Vergütung der Vertragsärzte
Vergütung der Vertragsärzte
SGB V §§ 85ff. Die Vergütung der Vertragsärzte erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung, die von den Krankenkassen eine Gesamtvergütung für die in ihrem Bereich anfallenden ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen erhält. Aus dieser Gesamtvergütung werden die Vertragsärzte teils durch Pauschalen und teils nach einem komplizierten Punkteverfahren honoriert. Das Punkteverfahren basiert auf einem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für die verschiedenen ärztlichen Leistungen. Dabei gelten für Hausärzte und Fachärzte unterschiedliche Kriterien. Der einheitliche Bewertungsmaßstab wird von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch Bewertungsausschüsse vereinbart und ist Gegenstand der Bundesmantelverträge. Neben weiteren Änderungen schreibt das GKV-VStG vor, dass im einheitlichen Bewertungsmaßstab jährlich ein bundeseinheitlicher Punktwert in Euro als Orientierungswert zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen festgelegt wird (SGB V § 87 Abs. 2e - neu -). Dem einzelnen Arzt bzw. einer Praxis werden von der Kassenärztlichen Vereinigung Regelleistungsvolumina zugewiesen, bei deren Überschreitung Preisabstaffelungen erfolgen können. Dies bedeutet, dass Leistungen, die über das Regelleistungsvolumen hinaus erbracht werden, geringer oder überhaupt nicht honoriert werden. In der Realität kann die Budgetierung zu längeren Wartezeiten und, vor allem gegen Ende eines Quartals, zur Rationierung von medizinischen Leistungen führen.
Durch das GKV-VStG ist neben vielen weiteren Änderungen in den komplizierten Einzelbestimmungen zur Vergütung der Vertragsärzte festgelegt worden, dass in Gebieten, in denen Unterversorgung festgestellt ist, keine Abstaffelungen erfolgen (SGB V § 87b Abs. 3 - neu -). Damit sollen Anreize für die Verbesserung der Versorgung in unterversorgten Bereichen gegeben werden. Weiterhin kann der Bewertungsausschuss Kriterien festlegen, nach denen vor allem in unterversorgten Planungsbereichen für besonders förderungswürdige Leistungen sowie für Leistungen besonders förderungswürdiger Leistungserbringer bestimmte Zuschläge vereinbart werden können (SGB V § 87a Abs. 2 - neu -).
Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG) vom 22. Dezember 2011. BGBl. I, Seite 2983.
Varianten
- Vergütung
- Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen

