Zusatznutzen
Zusatznutzen
Nach dem Arzneimittelneuordnungsgesetz vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 2262) hat die Bewertung des Zusatznutzens, seines Ausmaßes und seiner therapeutischen Bedeutung gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie zu erfolgen. Das Nähere zur Nutzenbewertung wird durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit festgelegt. Darin sind unter anderem Grundsätze für die Bestimmung der zweckmäßigen Vergleichstherapie und Verfahrensgrundsätze enthalten (SGB V § 35a). Auf der Grundlage dieser Verordnung hat der G-BA versucht, durch Festlegungen in seiner Verfahrensordnung Kritik bei der Auswahl einer zweckmäßigen Vergleichstherapie zu begegnen.
Verordnung über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln nach § 35a Abs. 1 SGB V für Erstattungsvereinbarungen nach § 130b SGB V (Arzneimittelnutzenbewertungsverordnung AM-NutzenV) vom 28. Dezember 2010 (BGBl I, S. 2324). Online Version [26.11.2011].
Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesauschusses (i.d. Fassung vom 20.01.2011): Kapitel 5 Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln nach § 35a SGB V. Online Version [26.11.2011].
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Verfahrensordnung. Änderung in Kapitel 5. Vom 20. 10.2011. Online Version [17.12.2011] (Dieser Beschluss war am 15.01.2012 noch nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht und daher noch nicht in Kraft).
Varianten
- Zusatznutzens
- Zusatznutzen

