Besondere Formen der Versorgung
Besondere Formen der Versorgung
Hierzu gehören "Strukturverträge", d.h. vertragliche Vereinbarungen zu Behandlungsprogrammen für bestimmte Erkrankungen (z.B. Diabetes, Bandscheibenerkrankung, Hüftgelenksoperationen) (SGB V § 73a), die "Hausarztzentrierte Versorgung", bei der Versicherte sich für einen bestimmten Hausarzt entscheidet und fachärztliche Leistungen nur auf dessen Überweisung in Anspruch nimmt (SGB V § 73b), und die "Besondere ambulante ärztliche Versorgung", bei der sich der Versicherte verpflichtet, für die ambulante ärztliche Versorgung nur bestimmte Leistungserbringer in Anspruch zu nehmen (SGB V § 73c).
Die Teilnahme der Versicherten an solchen, von den Krankenkassen angebotenen Programmen zu besonderen Formen Versorgung ist freiwillig, muss aber gegenüber der Krankenkasse erklärt werden. Es gibt vertragliche Bindungsfristen. Die komplizierten Einzelheiten sind in SGB V §§ 73 a-c geregelt.
Die besonderen Formen der Versorgung enthalten Elemente des Managed Care. Darunter versteht man Versorgungsprogramme, bei denen der Versicherte auf die freie Wahl des Arztes oder Krankenhauses verzichtet und sich verpflichtet, nur solche Ärzte und Krankenhäuser aufzusuchen, die mit dem Versicherer besondere Verträge abgeschlossen haben. Die Behandlung erfolgt im Rahmen strukturierter Programme, und die Leistungserbringer werden in der Regel durch Pauschalen vergütet.
Varianten
- besondere Formen der Versorgung

