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Module zum Blickpunkt Gentechnisch veränderte Lebensmittel

 Anbauverbot von MON 810 in Deutschland

Anbauverbot von MON 810 in Deutschland

Gemäß Artikel 23 der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG darf der Anbau von MON 810 in einem Mitgliedsstaat nur dann vorübergehend eingeschränkt oder verboten werden, wenn "auf der Grundlage neuer oder zusätzlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse berechtigte[r] Grund zu der Annahme [besteht], dass ein GVO als Produkt oder in einem Produkt [...] eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt."

Nach Einschätzung von Bundeslandwirtschaftsministerin Ilse Aigner liegen solche neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, so dass ein Verbot des Anbaus von Mon 810 begründet ist. Eine von Thomas Bohn und Kollegen durchgeführte Studie kommt zu dem Ergebnis, dass Wasserflöhe, die aus MON 810 hergestelltes Mehl fraßen, früher starben und weniger Nachwuchs bekamen als solche, die mit konventionellem Mais gefüttert wurden.

In einer zweiten Studie, die von einer Forschergruppe um Angelika Hilbeck am Institut für Integrative Biologie der Eidgenössisch-Technischen Hochschule Zürich durchgeführt wurde, wird berichtet, dass Larven des 2-Punkt-Marienkäfers vermehrt starben, nachdem ihnen Eier verfüttert wurden, auf welche das Schmetterlingsgift gesprüht wurde, welches auch im Genmais MON 810 enthalten ist.

Kritiker gehen indes davon aus, dass die Studien aus wissenschaftlicher Sicht kein Verbot rechtfertigen. Gerade die Untersuchung zu den 2-Punkt-Marienkäfern weise erhebliche methodische Mängel auf und der Schluss, dass der Anbau von MON 810 für Marienkäfer gefährlich werden könne, sei unzulässig. Da sich Wasserflöhe in der Natur von Algen und eben nicht von Maismehl ernähren, sei die norwegische Studie ohnehin wertlos.

Die Entscheidung Aigners wird generell kontrovers diskutiert. Während Umweltverbände (BUND, Greenpeace, Bund ökologischer Lebensmittelwirtschaft) weitere Verbote fordern, veröffentlichten große Wissenschaftsorganisationen (darunter die Alexander von Humboldt-Stiftung, die Deutsche Forschungsgemeinschaft, der Deutsche Akademische Austauschdienst, die Fraunhofer Gesellschaft, die Helmholtz Gemeinschaft, die Leibniz Gemeinschaft sowie die Max-Planck-Gesellschaft) eine gemeinsame Erklärung in der sie sich entschieden gegen pauschale Verbote gentechnischer Erzeugnisse wenden. Sie fordern die Politik auf, für eine Versachlichung der Diskussion zu sorgen und verlässliche Rahmenbedingungen für die Forschung und wissenschaftliche Begleitung der künftigen Nutzung der Grünen Gentechnik zu schaffen.

Der US-Saatgutkonzern Monsanto hat gegen das von der Bundesregierung ausgesprochene Anbauverbot von MON 810 einen Eilantrag gestellt. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat diesen am 05. Mai 2009 abgelehnt. In der Begründung heben die Richter hervor: Nach vorläufiger Prüfung bestehe eine Gefahrenlage, wie sie das Gentechnikgesetz für ein solches Verbot verlange. Dazu müssten keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, aus denen zweifelsfrei Gefahren für die Umwelt herzuleiten sind. Es genüge, wenn sich aus neuen oder zusätzlichen Informationen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Menschen oder Tiere geschädigt werden können. Es gebe zwar keine gesicherten Erkenntnisse darüber, dass der Genmais zu erhöhten Gefahren für die Umwelt führe, neuere Untersuchungen könnten jedoch darauf hindeuten, dass der im Genmais produzierte Giftstoff nicht nur gegen den Schädling wirke, der damit bekämpft werden solle, sondern auch gegen weitere Insekten. Außerdem sei nach aktuellen Studien davon auszugehen, dass sich die Genmais-Pollen deutlich weiter verbreiten können, als dies bisher angenommen wurde.

Richtlinie 2001/18/EG  Online Version

Verbot von MON 810 in Deutschland  Online Version

Bohn, T. / Primicerio, R. / Hessen, D. O. / Traavik, T. (2008): Reduced Fitness of Daphnia magna Fed a Bt-Transgenic Maize Variety. In: Archives of Environmental Contamination and Toxicology. 55(4), 584-592. .  Online Version

Schmidt, J.E. / Braun, C.U. / Whitehouse, L.P. / Hilbeck, A. (2009): Effects of activated Bt transgene products (Cry1Ab, Cry3Bb) on immature stages of the ladybird Adalia bipunctata in laboratory ecotoxicity testing. In: Archives of Environmental Contamination and Toxicology. 56(2):221-228.  Online Version

Gemeinsame Erklärung der Wissenschaftsorganisationen zur Grünen Gentechnik  Online Version

ebenfalls Gemeinsame Erklärung der Wissenschaftsorganisationen zur Grünen Gentechnik  Online Version

Eilverfahren des Saatgutkonzerns Monsanto gegen Anbauverbot von MON 810: Aktenzeichen des Eilverfahrens: 2 B 111/09, des Klageverfahrens: 2 A 110/09

 Änderungen für den Betreiber gentechnischer Anlagen

Änderungen für den Betreiber gentechnischer Anlagen

Neuregelungen für den Betreiber gentechnischer Anlagen nach der Änderung des Gentechnikgesetzes 2008  Online Version

 Begriff des Patentes

Begriff des Patentes

Durch ein Patent kann das Ergebnis eines geistigen Schaffensprozesses (Immaterialgut) rechtlich geschützt werden. Der Patentschutz ist ein Sonderfall des gewerblichen Rechtsschutzes; Schutzgegenstand eines Patentes ist eine technische Erfindung. Die Schutzwirkung entsteht durch die Erteilung eines beim zuständigen Patentamt anzumeldenden Erzeugnis- oder Verfahrenspatentes.

Das Patent entfaltet mittelbare und unmittelbare Wirkung. Je nach Art des Patentes umfassen die unmittelbaren Wirkungen des Patentes (§ 9 PatG) verschiedene Handlungen, die dem Patentinhaber vorbehalten sind. Werden diese Handlungen durch Dritte vorgenommen, so stellen sie (soweit sie nicht gerechtfertigt sind) eine Patentverletzung dar.

  • Beim Erzeugnispatent ist geschützt: die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, der Gebrauch, der Besitz sowie das Einführen des Patentgegenstandes.
  • Im Falle des Verfahrenspatentes sind es: die Anwendung des Verfahrens, sowie das Anbieten des Verfahrens. § 10 PatG schützt zudem vor mittelbaren Eingriffen in das Patent. Ein derartiger mittelbarer Eingriff ist dann gegeben, wenn Dritte an einer evtl. erst zukünftig stattfindenden Patentverletzung teilnehmen, ohne schon in die Rechte aus § 9 PatG einzugreifen.

