Module
Module zum Blickpunkt Organtransplantation
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Alloplastische Transplantation
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Alloplastische Transplantation
Als alloplastische Transplantation wird das Einsetzen von Fremdmaterial in den menschlichen Körper bezeichnet. Implantiert werden beispielsweise künstliche Hüften, Herzschrittmacher, Zähne oder Zahnwurzeln, Knorpelgewebe, Haut und sogar Herzen. Im Zuge des medizinischen und technischen Fortschritts können mittlerweile auch Mikrochips oder Elektroden direkt in das menschliche Gehirn implantiert werden. So wird beispielsweise die Tiefenhirn-Stimulation zur Therapie neurodegenerativer Erkrankungen eingesetzt.
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Anthropozentrismus
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Anthropozentrismus
Zurück gehen anthropozentrische (griech. anthropos: Mensch) Ansätze häufig auf die Tradition Kants und die durch ihn begründete Ethik der Autonomie. Dem Menschen kommt dabei aufgrund seiner Vernunftfähigkeit ein unbedingter Wert zu: er ist alleiniger Zweck an sich. Daraus ergibt sich, dass jeder Mensch seinen eigenen und den Wert anderer Menschen anerkennen muss und ihnen gegenüber Pflichten zu erfüllen hat.
Siehe dazu:
Patzig, Günther (1996): Der wissenschaftliche Tierversuch unter ethischen Aspekten. In: Hardegg, Wolfgang / Preiser, Gert (Hg.): Tierversuche und medizinische Ethik. Beiträge zu einem Heidelberger Symposion. Hildesheim: Olms, 68-84.
Patzig, Günther (1993): Ökologische Ethik - innerhalb der Grenzen bloßer Vernunft. In: Elster, H. J. / Studienzentrum Weikersheim et al. (Hg.): Umweltschutz - Herausforderung unserer Generation. Mainz: v. Hase & Kochler, 63-81.
Singer, Peter (1991): Animal Liberation. London: Thorsons.
Singer, Peter (1994): Praktische Ethik. 2. Auflage. Stuttgart: Reclam.
Wolf, Ursula (1990): Das Tier in der Moral. Frankfurt a.M.: Klostermann.
Wolf, Ursula (1997): Haben wir moralische Verpflichtungen gegen Tiere? In: Krebs Angelika: Naturethik. Grundtexte zur gegenwärtigen tier- und ökoethischen Diskussion. Frankfurt a.M.: Suhrkamp, 47-75.
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Bericht zur Situation der Transplantationsmedizin in Deutschland
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Bericht zur Situation der Transplantationsmedizin in Deutschland
Der Bericht ist das Ergebnis einer vom Bundestag an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) im Jahr 2007 in Auftrag gegebenen Studie, mit Hilfe derer die Situation der Transplantation in Deutschland, zehn Jahre nach Inkrafttreten des Transplantationsgesetzes (TPG), erfasst werden sollte. Akteure aus dem Bereich der Transplantationsmedizin – u.a. Mitarbeiter der DSO, der BzGA und der Bundesärztekammer – wurde ein vom BMG entwickelter spezifizierter Fragenkatalog vorgelegt. Informationen wurden u.a. über die Organisation der Organentnahme, die allgemeine Aufklärung der Bevölkerung zum Thema Organspende und über Verfahren zur Todesfeststellung, erhoben.
Deutscher Bundestag (2009): Bericht zur Situation der Transplantationsmedizin in Deutschland zehn Jahre nach Inkrafttreten des Transplantationsgesetzes. Drucksache 16/13740 Online Version
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Biozentrismus
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Biozentrismus
Vertreten wird der Biozentrismus (griech. bios: Leben) z.B. von Paul W. Taylor und Hans Jonas. Beide argumentieren teleologisch (auf ein Ziel ausgerichtet), indem sie allen Lebewesen zusprechen, dass sie nach Selbsterhaltung und Reproduktion streben, also darauf aus sind, ihre natürlichen Lebensziele zu erfüllen. Jonas zufolge ist jedes Lebewesen in sich zweckhaft und damit wertvoll. Der Mensch muss dann so handeln, dass er seiner Verantwortung allen Lebewesen gegenüber gerecht wird und ihr Gedeihen gemäß ihren artgegebenen Strebenszielen befördert wird.
