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Kassenindividueller Zusatzbeitrag

Kassenindividueller Zusatzbeitrag

Soweit der Finanzbedarf einer Kasse durch die Zuweisungen des Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, kann die Kasse von ihren Mitgliedern einen kassenindividuellen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag erheben (SGB V § 242 Abs. 1). Die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrages wird nach gesetzlich festgelegten Kriterien berechnet und vom Bundesministerium für Gesundheit für jedes Jahr im Voraus festgelegt (SGB V § 242a Abs. 2). Bestimmte Gruppen von Versicherten sind von der Zahlung des Zusatzbeitrages befreit (SGB V § 242 Abs.5).

Die Einführung eines allein vom Versicherten zu tragenden, kassenindividuellen Zusatzbeitrages stellt einen Bruch mit dem bisherigen System der paritätischen Finanzierung der GKV dar und ist ein erster Schritt zur Abkoppelung der Beiträge zur Krankenversicherung vom Arbeitseinkommen und hin zu einem Prämiensystem.


Varianten

  • Zusatzbeitrag
  • kassenindividuellen Zusatzbeitrages
  • kassenindividuellen Zusatzbeitrag
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