Der Patentschutz erschöpft sich für einen dem Patent unterfallenden Gegenstand, sobald dieser durch den Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht wird.

Gegen eine Verletzung des Patentrechtes kann der Patentinhaber gerichtlich vorgehen. Ein Patent besteht maximal 20 Jahre ab dem Tag der ersten Anmeldung.

Patentgesetz (PatG)  Online Version

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (2008)  Online Version

 Biopatentrichtlinie

Biopatentrichtlinie

Mit der Biopatentrichtlinie von Juli 1998 hat der europäische Gesetzgeber erstmals speziell zum Problembereich der Patentierbarkeit biotechnologischer Erfindungen Stellung bezogen. Demnach sind sowohl biologisches Material (Produktpatent) als auch Verfahren, welche sich auf Herstellung, Verarbeitung oder Verwendung biologischen Materials beziehen, grundsätzlich patentfähig. Ausgeschlossen werden allerdings Erfindungen, deren Ausführung sich ausschließlich auf bestimmte Pflanzensorten oder Tierrassen beziehen.


Die Richtlinie schafft keine neuartigen Regelungen, welche über die bisher geltende Praxis des EPÜ hinausgeht. Auch hier sind biologische Materialien bzw. Verfahren, solange sie ansonsten der Voraussetzungen der Patentierbarkeit gerecht werden, bereits patentfähig.

 Biopatentrichtlinie 1998  Online Version

 Entwicklungsländer

Entwicklungsländer

Vor allem in Entwicklungsländern soll der Einsatz gentechnisch veränderter Lebensmittel eine Verbesserung des Lebensstandards herbeiführen. Gentechnische Veränderungen sollen zu höheren Erträgen, Schädlingsresistenz sowie größerer Witterungsbeständigkeit führen und so die Versorgungsnot in Ländern der "Dritten Welt" lindern helfen.

Kritiker machen indes geltend, dass durch die Einführung gentechnisch veränderter Lebensmittel die Abhängigkeit der Kleinbauern von multinationalen Konzernen erhöht werde und oftmals zu einer Verschlimmerung der Situation führe.
Die drastische Zunahme der Selbstmordrate unter Kleinbauern im Indischen Bezirk Andrah Pradesh in den vergangenen Jahren scheint diese Kritik zu stützen.
Es erscheint allerdings fraglich, ob die Ursachen für die Verarmung der Bauern allein auf Probleme mit der gentechnisch veränderten Bt-Baumwolle, die sie angebaut haben, zurückzuführen ist. Nicht zuletzt wegen der anhaltenden Kritik der Bauern hat das Genetic Engineering Approval Committee (GEAC) die Zulassung für einige gentechnisch veränderte Baumwollsorten des Unternehemns Mayhco/Monsanto bei seiner 51. Sitzung (03.Mai 2005) für den Bezirk Andrah Pradesh nicht verlängert.

 Zur erhöhten Selbstmordrate unter Kleinbauern im Bezirk Andrah Pradesh:

Stone, Glen D. (2002): Biotechnology and Suicide in India.  Online Version

Protokoll der 51. GEAC Sitzung  Online Version

86. GEAC Sitzungsentscheidung  Online Version

Eidgenössische Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich (EKAH) (2004): Gentechnik und Entwicklungsländer  Online Version

 Flavr-Savr-Tomate

Flavr-Savr-Tomate

Durch einen gentechnischen Eingriff gelang es, die Haltbarkeit von Tomaten zu verlängern. Hierzu wurde ein Gen, das den Zellwandabbau steuert, so verändert, dass die Tomate nach dem Pflücken ihre Festigkeit länger behält und nicht matschig wird. Die Tomate altert dadurch nicht langsamer, sieht trotz des normalen Alterungsprozesses aber optisch besser aus.

Im Jahr 1996 brachte das Unternehmen Calgene eine derart genetisch veränderte Tomate unter dem Namen "Flavr Savr" als erstes gentechnisch verändertes Obst auf den Markt. Allerdings war die "Flavr Savr"-Tomate kein kommerzieller Erfolg und ihre Produktion wurde weniger als ein Jahr nach Markteinführung gestoppt. In der Zwischenzeit ist Calgene von dem Konzern Monsanto aufgekauft worden, der die Entwicklung der "Flavr Savr"-Tomate nicht weiter verfolgt.
Auch Zeneca hat eine gentechnisch veränderte Tomate entwickelt, ähnlich der "Flavr Savr". Sie war von 1996 bis 1999 auf dem Markt.

 Forscher fordern längere Tierversuche

Forscher fordern längere Versuche an mit Gentech-Lebensmitteln gefütterten Ratten

Im Sommer 2010 erhoben Forscher die Forderung nach einer Ausweitung der bislang in der Regel 90 Tage durchgeführten Tests an mit gentechnisch veränderten Lebensmitteln gefütterten Ratten.

So erklärte Professor Gilles Eric Séralini von der französischen Universität Caen, gründlichere Tests als die bisher üblichen seien notwendig, um Risiken ausschließen zu können. Er forderte die Fütterung von Ratten mit Gentech-Pflanzen über ihre gesamte Lebensspanne hinweg, also über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren. Nur dann könne man erkennen, ob gentechnisch veränderter Mais, der beispielsweise ein Gift gegen einen bestimmten Schädling produziere, auch andere Lebewesen töte. Séralini hält es zudem für problematisch, dass die Untersuchungen zu gentechnisch veränderten Lebensmitteln von den Pflanzenherstellern selbst in Auftrag gegeben und die Rohdaten bislang geheim gehalten würden.

Kritik an der derzeitigen Testmethodik wurde auch durch die Agrarbiologin Angelika Hilbeck von der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich laut. Hilbeck kritisierte die unrealistischen Bedingungen, unter denen viele Zulassungstests durchgeführt würden und nennt das Beispiel von mangelhaften Tests zur Wirkunsweise des Gifts einer Gentech-Pflanze auf Larven der Florfliege. So würden Wissenschaftler die Mehlmotteneier lediglich von außen mit der entsprechenden Substanz besprühen und an die Larven verfüttern, welche allerdings durch die Schale stechen und den Inhalt aussaugen, die Schalen und somit das Gift jedoch nicht fressen würden. Trotz dieser Schwäche hätten die Behörden diesen Versuch als Beweis dafür akzeptiert, dass das Gift für die Larven unschädlich sei.

Tests von Gentech-Essen. Forscher fordern längere Tierversuche. Taz.de-Artikel vom 30. Juni 2010 Online Version

 Geklonte Nutztiere

Geklonte Nutztiere

Unter einem geklonten Nutztier wird ein Wesen verstanden, dass über natürlichem Wege von einem Muttertier ausgetragen wurde, dessen Befruchtung aber in-vitro stattfand. Die Besonderheit hierbei ist, dass das klonierte Tier ein völlig identisches Erbgut mit dem zuvor ausgewählten Spenderindividuum hat. Dessen Genom wird entnommen und in eine leere, unbefruchtete Eizelle eingebracht. Durch biotechnologische Verfahren werden die beiden Komponenten verschmolzen und aktiviert, sodass im Ergebnis nach Einsetzen der nunmehr befruchteten Eizelle ein „Zwilling“ des Spendertieres auswachsen kann. Ein reproduktiv geklontes Tier wird nicht als gentechnisch veränderter Organismus (GVO) deklariert, da bei seiner Herstellung nicht auf die Verfahren der Gentechnik zurückgegriffen wurden. 

Da das Klonieren von Nutztieren derzeit noch sehr teuer ist, werden klonierte Tiere nicht einfach für den Verzehr genutzt. Sie finden lediglich Anwendung als besonders wertvolle Zuchttiere, deren Eigenschaften auf möglichst viele Nachkommen verteilt werden sollen.

Diskutiert wird nun, ob Nachkommen geklonter Zuchttiere gesondert gekennzeichnet werden müssen, ob sie überhaupt frei verkäuflich sein sollten und ob beim Verzehr solcherlei Individuen irgendeine Art von Gefährdung entstehen könnte. Die Art der Diskussion und das öffentliche Meinungsbild sind hierbei teilweise sehr analog zur Diskussion um GVO.

Während in einer Umfrage des Eurobarometers 2008 die befragten Personen mehrheitlich das Klonen von Tieren zur Lebensmittelherstellung ablehnen (58% halten es für keinesfalls vertretbar), kommt im Jahr 2008 die European Food Safety Authorithy (EFSA) ebenso wie ihr Pendant das United States Department of Agriculture (USDA) zu dem Ergebnis, dass der Verzehr von geklonten Nutztieren und deren Nachkommen aller Wahrscheinlichkeit nach gesundheitlich gefahrlos sei. Die europäische Behörde wirft aber bedenkend ein, dass der Umfang der wissenschaftlichen Studien vorerst sehr gering und die ethischen Bedenken den Tieren gegenüber im Bezug auf Gesundheit und Wohlergehen sehr hoch seien.

Am 19. Oktober 2010 hat die Europäische Kommission bekanntgegeben, dass sie das Klonen von Tieren zur Erzeugung von Lebensmitteln, ebenso wie den Import geklonter Tiere und deren Fleisch, für die kommenden fünf Jahre verbieten will. Kontrovers diskutiert wird die Frage, wie mit dem Fleisch und der Milch der Nachkommen geklonter Tiere umgegangen werden soll. Im März 2011 wurden Verhandlungen über ein Verkaufsverbot und die Kennzeichnungspflicht solcher Lebensmittel geführt, welche jedoch scheiterten. Das Parlament hatte ein Verkaufsverbot vorgeschlagen, konnte sich aber nicht gegen den Widerstand einiger EU-Mitgliedsstaaten, darunter Deutschland, durchsetzen. Weitere Verhandlungen sind zunächst nicht geplant. Das Fleisch und die Milch der Klonnachkommen dürfen in der EU also weiterhin ohne Kennzeichnung verkauft werden.

Europäisches Parlament. Pressedienst (2010): Pressemitteilung. Abgeordnete fordern Verbot von Lebensmitteln von geklonten Tieren. Online Version

European Food Safety Authorithy (ESFA) (2008): Pressemitteilung. EFSA verabschiedet endgültiges wissenschaftliches Gutachten über das Klonen von Tieren. Online Version

Flash Eurobarometer (2008): Europeans’ attitudes towards animal cloning. Online Version

Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesamt für Gesundheit BAG (2008): Fragen und Antworten. Lebensmittel aus geklonten Tieren? Online Version

Transgen (2010) Vorschlag für EU-Verordnung. Zulassungspflicht für Lebensmittel von Klon-Tieren. Online Version

United States Department of Agriculture (USDA) (2008): Statement by Bruce Knight, Under Secretary for Marketing and Regulatory Programs on FDA Risk Assessment on Animal Clones. Release No. 0012.08. Online Version

 Gen-Mais MON 810

Gen-Mais MON 810

MON 810 ist genau wie MON 863 eine gentechnisch veränderte Bt-Maissorte des US-Konzerns Monsanto. Der BT-Mais wurde am 22. April 1998 durch Beschluss der EU-Kommission zugelassen. Inzwischen sind mehrere Maissorten im Handel, in denen das Genkonstrukt aus MON 810-Mais vorhanden ist. Neuere Forschungsergebnisse, nach denen das in diesem Mais verwendete Bt-Toxin stärkere Umweltschäden als bisher vermutet verursachen kann, führten am 27. April 2007 in Deutschland zu einem bundesweiten Vertriebsverbot des Produkts durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Das BVL forderte den Saatgutkonzern Monsanto auf, einen Plan zur Überwachung möglicher Umweltauswirkungen vorzulegen. Als das Unternehmen dieser Aufforderung im Dezember 2007 nachkam, durfte die Maissorte in Deutschland zunächst wieder zu kommerziellen Zwecken abgegeben werden. Andere EU-Länder (Frankreich, Griechenland, Österreich, Luxemburg und Ungarn) haben sich hingegen für ein Anbauverbot von MON 810 entschieden. Im März 2009 hat die EU-Kommission den Versuch gestartet, diese Verbote in Österreich und Ungarn zwangsweise aufzuheben, konnte sich mit ihrem Vorschlag gegen die EU-Umweltminister allerdings nicht durchsetzen: Die Anträge der EU-Kommission, mit denen Österreich und Ungarn untersagt werden sollte, nationale Regelungen zum Verbot des Anbaus von MON 810 zu treffen, sind abgelehnt worden.

EU-Kommission: Beschluss über die Zulassung von MON 810 vom 22. April 1998  Online Version

Bekanntmachung eines Bescheides zur Beschränkung des Inverkehrbringens gentechnisch veränderter Organismen nach dem Gentechnikgesetz des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) vom 27. April 2007  Online Version

Stellungnahme des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zum Monitoringplan der Firma Monsanto zur Umweltbeobachtung von MON 810 in Deutschland  Online Version

EU Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt  Online Version

Wissenschaftliche Stellungnahme zum Verbot von MON 810-Mais in Frankreich durch das GVO-Expertengremium der EFSA  Online Version

Studien, die die Sicherheit von MON 810 in Zweifel gezogen haben:

Harwood et al. (2005): Uptake of Bt endotoxins by nontarget herbivores and higher order arthropod predators: molecular evidence from a transgenic corn agroecosystem. In: Molecular Ecology 14, 2815-2823.

