheiten siehe:

111th Congress, 1st Session (2009): H.R. 3962. A Bill to provide affordable, quality health care for all Americans and reduce the growth in health care spending, and for other purposes. Online Version [14.01.2011].

Kaiser Family Foundation (2010): Focus on Health Reform. Side by Side Comparison of Major Health Care Proposals. Online Version [14.01.2011].

Davis, K., Guterman, St., Collins, S., Stremikis, K., Rustgi, S., Nuzum, R. (2010): Starting on the Path to a High Performance Health System: Analysis of Health System Reform Provisions of Reform Bills in the House of Representatives and Senate. (Updated January 7, 2010). The Commonwealth Fund, New York. Online Version [14.01.2011].

 Gesetzentwurf von Präsident Obama

Vorschlag von Präsident Obama

The White House (2010): The President's Proposal. 22nd February 2010. Online Version [19.03.2010].

111th  Congress 2nd Session:. Amendment in the Nature of a Substitute to H.R. 4872. The Health Care and Affordability Reconciliation Act of 2010. Online Version [25.03.2010].

Committees on Ways & Means, Energy & Commerce, and Education & Labor, March 18, 2010: H.R. 4873, The Health Care & Education Affordability Reconciliation Act of 2010. Section by Section Analysis. Online Version [22.03.2010].

Kaiser Family Foundation (2010): Focus on Health Reform. Side-by-side Comparison of Major Health Reform Proposals. (Updated 22.03.2010). Online Version [23.03.2010].

 Gesetzgebung

Gesetzgebung

National Health Service Reform and Health Care Professions Act 2002. Online Version [19.03.2010].

National Health Service Act 2006. Online Version [19.03.2010].

 Gesetzliche Krankenkassen

Gesetzliche Krankenkassen

Die gesetzlichen Krankenkassen sind als rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung organisiert (SGB V § 4 Abs. 1). Es gibt mehrere Kassenarten: Allgemeine Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, die See-Krankenkasse, Landwirtschaftliche Krankenkassen, die knappschaftliche Krankenversicherung und die Ersatzkassen (SGB V § 4 Abs. 2). Die Zahl der gesetzlichen Krankenkassen hat durch Zusammenschlüsse von 1152 im Jahre 1994 auf 420 im Jahre 2000 und auf 156 Krankenkassen am 01.01.2011 stark abgenommen. Seither haben weitere Fusionen stattgefunden und es ist damit zu rechnen, dass sich der Konzentrationsprozess fortsetzt.

GKV-Spitzenverband (2011): GKV-Kennzahlen Online Version [17.12.2011].

 Gesundheitsausgaben in Großbritannien im Jahr 2007

Anteil der Gesundheitsausgaben

Beide Zahlen nach Berechnungen der OECD. Die Zahl für 1990 zitiert bei:

Klein, R. (1993): Dimensions of rationing: who should do what? British Medical Journal. 307, 309.

OECD (2009): OECD Health Data 2009. Online Version [19.03.2010].

 Gesundheitsfonds

Gesundheitsfonds

Mit der Gesundheitsreform 2007 ist durch Neufassung von SGB V § 271 beim Bundesversicherungsamt ein Sondervermögen (Gesundheitsfonds) eingerichtet worden. In den Gesundheitsfonds werden die Beiträge zur GKV (ohne die Zusatzbeiträge) sowie alle Zuschüsse des Bundes eingezahlt. Aus diesem Gesundheitsfonds erhalten die gesetzlichen Krankenkassen unter Berücksichtigung eines morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß SGB V § 266.

 

 Gesundheitsprogramm der Veterans Health Administration

Gesundheitsprogramm der Veterans Health Administration

Die Veterans Health Administration (externer Link) ist eine Abteilung eines eigenen Ministeriums, des Department of Veterans Affairs, das sich mit der Versorgung der Kriegsveteranen und ihrer Angehörigen befasst. Die Veterans Health Administration verfügt über eigene Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge und verwaltet eine Gesundheitsversicherung, die nach dem Prinzip des Managed Care auch mit privaten Anbietern zusammenarbeitet. Hinsichtlich des Versichertenstatus gibt es unterschiedliche Kategorien der Berechtigung sowohl für die Leistungsgewährung als auch für die Höhe der Eigenbeteiligung durch Selbstbehalte und Zuzahlungen. Einzelheiten siehe unter:

Department of Veterans Affairs (2010): Federal Benefits for Veterans, Dependents, and Survivors. Online Version [09.01.2011].

 Gesundheitsprogramm des Verteidigungsministeriums

Gesundheitsprogramm des Verteidigungsministeriums

Das amerikanische Verteidigungsministerium (Department of Defense) unterhält unter dem Namen TRICARE eigene Programme für die Versorgung der Soldaten und ihrer Angehörigen.

Einzelheiten siehe unter Online Version [08.01.2011].

 Gesundheitsreform 2007

Gesundheitsreform 2007

Gesetz zu Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) vom 26. März 2007. (BGBl. I, S. 378).

 Gesundheitsreform 2010

Gesundheitsreform 2010

Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften (GKV-ÄndG) vom 24. Juli 2010 (BGBl. I, S. 983).

Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz - GKV-FinG) vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 2309).

Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelneuordnungsgesetz- AMNOG) vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I. S. 2262).

 Gesundheitssystem

Gesundheitssystem

Unter "Gesundheitssystem" versteht man in allgemeinen die Strukturen, die sich in einem Land gebildet haben, um die Aufgaben des Gesundheitswesens zu erfüllen. Nicht selten werden aber die Begriffe "Gesundheitssystem" und "Gesundheitswesen" synonym verwendet, wobei dann an das Gesundheitswesen im engeren Sinne gedacht ist.

 Gesundheitswesen

Gesundheitswesen

Der Begriff "Gesundheitswesen" wird nicht einheitlich benutzt. Im weitesten Sinne umfasst er alles, was irgendwie gesundheitsrelevant ist. So liegt es auf der Hand, dass der allgemeine Lebensstandard der Bevölkerung, der Grad der Umweltverschmutzung, die Reinheit des Wassers, die hygienische Qualität der Lebensmittel und die sich auf diese Faktoren beziehende Gesetzgebung gesundheitsrelevant sind und als zum Gesundheitswesen gehörig angesehen werden können. Im Allgemeinen wird der Begriff "Gesundheitswesen" aber in einem engeren Sinne verwendet. Er umfasst dann im Wesentlichen die gesamte medizinische Versorgung einschließlich Vorsorge und Rehabilitation, die Versorgung mit Arznei- und Hilfsmitteln und die zur Erfüllung der anstehenden Aufgaben entwickelten Strukturen und deren Finanzierung. Unter "Öffentlichem Gesundheitswesen" versteht man den Teil des Gesundheitswesens, der nicht in erster Linie die Behandlung einzelner Personen dient sondern dem die Wahrung und Begutachtung der Gesundheit der Bevölkerung als ganzer obliegt. Unter "Öffentlichem Gesundheitsdienst" versteht man in Deutschland den Teil des Gesundheitswesens, der von unmittelbaren oder mittelbaren Trägern der Staatsverwaltung oder durch Einrichtungen wahrgenommen wird, die von ihnen errichtet und getragen werden. Hierzu gehören insbesondere die auf örtlicher Ebene angesiedelten Gesundheitsämter.

 GKV-Finanzierungsgesetz

GKV-Finanzierungsgesetz

Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz - GKV-FinG) vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 2309).

 GKV-Wettbewerbstärkungsgesetz

Wettbewerbsstärkungsgesetz

Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) vom 26.03.2007. BGBl. I, Seite 378.

 GP health centres

GP health centres

Department of Health (2010): GP health centres. Externer Link [19.03.2010]

 Gruppenversicherungen (Employer Health Benefits)

Gruppenversicherungen (Employer Health Benefits)

Zahlreiche Arbeitgeber schließen mit privaten Unternehmungen Gruppenversicherungen ab, in die der Arbeitnehmer eintreten kann. Dabei wird ein unterschiedlich hoher Anteil der Prämie vom Arbeitgeber getragen. Die vom Arbeitgeber gezahlten Prämien sind steuerbegünstigt. Die Versicherungen können sehr unterschiedlich gestaltet sein. Bei vielen können die Familienangehörigen gegen eine entsprechende Prämie mitversichert werden. Die meisten Firmen (84%) bieten einen einzigen Health Plan an; nur sehr große Firmen bieten mehrere Pläne an. Im Allgemeinen sehen die Gruppenversicherungen bei Inanspruchnahme im Krankheitsfall sowohl einen Selbstbehalt als auch Kostenbeteiligung bis zu einer bestimmten Höhe vor. Gruppenversicherungen hängen vielfach am Arbeitsplatz und fallen weg, wenn der Versicherte den Arbeitsplatz wechselt oder pensioniert wird. Nur unter großen Firmen mit mehr als 200 Mitarbeitern bietet ein nennenswerter Anteil (aber weniger als 40%) eine Versicherung auch für die Zeit nach dem Ruhestand an.

Zahlen nach:

The Kaiser Family Foundation (2010): Employer Health Benefits 2010. Annual Survey. Online Version [09.01.2011].

Weiter Einzelheiten siehe:

The Kaiser Family Foundation (2008): How Private Health Coverage Works. A Primer. 2008Updated. Online Version  [09.01.2011].

The Kaiser Family Foundation (2008): Tax Subsidies for Health Insurance. Online Version [09.01.2011].

 Gutachten 2009 des Sachverständigenrates für das Gesundheitswesen

Gutachten 2009 des Sachverständigenrates für das Gesundheitswesen

Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen (2009): Koordination und Integration - Gesundheitsversorgung in einer Gesellschaft des längeren Lebens. 2 Bände. Nomos, Stuttgart; insbesondere Kapitel 5.

Das Gutachten ist auch als Bundestagsdrucksache 16/13770 vom 02.07.2009 erschienen und über das Internet abrufbar (externer Link) [14.01.2012].

 H. Raspe

H. Raspe

Raspe, H. (2006): Priorisierung  medizinischer Leistungen: von der Theorie zur Praxis. In: Schöne-Seifert, B., Buyx, A.- M., Ach, J. S. (2006): Gerecht behandelt? Rationierung und Priorisierung im Gesundheitswesen. Mentis, Paderborn. Seite 108f.

 Hausarztverträge

Hausarztverträge

Die Krankenkassen sind nach SGB  V § 73b Abs. 1 verpflichtet, ihren Versicherten die Möglichkeit zur Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung anzubieten und zur Sicherstellung einer solchen Versorgung mit Gruppen von Ärzten oder Trägern (wie z.B. Kassenärztliche Vereinigungen, Hausarztverbände)  Verträge abzuschließen (sog. Hausarztverträge). In diesem Zusammenhang ist es an verschiedenen Stellen zu erheblichen Schwierigkeiten bei Fragen der angemessenen Vergütung gekommen, die zu Schiedsverfahren nach SGB V § 89 und zu Auseinandersetzungen vor den Sozialgerichten geführt haben. Zur Klarstellung der rechtlichen Situation ist deshalb durch das GKV-Finanzierungsgesetz vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 2309) bestimmt worden, dass beim Abschluss von Hausarztverträgen das Erfordernis der Beitragssatzstabilität zu beachten ist und dass für höhere Aufwendungen aus diesen Leistungen Einsparungen an anderer Stelle nachgewiesen werden müssen (SGB V § 73b Abs. 5a).

 Haushalt der Centers for Disease Control and Prevention (CDC)

Haushalt der Centers for Disease Control and Prevention (CDC)

Näheres siehe:

Department of Health and Human Services Fiscal Year 2010: Centers for Disease Control and Prevention. Justification of Estimates for Appropriation Committees. Online Version [13.01.2011].

 Haushalt der Food and Drug Administration

Haushalt der Food and Drug Administration

Näheres siehe:

Food and Drug Administration (2010): FY 2011 Food and Drug Administration Congressional. Justification. Executive Summary: Introduction, Mission and Performance. Online Version [13.01.2011].

 Haushalt der Substance Abuse & Mental Health Services Administration (SAMHSA)

Haushalt der Substance Abuse & Mental Health Services Administration (SAMHSA)

Näheres siehe:

Department of Health and Human Services Fiscal Year 2011: Substance Abuse & Mental Health Services Administration. Justification of Estimates for Appropriation Committees. Online Version [13.01.2011].

 Haushalt des Bundesministeriums für Gesundheit

Haushalt des Bundesministeriums für Gesundheit

Im Haushalt des Bundes 2011 waren für das Ministerium für Gesundheit Ausgaben in Hohe von € 15,8 Mrd. eingestellt. Der weitaus größte Teil dieser Ausgaben, nämlich € 13,3 Mrd. wird als pauschale Abgabe für die Aufwendungen der Krankenkassen für gesamtgesellschaftliche Ausgaben an den Gesundheitsfonds abgeführt. Für die großen Institute waren € 250,2 Mio vorgesehen. Im Einzelnen:

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung  € 17,9 Mio.
Institut für Medizinische Dokumentation und Information € 10,9 Mio.
Paul Ehrlich Institut   € 52,8 Mio.
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte € 65,2 Mio.
Robert Koch-Institut  € 103,4 Mio.

 

Bundeshaushalt 2011: Offener Haushalt. Einzelplan BMG. Online Version [05.12.2011] 

 Health and Social Care Act 2008

Health and Social Care Act 2008

Health and Social Care Act 2008. Part 1, Chapter 2 No. 9 (3). Online Version [22.11.2010].

 Indian Health Service

Indian Health Service

Der Indian Health Service (IHS) (externer Link) wird aus Steuermitteln des Bundes finanziert. Er war früher dem Public Health Service zugeordnet und ist heute eine Abteilung des US Department of Health and Human Services. Der IHS verfügt über eigene Krankenhäuser, Gesundheitszentren und Ambulatorien.

Indian Health Service (2011): About us. Online Version [09.01.2011].

 Inkrafttreten von Teilen der Obama-Reform

Inkrafttreten von Teilen der Obama-Reform

Einzelheiten siehe:

Commonwealth Fund (2010): Health Reform Resource Center: Overview Timeline. Online Version [16.01.2011].

 Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)

Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen

Das gemäß SGB V § 139a durch den Gemeinsamen Bundesausschuss gegründete und durch die gesetzlichen Krankenkassen finanzierte Institut nahm 2004 seine Tätigkeit auf. Seine Arbeit war umstritten in der Anfangsphase umstritten, so dass der Koalitionsvertrag 2009 zwischen CDU, CSU und FDP in Kapitel 9.1 vorsieht, die Arbeit des Instituts "auch unter dem Gesichtspunkt stringenter und transparenter Verfahren" zu überprüfen. Seit dem 01.09.2010 arbeitet das Institut unter neuer Leitung.

Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen. Online Version [05.12.2011]

Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP. 17. Legislaturperiode Kap. III, Punkt 9.1. Online Version [09.12.2010].

 Institute im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit

Institute im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit

  • Das Robert Koch-Institut (RKI) (Externer Link) mit umfänglichen Aufgaben in der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten, insbesondere von Infektionskrankheiten. Vorrangige Aufgaben liegen in der wissenschaftlichen Untersuchung, der epidemiologischen und medizinischen Analyse und Bewertung von Krankheiten mit hoher Gefährlichkeit, hohem Verbreitungsgrad oder hoher öffentlicher oder gesundheitspolitischer Bedeutung. Das RKI erfüllt in seinem Aufgabenbereich wichtige Beratungsfunktionen für die Ministerien und die Gesundheitspolitik.
  • Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) (Externer Link). Ziel der Arbeit ist die Abwehr von Gesundheitsgefahren durch die kontinuierliche Verbesserung der Sicherheit von Arzneimitteln und die Risikoüberwachung von Medizinprodukten sowie durch die Überwachung des Betäubungsmittel- und Grundstoffverkehrs. Ein wichtiger Schwerpunkt der Arbeit ist die Zulassung von Fertigarzneimitteln auf der Grundlage des Arzneimittelgesetzes.
  • Das Paul Ehrlich Institut (PEI) (Externer Link) ist als Bundesinstitut für Impfstoffe und biochemische Arzneimittel für die Genehmigung klinischer Prüfungen und für die Zulassung bestimmter Arzneimittelgruppen zuständig. Es liefert die vom Hersteller unabhängige staatliche experimentelle Chargenprüfung für biomedizinische Arzneimittel und ist Prüflabor für in vitro Diagnostika, insbesondere für solche Diagnostika, die zur Sicherheit von Blut und Blutprodukten eingesetzt werden. Als Voraussetzung für seine Beratungsfunktion führt das Institut eigene experimentelle Forschung durch.
  • Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) (Externer Link) gibt Klassifikationen zur Kodierung von Diagnosen und Operationen heraus und pflegt weitere medizinische Bezeichnungssysteme. Außerdem betreibt es Informationssysteme für Arzneimittel, Medizinprodukte und zur Bewertung gesundheitsrelevanter Verfahren (Health Technology Assessment, HTA). In ergänzenden Datenbanken wird die Recherche in Fachartikeln und Fakten aus der Medizin angeboten.
  • Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) (Externer Link). Das Institut nimmt wichtige Aufgaben auf dem Gebiet der gesundheitlichen Aufklärung und der Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Gesundheitserziehung wahr. Es erarbeitet Grundsätze und Richtlinien für Inhalte und Methoden der praktischen Gesundheitserziehung.
 Kaiser Family Foundation

Kaiser Family Foundation

Die Kaiser Family Foundation ist eine private gemeinnützige Stiftung, die sich vornehmlich mit Untersuchungen und Analysen des amerikanischen Gesundheitswesens befasst. Die Stiftung hat u.a. ein Glossar zur Gesundheitsreform veröffentlicht, in dem die Fachausdrücke erklärt werden.

Kaiser Family Foundation (2010): About the Kaiser Family Foundation. Online Version [08.01.2011].

Kaiser Family Foundation (2010): Glossary of Key Health Reform Terms. Online Version [08.01.2011]. 

 Kassenindividueller Zusatzbeitrag

Kassenindividueller Zusatzbeitrag

Soweit der Finanzbedarf einer Kasse durch die Zuweisungen des Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, kann die Kasse von ihren Mitgliedern einen kassenindividuellen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag erheben (SGB V § 242 Abs. 1). Die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrages wird nach gesetzlich festgelegten Kriterien berechnet und vom Bundesministerium für Gesundheit für jedes Jahr im Voraus festgelegt (SGB V § 242a Abs. 2). Bestimmte Gruppen von Versicherten sind von der Zahlung des Zusatzbeitrages befreit (SGB V § 242 Abs.5).

Die Einführung eines allein vom Versicherten zu tragenden, kassenindividuellen Zusatzbeitrages stellt einen Bruch mit dem bisherigen System der paritätischen Finanzierung der GKV dar und ist ein erster Schritt zur Abkoppelung der Beiträge zur Krankenversicherung vom Arbeitseinkommen und hin zu einem Prämiensystem.

 Koalitionsvertrag - Punkt 9.1.

Koalitionsvertrag

Im Koalitionsvertrag zwischen der CDU/CSU und der FDP heißt es unter Punkt 9.1 wörtlich: "Langfristig wird das bestehende Ausgleichssystem überführt in eine Ordnung mit mehr Beitragsautonomie, regionalen Differenzierungsmöglichkeiten und einkommensunabhängigen Arbeitnehmerbeiträgen, die sozial ausgeglichen werden. Weil wir eine weitgehende Entkoppelung der Gesundheitskosten von den Lohnzusatzkosten wollen, bleibt der Arbeitgeberanteil fest. Zu Beginn der Legislaturperiode wird eine Regierungskommission eingesetzt, die die notwendigen Schritte dazu festlegt.

Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP. 17. Legislaturperiode. Kap. III Punkt 9.1. Beschlossen am 26. Oktober 2009. Online Version [05.12.2011].

 Kommerzialisierung

Kommerzialisierung

Siehe. z.B.:

Sullivan, D. A. (2001): Cosmetic Surgery. The Cutting Edge of Commercial Medicine in America. Rutgers University Press, New Brunswick, N. J, - London.

 Kompetenzen für die Gesetzgebung

Kompetenzen für die Gesetzgebung

Vgl. hierzu:

Gostin, L. O. (2000): Public Health Law. Power, Duty, Restraint. Univ. of California Press, Berkeley-Los Angeles / New York.

 Kontrahierungszwang

Kontrahierungszwang

Kontrahierungszwang bedeutet, dass die Kasse verpflichtet ist, mit dem Antragsteller einen Vertrag abzuschließen. Im Falle des Basistarifs dürfen dabei keine Risikoaufschläge verlangt werden.

 Kosten-Nutzen-Bewertung von Arzneimitteln

Kosten-Nutzen-Bewertung

Die mit der Gesundheitsreform 2007 in Deutschland neu eingeführte Kosten-Nutzen-Bewertung von Arzneimitteln (SGB V § 139a Abs. 3  Nr. 5) ist in mehreren EU-Ländern bereits etabliert. Sie kann je nach Art der zugrunde gelegten Parameter auf unterschiedliche Weise erfolgen und liefert dann unterschiedliche Ergebnisse. Schon die Bewertung des Nutzens wirft schwierige methodische Fragen auf. Wie die verschiedenen Arbeitspapiere und Stellungnahmen zeigen,  erwies sich die  Erstellung einer verbindlichen Darstellung der für die Kosten-Nutzen-Bewertung durch das IQWiG zu verwendenden Methodik als so schwierig, dass die Endfassung der Vorgehensweise des Instituts erst im Oktober 2009 veröffentlicht werden konnte (siehe hierzu die vom IQWiG zusammen mit dem aktuellen Papier ins Netz gestellten Arbeitspapiere und Stellungnahmen). Zu den grundsätzlichen Problemen der Kosten-Nutzenbewertung von Arzneimitteln hat auch der Deutsche Ethikrat eine ausführliche Stellungnahme abgegeben.

IQWiG (2009): Methoden zur Kosten-Nutzen-Bewertung. Online Version [05.12.2011].

Sickmüller, B., Lietz, Ch. (2007). Methoden der Nutzenbewertung von Arzneimitteln im internationalen Vergleich – Übersicht. In: Ulrich, W., Ried, W. (Hg.): Effizienz, Qualität und Nachhaltigkeit im Gesundheitswesen. Nomos, Baden-Baden.

Huster, St. (2009): Kosten-Nutzen-Bewertungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Aspekte der juristischen und ethischen Diskussion. Recht und Politik im Gesundheitswesen 15, 69-77.

Deutscher Ethikrat (2011): Nutzen und Kosten im Gesundheitswesen – Zur normativen Funktion ihrer Bewertung. Online Version [25.11.2011]

 Kostenerstattung

Kostenerstattung

Versicherte können an Stelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Sie erhalten dann eine Rechnung des Leistungserbringers und bekommen anschließend von der Krankenkasse diejenigen Kosten zurückerstattet, die nach dem Gesetz von der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen sind. Der Wechsel zur Kostenerstattung muss bei der Krankenkasse beantragt werden. Versicherte, die Kostenerstattung gewählt haben, sind mindestens ein Kalendervierteljahr an diese Wahl gebunden (SGB V § 13).

 Kostenträger der Gesundheitsausgaben

Kostenträger der Gesundheitsausgaben

Im Jahre 2009 betrugen die Gesundheitsausgaben in Deutschland 278,3 Milliarden Euro. Diese Summe ergibt sich aus der Addition der Ausgabenblöcke verschiedener Träger:

 

Ausgaben
(geordnet nach Ausgabenträgern)

Mio. €

%

 1.

 Öffentliche Haushalte

 13.655

 9,9

 2.

 Gesetzliche Krankenkassen

160.854

57,8

 3.

 Soziale Pflegeversicherung 

20.31

7,3

 4.

 Gesetzliche Rentenversicherung 

4.014

1,4

 5.

 Gesetzliche Unfallversicherung 

4.458

1,6

6. 

 Private Krankenversicherung

25.957

9,3

 7.

 Arbeitgeber 

11.592

4,2

 8.

 Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck

37.592 

13,6

 

 Insgesamt

 278.345

100,0

 

 

 

 

 

Statistisches Bundesamt: Statistisches Jahrbuch 2011. Wiesbaden; Seite 260,.Tab. 9.7.1.

 Krankenhausbetten

Krankenhausbetten

Quelle für die beiden Zahlen:

OECD Data 2009: How Does the United Kingdom Compare. Online Version [19.03.2010].

Nach den Erhebungen des Department of Health betrug die Zahl der Krankenhausbetten im Landesteil England im Fiskaljahr 1987/88 insgesamt 297.346. Sie ging bis 1997/98 auf 193.625 und bis 2008/09 auf 159.386 zurück.

Department of Health (2009): Beds Open Overnight. Online Version [19.03.2010].

 Krankenhäuser, Krankenhausbetten, Verweildauer

Krankenhäuser, Krankenhausbetten, Verweildauer

Die Angaben sind einer Veröffentlichung Zahlen des Statistischen Bundesamtes entnommen. Dabei beziehen sich die Zahlen für die durchschnittliche Verweildauer im Krankenhaus auf die Verweildauern in allen Krankenhäusern inklusive der Psychiatrischen Krankenhäuser. In den verschiedenen Fachabteilungen sind die durchschnittlichen Liegezeiten sehr verschieden. Sie reichen von durchschnittlich 40,1 Tagen in der  Psychotherapeutischen Medizin und Psychosomatik bis zu 3,3 Tagen in der Augenheilkunde.

Statistisches Bundesamt (2010): Gesundheit. Grunddaten der Krankenhäuser. Fachserie 12. Reihe 6.1.1. Stat. Bundesamt, Wiesbaden; Online Version [14.12.2011]

 
 Krankenhausfinanzierungsgesetz

Krankenhausfinanzierungsgesetz

Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze(Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist.

 Kürzungen

Kürzungen

Quelle:

Webster, P. (2006): Controlling the costs of US health care. Lancet 367, 639-640.

 Langzeitpflege

Langzeitpflege

Die Grenze, bis wohin der NHS für Langzeitpflege zuständig ist und ab wann die Langzeitpflege in der Bereich des Social Care fällt, ist schwer zu definieren und hat in der Vergangenheit in einzelnen Fällen zu gerichtlichen Auseinandersetzungen geführt. Inzwischen ist eine Verfahrensweise eingeführt worden, die den Umgang mit diesem Problem erleichtern soll.

Newdick, C. (22005): Who Should We Treat? Rights, Rationing, and Resources in the NHS. Oxford University Press, Oxford - New York; Seite 114-119.

Department of Health (2009): The national framework for NHS continuing healthcare and NHS-funded nursing care (revised). Online Version [19.03.2010].

 Leistungen der Pflegeversicherung

Leistungen der Pflegeversicherung

Nach SGB XI § 28 gewährt die Pflegeversicherung folgende Leistungen:

 1. Pflegesachleistung,

 2. Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen,

 3. Kombination von Geldleistung und Sachleistung, 

 4. häusliche Pflege bei Verhinderung des Pflegepersonals,

 5. Pflegemittel und technische Hilfen, 

 6. Tagespflege und Nachtpflege, 

 7. Kurzzeitpflege, 

 8. vollstationäre Pflege, 

 9. Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen,

10. Leistungen zur sozialem Sicherung der Pflegepersonen, 

11. zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit,

12. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen,

13. zusätzliche Betreuungsleistungen

14. Leistungen des Persönlichen Budgets nach  SGB IX § 17 Abs. 2 bis 4. 

Die verschiedenen Leistungsarten sowie Höhe und Dauer der Leistungen sind im Gesetz (SGB XI §§ 36 bis 45) genauer umschrieben. Wie in der GKV gilt auch für die Pflegeversicherung das Wirtschaftlichkeitsgebot (SGB XI § 29).

 Leistungserweiterung durch die Gesundheitsreform 2007

Leistungserweiterung durch die Gesundheitsreform 2007

Unter anderem durch Anspruch auf ambulante Palliativbehandlung, Ausbau des Anspruchs auf Reha-Maßnahmen, Mutter-Kind Kuren und Impfungen.

 Leistungsspektrum in der gesetzlichen Krankenversicherung

Leistungsspektrum in der gesetzlichen Krankenkasse

  • zur Verhütung von Krankheiten und deren Verschlimmerung sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch,
  • zur Früherkennung von Krankheiten,
  • zur Behandlung einer Krankheit (ambulant oder stationär),
  • des persönlichen Budgets nach SGB IX § 17 Abs. 2-4.

Nach SGB V § 11 besteht Anspruch auf Leistungen:

Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld (SGB V § 44 Abs. 1). Das nach einem komplizierten Verfahren zu berechnende Krankengeld kann für längstens 78 Wochen gewährt werden. Die Einzelheiten zu Anspruch, Berechnung und Dauer sowie weitere Regelungen zur Gewährung von Krankengeld sind in SGB V §§ 44-51 festgelegt. 

