Ethische Aspekte
I. Naturwissenschaftlich-technische Aspekte
II. Rechtliche Aspekte
III. Ethische Aspekte
IV. Module
III. Ethische Aspekte
Nicht selten wird bereits jeglicher Einsatz gentechnischer Verfahren bei der Herstellung von Lebensmitteln kategorisch als "unnatürlich" abgelehnt. Die "Natürlichkeit" der Evolution oder der genetischen Ausstattung von Organismen wird dabei als ein "absolutes Schutzgut" gesehen, in das der Mensch unter keinen Umständen eingreifen darf. Zur Begründung wird zumeist auf die "Würde" oder ein "Eigenrecht" der Natur oder - in religiöser Perspektive - auf die Natur als "Schöpfung Gottes" verwiesen. Oftmals wird das "Natürliche" aber auch einfach nur als das gesehen, was sich bewährt hat und daher nicht riskiert werden darf.
Dem wird entgegengehalten, dass "Natürlichkeit" per se noch keine "Verbindlichkeit" begründet. Auch greife der Mensch nicht nur immer schon umformend in die Natur ein, sondern sei auch auf umformende Eingriffe in die Natur angewiesen, um überhaupt überleben zu können. Sie kategorisch und ohne allen Unterschied abzulehnen, widerspreche daher nicht nur der weitgehenden Akzeptanz bestimmter Kultur- und Technikformen, sondern gefährde darüber hinaus auch die Existenzbedingungen des Menschen.
Zudem wird erwidert, dass mit der Vorstellung der Natur als "Schöpfung Gottes" und des Menschen als "Ebenbild Gottes" innerhalb der Schöpfung dem Menschen in seinem Handeln gegenüber der Natur zwar Grenzen gesetzt seien, dies aber nicht bedeute, dass Eingriffe in die Natur unbedingt abzulehnen seien. Dies sei nur dann der Fall, wenn man von einem primär konservativen Verständnis der Aufgabe des Menschen als eines bloßen Verwalters der Schöpfung ausgehe. Fasse man den dem Menschen in seiner Gottesebenbildlichkeit gegebenen Auftrag jedoch nicht nur als Bewahrungs- sondern auch als Gestaltungsauftrag, könnten umformende Eingriffe in die Natur nicht nur zulässig, sondern unter Umständen sogar ethisch geboten sein.
Beurteilungskriterien
Auch wenn Eingriffe in die Natur nicht unbedingt verboten sind, sind sie deshalb nicht schon unbedingt erlaubt. Gilt es, die gentechnische Herstellung von Lebensmitteln differenziert zu beurteilen, ist nach den für eine solche Beurteilung maßgeblichen Kriterien zu fragen. Diese sind einerseits hinsichtlich der gegenüber dem Menschen selbst bestehenden Schutzpflichten zu bestimmen, der die gentechnisch veränderten Lebensmittel konsumiert und produziert, andererseits hinsichtlich etwaiger Schutzpflichten gegenüber dem nicht-menschlichen Leben, das zum Zweck der Lebensmittelherstellung gentechnisch verändert wird.
Kriterien aufgrund der Schutzpflichten gegenüber dem Menschen
Geht man von den im Prinzip der Menschenwürde (siehe Modul Prinzip der Menschenwürde) formulierten Schutzansprüchen des Menschen aus, sind als zentrale Beurteilungskriterien für die gentechnische Herstellung von Lebensmitteln vor allem ihre Autonomie- und Gesundheitsverträglichkeit, ihre Umweltverträglichkeit sowie ihre wirtschaftliche und gesellschaftliche Verträglichkeit anzusetzen. Dabei gilt es jeweils, orientiert am Einzelfall, neben einer möglichen Unverträglichkeit, d.h. den möglichen Risiken, zugleich auch eine mögliche Förderlichkeit, d.h. die möglichen Chancen, zu beachten.
Chancen und Risiken
Gesundheit
Durch den Einsatz gentechnischer Verfahren könnte, so die Hoffnungen, der Nähr- oder Gesundheitswert von Lebensmitteln verbessert werden. Verschiedentlich wird von einer gentechnisch ermöglichten Ertragssteigerung von Nutzpflanzen oder ihrer gentechnisch ermöglichten Eignung auch für ungünstige Standorte sogar ein Beitrag zur Verbesserung der globalen Ernährungs- und Gesundheitssituation erwartet. Andererseits werden Befürchtungen vorgebracht, dass der Verzehr gentechnisch veränderter Lebensmittel Allergien, möglicherweise sogar Vergiftungen (siehe Modul Gesundheitsrisiken durch gentechnisch veränderte Lebensmittel) zur Folge haben könnte.