 Gen-Mais MON 863

Gen-Mais MON 863

Als MON 863 bezeichnet man eine von dem Saatgutkonzern Monsanto entwickelte gentechnisch manipulierte Maissorte. MON 863 ist aufgrund einer genetischen Veränderung, im Gegensatz zu normalem Mais, resistent gegen bestimmte Schädlinge. Da dem Mais im Labor das Bodenbakterium Bt (Bacillus thuringiensis) eingesetzt wird, kann dieser das so genannte Bt-Gift bilden, welches die Pflanze beispielsweise vor dem Maiswurzelbohrer, einem für den Mais schädlichen Käfer, schützt. Desweiteren enthält MON863 ein Antibiotika Resistenzgen.

Nach einem von Monsanto im Jahr 2002 durchgeführten 90-tägigem Fütterungsversuch mit Ratten wurde der Gen-Mais von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) im Jahr 2004 als sicher bewertet und somit erlaubt. MON 863 wird in den USA und in Kanada angebaut. Als Futter- und Lebensmittel wird er außerdem in der EU, Australien, China, Japan, Mexico und den Philippinen verwendet.

Die Ergebnisse des 90-tägigen Fütterungsversuchs wurden von unabhängigen Wissenschaftlern der französischen Organisation CRIIGEN (Committee for Independent Research and Genetic Engineering) im Jahr 2007 erneut statistisch ausgewertet. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass die statistischen Methoden, die Monsanto bei der erstmaligen Auswertung angewendet hatte, nicht genau genug waren, um die gesundheitsschädigenden Auswirkungen entdecken zu können. Bei ihrer erneuten Auswertung der Daten ermittelten die Forscher schädliche Auswirkungen von MON 863 auf Leber und Nieren. Im Vergleich mit Tieren, denen normaler Mais gefüttert wurde, konnten Unterschiede in der Zusammensetzung von Blut und Urin bei den Tieren festgestellt werden, denen der Gen-Mais verfüttert wurde (u.a. Blutfettwerte, Blutzuckerspiegel, Phosphor- und Natrium-Gehalt im Urin). Außerdem wurden bei der Neuauswertung der Fütterungsstudie anormale Veränderungen bezüglich Wachstum und Gewicht der Ratten bemerkt.

Aufgrund der Ergebnisse der neuen Studie wird der Verzehr des Gen-Maises MON 863 und auch die Verwendung als Futtermittel aktuell diskutiert. Ein globales Vermarktungsverbot wird von unterschiedlichen Seiten, so insbesondere von Greenpeace, gefordert.

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) nahm anlässlich der Veröffentlichung der CRIIGEN-Studie eine vergleichende Begutachtung beider Studien hinsichtlich der jeweils verwendeten statistischen Methoden vor. Sie kam zu dem Ergebnis, dass sich die Divergenzen in den Resultaten beider Studien nur aus einer unterschiedlichen Interpretation der zugrundeliegenden Daten ergab. Die Erhebung der Daten selbst durch Monsanto sei korrekt erfolgt. Die kritischen Befunde der CRIIGEN-Studie seien auf die Anwendung ungenauer statistischer Methoden zurückzuführen. Bei exakter statistischer Auswertung seien die Ergebnisse hinsichtlich aller untersuchten Parameter, insbesondere Wachstum und Gewicht, unauffällig. Die EFSA sieht daher keinen Anlass, die Zulassung von MON 863 aufzuheben.

Die Monsanto-Studie  Online Version 

Neuanalyse der Ergebnisse der Monsanto-Studie von unabhängigen Wissenschaftlern der französischen Organisation CRIIGEN  Online Version

Erneute Analyse der EFSA  Online Version

 Gen-Soja A2704-12 und Gen-Raps

Gen-Soja A2704-12 und Gen-Raps

Seit September 2008 darf Soja des Types A2704-12 aus den USA und Kanada zur Weiterverarbeitung als Nahrungsmittel oder Tierfutter nach Europa importiert werden.

Der Sojatyp ist gentechnisch so verändert, dass er gegen das Unkrautvernichtungsmittel Glufosinat resistent ist.
Auch der Raps wurde gentechnisch dahingehend verändert, dass er gegen Glufosinat resistent ist. Anders als Soja, wird Raps in Europa angebaut. Die Pflanzen erweisen sich als sehr resistent. Auch zehn Jahre nach der Aussaat auf Versuchsfeldern, lassen sich Nachkommen dieser Pflanzen nachweisen. Da die Langzeitfolgen dieser Genveränderung nicht abzusehen sind, ist die flächendeckende Aussaat in Europa bisher nicht freigegeben. Bereits 2005 warnten Wissenschaftler aus Großbritannien davor, dass Gen-Raps die Bestände von Bienen und Schmetterlingen dezimieren könnte. Derzeit wird Gen-Raps der Firma Bayer Crop Science in die USA verkauft, wo dieser angebaut wird.

 Gentechnik

Gentechnik

Gentechnik, so die Lehrbuchdefinition, ist die „Anwendung von in-vitro-Verfahren für die Isolierung, Manipulation, Rekombination und Expression von DNA und zur Entwicklung genetisch modifizierter Organismen“ (Madigan, Michael T. / Martinko, John M. (2009): Brock Mikrobiologie. 11. Aufl. München: Pearson Studium: 1167).

Häufig werden in der Diskussion allerdings die Begriffe Gentechnik und Biotechnologie synonym verwendet. Die Biotechnologie umfasste ursprünglich jedoch allgemein jene Verfahren, bei denen Mikroorganismen (Bakterien, Hefen) zur Rohstoffverarbeitung eingesetzt werden. Während biotechnologische Verfahren z.T. schon seit Jahrhunderten eingesetzt werden, z.B. bei der Herstellung alkoholischer Getränke durch Hefe oder von Käse und Joghurt durch Milchsäurebakterien, sind die meisten Verfahren der Gentechnik erst in der zweiten Hälfte des vergangenen Jahrhunderts entwickelt worden.

 Gentechnikgesetz

Gentechnikgesetz

Nach langer politischer Auseinandersetzung um die Neuregelung des Gentechnikrechts ist am 21.12.2004 der Gesetzentwurf der damaligen Regierungskoalition verabschiedet worden und am 04.02.2005 in Kraft getreten.

Gentechnikgesetz  Online Version 

Richtlinie 2001/18/EG  Online Version

Detaillierte Chronologie des Gesetzgebungsverfahrens  Online Version

Ob das Gentechnikgesetz in seiner derzeitigen Form noch lange Bestand haben wird, erscheint fraglich. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 11.11.2005 ("Gemeinsam für Deutschland - Mit Mut und Menschlichkeit") haben die Parteien u.a. in Punkt 8.9 vereinbart, das Gentechnikgesetz zu novellieren. Erklärtes Ziel ist es, Forschung und Anwendung in Deutschland zu befördern.  