Die Versicherten haben weiterhin Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und einer Reihe von ergänzenden Leistungen (z.B. Krankentransport, bei stationärer Behandlung u.U. Aufnahme einer Begleitperson, häusliche Pflege, Versorgungsmanagement insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche).

 

 
 Managed Care-Programme

Managed Care-Programme

Unter Managed Care versteht man Versorgungsprogramme, bei denen der Versicherte auf die freie Wahl des Arztes oder Krankenhauses verzichtet und sich verpflichtet, nur solche Ärzte und Krankenhäuser aufzusuchen, die mit dem Versicherer besondere Verträge abgeschlossen haben. Die Behandlung erfolgt im Rahmen strukturierter Programme, und die Leistungserbringer werden in der Regel durch Pauschalen vergütet. Managed Care Programme sollen der Kostenbegrenzung und Qualitätsverbesserung dienen.

Kaiser Family Foundation (2008): How Private Health Coverage Works. A Primer. Online Version [09.01.2011].

 Medizinische Leitlinien

Medizinische Leitlinien

Medizinische Leitlinien sind systematisch entwickelte, wissenschaftlich begründete und praxisorientierte Entscheidungshilfen für die angemessene ärztliche Vorgehensweise bei speziellen gesundheitlichen Problemen. In Deutschland werden die nationalen Leitlinien durch die Zentralstelle der Deutschen Ärzteschaft zur Qualitätssicherung in der Medizin Externer Link beschlossen. Sie unterscheiden sich von den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses durch einen geringeren Grad von rechtlicher Verbindlichkeit.

Die Erstellung von medizinischen Leitlinien wirft schwierige methodische Probleme auf, und es gibt eine kontrovers geführte Diskussion über die Beziehungen zwischen ärztlichem Standard, Qualität der ärztlichen Behandlung, Leitlinien und Wirtschaftlichkeit der Versorgung sowie über die haftungsrechtliche Relevanz von Leitlinien und ihre Bedeutung für das Selbstverständnis des Arztes. Vgl. u.a.:

Buchborn, E. (1993): Ärztlicher Standard: Begriff - Entwicklung - Anwendung. Medizinrecht 11, 328-333.

Nagel, E., Fuchs, Chr. (Hg.) (1997): Leitlinien und Standards im Gesundheitswesen. Fortschritt in sozialer Verantwortung oder Ende der ärztlichen Therapiefreiheit? Deutscher Ärzte-Verlag, Köln.

Hart, D. (Hg.) (2000): Ärztliche Leitlinien. Nomos, Baden-Baden.

Hart, D. (Hg.) (2005): Ärztliche Leitlinien im Medizin- und Gesundheitsrecht. Nomos, Baden-Baden.

Ihle, J. (Hg.) (2007): Ärztliche Leitlinien und Sozialrecht. Nomos, Baden-Baden.

Taupitz, J. (2007): Verbindlichkeit unterschiedlicher Leitlinien. In: Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwälte im Medizinrecht e.V. (Hg.): Dokumentation und Leitlinienkonkurrenz  - die Verschriftlichung der Medizin. Springer, Berlin-Heidelberg.

 Medizinischer Dienst der Krankenkassen (MDK)

Medizinischer Dienst der Krankenkassen

Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) hat umfangreiche Aufgaben der Prüfung und Begutachtung sowohl in der GKV als auch in der Pflegeversicherung (SGB V §§ 275ff.; SGB XI § 18). Neben dem auf Landesebene organisierten MDK gibt es auf Bundesebene einen eigenen Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (SGB V § 282). Die medizinischen Aufgaben des MDK werden durch eigene Ärzte durchgeführt. Diese sind nicht berechtigt, in eine Behandlung einzugreifen (SGB V § 275 Abs. 5).

 Medizinischer Fortschritt und demographischer Wandel

Medizinischer Fortschritt und demographischer Wandel

Der relative Anteil der demographischen Entwicklung und des medizinischen Fortschritts an den mit dem Lebensalter steigenden Gesundheitskosten ist schwer abzuschätzen, weil es für eine exakte Bestimmung eines jeden der beiden Faktoren jeweils mehrere Methoden gibt, die nicht zu den gleichen Ergebnissen führen. Henke und Reimers (2007) betrachten die Ergebnisse verschiedener Methoden und entwickeln daraus für die zukünftige Entwicklung zwei Szenarien, die sich darin unterscheiden, wie hoch man den Faktor für die Auswirkungen des medizinischen Fortschritts ansetzt. Die Autoren prognostizieren, dass bei sonst gleichbleibenden Verhältnissen der Beitragssatz für die GKV im Zeitraum 2000 bis 2050 allein auf Grund des demographischen Wandels um jährlich 0,5 Prozentpunkte ansteigen wird. Je nachdem, ob man die durch den medizinischen Fortschritt bedingten Steigerungen mit einem halben oder mit einem Prozentpunkt ansetzt, kommt man dann zu dem Ergebnis, dass durch demographischen Wandel und medizinisch-technischen Fortschritt in Zukunft mit jährlichen Steigerungen des Beitragssatzes um einen oder um anderthalb Prozentpunkte zu rechnen ist.

Henke, K.-D., Reimers, L. (2007): Zum Einfluss von Demographie und medizinisch-technischem Fortschritt auf die Gesundheitsausgaben. In: Ulrich, V., Ried, W. (Hg.) (2007): Effizienz, Qualität und Nachhaltigkeit im Gesundheitswesen. Nomos, Baden-Badern; Seite 735-753.

 Mindestvoraussetzungen für den Zugang zu Medicaid

Mindestvoraussetzungen für den Zugang zu Medicaid

Im Hinblick auf die Teilnahmeberechtigung wird zwischen (a) kategorialen und (b) finanziellen Voraussetzungen unterschieden:

a.  Die kategoriale Berechtigung umfasst insbesondere Schwangere, Kinder, Eltern von bzw. Sorgeberechtigte für Kinder unter 19 Jahren, bestimmte Gruppen von Behinderten und Heimbewohner. Nicht behinderte, alleinstehende Personen und Ehepaare ohne Kinder sind grundsätzlich von der Versicherung über Medicaid ausgeschlossen, auch wenn sie bedürftig sind und unterhalb der offiziellen Armutsgrenze leben.

b.  Für jede Gruppe der kategorial Berechtigten schreibt das Bundesgesetz bestimmte finanzielle Voraussetzungen vor, die erfüllt sein müssen, um an der Versicherung teilzunehmen. Dabei handelt es sich um an der Armutsgrenze orientierte Obergrenzen für das Einkommen und um Höchstwerte für ein eventuell vorhandenes eigenes Vermögen. Die durch Bundesgesetz für jede kategoriale Personengruppe unterschiedlich festgelegten Einkommens- und Vermögensgrenzen können durch die Bundesstaaten nicht unterschritten, wohl aber angehoben werden, z.B. für schwangere Frauen in manchen Staaten auf ein Einkommen von bis zu 200% der Armutsgrenze.

Zu weiteren Einzelheiten über den Mindestumfang und die Regelungen bezüglich der Zugangsbedingungen und Ausgestaltung des Programms bei den einzelnen Bundesstaaten sowie über die finanziellen und soziologischen Aspekte von Medicaid siehe:

Centers for Medicare and Medicaid Services (2010): Medicaid Program. General Information. Online Version [12.01.2011].

Centers for Medicare and Medicaid Services (2010): Medicaid Eligibility. Online Version [12.01.2011].

Centers for Medicare and Medicaid Services (2010): Medicaid Budget and Expenditure System. Online Version [12.01.2011].

Kaiser Commission on Medicaid and the Uninsured (2010): Medicaid and Managed Care: Key Data, Trends, and Issues. Online Version [12.01.2011].

Kaiser Commission on Medicaid and the Uninsured (2010): State Fiscal Conditions and Medicaid, Online Version [12.01.2011].

Kaiser Commission on Medicaid and the Uninsured (2011): Holding steady, looking ahead: Annual findings of a 50-state survey of eligibility rules, enrollment and renewal procedures, and cost-sharing practices in Medicaid and CHIP 2010- 2011. Online Version [12.01.2011].

 Mittelzuweisungen für die PCTs

Mittelzuweisungen für die PCTs

NHS Expenditure in England. Parliamentary Note 2009. Online Version [21.11.2010].

 Morbidität

Morbidität

Unter Morbidität versteht man die Häufigkeit von Erkrankungsfällen in einer bestimmten Bevölkerung und einem definierten Zeitraum. Die Morbidität nimmt in höherem Lebensalter zu.

 Nachweis der Zahlen

Nachweis der Zahlen

Beide Zahlen nach Berechnungen der OECD. Die Zahl für 1990 zitiert bei:

Klein, R. (1993): Dimensions of rationing: who should do what? British Medical Journal. 307, 309.

OECD Health Data (2010): How Does the United Kingdom Compare. Online Version [26.11.2010].

 National Care Service

National Care Service

Als Green Paper bezeichnet man eine offizielle Ankündigung der Regierung, mit der ein bestimmtes Vorhaben zur Diskussion gestellt wird.

In dem vorliegenden Green Paper hat die Labour-Regierung im Jahre 2009 nach Durchführung eines umfänglichen Konsultationsverfahrens ihre Absicht bekundet, die allgemein als unzureichend empfundene Situation im Bereich Social Care schnellstmöglich zu verbessern und eine entsprechende Reform einzuleiten. Sie schlägt die Einrichtung eines National Care Service vor und stellt verschiedene Möglichkeiten für die Finanzierung einer grundlegenden Reform zur Diskussion.

H.M. Government (2009): Shaping the Future of Care Together. Green Paper Cm 7673. London. Online Version [24.11.2010].

 National Health Service (NHS)

National Health Service (NHS)

Der National Health Service (NHS) (externer Link) untersteht dem Gesundheitsministerium (Department of Health) (externer Link). Die Struktur des  NHS ist in England und in den mit eigenen Regionalparlamenten ausgestatteten Landesteilen Wales, Schottland und Nordirland jeweils etwas verschieden. Die Angaben im vorliegenden Blickpunkt beziehen sich auf die Verhältnisse in England.

Für weitere Einzelheiten siehe:

Levitt, R., Wall, A., Appleby, J. (61999): The Reorganized National Health Service. Stanley Thornes, Cheltenham/Glos.

Department of Health (2007): The National Health Service Act 2006, The National Health Service (Wales) Act 2006, and The National Health Service (Consequential Provisions) Act 2006. Online Version [21.11.2010].

Department of Health (2010): About the NHS. NHS Structure. (Mit Links zu: NHS Nordirland, Schottland, Wales und zu den Gesundheitssystemen der Isle of Man, Guernsey und New Jersey) Online Version [21.11.2010].

 National Institute for Health and Clinical Excellence (NICE)

National Institute for Health and Clinical Excellence (NICE)

Das National Institute for Health and Clinical Excellence (NICE) (externer Link) wurde 1999 als unabhängiges Institut durch den NHS gegründet und wird über das Department of Health finanziert. Es hat die Aufgabe

  • Arzneimittel und medizinische Technologien zu prüfen und auf Grund von Kosten-Nutzenrechnungen verbindliche Empfehlungen für die Einführung zum Gebrauch im NHS abzugeben;
  • klinische Leitlinien zu entwickeln;
  • Maßnahmen im Bereich des Public Health vorzuschlagen; und neuerdings
  • Qualitätsstandards für medizinische Versorgung zu entwickeln.

Für die Bewertung der Wirtschaftlichkeit wird der zu erwartende Mehrgewinn an qualtitätsbereinigten Lebensjahren (Quality Adjusted Life Years, QALYs) herangezogen. Wie aus einer unter Mitautorschaft des Direktors von NICE, Sir Mike Rawlins, veröffentlichten Arbeit hervorgeht, werden Arzneimittel und medizinische Technologien, die - im Jahre 2005 - pro QALY einen Aufwand von  - je nach Umständen -  mehr als zwischen $ 30.600 und $ 45.900 erfordern, als nicht mehr wirtschaftlich angesehen und nicht zur Einführung empfohlen.

Pearson, S. D., Rawlins, M. D. (2005): Quality, Innovation, and Value for Money. NICE and the British National Health Service. Journal of the American Medical Association 294, 2618-2622.

Weitere Einzelheiten siehe:

Newdick, C. (22005): Who Should We Treat? Rights, Rationing, and Resources in the NHS. Oxford University Press, Oxford - New York. Seite 203-211.

NICE. Ten years on: past, present, and future. Online Version [21.11.2010].

NICE: Annual Report 2008/2009. Online Version [21.11.2010].

 Neuregelung des Arzneimittelmarktes

Neuregelung des Arzneimittelmarktes

Mit dem Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften ist u.a. bestimmt worden, dass der den Krankenkassen zu gewährende Herstellerrabatt für Arzneimittel ohne Festbetrag vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2013 von 6% auf 16% angehoben wird (SGB V § 130a). 

Durch das Arzneimittelneuordnungsgesetz sind grundsätzliche Veränderungen in der Struktur des Arzneimittelmarktes vorgenommen worden. Wichtigste Regelung ist die Neufassung von SGB V § 35a mit Vorschriften zur Bewertung von erstattungsfähigen Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen durch den G-BA. Hierzu gehört die Bewertung des Zusatznutzens, seines Ausmaßes und seiner therapeutischen Bedeutung gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie. Das Pharmaunternehmen muss nunmehr spätestens zur Markteinführung eines Arzneimittels mit neuen Wirkstoffen dem G-BA ein Dossier zu Nutzen und Kosten einreichen. Hierfür sollen der Regel die Phase III-Studien zur arzneimittelrechtlichen Zulassung des Präparates ausreichen. Der G-BA veranlasst dann - gegebenenfalls unter Einschaltung des IQWiG - eine Nutzenbewertung, die nach den Rahmenvorgaben einer vom Bundesministerium für Gesundheit erlassenen Rechtsverordnung zu erfolgen hat. Auf der Grundlage dieser Verordnung hat der G-BA versucht, durch Festlegungen in seiner Verfahrensordnung Kritik bei der Auswahl einer zweckmäßigen Vergleichstherapie zu begegnen.

Wird durch den G-BA ein Zusatznutzen festgestellt, vereinbart das pharmazeutische Unternehmen innerhalb eines Jahres in Verhandlungen mit dem Spitzenverband Bund der Krankassen einen Erstattungspreis mit einem Rabatt auf den vom Pharmaunternehmen festgesetzten Abgabepreis. 

