Begrenzung der Ausgabenzuwächse
Begrenzung der Ausgabenzuwächse
Durch Artikel 8 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 2309) wird das Krankenhausfinanzierungsgesetz durch Neufassung von § 4 dahingehend geändert, dass für Leistungen, die im Jahre 2011 im Vergleich zu 2010 im Erfolgsbudget zusätzlich berücksichtigt werden, ein Vergütungsabschlag von 30% vorgenommen wird. Ab 2012 ist die Höhe des Mehrleistungsabschlages zwischen den Vertragspartnern (Krankenkassen und der Krankenhausträger) zu vereinbaren. Ausgenommen von diesen Regelungen sind Mehrleistungen mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln und Mehrleistungen durch zusätzliche Kapazitäten auf Grund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des betreffenden Bundeslandes.