Siehe dazu:
Jonas, Hans (1988): Das Prinzip Verantwortung. Versuch einer Ethik für die technologische Zivilisation. Frankfurt a.M.: Suhrkamp.
Taylor, Paul W. (1986): Respect for Nature. Princeton: Princeton University Press.
Taylor, Paul W. (1996): The ethics of respect for nature. In: Olen, J. / Barry, V. (Hg.): Applying Ethics. Belmont: Wadsworth, 465-475.
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DSO
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Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO)
Die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) ist die bundesweite Koordinierungsstelle für Organspende. Ihre Aufgabe ist die umfassende Förderung der Organspende und -transplantation in Deutschland. Die DSO wurde am 7. Oktober 1984 in Neu-Isenburg gegründet. In § 11 des im Jahr 1997 in Kraft getretenen Transplantationsgesetzes wurde festgelegt, dass es eine Institution geben muss, die für die Vorbereitung und Durchführung der Organspende bundesweit Verantwortung trägt. Am 27. Juni 2000 wurde der DSO diese Verantwortung übertragen. Ihre Aufgaben als Koordinierungsstelle wurden durch einen Vertrag mit der Bundesärztekammer, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft festgelegt. Sie sorgt dafür, dass Organspende flächendeckend und zu jeder Zeit möglich ist. Dabei arbeitet sie eng mit 1400 Krankenhäusern zusammen, mit den ca. 50 deutschen Transplantationszentren und der Vermittlungsstelle Eurotransplant in Leiden.
Die Finanzierung der DSO als Koordinierungsstelle ist durch ein Budget, welches die DSO mit den Krankenkassen prospektiv für drei Jahre verhandelt, sicher gestellt. Dieses richtet sich nach der zu erwartenden Anzahl der transplantierten Organe. Den Krankenhäusern, die bei einer Organspende eingebunden waren, vergütet die DSO eine entsprechende Aufwandserstattung in Form von Pauschalen.Internetseite der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) Online Version
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Empfehlungen und Stellungnahmen der Bundesärztekammer zum Thema Organtransplantation
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Empfehlungen und Stellungnahmen der Bundesärztekammer zum Thema Organtransplantation
Empfehlungen zur Lebendorganspende Online Version
Empfehlungen für die Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und Transplantationszentren bei der postmortalen Organentnahme Online Version
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Enge und erweiterte Zustimmungsregelung
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Enge und erweiterte Zustimmungsregelung
Die enge Zustimmungslösung sieht vor, dass der Verstorbene zu Lebzeiten, z.B. per Organspendeausweis, einer Organentnahme zugestimmt haben muss. Liegt keine entsprechende Zustimmung vor, können im Fall der erweiterten Zustimmungslösung die Angehörigen über eine Entnahme entscheiden, wobei die Entscheidungsgrundlage der ihnen bekannte oder der mutmaßliche Wille des Verstorbenen ist. Die erweiterte Zustimmungslösung gilt z.B. in Deutschland, Dänemark, Griechenland, Großbritannien, den Niederlanden und der Schweiz.
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Ethische Beurteilung der Xenotransplantation
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Ethische Beurteilung der Xenotransplantation
Grundsätzlich lassen sich im Bereich der ethischen Bewertung der Xenotransplantation zwei Themenkomplexe unterscheiden. Diskutiert werden ethische Implikationen der Xenotransplantation erstens mit Blick auf den Menschen und zweitens in Bezug auf Tiere.
