Festbeträge für Arznei- und Verbandsmittel
Festbeträge für Arznei- und Verbandsmittel
Gemäß SGB V § 35 Abs. 1 bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien, für welche Gruppen von Arzneimitteln Festbeträge festgesetzt werden. In Festbetragsgruppen sollen
- Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen (d.h. Generika)
- Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbes. mit chemisch verwandten Stoffen, und
- Arzneimittel mit vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen, zusammengestellt werden.
Der Festpreis wird durch Verträge zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem pharmazeutischen Unternehmen nach den komplizierten Regelungen des SGB V § 130ff. vereinbart. Auf Grund des mit dem Arzneimittelneuordnungsgesetz 2010 (BGBl. I, S. 2262) neu eingefügten SGBV § 130c können abweichend von solchen Vereinbarungen auch einzelne Krankenkassen mit den Unternehmen Vereinbarungen treffen, z.B. über mengenbezogene Abstaffelungen des Preisnachlasses.
Arzneimittel ohne Festbetrag sind neu eingeführte Mittel und solche, für die es keine Arzneimittel mit vergleichbarer pharmakologisch-therapeutischer Wirkung gibt.
Varianten
- Festbetrag
- Arzneimittel und Verbansmittel

