Sozialausgleich
Sozialausgleich
Überschreitet der einkommensunabhängige kassenindividuelle Zusatzbeitrag 2% des versicherungspflichtigen Einkommens, erfolgt ein Sozialausgleich, der für den einzelnen Versicherten nach komplizierten Regeln berechnet wird. Er wird durchgeführt, indem der monatliche einkommensabhängige Beitragsanteil des Versicherten individuell verringert wird (SGB V § 242b). Die Mittel für den Sozialausgleich werden einer vom Gesundheitsfonds aufzubauenden Liquiditätsreserve (SGB § 271 Abs. 2) entnommen, der ab 2015 vom Bund Steuermittel in entsprechender Höhe zugewiesen werden (SGB V § 221b).