Folgen der Xenotransplantation für den Menschen
Im Mittelpunkt der Debatte steht erstens die Frage, ob der finanzielle und logistische Aufwand, den die Forschung zur Xenotransplantation erfordert, gerechtfertigt ist, obwohl die Ergebnisse nur einer relativ kleinen Gruppe von Menschen, nämlich denjenigen, denen tierliche Organe erfolgreich transplantiert werden, zugutekommt. Problematisch ist zudem, dass Forschung mit Menschen betrieben werden muss, um überhaupt Fortschritte auf dem Gebiet der Xenotransplantation erzielen zu können. Diskutiert wird darüber hinaus über Nutzen und Risiken der Xenotransplantation für den Menschen. Die hohe Verfügbarkeit von tierlichen Organen und die Möglichkeit menschliches Leben verbessern oder retten zu können werden als Nutzen ausgewiesen. Als Risiken werden vor allem Infektionen und Abstoßungsreaktionen, die mit der Übertragung der Organe von Tieren auf Menschen einhergehen können, diskutiert. Da sich der menschliche Organismus von dem des Tieres unterscheidet, können sowohl Infektionen als auch Abstoßungsreaktionen in noch viel größerem Maße auftreten als dies bei der Übertragung menschlicher Organe der Fall ist. Problematisch ist nicht nur die Möglichkeit der Übertragung bereits humanpathogener Infektionserreger, sondern auch, dass sich bislang nicht humanpathogene Erreger durch die Transplantation zu solchen entwickeln könnten. Uneinigkeit besteht in der Frage, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass sich ein solcher Infektionserreger herausbildet. Um der medizinethischen Anforderung gerecht zu werden, dass Patienten über mögliche Risiken informiert werden, wird die Aufklärung der Öffentlichkeit über die Möglichkeit eines neuen Infektionserregers gefordert. Ferner wird die Gefahr diskutiert, dass die Bereitschaft Organe postmortal oder auch lebend zu spenden sinken könnte, wenn tierliche Organe zur Verfügung ständen, wodurch wiederum ein Organmangel an „qualitativ hochwertigeren“ menschlichen Organen entstehen könnte.Tierethische Beurteilung der Xenotransplantation
Die tierethische Beurteilung der Xenotransplantation ist stark von der zugrundeliegenden ethischen Perspektive abhängig. Zu unterscheiden sind dabei der Anthropozentrismus, demzufolge nur der Mensch einen genuin eigenständigen moralischen Wert besitzt, der Pathozentrismus, der die Empfindungsfähigkeit und das Selbstbewusstsein zum Ausgangspunkt moralischer Beurteilungen nimmt, der Biozentrismus, der jedem Lebewesen einen intrinsischen moralischen Wert zuweist und schließlich der Holismus, der sowohl die belebte als auch die unbelebte Natur als moralisch signifikant wertet und dessen moralische Beurteilungen sich nicht auf Individuen beziehen, sondern auf das Gesamtsystem. Darüber hinaus sind Binnendifferenzierungen zu beachten, etwa die Unterscheidung zwischen dem starken Anthropozentrismus, der nicht menschlichen Entitäten keinen moralischen Wert zugesteht und dem schwachen Anthropozentrismus, dem zufolge nicht menschliche Entitäten einen abgeleiteten moralischen Wert besitzen.
Die Xenotransplantation wird, in Abhängigkeit davon welche der soeben skizzierten Positionen zugrunde gelegt wird, unterschiedlich bewertet.
Im starken Anthropozentrismus ist die Verpflanzung tierlicher Organe zum menschlichen Nutzen unproblematisch. Da nur Menschen ein moralischer Status zukommt, sind Tiere jederzeit als Gebrauchsobjekte zu verstehen, die zum menschlichen Wohl genutzt werden dürfen. Der schwache Anthropozentrismus ermöglicht es, Tieren einen vom Menschen abgeleiteten moralischen Status zuzuordnen. So ist die Tierquälerei in einer kantischen Ethik deshalb problematisch, weil sie zu einer Verrohung des Tierquälers führe. Die verletzte Pflicht betrifft daher nicht einen moralischen Wert des Tieres, sondern die Einschränkung der Fähigkeit zur Empathie des Menschen. In diesem Sinne kann argumentiert werden, dass die Transplantation tierlicher Organe dann gerechtfertigt ist, wenn das Tier nicht übermäßig leiden muss.
