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Durch das GKV-VStG wird eine Änderung der Abstimmungsprozedur im Plenum vorgeschrieben. Ab dem 1. Februar 2012 dürfen nicht mehr - wie bisher - alle Vertreter der Leistungserbringerseite mit abstimmen. Stattdessen werden bei Bes

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden einen Gemeinsamen Bundesauschuss (G-BA) (SGB V § 91). Der G-BA ist rechtsfähig. Seine weitreichenden Aufgaben in der Normsetzung durch rechtsverbindliche Richtlinien und Beschlüsse sind in SGB V § 92 festgelegt. 
Das Beschlussgremium (Plenum) des G-BA besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, jeweils zwei Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, einem Vertreter der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und fünf Vertretern des Spitzenverbandes der Krankenkassen. An den Beratungen des G-BA nehmen ohne Stimmrecht auch Vertreter der Patienten und Behinderten teil. Sie können bei den Beschlussfassungen anwesend sein.
Die Vorbereitung der durch das Plenum zu verabschiedenden Richtlinien und Beschlüsse erfolgt in acht dem Gegenstand entsprechend unterschiedlich besetzten Unterausschüssen (UA):

  • UA Arzneimittel, 
  • UA Qualitätssicherung, 
  • UA Sektorenübergreifende Versorgung, 
  • UA Methodenbewertung, 
  • UA Veranlasste Leistungen, 
  • UA Bedarfsplanung, 
  • UA Psychotherapie,
  • UA Zahnärztliche Behandlung.

Durch das GKV-VStG wird eine Änderung der Abstimmungsprozedur im Plenum vorgeschrieben. Ab dem 1. Februar 2012 dürfen nicht mehr - wie bisher - alle Vertreter der Leistungserbringerseite mit abstimmen. Stattdessen werden bei Beschlüssen, die nur einen der Leistungssektoren betreffen, alle fünf Stimmen der Leistungserbringerseite anteilig auf diejenigen Mitglieder übertragen, die der betroffenen Leistungserbringerorganisation angehören. Bei Beschlüssen, die zwei oder drei Leistungssektoren wesesentlich betreffen, werden die Stimmen der nicht betroffenen Leistungserbringerorganisationen anteilmäßig auf diejenigen Mitglieder übertragen, die von den betroffenen Leistungserbringerorganisationen benannt sind (SGB V § 91 Abs. 2a  neu -). Diese Änderung soll einer sachgerechten Verteilung der Stimmen im Beschlussgremium dienen. So wird bei Beschlüssen, die vornehmlich die Zahnmedizin betreffen, das von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung benannte Mitglied alle fünf Stimmen der Leistungserbringer auf sich vereinigen.

 

Der G-BA wird verpflichtet, ab dem 1. September 2012 die infolge seiner Beschlüsse zu erwartenden Bürokratiekosten zu ermitteln und in den Begründungen der jeweiligen Beschlüsse nachvollziehbar dazustellen (SGB V § 91, Abs. 98 -neu -).

Weiterhin werden durch das GKV-VStG die Vorschriften für die Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden und der unparteiischen Mitglieder geändert. Außerdem wird die Amtszeit der unparteiischen Mitglieder und ihrer Stellvertreter auf sechs Jahre begrenzt. Eine Möglichkeit zur Wiederwahl besteht nur noch für die Stellvertreter (SGB V § 91 Abs. 2 - neu -).

Internetpräsenz des Gemeinsamen Bundesausschusses Online Version [05.12.2011]

Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz  - GKV-VStG) vom 22. Dezember 2011. BGBl. I, Seite 3083.

 

 

 


Varianten

  • Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA)
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