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Bundesmantelverträge

Bundesmantelverträge

In den Bundesmantelverträgen nach SGB V §§ 82 und 87 muss u.a. ein einheitlicher Bewertungsmaßstab für die ärztlichen und ein einheitlicher Bewertungsmaßstab für die zahnärztlichen Leistungen vereinbart werden. Die Bundesmantelverträge enthalten auch weitere übergreifende Regelungen zur ambulanten Versorgung. Sie sehen u.a. vor, dass bestimmte ärztliche Leistungen (z.B. Rektoskopien) nur dann erbracht werden dürfen, wenn bestimmte technische Voraussetzungen gegeben sind und der betreffende Arzt über ausreichende Erfahrung verfügt. Weitere übergreifende Regelungen beziehen sich auf organisatorische Erfordernisse wie z.B. die Erstellung von Heil- und Kostenplänen oder die Festlegung von einheitlichen Arzneiverordnungsblättern.

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