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Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Urteil des Bundesverfassungsgerichtes

BVerfG, 1 BvR 706/08 vom 10.6.2009. Externer Link [15.01.2012].

In seinem Urteil setzt sich das Bundesverfassungsgericht sehr ausführlich mit den verschiedenen, von den Beschwerdeführern gegen den Basistarif vorgebrachten Argumenten auseinander. Das Bundesverfassungsgericht geht dabei davon aus, dass dieser Tarif nur von einer relativ geringen Anzahl von Personen gewählt werden wird. Einer der Gründe für die Rückweisung der Beschwerden durch das Gericht lautet (in Rand-Nr. 170): "Der Basistarif verändert zwar in Teilbereichen die Marktbedingungen der privaten Krankenversicherung, lässt aber ihr grundsätzliches Geschäftsmodell unberührt; er soll auf der Grundlage einer Versicherungspflicht lediglich den Versicherungsschutz der privaten Krankenversicherung auch für solche Personen sicherstellen, die nicht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind und unter den Bedingungen von Vertragsfreiheit ansonsten keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen könnten. Angesichts der Erfahrungen mit dem bisherigen Standardtarif der privaten Krankenversicherungen, in dem sehr wenige Personen versichert waren, dem relativ kleinen Kreis bisher unversicherter Personen und den wenig attraktiven Versicherungsbedingungen des neuen Basistarifs konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass der Basistarif auf absehbare Zeit keine bedeutsamen Auswirkungen auf das Geschäft der privaten Krankenversicherungen haben wird. Dass es langfristig zu erheblichen, für die Beschwerdeführer nicht verkraftbaren Wechselbewegungen in den Basistarif kommen könnte, ist unter Berücksichtigung der Vielzahl der hierfür bedeutsamen rechtlichen, ökonomischen und demographischen Faktoren und individuellen Verhaltensweisen derzeit nicht vorhersehbar. Dass der Gesetzgeber bei seiner Prognose von unvertretbaren Annahmen ausgegangen wäre, ist nicht erkennbar. Wenn er sich auf dieser Grundlage für die angegriffene Regelung entschieden hat, ist die damit verbundene Beurteilung der Auswirkungen des Gesetzes als vertretbar anzusehen, mag sie sich später auch ganz oder teilweise als Irrtum erweisen (vgl. BVerfGE 50, 290 <335 f.>). In diesem Fall wäre er dann gegebenenfalls zur Korrektur verpflichtet".

Eine Stellungnahme des Verbandes der privaten Krankassen auch zu weiterem Punkten dieses Urteils findet sich in PKV-publik vom Juli 2009 (externer Link [10.12.2011]).


Varianten

  • Klage abgewiesen
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