Enthalten die Lebensmittel Antibiotika-Resistenz-Gene als "Markergene", wie beispielsweise die Kartoffelsorte Amflora (siehe Modul Kartoffelsorte Amflora), könnte ihr Verzehr, so eine weitere häufig formulierte Befürchtung, auch ungewollte Antibiotikaresistenzen beim Menschen verursachen.
Im Frühjahr 2007 wurde von Wissenschaftlern der französischen Organisation CRIIGEN (Committee for Independent Information and Research on Genetic Engineering) bekanntgegeben, dass der Verzehr der gentechnisch veränderten Maissorte MON 863 (siehe Modul Gen-Mais MON 863) zu Schädigungen von Leber und Nieren führen kann. Eine Neuauswertung einer bereits im Jahr 2002 durchgeführten Fütterungsstudie mit Ratten zeigte, dass die Verwendung des Gen-Maises als Lebens- und Futtermittel möglicherweise mit Gesundheitsrisiken verbunden ist und daher als bedenklich eingestuft werden muss.
Derzeit fordern Forscher eine Verlängerung der Tests (siehe Modul Forscher fordern längere Tierversuche) zu gentechnisch veränderten Lebensmittel an Säugetieren. Um aussagekräftige Daten zu erhalten, müssten Ratten ein ganzes Leben lang mit den entsprechenden Produkten gefüttert werden.
Umwelt
Von einer gentechnischen Herstellung herbizid- oder insektenresistenter Nutzpflanzen wird eine Verringerung der Umweltbelastungen durch Pflanzenschutzmittel erhofft, sei es, dass weniger Pflanzenschutzmittel erforderlich sind, sei es, dass auf umweltschonendere Pflanzenschutzmittel zurückgegriffen werden kann. Zudem ermögliche der Einsatz gentechnischer Verfahren eine energiesparendere und abfallärmere und damit umweltschonendere Lebensmittelherstellung. Auf der anderen Seite wird vor allem auf die Möglichkeit einer ungewollten Ausbreitung gentechnisch veränderter Nutzpflanzen und einer Genübertragung auf artverwandte ("vertikaler Gentransfer"), aber auch auf artfremde Organismen wie etwa auf Bodenbakterien ("horizontaler Gentransfer") hingewiesen - mit möglicherweise gravierenden Störungen des ökologischen Gleichgewichts. So wird befürchtet, dass "Naturprodukte", wie beispielsweise Honig (siehe Modul Gentechnisch verunreinigter Honig), durch Pollen gentechnisch veränderter Pflanzen verunreinigt werden können. Kritiker gehen zudem davon aus, dass einmal angepflanzte gentechnisch veränderte Sorten kaum mehr ganz zum Verschwinden gebracht werden können, wobei häufig auf eine von schwedischen und dänischen Wissenschaftlern durchgeführte Studie zu gentechnisch verändertem Raps (siehe Modul Studie zu gentechnisch verändertem Raps) verwiesen wird.
Wirtschaft und Gesellschaft
Befürworter verweisen darauf, dass mit Hilfe der Gentechnik Lebensmittel effizienter und eventuell kostengünstiger hergestellt werden könnten. So könnten die Kosten für den Verbraucher gesenkt und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft gesteigert werden. Demgegenüber wird die Sorge formuliert, dass auch Monopolisierungstendenzen und regionale und globale Verdrängungswettbewerbe verstärkt würden, die zu Lasten kleinerer landwirtschaftlicher Betriebe gingen und die Abhängigkeit der so genannten Entwicklungsländer (siehe Modul Entwicklungsländer) weiter erhöhten. Eine Schlüsselrolle wird hier nicht zuletzt auch der Frage der Patentierung eingeräumt.
Schutzpflichten gegenüber nicht-menschlichem Leben?
Ob Schutzpflichten auch gegenüber nicht-menschlichem Leben bestehen, und wenn ja, welche Grenzen damit der menschlichen Verfügungsgewalt gesetzt sind, wird kontrovers diskutiert. Wenngleich sich diese Frage grundsätzlich auch im Hinblick auf Mikroorganismen und Pflanzen stellt, geht es dabei in der öffentlichen Diskussion vor allem um das tierische Leben. Die hier vertretenen Positionen lassen sich zwei Ansätzen zuordnen:
Nach dem ersten Ansatz ist die Zuerkennung von Schutzpflichten gegenüber einem Lebewesen an dessen (aktuelles oder potentielles) Vermögen gebunden, "Zwecke" setzen und sich in seinem Handeln in diesem Sinne frei bestimmen zu können. Da dieses zwar dem Menschen, nicht aber dem Tier (oder auch der Pflanze oder dem Mikroorganismus) zukommt, können Schutzpflichten auch nur gegenüber dem Menschen bestehen. Das heißt nicht, dass der Umgang mit nicht-menschlichem Leben beliebig wäre. Rücksichtnahme ist hier aber nur insofern geboten, als Interessen des Menschen berührt sein könnten, z.B. sein Interesse an der Sicherung seiner natürlichen Lebensgrundlagen.