Der Pathozentrismus wird etwa von Peter Singer verteten, der das Interesse, Leid zu vermeiden als eine Eigenschaft versteht, die eine moralisch signifikante von einer moralisch indifferenten Existenz unterscheidet. Darüber hinaus ist Singer ein Präferenzutilitarist, dem zufolge jede Handlung moralisch geboten ist, die eine maximale Befriedigung von Interessen erzeugt. Aus Singers Ansatz folgt, dass die graduelle Einteilung des moralischen Wertes eines Lebewesens nicht abhängig von der Spezies ist – solche Theorien werden „speziesistisch“ genannt – sondern von der Ausprägung der Fähigkeit, über Interessen zu verfügen. Daraus wiederum folgt die Symmetrieüberlegung, dass Lebewesen mit einer vergleichbaren Fähigkeit über Interessen zu verfügen, vergleichbar behandelt werden sollten. Wenn also die Interessefähigkeit eines Pavians ähnlich stark ausgeprägt ist wie die eines Säuglings, der an einer Anencephalie erkrankt ist, einer Krankheit, bei der das Gehirn des Neugeborenen nicht vollständig ausgeprägt ist und dessen Lebenserwartung wenige Tage nicht übersteigt, dann dürfen entweder beiden Lebewesen die Organe entnommen werden oder keinem der beiden.
Ursula Wolf, die ebenfalls eine pathozentrische Position vertritt, deren Ansatz des generalisierten Mitleids aber das Individuum betont, kritisiert an Singers Utilitarismus, dass er das „Leid an sich“ zu minimieren versuche, dabei aber übersehe, dass Leid stets von einem Individuum erfahren werde. Da Leid an ein Individuum gebunden sei, müsse die Organentnahme bei einem leidensfähigen Lebewesen kategorisch ausgeschlossen werden. Die Leidensfähigkeit ist dabei nicht eine bloße Schmerzempfindung, vielmehr ist damit ein allgemeiner Begriff gemeint, dessen positiver Gegenbegriff das Wohlbefinden ist.
Der Biozentrismus schließlich weist allen lebenden Organismen einen genuin moralischen Status zu. Dabei ist eine weitere Gewichtung zwischen Menschen und Tieren auch im Biozentrismus möglich, der Unterschied zum Pathozentrismus liegt aber darin, dass nicht nur leidens- oder interessefähige Lebewesen einen moralischen Status besitzen, sondern alle Lebewesen, etwa auch Pflanzen. Aus dem Biozentrismus folgt daher eher die Forderung nach einem schonenderen Umgang mit Tieren und Pflanzen, weniger eine Forderung nach einer absoluten Gleichstellung allen Lebens in moralischer Hinsicht.Ach, J.S. / Anderheiden, M. / Quante, M. (2000): Ethik der Organtransplantation. Fischer: Erlangen.
Ach, Johann S. (1999): Warum man Lassie nicht quälen darf. Harald Fischer Verlag: Erlangen.
Bach, Frith H. / McGregor, Elizabeth A. (2000): Ethical Considerations Related to Xenotransplantation. In: International Bioethics Committee of UNESCO (IBC), sixth session, 59–65.
Francione, Gary L. (2003): Xenografts and Animal Rights. In: Armstrong, Susan J. / Botzler, Richard G. [ed.]: The Animal Ethics Reader. Routledge: London / New York, 368-371.
Frey, R. G. (2003): Organs for Transplant: Animals, Moral Standing, and One View of the Ethics of Xenotransplantation. In: Armstrong, Susan J. / Botzler, Richard G. [ed.]: The Animal Ethics Reader. Routledge: London / New York, 359–367.
Krebs, Angelika (1997): Naturethik im Überblick. In: Krebs, Angelika [ed.]: Naturethik – Grundtexte der gegenwärtigen tier- und öloethischen Diskussion. Suhrkamp: Frankfurt am Main, 337–379.
