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Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil

Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil

Der allgemeine Beitragssatz ist ab 01. Januar 2011 durch Gesetz auf 15,5% des versicherungspflichtigen Einkommens festgeschrieben (SGB V § 241).  Für bestimmte Gruppen von Versicherten gilt ein ermäßigter Beitragssatz (SGB V §§ 243ff.) 

Bei versicherungspflichtig Beschäftigten hat der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge des Mitglieds aus dem Arbeitsentgelt nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes zu tragen (SGB V § 249 Abs. 1). Deshalb beträgt der Arbeitgeberanteil in Zukunft 7,3% und der Arbeitnehmeranteil 8,2% des versicherungspflichtigen Einkommens. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil sind durch den Arbeitgeber im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrages abzuführen (SGB IV § 28 d). Kassenindividuelle Zusatzbeiträge sind hingegen vom Mitglied selbst an die Krankenkasse zu entrichten.


Varianten

  • Arbeitgeber (7,3%) und Arbeitnehmer (8,2%)
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