Nach dem zweiten Ansatz folgen Schutzpflichten gegenüber Lebewesen nicht erst aus deren Vermögen, "Zwecke" setzen zu können, sondern bereits aus deren Vermögen, über Grundstrebungen zu verfügen. Diese können in Form von "Schmerz-" oder "Leidensfähigkeit" oder auch sonstigen "Interessen" oder "Präferenzen" gegeben sein. Auch gegenüber nicht-menschlichem Leben, insbesondere gegenüber Tieren, können daher Schutzpflichten bestehen. Diese sind dann im Einzelnen an der artspezifischen Ausprägung und Entwicklung dieser Grundstrebungen zu bemessen. Eine Verfügung über nicht-menschliches Leben - etwa durch ihre gentechnische Veränderung - ist damit zwar nicht generell unzulässig, jedoch an eine fallorientierte Rechtfertigung gebunden. Bei dieser muss dreierlei berücksichtigt werden:
- die Ausprägung und Entwicklung der artspezifischen Grundstrebungen des von der Verfügung betroffenen Lebewesens,
- die Verträglichkeit der in Frage stehenden Verfügung mit eben diesen Grundstrebungen und
- die mit der Verfügung verfolgten Ziele.
Dabei gilt es auch hier, neben einer möglichen Unverträglichkeit, d.h. den Risiken, eine mögliche Förderlichkeit, d.h. die Chancen, zu beachten: So könnte etwa durch einen Gentransfer die Krankheitsanfälligkeit von Tieren gesenkt werden - im Interesse der Ertragssicherung, unter Umständen aber auch im Interesse der Tiere selbst.
Regeln für die Abwägung von Chancen und Risiken
Chancen und Risiken sind in Gestalt einer vergleichenden interdisziplinären Sicherheits- oder Risikoforschung abzuschätzen, in der die möglichen erwünschten wie die unerwünschten Folgen einer konkreten Anwendung nach den verbindlichen wissenschaftlichen Standards ermittelt werden.
Bei der ethischen Abwägung der Chancen und Risiken, die im Hinblick auf die Kriterien vorzunehmen ist, die aus den dem Menschen auferlegten Schutzpflichten gegenüber menschlichem und nicht-menschlichem Leben folgen, ist zunächst grundsätzlich zu bedenken, dass mit der Möglichkeit einer gentechnischen Herstellung von Lebensmitteln nicht nur - angesichts der eventuellen Risiken - die Nutzung dieser Möglichkeit, sondern - angesichts der eventuellen Chancen - auch der etwaige Verzicht auf ihre Nutzung rechtfertigungsbedürftig ist.
Die jeweils verfolgten Ziele können von verschiedenem Rang oder verschiedener Dringlichkeit sein, und die eingesetzten Mittel können hinsichtlich der mit ihnen verbundenen Risikopotentiale variieren. Je riskanter ein Mittel ist, desto hochrangiger müssen die durch dieses erreichbaren Ziele sein, soll das Mittel gerechtfertigt werden können. So mag etwa der Einsatz eines gentechnischen Verfahrens in der Lebensmittelherstellung u.U. eher gerechtfertigt (oder vielleicht sogar geboten) sein, wenn es um die Verbesserung der Ernährungssituation in den so genannten Entwicklungsländern geht, als wenn es (lediglich) darum geht, einem Lebensmittel eine attraktivere Gestalt anzuzüchten, um so den Gewinn zu optimieren.
In der Abwägung eines Mittels ist seine Eignung zur Erreichung der angestrebten Ziele zu prüfen. Darüber hinaus ist nach möglichen Risiko reduzierenden Sicherheitsvorkehrungen ebenso zu fragen wie nach möglichen alternativen Mitteln. So wird z.B. verschiedentlich die Frage formuliert, ob im Hinblick auf das wünschenswerte Ziel, die Welternährungssituation zu verbessern, statt einer gentechnisch ermöglichten Steigerung des Lebensmittelertrags nicht eine Änderung politischer, sozialer und infrastruktureller Rahmenbedingungen erfolgsversprechender wäre.
Die mit der gentechnischen Herstellung von Lebensmitteln verbundenen Risiken können u.U. in vergleichbarer Weise auch bei der konventionellen Lebensmittelherstellung gegeben sein. Was bei dieser als rechtfertigbar gilt, kann dann bei jener nicht als nicht zu rechtfertigen abgelehnt werden; umgekehrt kann, was bei der gentechnischen Herstellung von Lebensmitteln als zu riskant abgelehnt wird, Vergleichbarkeit vorausgesetzt, auch bei der herkömmlichen Lebensmittelherstellung nicht akzeptiert werden.