Quante, Michael / Vieth, Andreas (Hrsg.) (2001): Xenotransplantation. Ethische und rechtliche Probleme. Mentis Verlag: Regensburg.
Singer, P. (2001): Xenotransplantation and Speciesism. In: Kuhse, H. / Singer, P. [ed.]: Bioethics: An Anthology. Oxfod [u.a.]: Blackwell, 412–417.
Veatch, Robert M. (2000): Transplantation Ethics. Georgetown University Press: Washington D.C.
Wolf, Ursula (1997): Haben wir moralische Verpflichtungen gegen Tiere? In: Krebs, Angelika [ed.]: Naturethik – Grundtexte der gegenwärtigen tier- und ökoethischen Diskussion. Suhrkamp: Frankfurt am Main, 47–75. -
Eurotransplant
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Eurotransplant
Die im niederländischen Leiden angesiedelte Vermittlungsstelle Eurotransplant koordiniert den internationalen Austausch von Spenderorganen in einem Einzugsgebiet mit 124 Millionen Menschen. Transplantationszentren und Gewebetypisierungslabors sowie Krankenhäuser mit Intensivstationen in Belgien, Deutschland, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich und Slowenien nehmen an dieser internationalen Zusammenarbeit teil. Als Vermittler zwischen Spender und Empfänger spielt Eurotransplant eine zentrale Rolle in der Annahme und Verteilung von Spenderorganen für Transplantationen. Zum einen erhält Eurotransplant die Daten aller potentiellen Empfänger, wie z.B. Blutgruppe, Gewebeeigenschaften (HLA-Gruppen), Erkrankungsursache und Dringlichkeit. Diese Daten werden in einer zentralen Datenbank gespeichert, und der Patient wird auf die Warteliste gesetzt. Zum anderen wird Eurotransplant dann informiert, wenn irgendwo innerhalb der Eurotransplant-Region Organe postmortal gespendet werden sollen. In diesem Fall bestimmt das regionale Gewebetypisierungslabor Blutgruppe und Gewebeeigenschaften des Spenders, um dann den passenden Empfänger ermitteln zu können.
Nach Abschluss eines Computerauswahlverfahrens kontaktiert Eurotransplant unverzüglich die Ärzte im Transplantationskrankenhaus des betreffenden Empfängers, um sie mit den medizinischen Informationen zum Spender vertraut zu machen. Die Ärzte treffen dann die Entscheidung über die Annahme oder Verweigerung des betreffenden Spenderorganes. Wird das Organ akzeptiert, nimmt der behandelnde Arzt umgehend Kontakt mit dem ausgewählten Empfänger auf. Ist innerhalb der Eurotransplant-Region kein geeigneter Empfänger vorhanden, setzt sich Eurotransplant mit einer der Schwesterorganisationen wie z.B. UK Transplant oder Scandiatransplant in Verbindung. Grundsätzlich darf der gesamte Ablauf von der Entnahme bis zur Transplantation des Spenderorgans nur wenige Stunden in Anspruch nehmen.Internetseite von Eurotransplant Online Version
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Graft-versus-host-Reaktion
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Graft-versus-host-Reaktion
Die Übertragung von Organen und Gewebe kann nicht nur mit einer Abstoßungsreaktion des Empfängerorganismus gegen das Transplantat einhergehen – in diesen Fällen spricht man von so genannten „host-versus-graft-Reaktionen“ (Wirt-gegen-Transplantat-Reaktionen). Umgekehrt kann es, vor allem nach Knochenmark- oder Stammzelltransplantationen, auch dazu kommen, dass die mit dem Transplantat übertragenen Immunzellen den Körper des Empfängers als fremd erkennen und angreifen. Letzteres wird im ICD-10, dem von der WHO entwickelten Klassifikationssystem für Krankheiten, als „graft-versus-host-Reaktion oder -krankheit“ (Transplantat-gegen-Wirt-Reaktion) bezeichnet. Die graft-versus-Host-Reaktion ist gekennzeichnet durch schwere Infektionen und Veränderungen von Schleimhäuten des Magen-Darm-Traktes, der Haut und der Leber und kann unter Umständen für den Empfänger lebensbedrohlich sein. Die graft-versus-host-Reaktion kann mit Hilfe immunsuppressiver Medikamente teilweise abgeschwächt werden.