Wird durch den G-BA kein Zusatznutzen festgestellt, wird das Arzneimittel einer Festbetragsgruppe mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Arzneimitteln zugeordnet.

Weiterhin wird durch einen neu in das SGB V eingefügten § 130b bestimmt, dass die auf Grundlage eines G-BA Beschlusses nach SGB V § 35a vereinbarten Erstattungsbeträge für Arzneimittel mit Zusatznutzen für alle Krankenkassen, d.h. auch für die privaten Krankenkassen, gelten. 

Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften (GKV-ÄndG) vom 24. Juli 2010 (BGBl. I, S. 983).

Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelneuordnungsgesetz- AMNOG) vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I. S. 2262).

Verordnung über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln nach § 35a Abs. 1 SGB V für Erstattungsvereinbarungen nach § 130b SGB V (Arzneimittelnutzenbewertungsverordnung AM-NutzenV) vom 28. Dezember 2010 (BGBl I, S. 2324). Online Version [26.11.2011].

Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesauschusses (i.d. Fassung vom 20.01.2011): Kapitel 5 Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln nach § 35a SGB V. Online Version  [26.11.2011].

 
 NHS Foundation Trusts

Foundation Trusts

Von 2004 an sind bis März 2010 im Zuge von stärkerer Dezentralisierung des NHS und besserer Zusammenarbeit mit der privaten Wirtschaft 129 Foundation Trusts gegründet worden.

Zu Einzelheiten siehe:

NHS (2005): A Short Guide to Foundation Trusts. Online Version [30.11.2010]. 

Department of Health (2010): NHS Foundation Trusts. Online Version [22.11.2010].

 NHS Plan 2000

NHS Plan 2000

Department of Health (2000): The NHS Plan. Cm. 4818-1. HMSO, London. 60. Online Version [21.11.2010].

National Health Service Reform and Health Care Professions Act 2002. Online Version [21.11.2010].

National Health Service Act 2006. Online Version [21.11.2010].

 NHS-Trusts

NHS-Trusts

Unter „Trust“ versteht man im englischen Gesundheitssystem eine Verwaltungseinheit des NHS mit besonderen Aufgaben und Rechten. Es gibt verschiedene Arten von Trusts, die sich im Hinblick auf ihre Aufgaben und Finanzierung voneinander unterscheiden:

  • Primary Care Trusts: Insgesamt 152 Primary Care Trusts sind für die Primär- und Sekundärversorgung der Bevölkerung in England verantwortlich. Sie erbringen selbst Leistungen und finanzieren die Leistungen der Allgemeinärzte, Dentisten, Optiker, Apotheker und des entsprechenden Hilfspersonals. Sie „kaufen“ bei anderen Trusts und privaten Anbietern Leistungen ein, darunter die von den Acute Trusts zu erbringenden Leistungen für Krankenhausaufenthalte. Die Primary Care Trusts erhalten etwa 80% des gesamten Budgets des NHS;
  • Acute Trusts: Die zahlreichen Acute Trusts sind für die Investitionen, den Unterhalt, das Management und das Personal der Krankenhäuser des NHS verantwortlich. Sie sind der Arbeitgeber für den größten Teil des im NHS angestellten Personals. In einem solchen Trust können bis zu acht Krankenhäuser sein. Manche Acute Trusts unterhalten auch medizinische Zentren, die in der Primärversorgung tätig sind;
  • Foundation Trusts: Im Zuge der Dezentralisierung des NHS und besserer Zusammenarbeit mit der privaten Wirtschaft sind von 2004 an bis März 2010 129 Foundation Trusts gegründet worden. Sie haben die gleichen Aufgaben wie die Acute Trusts, verfügen jedoch über wesentlich größere finanzielle und organisatorische Freiheiten. Foundation Trusts werden durch lokale Manager geführt, unterliegen nicht dem Jährlichkeitsprinzip und können unter bestimmten Bedingungen Kredite aufnehmen;
  • Ambulance Trusts: In England gibt es 12 Ambulance Trusts, die für die Notfallzentralen, die Notarztversorgung und den Krankentransport  zuständig sind;
  • Mental Care Trusts: Den Kliniken und Spezialisten der 52 Mental Health Trusts obliegt die Versorgung psychiatrischer Fälle;
  • Care Trusts:  In dieser neuartigen, bisher nur in wenigen Fällen realisierten Form der Trusts wird eine besonders enge Zusammenarbeit zwischen Krankenversorgung und lokalen Sozialdiensten organisiert.


Quellen:

Department of Health (2008): The DH Guide. Online Version [21.11.2010].

NHS (2010): About the NHS. Authorities and trusts. Online Version [21.11.2010].

NHS Expenditure in England. Parliamentary Note 2009. Online Version [21.11.2010].

Department of Health (2010): NHS Foundation Trusts. Online Version [21.11.2010].

Rivett, G. (2009):  National Health Service History. Online Version [21.11.2010].

 Nicht gedeckte Kosten für Unversicherte

Nicht gedeckte Kosten für Unversicherte

Nach den Berechnungen von Hadley und Holahan (2003) betrugen die nicht gedeckten Kosten (uncompensated costs) schon 2001 nicht weniger als $ 30,6 Milliarden, von denen etwa 85% aus Mitteln des Bundes und der Bundesstaaten erstattet wurden. Im Jahre 2008 betrug die Summe $ 56 Mrd. von denen etwa 75% aus staatlichen Mitteln bezahlt wurden.

Hadley, J., Holahan, J. (2003): Who Pays and how Much? The Cost of Caring for the Uninsured. Online Version [12.01.2011].

Kaiser Family Foundation (2008): Covering the Uninsured in 2008: Key Facts about Current Costs, Sources of Payment, and Incremental Costs. Online Version [13.01.2011].

US Department of Health and Human Services (2009): New Data Say Uninsured Account for Nearly One-Fifth of Emergency Room Visits. Online Version [12.01.2011].

 Nicht versicherte Personen

Nicht versicherte Personen

Congressional Budget Office (2010): Letter of 20th March 2010 to the Speaker of the House of Representatives on estimates of the direct spending and revenue effects of H.R. 4872. Page 9 and Table 4. Online Version [25.03.2010].

 Nichtversicherte

Nichtversicherte

Kaiser Family Foundation (2009): The Uninsured. A Primer. Supplemental Data Tables. Online Version [19.03.2010].

 Öffentlicher Gesundheitsdienst

Öffentlicher Gesundheitsdienst

Zu Einzelheiten siehe:

Brand, H., Schmacke, N. (1998): Der öffentliche Gesundheitsdienst. In: Schwartz, F.W., Badura, B., Leidl, R., Raspe, H., Siegrist, J. (Hg): Das Public Health Buch. Urban & Schwarzenberg, München-Wien-Baltimore. Seite 259-268.

Nagel, E. (Hg.) (42007): Das Gesundheitswesen in Deutschland: Struktur, Leistungen, Weiterentwicklung. Deutscher Ärzteverlag, Köln.

Schwarte, D. (2009): Das System der öffentlichen Gesundheitspflege. In: Roeder, N., Hensen, P. (Hg): Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem und Gesundheitspflege. Deutscher Ärzteverlag, Köln. Seite 225-233.

 Ohne Krankenversicherung

Ohne Krankenversicherung

Nachweis der Quelle:

US Census Bureau (2010): Income, Poverty, and Health Insurance Coverage in the United States: 2009. Seite 23, Tabelle 8. Online Version [09.01.2011].

 Ökonomisierung des Gesundheitswesens

Ökonomisierung des Gesundheitswesens

Angesichts der wachsenden Bedeutung ökonomischer Fragen in der Medizin hat sich die Gesundheitsökonomie zu einem eigenen Spezialgebiet mit Lehrbüchern und Einzelveröffentlichungen - auch zu den ethischen Aspekten - entwickelt. Zum Beispiel:

Gäfgen, G. (1990): Gesundheitsökonomie: Grundlagen und Anwendungen. Nomos, Baden-Baden.

Breyer, F., Zweifel, P., Kifmann, M. (52005): Gesundheitsökonomik. Springer, Berlin.

Gethmann-Siefert, A., Thiele, F. (Hg.) (2008): Ökonomie und Medizinethik. Fink, München.

Kettner, M., Koslowski, P. (2011): Wirtschaftsethik in der Medizin. Wie viel Ökonomie ist gut für die Gesundheit?  W.Fink, München.

Lauterbach, K. W., Stock, St., Brunner, H. (22009): Gesundheitsökonomie. Lehrbuch für Mediziner und andere Gesundheitsberufe. Huber, Bern.

Roeder, N., Hensen, P. (Hg) (2009): Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem und öffentliche Gesundheitspflege. Deutscher Ärzte-Verlag, Köln.

Wernitz, H., Pelz, J. (2011): Gesundheitsökonomie und das deutsche Gesundheitswesen. Kohlhammer, Stuttgart.

 
 Operating Framework for the NHS 2010/11

Operating Framework for the NHS 2010/11

Das Operating Framework for the NHS 2010/11 informiert darüber, welche Prioritäten im kommenden Finanzjahr gesetzt werden sollen,  welche Maßnahmen geplant sind und welche Rahmenbedingungen gegeben sind.

Department of Health (2009): The operating framework for the nhs in England 2010/11. Online Version [24.11.2010].

BMA Health Policy and Research Unit (2010): NHS Operating Framework 2010-11. Online Version [24.11.2010].

Diese Vorgaben wurden im Juni 2010 durch die neugewählte Regierung verändert:

Department of Health (2010): Revision to the Operating Framework for the NHS in England 2010/11. Online Version [24. 11. 2010].

 Patient Protection and Affordable Health Care Act

Patient Protection and Affordable Health Care Act of 2010

Der im Text gegebene Überblick über die wichtigsten Regelungen des Gesetzes beruht auf den zusammenfassenden Darstellungen der Kaiser Family Foundation und des Commonwealth Fund:

Kaiser Family Foundation (2010): Summary of New Health Reform Law. Online Version [18.01.2011].

Kaiser Family Foundation (2010): Focus on Health Reform. Side-by-side Comparison of Major Health Reform Proposals. (Updated 26.03.2010) Online Version [18.01.2011].

The Commonwealth Fund (2010): Health Reform Resource Center: Overview Timeline. Online Version [16.01.2011].

Davis, K., Guterman, S., Collins, S., Stremikis, K., Nuzum, S. (2010): Starting on the Path to a High Performance Health System: Analysis of the Payment and System Reform Provisions in the Patient Protection and Affordasble Health Act of 2010. The commonwealth Fund. Online Version [18.01.2011].

Der Wortlaut des Gesetzes findet sich unter

111th Congress: Public Law 111- 148 - Mar 23, 2010: The Patient Protection and Affordable Care Act. Online Version  [18.01.2011].

 Payment by Results

Payment by Results

Einzelheiten des Verfahrens:

Maybin, J. (2007): Payment by results. The King’s Fund. London. Online Version [22.11.2010].

Department of Health (2010): Payment by results. Background. Online Version [22.11.2010].

Department of Health (2009): Code of conduct for Payment by Results: From 1 April 2009. Online Version [22.11.2010].

Zusammenstellung weiterer, einschlägiger Literatur:

The King’s Fund (2010): Library Service. Online Version [22.11.2010].

 Permanente Umbruchsituation

Permanente Umbruchsituation

Schon 1998 spricht Webster von einer seit 1979 anhaltenden "continuous revolution". Die tief greifenden Änderungen in der Struktur des NHS haben seither nicht nachgelassen.

Webster, Ch. (1998): The National Health Service. A Political History. Oxford University Press, Oxford - New York; Kapitel 3.

Newdick, C. (22005): Who Should We Treat? Rights, Rationing, and Resources in the NHS. Oxford University Press, Oxford - New York. Seiten 66ff.

 Personen im Basistarif

Personen im Basistarif

Im Juni 2011 waren bei einer Gesamtzahl von 8.949.500 Vollversicherten in der PKV nur 23.700 Personen im Basistarif versichert.

Verband der privaten Krankenversicherung (2011): Zahlenbericht der privaten Krankenversicherung 2010/2011. Köln; S. 22 und S. 23. Online Version [30.01.2012]

 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz

Wie der Sachverständigenrat für die Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung in seinem Gutachten 2008/2009 schreibt, wird die mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz beschlossene Erhöhung des Beitragssatzes um 0,25% die Finanzierung der Pflegeversicherung nur bis etwa 2014 sichern. Er weist auf die Notwendigkeit des Umbaus des Finanzierungssystems der Pflegeversicherung hin und macht hierzu Vorschläge.

Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28. Mai 2008. (BGBl. I, S. 874).

 Sachverständigenrat für die Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung.(2009): Finanzkrise meistern  - Wachstumskräfte stärken. Jahresgutachten 2008/2009. Online Version [15.01.2012]

 
 Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftigkeit

Der Begriff "Pflegebedürftigkeit" wird im Gesetz definiert (SGB XI § 14). Im Hinblick auf die Allokation der Leistungen werden drei Stufen der Pflegebedürftigkeit (erheblich Pflegebedürftige, Schwerpflegebedürftige, Schwerstpflegebedürftige) unterschieden (SGB XI § 15).

Der seit Einführung der Pflegeversicherung angewendete Begriff der Pflegebedürftigkeit wird als zu eng empfunden. Das Bundesgesundheitsministerium hat deshalb einen Beirat zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs eingesetzt, der im Januar 2009 berichtet und mehrere Vorschläge zur Neufassung dieses Begriffs und zur Gestaltung eines darauf aufbauenden, neuen Begutachtungsverfahrens gemacht hat. Das Bundeskabinett hat im September 2011 Eckpunkte für eine Pflegereform vorgelegt, die eine Neudefinition der Pflegebedürftigkeit vorsehen. Vor allem sollen die Bedürfnisse von Demenzkranken angemessen erfasst werden, was bisher nicht der Fall ist.

Bundesministerium für Gesundheit (2009): Umsetzungsbericht des Beirats zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs vom 26. Januar 2009. Online Version [28.11.2011].

