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Ende der Versicherungspflicht

Ende der Versicherungspflicht

Änderung von SGB V § 6 durch Artikel 1 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 2309).

Danach endet die Versicherungspflicht, wenn die Versicherungspflichtgrenze ein Jahr lang überschritten wurde. 


Varianten

  • ein Jahr lang
  • Versicherungspflichtgrenze ein Jahr lang überschritten
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