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Herztod
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Herztod (Non heart-beating donor)
Neben dem Hirntodkriterium kommt in einigen Ländern, unter anderem in Großbritannien, in Österreich, der Schweiz, den Niederlanden, Spanien, Belgien und den USA das sogenannte NHBD-Verfahren (non heart-beating donor) zum Einsatz.
Gemäß diesem Verfahren dürfen Organe nicht erst nach Feststellung des Hirntodes entnommen werden, sondern bereits dann, wenn ein Herz- und Kreislaufstillstand von 10 Minuten bei normaler Körpertemperatur festgestellt wurde. In Deutschland darf das NHBD-Verfahren zur Todesfeststellung nicht herangezogen werden.
In einer Mitteilung hat die Bundesärztekammer erklärt, dass ein Herz- und Kreislaufstillstand von 10 Minuten bei normaler Körpertemperatur kein „sicheres Äquivalent zum Hirntod“ darstelle. Jede auch nur vorübergehend erfolgreiche Reanimation belege, dass der Herzstillstand kein sicheres Todeskriterium sei. Befürworter des NHBD-Verfahrens hingegen gehen davon aus, dass die Hirnfunktionen nach zehnminütigem Herz- und Kreislaufstillstand unwiederbringlich verloren sind. Mit Blick auf den anhaltenden Organmangel argumentieren sie für die frühe Organentnahme, welche nach Eintreten des Herz- Kreislaufstillstandes nur noch kurze Zeit funktionsfähig bleiben.
Mitteilung der Bundesärztekammer zum NHBD-Verfahren Online Version
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Herztransplantation
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Herztransplantation
Eine Herztransplantation wird in Betracht gezogen, wenn ein Patient an fortgeschrittenem Herzversagen leidet, das durch andere therapeutische Maßnahmen nicht mehr zu bessern ist. Ursachen für Schädigungen des Herzens können koronare Herzkrankheiten (Verengungen und Verschlüsse der Blutgefäße im Herzen, Infarktkrankheit), eine fortschreitende Herzmuskelschwäche infolge einer Infektion sowie Herzfehler bei Kindern und Neugeborenen, die nicht durch eine Operation behoben werden können, sein. Viele Herzerkrankungen führen gleichzeitig zu einer Schädigung der Lungen, so dass häufig eine Kombinationstransplantation von Herz und Lunge notwendig ist. Auch heute noch entscheiden sich Herzchirurgen erst im Endstadium einer Erkrankung für eine Transplantation, weil der Eingriff für den Organempfänger mit erheblichen Risiken verbunden ist und zudem nur sehr wenige Spenderherzen zur Verfügung stehen. Die Wartezeit auf ein Spenderherz lässt sich heute teilweise durch eine künstliche Herzpumpe überbrücken, wobei der Patient im Krankenhaus bleiben muss und kaum belastbar ist. Etwa 800 Patienten warten pro Jahr auf eine Herztransplantation, es stehen aber durchschnittlich nur ca. 400 Spenderherzen zur Verfügung. Wegen der Schwere der Grundkrankheit versterben diese Patienten daher häufig, während sie auf ein passendes Spenderorgan warten. Die Ergebnisse nach einer Herztransplantation sind heute sehr gut. So arbeiten laut Angaben der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) nach einem Jahr noch ca. 72% der übertragenen Herzen, nach fünf Jahren sind es noch 62%.
Siehe auch:
Schmid, C. / Hirt, S. / Scheld, H.-H. (2009): Leidfaden Herztransplantation. 3 Aufl. Darmstadt: Steinkopff-Verlag.
