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Hausarztverträge

Hausarztverträge

Die Krankenkassen sind nach SGB  V § 73b Abs. 1 verpflichtet, ihren Versicherten die Möglichkeit zur Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung anzubieten und zur Sicherstellung einer solchen Versorgung mit Gruppen von Ärzten oder Trägern (wie z.B. Kassenärztliche Vereinigungen, Hausarztverbände)  Verträge abzuschließen (sog. Hausarztverträge). In diesem Zusammenhang ist es an verschiedenen Stellen zu erheblichen Schwierigkeiten bei Fragen der angemessenen Vergütung gekommen, die zu Schiedsverfahren nach SGB V § 89 und zu Auseinandersetzungen vor den Sozialgerichten geführt haben. Zur Klarstellung der rechtlichen Situation ist deshalb durch das GKV-Finanzierungsgesetz vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 2309) bestimmt worden, dass beim Abschluss von Hausarztverträgen das Erfordernis der Beitragssatzstabilität zu beachten ist und dass für höhere Aufwendungen aus diesen Leistungen Einsparungen an anderer Stelle nachgewiesen werden müssen (SGB V § 73b Abs. 5a).


Varianten

  • Hausarztverträgen
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