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Fallpauschalen und Diagnostic Related Groups

Fallpauschalen und Diagnostic Related Groups

Nach SGB V § 115a Abs. 2 vereinbaren die Landesverbände der Krankenkassen und des Verbandes der privaten Krankenkassen mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder den Vereinigungen der Krankenhausträger die Vergütung der Krankenhausleistungen. Diese soll in pauschalierter Form erfolgen. Das bedeutet, dass nicht die tatsächlichen Kosten des einzelnen Falles, sondern eine Fallpauschale vergütet wird. Als Grundlage für die Festsetzung der Fallpauschalen dient ein kompliziertes Patientenklassifikationssystem zur Bildung von sog. "Diagnosebezogenen Fallgruppen" (Diagnosis Related Groups - DRGs) in Verbindung mit einem Operations und Prozedurenschlüssel (OPS). Die Einzelheiten zur Pauschalierung der Pflegesätze sind in § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes geregelt. 

Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz-KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04 1991 (BGBl. I, S. 886) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 534).

 

Varianten

  • Fallpauschalen und Diagnosis Related Groups
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