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Hirntodkriterium
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Hirntodkriterium
Einem potenziellen Organspender dürfen Organe erst dann entnommen werden, wenn der Tod endgültig festgestellt wurde. Bis Mitte des 20. Jahrhunderts galt der Stillstand von Atmung und Herzschlag als Todeskriterium (Herztod). Patienten mit einem Herz-Kreislauf-Stillstand können, mit Hilfe der heute verfügbaren intensivmedizinischen Maßnahmen, allerdings teilweise wiederbelebt werden und genesen. Gefordert wurde deshalb ein weiteres Kriterium zur Feststellung des Todes. Mit der Suche nach einem solchen Kriterium hat sich vor allem das Komitee der Harvard Medical School beschäftigt. Das Ergebnis dieser Arbeit wurde 1968 im so genannten „Harvard-Bericht“ veröffentlicht. Der Hirntod wird von der Bundesärztekammer (BÄK) definiert als ein „Zustand des irreversiblen Erloschenseins der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms bei einer durch kontrollierte Beatmung künstlich noch aufrechterhaltenen Herz-Kreislauffunktion“. Die Hirnfunktionen sind unwiederbringlich verloren, wenn das Gehirn für wenige Minuten (max. 10 Minuten) ohne Blut- und Sauerstoffversorgung bleibt. Trotz künstlicher Beatmung und aufrechterhaltener Herztätigkeit ist das Gehirn dann von der Durchblutung abgekoppelt, seine Zellen zerfallen, auch wenn der übrige Körper noch künstlich durchblutet wird. Es besteht deshalb die Möglichkeit, dem Hirntoten noch intakte Organe zu Transplantationszwecken zu entnehmen. Für die Feststellung des Hirntodes hat die BÄK Richtlinien formuliert. Diese legen fest, dass zwei Ärzte, die nicht zum Transplantationsteam gehören und mehrjährige Erfahrung in der Intensivmedizin oder Neurologie haben, den Hirntod unabhängig voneinander und zweifelsfrei diagnostizieren müssen. Ferner muss in einer klinischen Untersuchung nachgewiesen werden, dass alle Hirnstammreflexe und die Spontanatmung ausgefallen sind. Die Hirnstammreflexe sind bei bewusstlosen Patienten auslösbar, bei Hirntoten jedoch nicht. Zu diesen Reflexen zählen:
Pupillenreflex: Bei Gesunden sind normalerweise beide Pupillen gleich weit. Sie verengen sich bei Lichteinfall. Bei hirntoten Patienten fehlt dieser Reflex, die Pupillen reagieren nicht mehr auf Lichteinfall.
Puppenkopf-Phänomen (okulozephaler Reflex): Ist ein Patient bewusstlos, aber nicht hirntot, reagiert er auf das schnelle Drehen oder Kippen seines Kopfes mit einer langsamen Gegenbewegung der Augen. Bei einem Hirntoten bleiben die Augen während dieses Tests ohne Reaktion in ihrer Ausgangsstellung.
Hornhautreflex: Berührt man die äußerste Augenschicht (Hornhaut) des Auges mit einem Fremdkörper, schließen sich die Augen reflektorisch. Prüft ein Arzt diese Reaktion bei einem Hirntoten mit einem Wattestäbchen, erfolgt keine Reaktion.
Schmerzreaktionen im Gesicht: Auf Schmerzreize im Gesicht reagieren selbst Patienten, die im tiefen Koma liegen, mit erkennbaren Muskelzuckungen und Abwehrreaktionen der Kopf- und Halsmuskulatur. Bei Hirntoten bleiben diese Reflexe aus.
Würge- und Hustenreflex (Tracheal- und Pharyngealreflex): Berührungen der hinteren Rachenwand lösen bei Gesunden und Bewusstlosen einen Würgereflex aus. Hirntote zeigen diese Reaktion nicht.
