Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil
Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil
Der allgemeine Beitragssatz ist ab 01. Januar 2011 durch Gesetz auf 15,5% des versicherungspflichtigen Einkommens festgeschrieben (SGB V § 241). Für bestimmte Gruppen von Versicherten gilt ein ermäßigter Beitragssatz (SGB V §§ 243ff.)
Bei versicherungspflichtig Beschäftigten hat der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge des Mitglieds aus dem Arbeitsentgelt nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes zu tragen (SGB V § 249 Abs. 1). Deshalb beträgt der Arbeitgeberanteil in Zukunft 7,3% und der Arbeitnehmeranteil 8,2% des versicherungspflichtigen Einkommens. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil sind durch den Arbeitgeber im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrages abzuführen (SGB IV § 28 d). Kassenindividuelle Zusatzbeiträge sind hingegen vom Mitglied selbst an die Krankenkasse zu entrichten.
Varianten
- Arbeitgeber (7,3%) und Arbeitnehmer (8,2%)

