Vertragsärztliche Versorgung
Vertragsärztliche Versorgung
Die ambulante Versorgung erfolgt durch Hausärzte, Fachärzte und durch ambulante Behandlung im Krankenhaus. In der ambulanten Versorgung außerhalb des Krankenhauses können nur solche Ärzte zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen tätig werden, die als Vertragsärzte (früher: Kassenärzte) zugelassen und damit Mitglied der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind.
Die Kassenzulassung erfolgt im Rahmen eines jeweils auf Landesebene aufgestellten Bedarfsplans (SGB V § 99). Aufgrund der Regelungen des GKV-VStG sind dabei die regionalen Planungsbezirke bis zum 01. Januar 2013 so festzulegen, dass eine flächendeckende Versorgung sichergestellt wird (SGB V § 101 Abs. 1, Satz 6 - neu - ). Die Zulassung erfolgt durch einen Zulassungsausschuss und ist von bestimmten Voraussetzungen abhängig, die von dem betreffenden Arzt erfüllt sein müssen. (SGB V §§ 95ff.). Wird durch die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen in einem bestimmten Planungsbereich Unterversorgung festgestellt, hat die Kassenärztliche Vereinigung für Ausgleich zu sorgen; liegt Überversorgung vor, hat der Landesausschuss unter Berücksichtigung der Richtlinien des G-BA für diesen Bereich Zulassungsbeschränkungen anzuordnen (SGB V §§ 100, 101und 103).
Das GKV-VStG ermöglicht es den Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen, in Zukunft Krankenhäuser nicht nur dann zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, wenn Unterversorgung festgestellt ist, sondern auch dann, wenn ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf besteht (SGB V § 116a - neu -).
Weiterhin wird durch das GKV-VStG unter der Bezeichnung ambulante spezialfachärztliche Versorgung ein neues Verfahren eingeführt, das es ermöglicht, bei bestimmten Krankheiten ambulante spezialfachärztliche Leistungen sowohl durch Krankenhausärzte als auch durch niedergelassene Fachärzte zu erbringen (SGB V § 116b -neu-). Diese Neuerung soll dazu beitragen, Schwierigkeiten an der Schnittstelle zwischen Facharztbehandlung und Krankenhausbehandlung zu beseitigen.
Weitere Änderungen durch das GKV-VStG betreffen die Bedarfsplanung und die Modalitäten für die Zulassung von Vertragsärzten. So ist bei der Auswahl der Bewerber u.a. eine längere Tätigkeit in einem unterversorgten Gebiet zu berücksichtigen (SGB V § 103 Abs. 4 -neu-). Auch wird die bisher geltende Residenzpflicht aufgehoben, so dass der Vertragsarzt in einem angenehmen Umfeld wohnen und in einem unterversorgten Gebiet arbeiten kann (Änderung von § 24 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte durch Artikel 9 GKV-VStG). Weiterhin wird es dem Zulassungsausschuss erleichtert, einen in einem überversorgten Gebiet freiwerdenden Arztsitz nicht nachzubesetzen (SGB V § 103 Abs. 3a -neu-).
Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG) vom 22. Dezember 2011. BGBl. I, Seite 2983.
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist. Online Version [02.02.2012]
Varianten
- vertragsärztlichen Versorgung
- Änderung der Regeln für die Zulassung von Vertragsärzten

