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Arznei- und Heilmittelvereinbarungen

Arznei- und Heilmittelvereinbarungen

Nach SGB V: § 84 werden in den Arznei- und Heilmittelvereinbarungen unter Berücksichtigung der Versichertenzahl, des Morbiditätsspektrums und anderer Parameter arztgruppenspezifische und fallbezogene Richtgrößen als Durchschnittswert für die Berechnung des zu erwartenden Ausgabevolumens festgelegt. Die Kassenärztliche Vereinigung bestimmt dann für jeden Arzt ein Richtgrößenvolumen, das im Sinne der gesetzlich gebotenen Beitragssatzstabilität nur unter bestimmten Bedingungen überschritten werden darf. Anderenfalls muss der Arzt bei Überschreiten um mehr als 10% einen Teil der so verursachten Mehrkosten gegenüber der Krankenkasse ausgleichen, d.h. aus eigner Tasche bezahlen.

Beispiele für Vereinbarungen über Arznei- und Heilmittel:

Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (2011): Vereinbarung über das Arznei- und Verbandmittelausgabenvolumen für das Kalenderjahr 2011, Rheinisches Ärzteblatt 65, 63-68.

Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (2011): Vereinbarung über Richtgrößen für Arznei- und Verbandsmittel und Verfahren der Wirtschaftlichkeitsüberprüfung bei Überschreiten der Richtgrößen. Rheinisches Ärzteblatt 65, 68-75.

Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (2011): Heilmittelvereinbarung für das Jahr 2011. Rheinisches Ärzteblatt 65, 75-76.

Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (2011): Vereinbarung über Richtgrößen für Heilmittel 2011, Rheinisches Ärzteblatt 65, 77-83.

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