"Gemeinsam für Deutschland - Mit Mut und Menschlichkhttp://eit". Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 11.11.2005  Online Version

 Gentechnisch veränderte (engl. genetically modified, abgekürzt GM) Lebensmittel

Gentechnisch veränderte Lebensmittel

Eine weiterführende Übersicht zum Thema bietet ein Reader, der unter Beteiligung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des DRZE im Zusammenhang mit dem "Diskurs Grüne Gentechnik" des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im April 2002 vorgelegt worden ist. Berücksichtigt werden naturwissenschaftlich-technische, ethische und rechtliche Aspekte.

Reader "Grüne Gentechnik" (PDF-Datei)  Online Version

 Gentechnisch veränderte Mikroorganismen

Gentechnisch veränderte Mikroorganismen

Im Bereich der Mikroorganismen werden gentechnische Verfahren, die zur Herstellung von Lebensmitteln geeignet sind, insbesondere bei Bakterien (z.B. Starterkulturen bei Milchprodukten, Enzymproduktion) und Hefepilzen (z.B. beim Bierbrauen) eingesetzt.

Bei der Käseproduktion hat sich inzwischen die Verwendung von gentechnisch hergestelltem Chymosin etabliert. Um aus Milch Käse zu erhalten, wird ihr zur Verdickung Labferment zugesetzt, das traditionell beim Schlachten aus Kälbermägen gewonnen wird. Der Hauptwirkstoff des Labferments ist Chymosin. Derzeit stehen keine anerkannten Nachweisverfahren zur Verfügung, um gentechnisch hergestelltes Chymosin in der Molke nachzuweisen.

Ein Einsatz gentechnisch veränderter Hefen oder gentechnisch hergestellter Enzyme ist auch beim Bierbrauen denkbar. Bei Bieren, die nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut sind, ist derzeit eine unmittelbare Nutzung gentechnischer Verfahren ausgeschlossen. Insofern bei ausländischen Bieren Enzyme eingesetzt werden, können diese gentechnisch hergestellt sein. In Deutschland ist die Verwendung isolierter Enzyme beim Brauprozess nicht zulässig. Veränderungen - das gilt auch für gentechnische Verfahren - an der Hefe zur Leistungssteigerung sind hingegen mit dem Reinheitsgebot vereinbar. Es sind verschiedene gentechnisch veränderte Hefen bis zur Praxisreife entwickelt worden, vor allem für alkohol- oder kalorienarme Biere. Bislang werden diese aber kaum eingesetzt. Deutsche Brauereien wollen hierauf verzichten.

 Gentechnisch verunreinigter Honig

Gentechnisch verunreinigter Honig

Untersuchungen haben gezeigt, dass Honig oft Spuren von gentechnisch veränderten Organismen enthält. Da der Flugradius von Bienen mehrere Kilometer beträgt ist die Gefahr, dass diese den Pollen von gentechnisch veränderten Pflanzen aufsammeln und den Honig so verunreinigen, sehr hoch.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat im Mai 2008 geurteilt, dass Honig in welchem Blütenpollen des gentechnisch veränderten Maises MON 810 nachgewiesen wird, nicht verkehrsfähig ist. Da MON 810 in der EU nur als Futter- jedoch nicht als Lebensmittel zugelassen ist, dürfen die Imker den durch gentechnisch veränderte Pflanzen verunreinigten Honig weder verkaufen noch verschenken, sondern müssen diesen entsorgen lassen. Diskutiert wird nun darüber, wer die Verantwortung dafür trägt, dass der Honig genpollenfrei bleibt. Zur Frage steht, ob Betreiber gentechnisch veränderter Felder dafür sorgen müssen, dass die Bienen keinen Pollen der Pflanzen aufnehmen, oder ob der Imker selbst die Verantwortung dafür trägt, dass seine Bienen keine verunreinigten Pollen anfliegen.

Verwaltungsgericht Augsburg (2007): Urteil vom 04.04.2007. Au 7 E 07.259.

Internetplattform Bienen und Agro-Gentechnik  Online Version

Wraneschitz, Heinz (2009): Bienen müssen Gen-Mais weichen. In: Technology Review 03/2009  Online Version

 Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes

Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes

Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung vom 1.4.2008, BGBl I 2008, 499  Online Version

 Gesundheitsrisiken durch gentechnisch veränderte Lebensmittel

Gesundheitsrisiken durch gentechnisch veränderte Lebensmittel

Es gibt eine anhaltende Kontroverse darüber, ob der Verzehr gentechnisch veränderter Lebensmittel mit gesundheitlichen Risiken verbunden ist. Die "Kommission Grüne Gentechnik" der Union der Deutschen Akademien der Wissenschaften hat im Jahre 2004 ein Memorandum veröffentlicht, in dem sie ein solches Risiko klar verneint.

Union der Deutschen Akademien der Wissenschaften, "Kommission Grüne Gentechnik" (2004): Gibt es Risiken für den Verbraucher beim Verzehr von Nahrungsprodukten aus gentechnisch veränderten Pflanzen"  Online Version

Für Aufsehen hat ein Versuch gesorgt, von dem australische Wissenschaftler im Jahre 2005 im Journal for Agriculture and Food Chemistry berichtet haben. Die Forscher fütterten Mäuse mit einer gentechnisch veränderten Erbsensorte. Die Veränderung mit einem Bohnen-Gen soll bewirken, dass die Erbsen resistent werden gegen den Erbsenkäfer. Die Mäuse, die die gentechnisch veränderten Erbsen gefüttert bekamen, zeigten im Zuge des Versuchs eine unerwartete Immunreaktion. Bei Mäusen in Kontrollgruppen, die entweder unveränderte Erbsen oder Bohnen gefüttert bekamen, blieb eine solche Immunreaktion hingegen aus, obwohl die Bohnen das gleiche Gen besitzen. Die Forscher schlossen aus ihrem Versuch, dass die Expression eines Proteins in einem fremden Organismus zu einer veränderten Proteinstruktur und Immunogenität führen kann. Als Reaktion auf die Ergebnisse brachen die australischen Forscher die Arbeit an der gentechnischen Veränderung der Erbse ab.

Die Originalarbeit der australischen Forscher wurde im Journal of Agriculture and Food Chemistry veröffentlicht:

Prescott et al. (2005): Transgenic Expression of Bean alpha-Amylase Inhibitor in Peas Results in Altered Structure and Immunogenicity. In: Journal of Agriculture and Food Chemistry 53: 9023-9030.  Online Version

 Gleichwertigkeit (Substanzielle Äquivalenz)

Gleichwertigkeit (Substanzielle Äquivalenz)

Die Genehmigungspflicht für die Einführung neuartiger Lebensmittel wirft die Frage auf, an welchen Kriterien die Bewertung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit in diesen Lebensmitteln zu messen ist.
Auch traditionelle Lebensmittel enthalten antinutritive Stoffe und potentiell toxische Bestandteile. Insofern dies bei bloßer Betrachtung ihrer Zusammensetzung grundsätzlich für alle Lebensmittel gilt, muss die Fragestellung letztlich dahin gehen, ob ein Lebensmittel im Ganzen für den Verzehrer gesundheitsschädigend ist oder nicht. Diese Frage kann aber nur durch die Langzeiterfahrung mit dem Lebensmittel hinreichend sicher beantwortet werden. Traditionelle Lebensmittel erfüllen diese Voraussetzung eben dadurch, dass über ihren Verzehr und dessen Auswirkungen langjährige Erfahrungen gesammelt werden konnten. Für ein neuartiges Lebensmittel kann dies per definitionem nicht gelten.

