Wirtschaftlichkeitsgebot
Wirtschaftlichkeitsgebot und Gebot der Beitragsstabilität
Die Leistungen der Krankenversicherung müssen nach SGB V § 12 Abs. 1 "ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten"; und nach SGB V § 70 Abs. 1 haben die Krankenkassen und die Leistungserbringer eine "bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Die Versorgung der Versicherten muss ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muss in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich erbracht werden". Die Krankenkassen und Leistungserbringer haben auf eine humane Krankenbehandlung hinzuwirken (SGB V § 70 Abs.2).
Die Krankenkassen haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben und in ihren Verwaltungsangelegenheiten "sparsam und wirtschaftlich zu verfahren" und ihre Ausgaben so auszurichten, dass Beitragserhöhungen möglichst vermieden werden (SGB V § 4 Abs. 4).
Nach dem Grundsatz der Beitragsstabilität sind alle Vereinbarungen zwischen den Vertretern der Krankenkassen und der Leistungserbringer über Vergütungen so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen sind, es sei denn, es liegen Ausgabensteigerungen vor, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften entstehen und durch Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht ausgeglichen werden können (SGB V § 71). Aufgrund einer Regelung im GKV-VStG sind Ausnahmen vom Gebot der Beitragssatzstabilität nunmehr auch dann zulässig, wenn die Ausgabensteigerungen auf Anforderungen beruhen, die durch Richtlinien des G-BA zur Durchführung von strukturierten Behandlungsprogrammen bedingt sind (SGB V § 71 Abs. 1 Satz 2 -neu-).
Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG) vom 22. Dezember 2011. BGBl. I, Seite 2983.
Varianten
- Gebot der Wirtschaftlichkeit und Beitragsstabilität