Bundesministerium für Gesundheit (2011): Eckpunkte für die Umsetzung des Koalitionsvertrags für eine Pflegereform. Online Version [28.11.2011]

 Pflegesätze

Pflegesätze

Die Sätze für die verschiedenen Leistungen der Pflegeversicherung sind in SGB XI §§ 36ff. festgelegt.  Sie sind durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl I, S. 874) in drei Stufen erhöht worden (nämlich zum 01. Juli 2008, 01. Januar 2010 und letztmalig zum 01.01.2012). Die Bunderegierung prüft sodann alle drei Jahre, erstmals im Jahre 2014, die Notwendigkeit und Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung (SGB  XI § 30).

 Preferred Provider- and Health Maintenace Organizations

Preferred Provider- and Health Maintenance Organizations

Preferred Provider Organizations (PPOs) und Health Maintenance Organizations (HMOs) bieten definierte Leistungen zur Gesundheitsversorgung an, die nach dem Prinzip des Managed Care erbracht werden. Dies bedeutet, dass der Versicherte - außer im Notfall - nur solche Ärzte und Krankenhäuser aufsuchen kann, die bei der entsprechenden Organisation akkreditiert sind und ihre Leistungen nach strukturierten Programmen und zu einem niedrigeren Preis oder einer Pauschale erbringen. Health Maintenance Organzations verlangen, dass der Patient zuerst einen bestimmten Allgemeinarzt aufsucht, der dann darüber entscheidet, ob ein Besuch beim Spezialisten oder Krankenhausbehandlung erforderlich ist. Preferred Provider Organizations sind flexibler und verlangen nicht, dass der Patient zuerst einen bestimmten Allgemeinarzt aufsucht.

Kaiser Family Foundation (2008): How Private Health Coverage Works. A Primer. Online Version [09.01.2011].

 Primary Care Trusts (PCT)

Primary Care Trusts

Insgesamt 152 Primary Care Trusts sind für die Primär- und Sekundärversorgung der Bevölkerung in England verantwortlich. Sie finanzieren die Leistungen der Allgemeinärzte, Dentisten, Optiker, Apotheker des entsprechenden Hilfspersonals und die Ausgaben für Arzneimittel. Diese Leistungen werden teils durch eigene Einrichtungen erbracht und teils bei anderen Trusts und privaten Anbietern "eingekauft", darunter bei den Acute Trusts die Krankenhausbehandlung der Patienten. Die Primary Care Trusts erhalten etwa 80% des gesamten Budgets des NHS. Da jeder Patient - außer im Notfall - zunächst seinen Allgemeinarzt aufsuchen muss, ehe er an einen Facharzt überwiesen oder in ein Krankenhaus eingeliefert werden kann, haben die Allgemeinärzte (general practioners) als Beauftragte des für sie zuständigen Primary Care Trusts eine wichtige Steuerungsfunktion und bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung und Höhe der Ausgaben des betreffenden Primary Care Trusts.

Vgl.:

Department of Health (2008): The DH Guide. Online Version [21.11.2010].

NHS (2010): About the NHS. Authorities and trusts. Online Version [21.11.2010].

 Priorisierung

Priorisierung

Unter Priorisierung versteht man die ausdrückliche Feststellung einer Vorrangigkeit bestimmter Untersuchungs- und Behandlungsmethoden vor anderen. Dies führt zu einer Rangordnung von Maßnahmen. An deren oberen Ende steht das, was nach Datenlage und fachlichem wie öffentlichem Konsens als unverzichtbar oder wichtig erscheint, und am unteren Ende das, was wenig wirksam und verzichtbar erscheint. Priorisierung kann zur Vorbereitung von Rationierungsentscheidungen dienen und ist in diesem Zusammenhang seit mehr als 20 Jahren in verschiedenen Gesundheitssystemen Gegenstand kontroverser Diskussionen.

Zur Diskussion in Deutschland siehe u.a.:

Fleischhauer, K. (1997): Probleme der Kostenbegrenzung im Gesundheitswesen durch Prioritätensetzung – ein Blick über die Grenzen. In: Jahrbuch für Wissenschaft und Ethik 2, 137-156.

Fleischhauer, K. (1999):  The German debate about priorities in health care. In: The Debate on Priorities in Health Care in Sweden, Denmark, Germany & Portugal. Studies in Medical Ethics 6, Lund/Sweden. Seite 74-118.

ZEKO (Zentrale Ethikkommission bei der Bundesärztekammer) (2000): Prioritäten in der medizinischen Versorgung im System der Gesetzlichen Krankenversicherung. Deutsches Ärzteblatt 97, 1017-1023. [Auch abgedruckt in: Jahrbuch für Wissenschaft und Ethik 5, 401-422].

Marckmann, G. (2002): Priorisierung im Gesundheitswesen. Zwischen Gerechtigkeit und gutem Leben. In Brand, A., Engelhardt, D. v., Simon, A., Wehkamp, K.-H. (Hg.): Individuelle Gesundheit versus Public Health? Lit-Verlag, Münster; Seite 178-189

Schöne-Seifert, B., Buyx, A.- M., Ach, J. S. (2006): Gerecht behandelt? Rationierung und Priorisierung im Gesundheitswesen. Mentis, Paderborn.

ZEKO (Zentrale Ethikkommission bei der Bundesärztekammer) (2007): Priorisierung medizinischer Leistungen im System der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Deutsches Ärzteblatt 104, A 2750- 2754. [Auch abgedruckt in: Jahrbuch für Wissenschaft und Ethik 13, 431-440 (2008)].

Wohlgemuth, W., Freitag, M. (2009): Priorisierung in der Medizin. Interdisziplinäre Forschungsansätze. Medizinisch Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft, Berlin.

Weinmann, A. (2011): Gerechtigkeit als Maßstab für Priorisierung im Gesundheitssystem - Voraussetzung für einen öffentlichen Diskurs. Pabst, Lengerich.   

 Private Individualversicherungen

Private Individualversicherungen

Es werden zahlreiche Tarife angeboten, wobei die durchschnittliche Höhe der Prämien in Abhängigkeit von der gesetzlichen Lage von Bundesstaat zu Bundesstaat unterschiedlich ist. Im Gegensatz zu den privaten Gruppenversicherungen, bei denen der Arbeitgeber einen Teil der Prämien trägt, muss der Versicherte bei einer privaten Individualversicherung die gesamte Prämie selbst bezahlen. Da sich auch steuerliche Vergünstigungen erst bei höheren Einkommen auswirken, sind individuelle private Krankenversicherungen vergleichsweise teuer und werden vornehmlich für Personen und Familien mit höherem Einkommen abgeschlossen. Nach Zahlen des US Census Bureaus waren im Jahre 2007 8,9% der Bevölkerung durch eine private Einzelversicherung abgesichert.

AHIP Center for Policy and Research (2009): Individual Health Insurance 2009: A Comprehensive Study of Affordability, Access, and Benefits. Online Version [08.01.2011].

US Census Bureau (2010): Income, Poverty, and Health Insurance Coverage in the United States: 2009 Tab. C 1. Online Version [09.01.2011].

 Private Krankenkassen

Private Krankenkassen

Die privaten Krankenkassen sind als Aktiengesellschaften oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit organisiert. Ihre Tätigkeit unterliegt der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, das die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarife genehmigen muss. Im Gegensatz zu den zahlreichen Zusammenschlüssen bei den gesetzlichen Krankenkassen und der hierdurch bedingten starken Abnahme ihrer Anzahl hat sich Zahl der privaten Krankenversicherungen nur wenig verändert. Im Jahre 2010 gehörten dem Verband 45 Unternehmen an.

Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. (2011): Zahlenbericht der privaten Krankenversicherung 2010/2011. Online Version [06.12.2011]

 Private Zusatzversicherungen für Akutversorgung

Private Zusatzversicherungen für Akutversorgung

In dem Prospekt der Association of British Insurers, in der mehr als 90% des Versicherungsgeschäftes vertreten ist, wird den Interessenten ausdrücklich geraten, die Krankenversicherung für Leistungen der Akutversorgung und als Zusatzversicherung zum NHS abzuschließen. Absicherung für Langzeitversorgung und Behandlung von chronischen Leiden erfordert den Abschluss einer eigenen Versicherung. Nach Rivett (2009) haben mehr als 12% der Bevölkerung eine private Zusatzversicherung.

Association of British Insurers (2010): Private Medical Insurance. Online Version [23.11.2010].

Association of British Insurers (2008): Are you buying medical insurance? London. Online Version [22.11.2010].

Rivett, G. (2009): National Health Service History; Chapter 6, Seite 6. Online Version [23.03.2010].

 Public Health England

Public Health England

HM Government (2010): Healthy Lives, Healthy People: Our strategy for public health in England. Cm. 7985. The Stationary Office, London. Online Version [04.12.2010].

 Public Private Partnership

Public Private Partnership

Im Rahmen der von der Regierung geförderten Public Private Partnership ist die Private Finance Initiative (PFI) von Bedeutung. Das Department of Health hat 2009 eine Zusammenstellung seit 1997 der mit öffentlichen Mitteln und der unter dieser Initiative auf privatwirtschaftlicher Basis gebauten oder im Bau befindlichen Krankenhäuser veröffentlicht.

Weiterhin wird durch einen einen Local Improvement Finance Trust (LIFT) den Primary Care Centres die Möglichkeit eröffnet, Verbesserungen vor Ort vorzunehmen.

Department of Health (2010): New Hospital Schemes. Online Version [22.11.2010].

Für weitere Einzelheiten zur Public Private Partnership siehe:

Department of Health (2010): Public Private Partnerships in the National Health Service: Private Finance Initiative. Online Version [22.11.2010].

Department of Health (2010): Public Private Partnerships: NHS Local Improvement Finance Trust (LIFT). Online Version [22.11.2010].

Die Aktivitäten im Rahmen der Public Private Partnership und der zunehmende Einfluss des Marktes auf das Geschehen im englischen Gesundheitssystem werden von Kritikern als Fehlentwicklung und als die Zerstörung der ursprünglichen Idee des National Health Service angesehen.

Pollock, A. M. (2004): NHS plc. The Privatisation of Our Health Care. Verso, London - New York.

 Rationierung im Gesundheitssystem

Rationierung im Gesundheitssystem

Unter Rationierung versteht man die vorübergehende oder dauerhafte Vorenthaltung notwendiger oder nützlicher medizinischer Leistungen. Man unterscheidet zwischen expliziter und impliziter Rationierung. Unter expliziter Rationierung versteht man den Ausschluss von Leistungen durch allgemein zugängliche Vorschriften, wie z.B. die in SGB V § 28 geregelte Begrenzung der zahnärztlicher Behandlung oder den in SGB V § 34 geregelten Ausschluss von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Implizite Rationierung liegt vor, wenn im Einzelfall durch den Arzt oder das Krankenhaus entschieden wird, ohne dass eine allgemein verbindliche Regelung vorliegt. Ein Beispiel für indirekte Rationierung wäre etwa das Verschieben einer medizinisch notwendigen Maßnahme aus Kostengründen auf ein späteres Quartal. Sowohl direkte als auch indirekte Rationierung haben vielfältige rechtliche und ethische Implikationen.

Die Fragen der Rationierung im deutschen Gesundheitswesen sind in den letzten 15 Jahren Gegenstand zahlreicher Veröffentlichungen gewesen, von denen hier nur einige wenige genannt werden können:

Uhlenbruck, W. (1995): Rechtliche Grenzen einer Rationierung in der Medizin. Medizinrecht 13, 427-437.

Feuerstein, G., Kuhlmann, E. (Hg.) (1998): Rationierung im Gesundheitswesen. Ullstein Medical, Wiesbaden.

Fleischhauer, K. (1999): Altersdiskriminierung bei der Allokation von Gesundheitsleistungen. Kritischer Bericht zu einer Diskussion. Jahrbuch für Wissenschaft und Ethik 4, 195-252.

Kopetsch, Th. (2001): Zur Rationierung medizinischer Leistungen im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung. Nomos, Baden-Baden.

Gutmann, Th., Schmidt, V. H. (Hg.) (2002) Rationierung und Allokation im Gesundheitswesen. Velbrück Wissenschaft, Weilerswist.

Wille, E. (Hg.) (2003): Rationierung im Gesundheitswesen und ihre Alternativen. Nomos, Baden-Baden.

Giesen, R. (2004): Rationierung im bestehenden Gesundheitssystem. Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft Heft 4, 557-581.

Isensee, J. (2004): Rationierung von Gesundheitsleistungen - Verfassungsrechtliche Maßstäbe der Kontingentierung. Zeitschrift für das gesamte Versicherungswesen. Heft 4, 651-673.

Marckmann, G., Wiesing, U. (2005): Implizite Rationierung im Krankenhaus – ethische Implikationen am Beispiel der DRG-Vergütung. In: Krukemeyer, M., Marckmann, G., Wiesing, U. (Hg.): Krankenhaus und soziale Gerechtigkeit,. Schattauer, Stuttgart.

Schöne-Seifert, B., Buyx, A.- M., Ach, J. S. (2006): Gerecht behandelt? Rationierung und Priorisierung im Gesundheitswesen. Mentis, Paderborn.

Huster, St., Strech, D., Marckmann, G., Freyer, D., Börchers, K., (2007): Implizite Rationierung als Rechtsproblem. Medizinrecht 25, 703-706.

Weimann, A. (2011): Gerechtigkeit als Maßstab für Priorisierung und Rationierung im Gesundheitswesen – Voraussetzungen für einen öffentlichen Diskurs. Pabst, Lengerich.

 Reconciliationsverfahren

Reconciliationsverfahren

Das Reconciliationsverfahren ist ein kompliziertes Gesetzgebungsverfahren im amerikanischen Kongress. Es wurde ursprünglich eingeführt, um zu verhindern, dass die Verabschiedung von Haushaltsgesetzen durch Filibuster verhindert wird. Das Verfahren ist aber seit seiner Einführung im Jahre 1974 mehrfach auch bei anderen umstrittenen Gesetzgebungsverfahren angewendet worden. Es ermöglicht bei Uneinigkeit zwischen den beiden Häusern des Kongresses die Verabschiedung eines Gesetzes durch den Senat mit einfacher Mehrheit.

 Regelungen für Medicare Teil A

Regelungen für Medicare Teil A

Medicare (Teil A) ist eine Versicherung für Krankenhausaufenthalte. Die Leistungen sind auf maximal 150 Tage Krankenhausaufenthalt und maximal 100 Tage anschließender häuslicher Pflege beschränkt. Erst wenn nach dem Ende einer Inanspruchnahme der Krankenhausversicherung ein Zeitraum von mindestens 60 Tagen ohne Leistungsgewährung vergangen ist, beginnt eine neue Leistungsperiode (benefit period). Bei Inanspruchnahme von Medicare Teil A hat der Versicherte einen einmaligen Selbstbehalt zu übernehmen und vom 61. Tag der Krankenhausbehandlung an täglich erhebliche Zuzahlungen zu leisten. Nicht wenige Personen werden durch die Prämien und, im Krankheitsfall, durch die Selbstbehalte und Zuzahlungen sehr belastet.