Daher wurde zur Bewertung der Gesundheitsverträglichkeit neuartiger Nahrungsmittel das Kriterium der "substanziellen Äquivalenz" entwickelt. Von der gesundheitlichen Unbedenklichkeit eines Lebensmittels kann dann und insoweit ausgegangen werden, als es einem traditionellen Lebensmittel wesentlich gleichartig ist. Je größer hingegen die Abweichung zwischen dem neuartigen Lebensmittel und vertrauten Vergleichsprodukten ist, umso höher hat der Aufwand zu sein, mit dem die weitere Sicherheitsüberprüfung vorzunehmen ist.

Das Konzept der substanziellen Äquivalenz wurde ab 1995 von verschiedenen Expertengruppen (WHO, FAO, OECD) entwickelt und wurde auch der Novel-Food-Verordnung (NFV) zugrunde gelegt. Im Rahmen der NFV hat der Begriff sowohl für die Zulassung, als auch für die Kennzeichnung von neuartigen Lebensmitteln Bedeutung gewonnen. Bei der Anwendung des Kriteriums der substanziellen Äquivalenz lassen sich drei Fallgruppen unterscheiden:

  1. Das neuartige Lebensmittel stimmt in seiner stofflichen Zusammensetzung vollständig mit einem konventionellen Vergleichsprodukt überein, ist mithin vollständig substanziell äquivalent. Eine eigenständige Sicherheitsüberprüfung des Produktes ist nicht notwendig, eine Notifizierung ist ausreichend.
  2. Das neuartige Lebensmittel stimmt in allen wesentlichen Eigenschaften bis auf eine mit einem konventionellen Vergleichsprodukt überein. Die abweichende Eigenschaft ist gerade diejenige, welche die Neuartigkeit des Lebensmittels begründet. Die Sicherheitsbewertung beschränkt sich auf das neuartige Merkmal, es wird dabei auf verschiedene Verfahren, wie etwa die toxikologische Untersuchung, zurückgegriffen.
  3. Das neuartige Lebensmittel ist in wesentlichen Produkteigenschaften verändert worden, es gibt kein konventionelles Vergleichsprodukt. Das gesamte Produkt ist einer ausführlichen Sicherheitsbewertung zu unterziehen. Art und Weise der Untersuchung sind am konkreten Einzelfall zu orientieren.

Das Konzept ist als Leitfaden für die Überprüfung neuartiger Lebensmittel weitgehend anerkannt. Unterschiedliche Auffassungen gibt es aber bezüglich folgender Fragen:

  • Art und Umfang der jeweils erforderlichen Untersuchungen.
  • Die Breite der Datenbasis, auf der die Zulassungsentscheidung erfolgt.
  • Die Möglichkeit von Sekundäreffekten durch die genetische Veränderung eines bestimmten Gens. Diese Effekte sind nicht vorhersehbar und können daher auch nicht durch gezielte Verfahren aufgefunden werden.
  • Die allergene Wirkung des neuen Produktes ist grundsätzlich schwierig abzuschätzen, da das Auftreten der schädigenden Wirkung von der je spezifischen Konstitution einer Gruppe abhängt.

Verordnung (EG) Nr. 258/97 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (Novel-Food-Verordnung)  Online Version

 Greenpeace erhebt Vorwürfe gegen Nestlé

Greenpeace-Umweltschützer erheben Vorwürfe gegen Nestlé

Die Umweltschutzorganisation Greenpeace attackierte im Mai 2010 den Lebensmittelkonzern Nestlé, indem sie ihm vorwarf, in Deutschland vertriebene, gentechnisch veränderte Lebensmittel nicht ausreichend zu kennzeichnen.

Konkret handelt es sich um den Vertrieb der Schokoladenriegel "Butterfinger" und "Baby Ruth". Laut Greenpeace seien diese beiden Nestlé-Riegel mit Gen-Soja beziehungsweise mit Zutaten aus sechs unterschiedlichen Gen-Mais-Sorten hergestellt, jedoch nicht entsprechend gekennzeichnet worden. In Europa ist der Verkauf von nicht gekennzeichneten Gen-Produkten allerdings strafbar.

Die Firma Nestlé wies die Vorwürfe zurück und erklärte, sie beachte selbstverständlich alle einschlägigen Kennzeichnungsvorschriften. Nestlé vertreibe in Deutschland keine gentechnisch veränderten Lebensmittel. Bei den besagten Schokoriegeln handele es sich wohl um für den amerikanischen Markt hergestellte und entsprechend gekennzeichnete Produkte. Offenbar seien die Schokoriegel von einer unabhängigen Firma nach Deutschland importiert worden.

Greenpeace  forderte umfassende Kontrollen der Lebensmittelüberwachung und verwies auf den Wunsch der meisten Verbraucher in Deutschland, kein Gen-Food "untergejubelt" zu bekommen.

US-Import. Greenpeace attackiert Nestlé wegen Gen-Schokolade. SpiegelOnline-Artikel vom 26. Mai 2010 Online Version

 Grüne Gentechnik

Grüne Gentechnik

Zur Kennzeichnung der verschiedenen Anwendungsfelder der Gentechnik werden, vor allem in der politischen Diskussion, Farbbezeichnung verwendet: "Grüne" Gentechnik bezeichnet demnach den Einsatz gentechnischer Verfahren in der Landwirtschaft.

Daneben sind noch die folgenden Bezeichnungen gebräuchlich:

  • Rot: Medizin
  • Weiß: Umwelttechnologie und Ökologie
  • Blau: Meeresbiologie
  • Braun: Abwasserreinigung
  • Gelb: Grundstoffveränderung
 Internationales Reisforschungsinstitut

Internationales Reisforschungsinstitut

International Rice Research Institute  Online Version

 ISAAA

ISAAA

Executive Summary des Berichts der ISAAA  Online Version

Kritiker werfen der ISAAA als Lobby-Organisation der Gentechnik-Industrie "kleine Verdrehungen und subtile Fälschungen" bei der Darstellung der Daten vor. So wurde im Jahresbericht 2004 Spanien etwa unter die "Biotech Crop Mega-Countries" gerechnet, weil es mehr als 50.000 Hektar Anbaufläche mit gentechnisch veränderten Pflanzen bestelle. Stellt man in Rechnung, so die Kritik, dass Spanien insgesamt 24 Millionen Hektar Anbaufläche habe, dann könne bei einer effektiven Nutzfläche von 58.000 Hektar kaum von einem "Mega-Country" die Rede sein. Als weiterer Beleg für die tendenziöse Darstellung im ISAAA Bericht wird angeführt, dass in einer grafischen Darstellung die 58.000 Hektar spanischer Anbaufläche zu 0,1 Millionen Hektar aufgerundet worden sei.

