Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftigkeit
Der Begriff "Pflegebedürftigkeit" wird im Gesetz definiert (SGB XI § 14). Im Hinblick auf die Allokation der Leistungen werden drei Stufen der Pflegebedürftigkeit (erheblich Pflegebedürftige, Schwerpflegebedürftige, Schwerstpflegebedürftige) unterschieden (SGB XI § 15).
Der seit Einführung der Pflegeversicherung angewendete Begriff der Pflegebedürftigkeit wird als zu eng empfunden. Das Bundesgesundheitsministerium hat deshalb einen Beirat zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs eingesetzt, der im Januar 2009 berichtet und mehrere Vorschläge zur Neufassung dieses Begriffs und zur Gestaltung eines darauf aufbauenden, neuen Begutachtungsverfahrens gemacht hat. Das Bundeskabinett hat im September 2011 Eckpunkte für eine Pflegereform vorgelegt, die eine Neudefinition der Pflegebedürftigkeit vorsehen. Vor allem sollen die Bedürfnisse von Demenzkranken angemessen erfasst werden, was bisher nicht der Fall ist.
Bundesministerium für Gesundheit (2009): Umsetzungsbericht des Beirats zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs vom 26. Januar 2009. Online Version [28.11.2011].
Bundesministerium für Gesundheit (2011): Eckpunkte für die Umsetzung des Koalitionsvertrags für eine Pflegereform. Online Version [28.11.2011]

