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Sicherheitsstufen bei gentechnischen Arbeiten

Sicherheitsstufen bei gentechnischen Arbeiten

Gentechnische Arbeiten werden nach der Art und dem Ausmaß der gemäß Risikoabschätzung zu vermutenden Gefahren vier nach absteigendem Gefahrenpotential geordneten, Sicherheitsstufen zugewiesen (§7 I GenTG).
Zudem wird bei der Genehmigung nach Arbeiten, welche erstmalig durchgeführt werden, und so genannten "weiteren" Arbeiten unterschieden.
Sowohl bei der Freisetzung als auch beim Inverkehrbringen muss gewährleistet sein, dass nach Stand der Wissenschaft unvertretbare schädliche Auswirkungen auf Mensch und/oder Natur nicht zu erwarten sind (§16 GenTG). Bei Arbeiten der Sicherheitsstufen 2-4 mit gewerblicher Zielsetzung und Genehmigungsverfahren zur Freisetzung und zum Inverkehrbringen ist zudem die Öffentlichkeit zu hören (§18 I GenTG, mit Ausnahme der in § 18 II bezeichneten Fälle). 


Varianten

  • Sicherheitsmaßnahmen
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