Kritisch zum Vorgehen der ISAAA:

Bauer, Andreas (2005): Gentechnik-Industrie macht sich größer. Falsche Zahlen über Gentechnik-Anbauflächen.  Online Version

Einen Überblick über die sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen des Anbaus gentechnisch veränderter Nutzpflanzen geben:

Brookes, Graham / Barfoot, Peter (2005): GM crops: the global socio-economic and enviromental impact - the first nine years 1996-2004.  Online Version

 Kartoffelsorte Amflora

Kartoffelsorte Amflora

Als "Amflora" (EH92-527-1) wird eine von der Firma BASF Plant Science entwickelte Kartoffelsorte bezeichnet, deren Stärkezusammensetzung mit Hilfe gentechnischer Methoden so verändert wurde, dass sie besser für bestimmte industrielle Verwendungszwecke geeignet ist. In Europa stammt etwa die Hälfte der verarbeiteten Stärke aus Kartoffeln. Stärke wird nicht nur in der Lebensmittelindustrie eingesetzt, sondern ist auch Bestandteil vieler Produkte im so genannten Non-Food-Bereich. Herkömmliche Kartoffeln enthalten zwei unterschiedliche Stärkesorten, Amylopektin und Amylose, die gentechnisch veränderte Kartoffelsorte Amflora hingegen bildet nur die Amylopektinstärke. Während für die menschliche Ernährung beide Bestandteile wichtig sind, wird in vielen technischen Anwendungen, wie in der Papier-, Garn- und Klebstoffindustrie, ausschließlich Amylopektin benötigt.

Amflora ist laut Angaben des Herstellers ein sicheres Produkt, welches viele Anwendungsmöglichkeiten biete und helfe, Energie und Kosten zu sparen, da eine aufwendige Trennung des Stärkegemischs umgangen werden könne.
Kritiker verweisen indes auf Gefahren, die ihrer Meinung nach mit dem Anbau der gentechnisch veränderten Kartoffelsorte verbunden sind. Amflora wurde ein Marker-Gen zugefügt, das die jungen Pflanzen im Entwicklungsstadium gegen die Antibiotika Kanamycin und Neomycin resistent macht. Dies ist notwendig um die erfolgreich gentechnisch veränderten Jungpflanzen von Exemplaren zu trennen, die die gewollte Modifizierung nicht in sich tragen. Befürchtet wird eine nicht vorhersehbare Übertragung dieses Gens auf Bodenbakterien und letztlich eine ungewollte Antibiotikaresistenz beim Menschen.

Die gentechnisch veränderte Amylopektin-Kartoffel wird bereits seit mehreren Jahren in Freilandversuchen auf Ertrag, Schädlings- und Krankheitsresistenz sowie gesundheitsschädliche Wirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt untersucht. Auch in Deutschland haben an verschiedenen Standorten Freilandversuche mit Amflora stattgefunden. Auf kleinen Flächen wurde die Gen-Kartoffel bereits seit 1993 immer wieder zu Forschungszwecken freigesetzt, zwischen 2006 und 2008 fanden zudem größere Anbauversuche statt. Ende Mai 2007 genehmigte das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) unter strengen Auflagen Freisetzungsversuche mit Amflora auf über 155 Hektar für zwei Jahre. Für 2009 und 2010 beantragte BASF die Genehmigung für einen neuen Anbauversuch auf etwa 35 Hektar in Mecklenburg-Vorpommern. Bundeslandwirtschaftsministerin Ilse Aigner genehmigte den Versuch, mit der Begründung, dass von dieser Freisetzung keine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ausgehe. BASF musste allerdings sicherstellen, dass das Erntegut nicht in den Lebens- oder Futtermittelkreislauf und auch nicht in die Umwelt gelangen konnte. Außerdem musste BASF zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen für den Versuchsanbau von Amflora erfüllen. Dazu gehörten unter anderem die Reduzierung des Versuchsanbaus von ursprünglich 150 Hektar auf 20 Hektar an einem einzigen Standort in Mecklenburg-Vorpommern sowie die Errichtung eines überwachten Wildschutzzauns um die gesamte Versuchsfläche.

Amflora ist nun seit dem 02. März 2010  in der EU  für die Erzeugung industrieller Stärke, sowie in der Futtermittelproduktion zugelassen. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat wiederholt bestätigt, dass Amflora sicher für Mensch, Tier und Umwelt ist. Eine Nutzung der gentechnisch veränderten Kartoffel als Lebensmittel ist nicht erlaubt und bislang auch nicht vorgesehen.

Aigner genehmigt Freisetzung von Amflora (Pressemitteilung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz)  Online Version

Statement von BASF zum Thema "Amflora - Genehmigung Feldversuch in Bütow, MV, 2009"  Online Version

Pressemitteilung von BASF zur europaweiten Zulassung von Amflora im März 2010. Online Version

Um der anhaltenden Kritik um die Antibiotikaresistenzgene in Amflora zu begegnen, hat der niederländische AVEBE Konzern eine gentechnisch modifizierte Kartoffel (ID-Nummer: AV43-6-G7) entwickelt, die ebenfalls über einen sehr hohen Amylopektin-Gehalt verfügt, aber ohne Markergen, d.h. ohne Antibiotikaresistenzen, auskommt. Der Antrag auf Zulassung zum Anbau und zur Verwertung der Kartoffel wurde im April 2009 eingereicht und wird aktuell von der EFSA geprüft.

Transgen (2009) Antrag auf Zulassung von AV43-6-G7. Online Version

Im September 2010 wurden Pflanzen der Sorte Amadea, eine Gentechnik-Kartoffel ohne Zulassung, auf Amflora-Feldern im Norden von Schweden entdeckt. BASF versichert, dass keine Amadea-Kartoffeln in die Produktion von kommerziellen Stärkekartoffeln gelangt seien. Kritiker indes befürchten eine vom Konzern gewünschte Verunreinigung und wittern hier Bestrebungen von BASF, den Zulassungsprozess von Amadea zu beschleunigen. Wie genau es zu der Vermischung kommen konnte, wird zurzeit von BASF untersucht.

