Begriff des Patentes
Begriff des Patentes
Durch ein Patent kann das Ergebnis eines geistigen Schaffensprozesses (Immaterialgut) rechtlich geschützt werden. Der Patentschutz ist ein Sonderfall des gewerblichen Rechtsschutzes; Schutzgegenstand eines Patentes ist eine technische Erfindung. Die Schutzwirkung entsteht durch die Erteilung eines beim zuständigen Patentamt anzumeldenden Erzeugnis- oder Verfahrenspatentes.
Das Patent entfaltet mittelbare und unmittelbare Wirkung. Je nach Art des Patentes umfassen die unmittelbaren Wirkungen des Patentes (§ 9 PatG) verschiedene Handlungen, die dem Patentinhaber vorbehalten sind. Werden diese Handlungen durch Dritte vorgenommen, so stellen sie (soweit sie nicht gerechtfertigt sind) eine Patentverletzung dar.
- Beim Erzeugnispatent ist geschützt: die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, der Gebrauch, der Besitz sowie das Einführen des Patentgegenstandes.
- Im Falle des Verfahrenspatentes sind es: die Anwendung des Verfahrens, sowie das Anbieten des Verfahrens. § 10 PatG schützt zudem vor mittelbaren Eingriffen in das Patent. Ein derartiger mittelbarer Eingriff ist dann gegeben, wenn Dritte an einer evtl. erst zukünftig stattfindenden Patentverletzung teilnehmen, ohne schon in die Rechte aus § 9 PatG einzugreifen.
Der Patentschutz erschöpft sich für einen dem Patent unterfallenden Gegenstand, sobald dieser durch den Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht wird.
Gegen eine Verletzung des Patentrechtes kann der Patentinhaber gerichtlich vorgehen. Ein Patent besteht maximal 20 Jahre ab dem Tag der ersten Anmeldung.
Patentgesetz (PatG) Online Version
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (2008) Online Version
Varianten
- Patentschutz

