Gesamtverträge
Gesamtverträge
Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben einen Sicherstellungsauftrag für die vertragsärztliche Versorgung. Dieser umfasst auch den ärztlichen Notdienst sofern das Landesrecht nicht anderes bestimmt (SGB V § 75).
Die Grundsätze für die vertragsärztliche Versorgung werden in Gesamtverträgen zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den für den jeweiligen Bezirk zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen geregelt (SGB V §§ 83ff.). In diesen Verträgen werden auch die Ausgabenvolumina für die zu erbringenden Leistungen festgelegt. Der Inhalt der Bundesmantelverträge ist Bestandteil der Gesamtverträge (SGB V § 85).
Durch das GKV-VStG (Artikel 20-26) sind in SGB V §§ 85ff zahlreiche Einzelbestimmungen zur Vergütung ärztlicher Leistungen geändert worden.
Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG) vom 22. Dezember 2011. BGBl. I, Seite 2983.
Varianten
- Gesamtverträgen