Presseerklärung von BASF zu Amadea-Verunreinigung (06.09.2010). Online Version

 Kennzeichnung gentechnisch veränderter Lebensmittel

Kennzeichnung gentechnisch veränderter Lebensmittel

Informationen über die Kennzeichnung gentechnisch veränderter Lebensmittel  Online Version

 Prinzip der Menschenwürde

Prinzip der Menschenwürde

Mit dem im Deutschen Grundgesetz und in den einschlägigen Menschenrechtskodifikationen als Leitprinzip in der Bestimmung der Schutzpflichten gegenüber dem Menschen konsensuell verankerten Prinzip der Menschenwürde wird ein unmittelbarer und unbedingter Schutzanspruch formuliert, der dem Menschen vor allem deshalb zukommt, weil er "Zwecke" setzen und sich in diesem Sinne in seinem Handeln autonom bestimmen kann. Unter diesen Schutzanspruch fallen dieses Vermögen selbst wie auch alle Voraussetzungen, die er braucht, um dieses Vermögen ausüben zu können. Die Möglichkeit der autonomen Entfaltung der Persönlichkeit unterfällt daher ebenso dem Schutzbereich der Menschenwürde wie die körperliche Unversehrtheit des Menschen und seine natürlichen, aber auch wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensgrundlagen.

 Sicherheitsstufen bei gentechnischen Arbeiten

Sicherheitsstufen bei gentechnischen Arbeiten

Gentechnische Arbeiten werden nach der Art und dem Ausmaß der gemäß Risikoabschätzung zu vermutenden Gefahren vier nach absteigendem Gefahrenpotential geordneten, Sicherheitsstufen zugewiesen (§7 I GenTG).
Zudem wird bei der Genehmigung nach Arbeiten, welche erstmalig durchgeführt werden, und so genannten "weiteren" Arbeiten unterschieden.
Sowohl bei der Freisetzung als auch beim Inverkehrbringen muss gewährleistet sein, dass nach Stand der Wissenschaft unvertretbare schädliche Auswirkungen auf Mensch und/oder Natur nicht zu erwarten sind (§16 GenTG). Bei Arbeiten der Sicherheitsstufen 2-4 mit gewerblicher Zielsetzung und Genehmigungsverfahren zur Freisetzung und zum Inverkehrbringen ist zudem die Öffentlichkeit zu hören (§18 I GenTG, mit Ausnahme der in § 18 II bezeichneten Fälle). 

 Smart Breeding

Smart Breeding

Biosicherheit-Lexikon  Online Version

 Starterkulturen

Starterkulturen

Das Ziel der gentechnischen Veränderung hierbei ist es, Starterkulturen (Bakterien oder Hefepilze), die bei der Herstellung von Brot, Bier, Joghurt, Käse und Salami essentiell wichtig sind, so zu verändern, dass sich der Zeitaufwand bei der Herstellung verringert, die Herstellung sich ertragreicher gestaltet oder der Geschmack intensiviert wird.
1995 und 1999 wurden in Großbritannien Zulassungen für eine Brau- bzw. Backhefe erteilt, die vorübergehend im Probebetrieb eingesetzt worden sind. Die Gültigkeit der Zulassungen ist inzwischen jedoch ausgelaufen. Derzeit sind in der EU keine gentechnisch veränderten Mikroorganismen zugelassen; auch Anträge auf Zulassung liegen nicht vor.

 Studie zu gentechnisch verändertem Raps

Studie zu gentechnisch verändertem Raps

Schwedische und dänische Wissenschaftler kamen in einer Studie zu dem Ergebnis, dass die Samen von gentechnisch verändertem Raps noch 10 Jahre nach der Aussaat keimungsfähig sind.

Auf einem dreißig mal vierzig Meter großen Versuchsfeld hatten die Wissenschaftler im Jahr 1995 gentechnisch veränderten Raps angepflanzt, der durch ein eingeführtes Gen unempfindlich gegenüber dem Unkrautvernichtungsmittel Glufosinat ist und diesen im Herbst desselben Jahres geerntet. Anschließend wurde das Feld mit Gift besprüht, das alle Pflanzen abtöten sollte. Das Feld wurde jährlich gepflügt und Weizen, Gerste sowie Zuckerrüben wurden im Wechsel angebaut. In der Nähe des Feldes gab es keinen weiteren Anbau mit gentechnisch veränderten Pflanzen.

Im Frühjahr 2005 stellten die Wissenschaftler fest, dass Abkömmlinge des gentechnisch veränderten Rapses trotz der Herbizid-Besprühung überlebt hatten. Es wurden 38 Rapspflanzen gefunden, in Töpfe gepflanzt und untersucht. Sie wurden zweimal im Abstand von drei Wochen mit Glufosinat besprüht. 15 der 38 Pflanzen überlebten die Glufosinat-Behandlung, trugen also noch das Herbizidresistenz-Gen. Laut Meinung vieler Gentechnikkritiker zeigt diese Studie, dass sich gentechnisch veränderte Pflanzen nicht wirksam eindämmen lassen. Die Gefahr der ungewollten Ausbreitung gentechnisch veränderter Organismen dürfe nicht unterschätzt werden.

Studie - D'Hertefeldt, Tina / Jørgensen, Rikke B. / Pettersson, Lars B. (2008): Long-term persistence of GM oilseed rape in the seedbank. In: Biology Letters 4, 314-317.  Online Version

 Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente  Online Version

 Wirbeltiere

Wirbeltiere

Im Bereich der Lebensmittelherstellung gibt es bislang kaum gentechnische Anwendungen, die Wirbeltiere oder andere Tierklassen betreffen. Der stetig steigende Lachskonsum, der vermehrt durch Zucht befriedigt wird, hat den Lachs allerdings zum Objekt der Anwendung gentechnischer Verfahren werden lassen. Mit dem Ziel der Wachstums- und Resistenzsteigerung sowie der Anpassung an niedrigere Wassertemperaturen wird in verschiedenen Ländern an der gentechnischen Veränderung von Lachsen gearbeitet.

Ein US-amerikanisches Unternehmen hat bereits im Jahre 1999 einen Antrag auf Marktzulassung für eine schnell wachsende genetisch veränderte Lachsart mit dem Markennamen "AquAdvantage" bei der amerikanischen Zulassungsbehörde FDA (Food and Drug Administration) gestellt. Eine Entscheidung in dieser Sache steht weiterhin aus. Seit 2004 können Aquarienbesitzer in den USA gentechnisch veränderte Zebrafische ("GloFish") kaufen, die bei Lichteinfall leuchten. Schon seit 2003 ist auf dem taiwanesischen Markt ein ähnlich veränderter Zebrafisch unter dem Namen "Nachtperle" erhältlich.

 Zusatzstoffe

Zusatzstoffe

In diesem Fall sind Bakterien und Hefen so verändert worden, dass sie gezielt und in großen Mengen bestimmte naturidentische Enzyme produzieren, die in der Nahrungsmittelproduktion verwendet werden. Aspartam ist ein Süßstoff, bei dessen großtechnischer Produktion gentechnisch veränderte Bakterien verwendet werden, die einen Baustein des Aspartam herstellen. Aspartam findet sich in vielen "light"- und Diätprodukten als Zuckerersatz.

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