Weitere Einzelheiten über die exakte Höhe der Selbstbehalte und Zuzahlungen unterschiedlicher Gruppen von Versicherten, über die komplizierten Regelungen bezüglich des Zusammenwirkens verschiedener Versicherungsprogramme und über die Finanzierung der verschiedenen Programmteile siehe:

Kaiser Family Foundation (2009): A Primer on Medicare Financing. Online Version [09.01.2011].

Kaiser Family Foundation (2010): Medicare. A Primer. Online Version [09.01.2011].

Kaiser Family Foundation (2010): Medicare at a glance. Fact sheet. Online Version [09.01.2011].

Centers for Medicare and Medicaid Services (2010): Medicare and You 2011. Online Version  [09.01.2011].

 Regional unterschiedliche Versorgung mit Allgemeinärzten

Regional unterschiedliche Versorgung mit Allgemeinärzten

Die Allgemeinpraxen sind regional unterschiedlich verteilt, so dass die Anzahl der Allgemeinärzte zwischen 44 und 88 pro 100.000 Personen schwankt.

Gregory, S. (2009): General practice in England: An overview. The King's Fund, London. Online Version [19.03.2010].

 Regional unterschiedliche Verteilung der Unversicherten

Regional unterschiedliche Verteilung der Unversicherten

In Nach den Daten des Census Bureaus waren 2009 den im Nordosten der USA liegenden Staaten sind 12,4%, der Menschen zwischen 19 und 65 Jahren, im Mittleren Westen 13,3%, im Westen 18,3% und im Süden 19,7% der Bevölkerung nicht versichert. Die Daten der Kaiser Family Foundation zeigen im Einzelnen, wie enorm groß die Unterschiede zwischen den verschiedenen Bundesstaaten sind.

US Census Bureau (2010): Income, Poverty, and Health Insurance Coverage in the United States: 2009 Tab.9 und S. 27. Online Version [09.01.2011].

Kaiser Family Foundation (2010): The Uninsured. A Primer. Seite 31, Tab. 5. Online Version [13.01.2011].

 Regionale Unterschiede

Regionale Unterschiede

Newdick, C. (2005): Who Should We Treat? Rights, Rationing, and Resources in the NHS. Oxford University Press, Oxford - New York; Seiten 45ff, 203ff.

Appleby, J., Gregory, S. (2008): NHS spending. Local variations in priorities: An update. The King’s Fund., London. Online Version [21.11.2010].

 Risikoäquivalenz

Risikoäquivalenz

Risikoäquivalenz bedeutet, dass für jede versicherte Person, auch für jedes einzelne Familienmitglied, das individuelle Risiko berechnet und die Höhe des Beitrags entsprechend festgelegt wird.

 Risikostrukturausgleich

Risikostrukturausgleich

Um eine gleichmäßigere Ausgangslage für den Wettbewerb zwischen den gesetzlichen Krankenkassen herzustellen, wird seit 1992 zum Ausgleich der durch die bei den verschiedenen Kassen unterschiedliche Struktur der Versichertengruppen (Alter, Geschlecht, Erwerbsfähigkeit, Zahl der mitversicherten Familienangehörigen) bedingten, unterschiedliche Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen ein finanzieller Risikostrukturausgleich zwischen den gesetzlichen Krankenkassen vorgenommen. Im Zuge der Gesundheitsreform 2007 ist der Risikostrukturausgleich (SGB V §§ 266ff.) durch Einbeziehung weiterer Kriterien (Morbidität) verfeinert und im Zusammenhang mit der Einführung des Gesundheitsfonds so gestaltet werden, dass die Mitglieder der GKV zwischen den verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen Wahlfreiheit haben. Einzelheiten siehe:

Bundesversicherungsamt (2008): So funktioniert der neue Risikostrukturausgleich im Gesundheitsfonds. Online Version [05.11.2011].

 Rücktritt des Chief Executive des NHS

Rücktritt des Chief Executive des NHS

Coombs, R. (2006): Nigel Crisp steps down from NHS amid financial troubles. British Medical Journal 332, 628.

 Schließung der Lücke bei der Erstattung für Arzneimittel

Schließung der Lücke bei der Erstattung für Arzneimittel

Details siehe:

Kaiser Family Foundation (2010): Explaining Health Care Reform: Key Changes to the Medicare Part D Benefit Coverage Gap. March 2010. Online Version [18.01.2011].

 Schulden wegen Krankheit

Schulden wegen Krankheit

Im Jahre 2005 hatten 32% der erwachsenen Bürger Schwierigkeiten mit der Bezahlung von Rechnungen für ihre Gesundheitsfürsorge, und 14% der erwachsenen Bevölkerung waren gezwungen, hierfür Schulden zu machen bzw. Kredite aufzunehmen. Dabei waren Frauen, African Americans und chronisch Kranke besonders betroffen. Einzelheiten siehe:

Doty, M. M., Edwards, J. N., Holmgren, A. L. (2005) Seeing Red: Americans driven into Debt by Medical Bills. (Commonwealth Fund Publication # 837). Online Version [13.01.2011].

Himmelstein, U., Thorne, D., Warren, E., Woolhandler, St. (2009): Medical Bankruptcy in the United States 2007: Results of a National Study. The American Journal of Medicine 122, 741-746.

 Solidarprinzip

Solidarprinzip

Die Anwendung des Solidarprinzips bedeutet, dass sich in der GKV die Höhe des Beitrags nicht nach dem individuellen Risiko, sondern nach der Höhe des Arbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens richtet. Der soziale Ausgleich von gesund zu krank, von jung zu alt, von einkommensstark zu einkommensschwach und von Einzelperson zur Mehrpersonenfamilie erfolgt durch Umverteilung der eingenommenen Mittel innerhalb des Systems der GKV.

 Sozialausgleich

Sozialausgleich

Überschreitet der einkommensunabhängige kassenindividuelle Zusatzbeitrag 2% des versicherungspflichtigen Einkommens, erfolgt ein Sozialausgleich, der für den einzelnen Versicherten nach komplizierten Regeln berechnet wird. Er wird durchgeführt, indem der monatliche einkommensabhängige Beitragsanteil des Versicherten individuell verringert wird (SGB V § 242b). Die Mittel für den Sozialausgleich werden einer vom Gesundheitsfonds aufzubauenden Liquiditätsreserve (SGB § 271 Abs. 2) entnommen, der ab 2015 vom Bund Steuermittel in entsprechender Höhe zugewiesen werden (SGB V § 221b).

 Soziale Pflegeversicherung

Soziale Pflegeversicherung

Die soziale Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung für alle. Die Einzelheiten bezüglich der Mitgliedschaft sind in SGB XI § 1 und §§ 20ff. festgelegt. Die Organisation der Pflegeversicherung und ihre korporatistische Steuerung gleichen in wesentlichen Punkten denen der GKV. Träger der Versicherung sind die Pflegekassen, die bei den Krankenkassen errichtet sind (SGB XI § 46 Abs. 1). Jedes Mitglied einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse ist bei der entsprechenden Pflegekasse zu versichern.

Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung. (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2495).

 Spending Review 2010

Spending Review 2010

Spending Review 2010. Cm. 7942. The Stationary Office, London.; p. 43f. Online Version [07.12.2010].

 Stellungnahme des Weisen Hauses

Stellungsnahme des Weisen Hauses

Wortlaut:

The White House Blog (2010): Today's Health Care Ruling. Online Version [20.01.2011].

 Strategic Health Authorities (SHA)

Strategic Health Authorities (SHA)

Die 10 Strategic Health Authorities (SHAs) sind auf einer mittleren Ebene zwischen dem Gesundheitsministerium und den NHS-Trusts angesiedelt und haben regionale Verwaltungs- und Kontrollaufgaben. Sie koordinieren und kontrollieren die Arbeit der NHS-Trusts in ihrer Region und sorgen dafür, dass die regionalen Bedürfnisse beachtet und die Standards für die Gesundheitsversorgung eingehalten werden.  Daneben gibt es noch einige überregional und relativ unabhängig für ganz England arbeitende Special Health Authorities  (z.B. die National Blood Authority).
Vgl.:

Newdick, C. (22005): Who Should We Treat? Rights, Rationing, and Resources in the NHS. Oxford University Press, Oxford - New York.

Department of Health (2010): About the NHS. Authorities and trusts. Online Version  [21.11.2010].

 Stufen der Pflegebedürftigkeit

Stufen der Pflegebedürftigkeit

Es werden drei Pflegestufen unterschieden und in SGB XI § 15 näher umschrieben:

  • Pflegestufe I erheblich Pflegebedürftige
  • Pflegestufe II Schwerpflegebedürftige
  • Pflegestufe III Schwerstpflegebedürftige
 Substance Abuse & Mental Health Services Administration (SAMHSA)

Substance Abuse & Mental Health Services Administration (SAMHSA)

Die Substance Abuse & Mental Health Services Administration (SAMHSA) (externer Link) mit Hauptsitz in Rockville MD. wurde 1992 gegründet und erfüllt ihre Aufgaben vornehmlich durch die Vergabe von Fördermitteln, die durch die folgenden vier Einrichtungen vorbereitet und administriert werden:

  • Center for Medical Health Services;
  • Center for Substance and Abuse Prevention;
  • Center for Substance and Abuse Treatment;
  • Center for Behavioral Health Statistics and Quality ...

Sundararaman, R. (2009): The US Mental Health Delivery Infrastructure: A Primer. CRS Report for Congress. Online Version [13.01.2011].

Substance Abuse & Mental Health Services Administration (2010): About us. Agency Overview. Online Version [13.01.2011].

 Umfrage über die Einstellung zur Gesundheitsreform

Umfrage über die Einstellung zur Gesundheitsreform

Nachweis der Quelle:

Kaiser Family Foundation (2010): Americans Remain Split On Stalled Health Care Legislation, but Some Provisions Popular Among Majorities of Democrats, Independents and Republicans (News Release. 23.02.2010). Online Version [14.01.2011].

 Umfrageergebnise

Umfrageergebnise

Weitere Einzelheiten siehe:

Kaiser Family Foundation (2011): Data Note: The Public, Health Care Reform, and Views on Repeal. Online Version [20.01.2011].

 Umfragen zum Gesetz von Massachusetts

Umfragen zum Gesetz von Massachusetts

Quelle:

Balz, D., Cohen, J. (2010): New poll finds voter anger drove Mass. Election. Washington Post vom 23.01.2010. Online Version [14.01.2011].

 Umgang mit Knappheit

Umgang mit Knappheit

Die folgende Auswahl vermittelt einen Eindruck und eröffnet den Zugang zu weiterer Literatur:

Powell, E. (1966): A New Look at Medicine and Politics. Pitman Medical Publishing, London.

Cooper, M. H. (1975): Rationing Medical Care. Croom Helm, London.

Inequalities in Health (21992): The Black Report; The Health Divide. Penguin Group, London - New York.

Maxwell, R. J. (ed) (1995): Rationing Health Care. (=British Medical Bulletin Vol. 51). Churchill Livingstone, Edinburgh - London.

Coast, J., Donnovan, J., Frankel, S. (1996): Priority Setting: The Health Care Debate. Wiley, Chichester - New York.

Klein, R., Day, P., Redmayne, S. (1996): Managing Scarcity: Priority Setting and Rationing in the National Health Service. Open University Press, Buckingham.

Hunter, D. J. (2002): The Practice of Rationing Health Care in the United Kingdom. In: Breyer, F., Kliemt, H., Thiele, F. (eds): Rationing in Medicine. Springer, Berlin - Heidelberg - New York.

Newdick, C. (22005): Who Should We Treat? Rights, Rationing, and Resources in the NHS. Oxford University Press, Oxford - New York.

Syrett, K. (2007): Law, Legitimacy and the Rationing of Health Care: A Contextual and Comparative Perspective. Cambridge University Press, Cambridge.

 Umverteilung von jung zu alt in der GKV

Umverteilung von jung zu alt in der GKV

Im Jahre 2006 gehörten: 26% der Versicherten der Krankenversicherung der Rentner an. Sie steuerten 23,3% der Beitragseinnahmen der GKV bei, während die Leistungsausgaben für diesen Personenkreis 49,9% betragen. Der Deckungsgrad für die Ausgaben für Versicherte aus der Krankenversicherung der Rentner lag also schon 2006 bei nur 47%; der fehlende Anteil wurde durch Umverteilung aus der Versichertengemeinschaft als eine Art "Finanzausgleich zwischen Jung und Alt" getragen.

Böhm, K., Tesch-Römer, C. Ziese, Th. (Hg.) (2009): Gesundheit und Krankheit im Alter (Beiträge zur Gesundheitsberichterstattung des Bundes) Robert Koch-Institut, Berlin; Seite 223. Online-Version [08.12.2011]

 Unterschiede im Zugang und in der Leistung

Regionale Unterschiede im Zugang und in der Leistung

Einzelheiten siehe:

McCarthy, D., How, S.K.H., Schoen, C., Cantor, J. C., Belloff, D. (2009):  Aiming Higher. Results from a State Scorecard on Health Systems Performance 2009. The Commonwealth Fund, Washington D.C. Online Version [13.01.2011].

Kaiser Family Foundation (2010): The Uninsured. A Primer. Seite 31, Tab.  5. Online Version [13.01.2011].

Centers for Medicare and Medicaid Services (2010): Medicaid Eligibility. Online Version [13.01.2011].

 Unterversicherte

Unterversicherte

Gemäß OECD kann als "unterversichert" gelten, wer in Bezug auf das Verhältnis seiner aus eigener Tasche getragenen Gesundheitsausgaben zum Einkommen zu einer der drei folgenden Gruppen gehört: (1) Personen bei denen die medizinisch bedingten Ausgaben aus eigener Tasche mehr als 10% des Einkommens ausmachen, (2) Personen mit geringem Einkommen (d.h. einem Einkommen unterhalb von 200% der Armutsgrenze) bei denen die medizinisch bedingte Ausgaben mindestens 5% des Einkommens betragen oder (3) bei denen die Selbstbehalte mehr als 5% des Einkommens ausmachen.

De Looper, M., Lafortune, G. (2009): Measuring Disparities in Health Status and in Access and Use of Health Care in OECD Countries. (OECD Health Working Papers No.43), Paris; Seite 34, Rand-Nr. 89. Online Version [09.01.2011].

 Unübersichtlichkeit des NHS

Unübersichtlichkeit des NHS

Kritiker sprachen angesichts der ständigen Strukturreformen schon 2001 von einer "redisorganisation" des NHS.

Editorial (2001): The "redisorganisation" of the NHS. British Medical Journal 323, 1202.

Newdick, C. (22005): Who Should We Treat? Rights, Rationing, and Resources in the NHS. Oxford University Press, Oxford - New York. Insbesondere Seite 65-92.

 Urteil

Urteil

Wortlaut mit Begründung:

United States District Court for the Eastern District of Virginia (2010): Memorandum Opinion. Online Version [18.01.2011].

 Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Urteil des Bundesverfassungsgerichtes

BVerfG, 1 BvR 706/08 vom 10.6.2009. Externer Link [15.01.2012].

In seinem Urteil setzt sich das Bundesverfassungsgericht sehr ausführlich mit den verschiedenen, von den Beschwerdeführern gegen den Basistarif vorgebrachten Argumenten auseinander. Das Bundesverfassungsgericht geht dabei davon aus, dass dieser Tarif nur von einer relativ geringen Anzahl von Personen gewählt werden wird. Einer der Gründe für die Rückweisung der Beschwerden durch das Gericht lautet (in Rand-Nr. 170): "Der Basistarif verändert zwar in Teilbereichen die Marktbedingungen der privaten Krankenversicherung, lässt aber ihr grundsätzliches Geschäftsmodell unberührt; er soll auf der Grundlage einer Versicherungspflicht lediglich den Versicherungsschutz der privaten Krankenversicherung auch für solche Personen sicherstellen, die nicht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind und unter den Bedingungen von Vertragsfreiheit ansonsten keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen könnten. Angesichts der Erfahrungen mit dem bisherigen Standardtarif der privaten Krankenversicherungen, in dem sehr wenige Personen versichert waren, dem relativ kleinen Kreis bisher unversicherter Personen und den wenig attraktiven Versicherungsbedingungen des neuen Basistarifs konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass der Basistarif auf absehbare Zeit keine bedeutsamen Auswirkungen auf das Geschäft der privaten Krankenversicherungen haben wird. Dass es langfristig zu erheblichen, für die Beschwerdeführer nicht verkraftbaren Wechselbewegungen in den Basistarif kommen könnte, ist unter Berücksichtigung der Vielzahl der hierfür bedeutsamen rechtlichen, ökonomischen und demographischen Faktoren und individuellen Verhaltensweisen derzeit nicht vorhersehbar. Dass der Gesetzgeber bei seiner Prognose von unvertretbaren Annahmen ausgegangen wäre, ist nicht erkennbar. Wenn er sich auf dieser Grundlage für die angegriffene Regelung entschieden hat, ist die damit verbundene Beurteilung der Auswirkungen des Gesetzes als vertretbar anzusehen, mag sie sich später auch ganz oder teilweise als Irrtum erweisen (vgl. BVerfGE 50, 290 <335 f.>). In diesem Fall wäre er dann gegebenenfalls zur Korrektur verpflichtet".

Eine Stellungnahme des Verbandes der privaten Krankassen auch zu weiterem Punkten dieses Urteils findet sich in PKV-publik vom Juli 2009 (externer Link [10.12.2011]).

 Vereinbarungen über Honorarverteilung

Vereinbarungen über Honorarverteilung

Hierbei handelt es sich um detailreiche und komplizierte Verträge, in denen neben allgemeinen Regelungen über das Abrechungswesen die Honorarverteilung festgelegt wird. Wenn von einem Arzt oder einer Praxis bestimmte Regelleistungsvolumina (Budget) überschritten werden, ist vorgesehen, dass die über den Grenzwert hinausgehenden Leistungen nur noch "abgestaffelt", d.h. zunehmend geringer vergütet werden. Als Beispiel für eine solche Vereinbarung siehe:

Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (2011): Vertrag über die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen im Jahr 2011 gemäß §§ 87ff SGB V. Rheinisches Ärzteblatt, April 2011. Online Version [02.02.2012]

 Verfügung von Präsident Obama

Verfügung von Präsident Obama

Text der Executive Order:

The White House (2010): Executive Order - Patient Protection and Affordable Care Act's Consistency with Longstanding Restrictions on the Use of Federal Funds for Abortion. Online Version [18.01.2011].

 Vergleich der beiden Gesetzesvorlagen

Vergleich der beiden Gesetzesvorlagen

Die Kaiser Family Foundation und der Commonwealth Fund haben die Gesetzentwürfe analysiert und die Regelungen einander gegenübergestellt, sodass Gemeinsames und Unterschiedliches leichter zu erkennen ist. Daraus ergibt sich unter anderem: Der Vorschlag des Repräsentantenhauses, eine neue Steuer für Personen mit hohen Einkommen zu erheben, wird abgelehnt. Stattdessen soll eine Verbrauchssteuer von 40% auf besonders hohe Versicherungsprämien (d.h. auf Policen über $ 8.500 für Einzelpersonen bzw. $ 23.000 für Familien) eingeführt werden. - Die Regelung, nach der Versicherungsunternehmungen von den Anti-Trust-Gesetzen ausgenommen werden sollen, wird abgelehnt. - Ebenfalls abgelehnt wird die Gründung einer bundesweit agierenden öffentlichen Versicherung (public health insurance plan). Stattdessen soll privaten Kassen die Möglichkeit gegeben werden, unter der Kontrolle einer Bundeseinrichtung Versicherungen anzubieten, die mehrere Bundesstaaten umfassen (multistate plans) und vorzuschreiben, dass mindestens eine dieser Versicherungen gemeinnützig (non profit) sein muss. - Auch die Frage, wie bei der Arzneimittelversorgung der Versicherten unter Medicare Teil D ein von der Erstattung ausgeschlossene Bereich ("doughnut hole") verkleinert werden könnte, wird von Repräsentantenhaus und Senat verschieden gesehen. Beide Kammern schlagen vor, zunächst den Betrag, bei dem die Zahlungen der Kasse aufhören, höher anzusetzen. Anstelle der vom Repräsentantenhaus vorgesehenen Schließung der Lücke bei der Erstattung von Arzneimittelkosten sieht der Senat vor, im Bereich der Lücke bei bestimmten Arzneimitteln eine Reduktion des Preises um 50% vorzusehen. - Es soll sichergestellt werden, dass staatliche Zuschüsse zur Prämie nicht dazu verwendet werden können, eine Versicherung abzuschließen, bei der auch Versicherungsschutz für einen nicht indizierten Schwangerschaftsabbruch erworben werden kann. - Die Zahl der zusätzlich Versicherten würde nach der Vorlage des Senats geringer sein als nach der des Repräsentantenhauses, so dass nach 10 Jahren noch 24 statt 18 Millionen Amerikaner unversichert blieben. Dementsprechend würden auch die bei Realisierung des Senatsentwurfs resultierenden Kosten von $ 763 Milliarden für einen Zeitraum von 10 Jahren geringer sein als beim Entwurf des Repräsentantenhauses mit $ 891 Milliarden. Die geforderten Einsparungen innerhalb des Gesundheitssystems sind dagegen im Senatsentwurf größer als im Entwurf des Repräsentantenhauses. -Neben diesen mehr grundsätzlichen Punkten unterscheiden sich die beiden Gesetzentwürfe in einer Vielzahl von Einzelregelungen, die das Versicherungssystem oder das System der medizinischen Versorgung betreffen.

Kaiser Family Foundation (2009): Assessing Congressional Budget Office Estimates of the Cost and Coverage Implications of Health Reform Proposals. Online Version [14.01.2011].

Kaiser Family Foundation (2010): Focus on Health Reform. Side by Side Comparison of Major Health Care Reform Proposals. Online Version [14.01.2011].

Collins, S., Davis, K., Nuzum, R., Rustgi, S., Mika, St., Nicholson J. L. (2010): The Comprehensive Congressional Health Reform Bills of 2009: A Look at Health Insurance, Delivery System, and Financing Provisions. (Updated January 7, 2010). The Commonwealth Fund, New York. Online Version [18.01.2011].

Davis, K., Guterman, St., Collins, S., Stremikis, K., Rustgi, S., Nuzum, R. (2010): Starting on the Path to a High Performance Health System: Analysis of Health System Reform Provisions of Reform Bills in the House of Representatives and Senate. (Updated January 7, 2010). The Commonwealth Fund, New York. Online Version [14.01.2011].

 Vergütung der Vertragsärzte

Vergütung der Vertragsärzte

SGB V §§ 85ff. Die Vergütung der Vertragsärzte erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung, die von den Krankenkassen eine Gesamtvergütung für die in ihrem Bereich anfallenden ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen erhält. Aus dieser Gesamtvergütung werden die Vertragsärzte teils durch Pauschalen und teils nach einem komplizierten Punkteverfahren honoriert. Das Punkteverfahren basiert auf einem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für die verschiedenen ärztlichen Leistungen. Dabei gelten für Hausärzte und Fachärzte unterschiedliche Kriterien. Der einheitliche Bewertungsmaßstab wird von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch Bewertungsausschüsse vereinbart und ist Gegenstand der Bundesmantelverträge. Neben weiteren Änderungen schreibt das GKV-VStG vor, dass im einheitlichen Bewertungsmaßstab jährlich ein bundeseinheitlicher Punktwert in Euro als Orientierungswert zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen festgelegt wird (SGB V § 87 Abs. 2e - neu -). Dem einzelnen Arzt bzw. einer Praxis werden von der Kassenärztlichen Vereinigung Regelleistungsvolumina zugewiesen, bei deren Überschreitung Preisabstaffelungen erfolgen können. Dies bedeutet, dass Leistungen, die über das Regelleistungsvolumen hinaus erbracht werden, geringer oder überhaupt nicht honoriert werden. In der Realität kann die Budgetierung zu längeren Wartezeiten und, vor allem gegen Ende eines Quartals, zur Rationierung von medizinischen Leistungen führen.

Durch das GKV-VStG ist neben vielen weiteren Änderungen in den komplizierten Einzelbestimmungen zur Vergütung der Vertragsärzte festgelegt worden, dass in Gebieten, in denen Unterversorgung festgestellt ist, keine Abstaffelungen erfolgen (SGB V § 87b Abs. 3 - neu -). Damit sollen Anreize für die Verbesserung der Versorgung in unterversorgten Bereichen gegeben werden. Weiterhin kann der Bewertungsausschuss Kriterien festlegen, nach denen vor allem in unterversorgten Planungsbereichen für besonders förderungswürdige Leistungen sowie für Leistungen besonders förderungswürdiger Leistungserbringer bestimmte Zuschläge vereinbart werden können (SGB V § 87a Abs. 2 - neu -). 

Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz  - GKV-VStG) vom 22. Dezember 2011. BGBl. I, Seite 3083.

 
 Vergütungssystem für Allgemeinärzte

Vergütungssystem für Allgemeinärzte

In England hat der NHS vertragliche Bindungen mit etwa 8.230 Allgemeinpraxen, in denen jeweils einer oder mehrere Ärzte tätig sind. In einer Praxis sind im Durchschnitt 6.487 Patienten eingeschrieben. Im Jahre 2004 ist im Zuge der Reform des NHS das Vergütungssystem für die Allgemeinärzte neu gestaltet worden. Seither werden die Verträge der Primary Care Trusts nicht mehr mit einzelnen Allgemeinärzten sondern mit Praxen abgeschlossen. Die Vergütung besteht aus Kopfpauschalen für die eingeschriebenen Patienten und kann durch Zuschläge für verschiedene Qualitätsmerkmale und Sonderleistungen verbessert werden.

Gregory, S. (2009): General practice in England: An overview. The King's Fund, London Online Version [21.11.2010].

 Verkürzung der Wartezeiten

Verkürzung der Wartezeiten

Während im Jahre 1977 dringende Fälle durchschnittlich vier Monate, und Routinefälle durchschnittlich 13 bis 14 Monate auf eine Krankenhausaufnahme warten mussten, haben die verschiedenen Reformen des NHS zu einer wesentlichen Reduktion der Wartezeiten geführt. So betrug am 30. September 2009 die mittlere Wartezeit nur noch 4,1 Woche. Mussten 1997 noch 25,3%  der Patienten  länger als 13 Wochen (bis zu maximal 26 Wochen) auf ihre Behandlung warten, so waren es jetzt nur noch 8,2%. Zu Einzelheiten siehe:


Aaron, H. J., Schwartz, W. B. (1984): The Painful Prescription: Rationing Hospital Care. The Brookings Institution, Washington, D.C.; Seite 58.

Department of Health (2009): Statistical Press Notice. NHS Inpatient and Outpatient Waiting Times Figures. 30th September 2009. Online Version [24.11.2010].

 

Auch die Qualität der medizinischen Versorgung konnte verbessert werden. Vgl.:

Rivett, G. (2009):  National Health Service History. Kapitel 6. Online Version [24.11.2010].

 Versicherungsfreiheit

Versicherungsfreiheit

Versicherungsfrei sind ein im Gesetz festgelegter Personenkreis sowie Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Diese ist für das Jahr 2012 auf € 50.850 festgelegt. Wenn das Jahresarbeitsentgelt eines bereits gesetzlich Versicherten die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, kann der Versicherte freiwillig in der GKV versichert bleiben oder am Ende des betreffenden Jahres in die private Krankenversicherung wechseln. Die Einzelheiten sind in SGB V §§ 5 und 6 festgelegt.

GKV-Spitzenverband (2011): Faktenblatt Rechengrössen und Grenzwerte im Versicherungs- und Beitragsrecht für das Jahr 2012. Online Version [02.02.2012]

 
 Versicherungsfremde Leistungen der GKV

Versicherungsfremde Leistungen der GKV

Zu den versicherungsfremden Leistungen gehören z.B. das Mutterschaftsgeld und die beitragsfreie Versicherung während der Elternzeit. Für derartige Leistungen und für gesamtgesellschaftliche Aufgaben, z.B. die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder, wird ein Zuschuss aus Bundesmittel zur Verfügung gestellt.

 Versicherungspflicht

Versicherungspflicht

Für Arbeiter und Angestellte, deren Jahresverdienst eine bestimmte Grenze nicht übersteigt, besteht die Pflicht zur Versicherung in der GKV. Für das Jahr 2012 liegt die Versicherungspflichtgrenze bei € 50.850. Die Einzelheiten und zahlreiche Sonderbestimmungen sind in SGB V § 5 und 6 geregelt. 

GKV-Spitzenverband (2011): Faktenblatt Rechengrössen und Grenzwerte im Versicherungs- und Beitragsrecht für das Jahr 2012. Online Version

 
 Versicherungspflichtgrenze

Versicherungspflichtgrenze

Für die Versicherungspflichtgrenze ist der Jahresarbeitsverdienst maßgeblich, das ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte (SGB IV § 14) und Arbeitseinkommen (SGB IV § 15). Andere Einkommensarten werden nicht berücksichtigt. Die Versicherungspflichtgrenze wird jährlich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung festgesetzt. Sie liegt für 2012 bei jährlich € 50.850.

GKV-Spitzenverband (2011): Faktenblatt Rechengrössen und Grenzwerte im Versicherungs- und Beitragsrecht für das Jahr 2012. Online Version [02.02.2012]

 Versicherungsschutz 2009

Versicherungsschutz 2009

Nachweis der Zahlen:

US Census Bureau (2010): Income, Poverty, and Health Insurance Coverage in the United States: 2009, Seite 24. Online Version [09.01.2011].

 Versorgungsvertrag

Versorgungsvertrag

Nach SGB XI §§ 69ff. haben die Pflegekassen einen Sicherstellungsauftrag für eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung. Zur Erfüllung dieses Auftrages schließen die Pflegekassen mit den Trägern für Pflegeeinrichtungen und mit sonstigen Leistungserbringern Verträge zur Sicherstellung der Versorgung und entsprechende Vergütungsvereinbarungen ab.

 Versuche zur Kostenbegrenzung

Versuche zur Kostenbegrenzung

Die Bemühungen um Kostendämpfung spiegeln sich in der Gesetzgebung: So wurden in der Bundesrepublik vor der Wiedervereinigung zwischen 1970 und 1990 mehr als 180 Gesetze und Verordnungen erlassen, die die GKV betreffen und zu einem großen Teil kostendämpfend wirken sollten. Eine Zusammenstellung der Gesetze und Verordnungen bis 1990 findet sich in:

Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen (1991): Jahresgutachten 1991. Das Gesundheitswesen im vereinten Deutschland. Nomos, Baden-Baden; Anhang Nr.5, S. 220-227.

Nach der Wiedervereinigung  wurden die Bemühungen um Kostendämpfung fortgesetzt, insbesondere durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenkasse vom 21. Dezember 1992 (BGBl I, 2266), das 1. und 2. GKV-Neuordnungsgesetz vom 30. Juni 1997 (BGBl. I, S.1518 und 1520), das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl. I, S. 2190), das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV vom 26. März 2007 (BGBl. I, S378)] und das Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften (GKV-ÄndG) vom 24. Juli 2010 (BGBl. I, S. 983), das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz - GKV-FinG) vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 2309) sowie das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelneuordnungsgesetz- AMNOG) vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I. S. 2262) .

 Vertragsärztliche Versorgung

Vertragsärztliche Versorgung

Die ambulante Versorgung erfolgt durch Hausärzte, Fachärzte und durch ambulante Behandlung im Krankenhaus. In der ambulanten Versorgung außerhalb des Krankenhauses können nur solche Ärzte zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen tätig werden, die als Vertragsärzte (früher: Kassenärzte) zugelassen und damit Mitglied der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind. 

Die Kassenzulassung erfolgt im Rahmen eines jeweils auf Landesebene aufgestellten Bedarfsplans (SGB V § 99). Aufgrund der Regelungen des GKV-VStG sind dabei die regionalen Planungsbezirke bis zum 01. Januar 2013 so festzulegen, dass eine flächendeckende Versorgung sichergestellt wird (SGB V § 101 Abs. 1, Satz 6 -. neu - ). Die Zulassung erfolgt durch einen Zulassungsausschuss und ist von bestimmten Voraussetzungen abhängig, die von dem betreffenden Arzt erfüllt sein müssen. (SGB V §§ 95ff.). Wird durch die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen in einem bestimmten Planungsbereich Unterversorgung festgestellt, hat die Kassenärztliche Vereinigung für Ausgleich zu sorgen; liegt Überversorgung vor, hat der Landesausschuss unter Berücksichtigung der Richtlinien des G-BA für diesen Bereich Zulassungsbeschränkungen anzuordnen (SGB V §§ 100, 101und 103). 

Das GKV-VStG ermöglicht es den Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen, in Zukunft Krankenhäuser nicht nur dann zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, wenn Unterversorgung festgestellt ist, sondern auch dann, wenn ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf besteht (SGB V § 116a - neu -).

Weiterhin wird durch das GKV-VStG unter der Bezeichnung ambulante spezialfachärztliche Versorgung ein neues Verfahren eingeführt, das es ermöglicht, bei bestimmten Krankheiten ambulante spezialfachärztliche Leistungen sowohl durch Krankenhausärzte als auch durch niedergelassene Fachärzte zu erbringen (SGB V § 116b -neu-). Diese Neuerung soll dazu beitragen, Schwierigkeiten an der Schnittstelle zwischen Facharztbehandlung und Krankenhausbehandlung zu beseitigen.

Weitere Änderungen durch das GKV-VStG betreffen die Bedarfsplanung und die Modalitäten für die Zulassung von Vertragsärzten. So ist bei der Auswahl der Bewerber u.a. eine längere Tätigkeit in einem unterversorgten Gebiet zu berücksichtigen (SGB V § 103 Abs. 4 -neu-). Auch wird die bisher geltende Residenzpflicht aufgehoben, so dass der Vertragsarzt in einem angenehmen Umfeld wohnen und in einem unterversorgten Gebiet arbeiten kann (Änderung von § 24 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte durch Artikel 9 GKV-VStG). Weiterhin wird es dem Zulassungsausschuss erleichtert, einen in einem überversorgten Gebiet freiwerdenden Arztsitz nicht nachzubesetzen (SGB V § 103 Abs. 3a -neu-). 

Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz  - GKV-VStG) vom 22. Dezember 2011. BGBl. I, Seite 3083.

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist. Online Version [02.02.2012]

 
 Vielfalt in der Organisation

Vielfalt in der Organisation

Vgl. hierzu die Ergebnisse einer umfassenden Studie, die auf einer Erhebung von zahlreichen Daten durch Befragung aller lokaler Health Departments beruht.

National Association of County & City Health Officials (2006): 2005 National Profile of Local Health Departments. Online Version [13.01.2011].

 Vorschlag von Präsident Obama

Vorschlag von Präsident Obama

Einzelheiten siehe:

Committees on Ways & Means, Energy & Commerce, and Education & Labor, March 18, 2010: H.R. 4872, The Health Care & Education Affordability Reconciliation Act of 2010. Section by Section Analysis. Online Version [14.01.2011].

The White House (2010): The President's Proposal. 22nd February 2010. Online Version [14.01.2011].

Kaiser Family Foundation (2010): Focus on Health Reform. Side-by-side Comparison of Major Health Reform Proposals. (Updated 22.03.2010) Online Version [14.01.2011].

 Vorschlag zur Zusammenlegung von Kranken- und Pflegeversicherung

Vorschlag zur Zusammenlegung von Kranken- und Pflegeversicherung

Einzelheiten und Begründung siehe:

Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen: Gutachten 2005: Bundestagsdrucksache 15/5670. Seite 246f., Nr. 657f. Online Version [26.12.2011].

Das Gutachten ist auch als Buch erschienen:

Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen (2006): Gutachten 2005: Koordination und Qualität im Gesundheitswesen. Bd. II: Schnittstellen zwischen Kranken- und Pflegeversicherung, Hilfs- und Heilmittel in der GKV, Einflussfaktoren auf die Verordnung von Arzneimitteln. W. Kohlhammer, Stuttgart. 

 
 Vorschläge der Rürup-Kommission

Vorschläge der Rürup-Kommission

Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung (Hg.) (2003): Nachhaltigkeit in der Finanzierung der Sozialsysteme. Bericht der Kommission. Berlin.  Externer Link [13.12.2011].

 Vorschläge zu einer Reform des Gesundheitswesens

Vorschläge zu einer Reform des Gesundheitswesens

Siehe:

Kaiser Family Foundation (2009): National Health Insurance - A Brief History of Reform Efforts in the US. Online Version [14.01.2011].

 Walk-in-centres des NHS

Walk-in-centres des NHS

Department of Health (2010): Walk-in-centres. Externer Link [19.03.2010].

 Wartezeiten

Wartezeiten

Beispielsweise mussten im Jahre 1977 dringende Fälle durchschnittlich vier Monate, und Routinefälle durchschnittlich 13 bis 14 Monate auf eine Operation warten. Unter diesen Durchschnittszahlen sind aber auch Einzelfälle verborgen, die bis zu zwei Jahren warten mussten. Siehe:

Aaron, H. J., Schwartz, W. B. (1984): The Painful Prescription: Rationing Hospital Care. The Brookings Institution, Washington, D.C.; Seite 58.

 Weitere Kosten

Weitere Kosten

Vgl.

Kaiser Family Foundation (2009): Health Care on a Budget. An Analysis of Spending by Medicare Households. Online Version [12.01.2011].

 White Paper zu grundlegenden Änderungen im NHS

White Paper zu grundlegenden Änderungen im NHS

Als White Paper wird eine Verlautbarung der Regierung bezeichnet, mit der eine bestimmte Politik und bestimmte Vorhaben für zukünftige Gesetzgebung angekündigt werden.

Das White Paper mit den Vorschlägen zur Umstrukturierung des NHS wurde im Juli 2010 veröffentlicht:

Department of Health (2010): Equity and excellence: Liberating the NHS. Cm 7881, Stationary Office, London; Online Version [21.11.2010].

 Wirtschaftlichkeitsgebot

Wirtschaftlichkeitsgebot und Gebot der Beitragsstabilität

Die Leistungen der Krankenversicherung müssen nach SGB V § 12 Abs. 1 "ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten"; und nach SGB V § 70 Abs. 1 haben die Krankenkassen und die Leistungserbringer eine "bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Die Versorgung der Versicherten muss ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muss in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich erbracht werden". Die Krankenkassen und Leistungserbringer haben auf eine humane Krankenbehandlung hinzuwirken (SGB V § 70 Abs.2). 

Die Krankenkassen haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben und in ihren Verwaltungsangelegenheiten "sparsam und wirtschaftlich zu verfahren" und ihre Ausgaben so auszurichten, dass Beitragserhöhungen möglichst vermieden werden (SGB V § 4 Abs. 4). 

Nach dem Grundsatz der Beitragsstabilität sind alle Vereinbarungen zwischen den Vertretern der Krankenkassen und der Leistungserbringer über Vergütungen so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen sind, es sei denn, es liegen Ausgabensteigerungen vor, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften entstehen und durch Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht ausgeglichen werden können (SGB V § 71). Aufgrund einer Regelung im GKV-VStG sind Ausnahmen vom Gebot der Beitragssatzstabilität nunmehr auch dann zulässig, wenn die Ausgabensteigerungen auf Anforderungen beruhen, die durch Richtlinien des G-BA zur Durchführung von strukturierten Behandlungsprogrammen bedingt sind (SGB V § 71 Abs. 1 Satz 2  -neu-).

Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz  - GKV-VStG) vom 22. Dezember 2011. BGBl. I, Seite 3083.

 
 ZEKO

Erneute Stellungnahme der ZEKO

ZEKO (Zentrale Ethikkommission bei der Bundesärztekammer) (2007): Priorisierung medizinischer Leistungen im System der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Deutsches Ärzteblatt 104, A-2750- 2754. Seite 2750. [Auch abgedruckt in: Jahrbuch für Wissenschaft und Ethik 13, 431-440 (2008)].

 Zentrale Ethikkommission bei der Bundesärztekammer (ZEKO)

Stellungnahme der ZEKO

ZEKO (Zentrale Ethikkommission bei der Bundesärztekammer) (2000): Prioritäten in der medizinischen Versorgung im System der Gesetzlichen Krankenversicherung. Deutsches Ärzteblatt 97, A-1017-1023. [Auch abgedruckt in: Jahrbuch für Wissenschaft und Ethik 5, 401-413 (2000)].

 Ziele der Medizin

Ziele der Medizin

Vgl. hierzu:

Hanson, M. J., Callahan, D. (eds) (1999): The Goals of Medicine: The Forgotten Issue in Health Care Reform. Georgetown University Press, Washington, D.C.

Fleischhauer, K., Hermerén, G. (2006): Goals of Medicine in the Course of History and Today. Almqvist & Wiksell, Stockholm.

 Zugelassene Krankenhäuser

Zugelassene Krankenhäuser

Nach SGB V § 108 sind dies 1. Hochschulkliniken, 2. Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind, und 3. Krankenhäuser, die einen besonderen Vertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

 Zusatznutzen

Zusatznutzen

Nach dem Arzneimittelneuordnungsgesetz vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 2262) hat die Bewertung des Zusatznutzens, seines Ausmaßes und seiner therapeutischen Bedeutung gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie zu erfolgen. Das Nähere zur Nutzenbewertung wird durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit festgelegt. Darin sind unter anderem Grundsätze für die Bestimmung der zweckmäßigen Vergleichstherapie und Verfahrensgrundsätze enthalten (SGB V § 35a). Auf der Grundlage dieser Verordnung hat der G-BA versucht, durch Festlegungen in seiner Verfahrensordnung Kritik bei der Auswahl einer zweckmäßigen Vergleichstherapie zu begegnen.

Verordnung über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln nach § 35a Abs. 1 SGB V für Erstattungsvereinbarungen nach § 130b SGB V (Arzneimittelnutzenbewertungsverordnung AM-NutzenV) vom 28. Dezember 2010 (BGBl I, S. 2324). Online Version [26.11.2011].

Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesauschusses (i.d. Fassung vom 20.01.2011): Kapitel 5 Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln nach § 35a SGB V. Online Version  [26.11.2011].

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Verfahrensordnung. Änderung in Kapitel 5. Vom 20. 10.2011. Online Version [17.12.2011] 

(Dieser Beschluss war am 15.01.2012 noch nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht und daher noch nicht in Kraft). 

 
 
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