Deuten alle fünf Reflexprüfungen auf einen Hirntod hin, wird die Spontanatmung überprüft. Das unbewusst ablaufende Atmen ist ein lebenswichtiger Reflex. Wird die maschinelle Beatmung ausgestellt, steigt durch den Verbrauch des Sauerstoffs der Kohlendioxidgehalt im Blut. Dadurch wird sofort das Atemzentrum im Gehirn aktiviert, das einen Atemzug auslöst. Setzt die Eigenatmung nicht ein, liegt ein kompletter Ausfall des Atemzentrums vor.
Bereits unmittelbar nach Erscheinen des Harvard-Berichts haben sich kritische Stimmen gegen die Einführung des Hirntodkriteriums bzw. die Begleitumstände erhoben. Ihren Höhepunkt erreichte die Hirntod-Debatte in Deutschland vor der Verabschiedung des Transplantationsgesetzes im Jahr 1997.Harvard-Bericht zum Hirntodkriterium: A definition of irreversible coma. Report of the Ad Hoc Committee of the Harvard Medical School to Examine the Definition of Brain Death. In: Journal of the American Medical Association (JAMA) Aug. 1968, Bd. 205, Nr. 6, 337-340.
The President´s Council on Bioethics (2008): Controversis in the Determination of Death. A White Paper by the President´s Council on Bioethics. Washington, D.C.
Ach, J.S. / Quante M. (Hg.) (1999): Hirntod und Organverpflanzung. Ethische, medizinische, psychologische und rechtliche Aspekte der Transplantationsmedizin. Stuttgart/Bad Cannstatt.
Angstwurm, H. (2003): Der Hirntod als sicheres Todeszeichen. In: Düwell, M. / Steigleder, K. (Hg.): Bioethik. Eine Einführung. Frankfurt/M.
Frewer, A. (1999): 30 Jahre Hirntod-Definition. Historische und ethische Aspekte. In: Ethik in der Medizin 11(2), 114-118.
Honnefelder, L. (1998): Hirntod und Todesverständnis: Das Todeskriterium als anthropologisches und ethisches Problem. In: Jahrbuch für Wissenschaft und Ethik 3, 65-78.
Beckmann, J.P. / Kirtse, G. / Schreiber, H.-L.: Organtransplantation. Ethik in den Biowissenschaften – Sachstandsberichte des DRZE, Bd. 7. Freiburg i.B.: Alber.
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Immunsuppressive Medikamente
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Immunsuppressive Medikamente
Bei einer Transplantation ist die Behandlung mit der Operation nicht abgeschlossen. Nur durch die dauerhafte Einnahme von Immunsuppressiva kann eine Abstoßung des Transplantats verhindert werden. Immunsuppressiva sind Medikamente, die die natürliche Abwehr des Immunsystems unterdrücken beziehungsweise abschwächen. Sie werden nicht nur bei Transplantationen, sondern auch bei Entzündungen und Autoimmunerkrankungen eingesetzt. Immunsuppressiva wurden in den 1960er Jahren entwickelt und seitdem ständig verbessert. Es gibt eine Vielzahl von Substanzen, die eine immunsuppressive Wirkung haben. Die bekanntesten sind Ciclosporin, Methotrexat, Azathioprin und Calcineurin-Inhibitoren. Direkt nach der Transplantation erhält der Empfänger eines Transplantats hohe Dosierungen immunsuppressiver Medikamente, in den folgenden Wochen und Monaten wird die Dosis verringert. Da Immunsuppressiva nicht nur die Abwehrkräfte hemmen, die das neue Organ bedrohen, sondern auch die, mit denen sich der Mensch gegen Infekte usw. wehrt, ist die Gefahr an Infektionen zu erkranken für den Transplantatempfänger sehr hoch. Zudem werden häufig andere Erkrankungen, wie z.B. Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit), Bluthochdruck oder eine Einschränkung der Nierenfunktion, ausgelöst.
Siehe auch:
Kirste, G. (2008): Medizinische Aspekte der Organtransplantation. In: Beckmann, J.P. / Kirtse, G. / Schreiber, H.-L.: Organtransplantation. Ethik in den Biowissenschaften – Sachstandsberichte des DRZE, Bd. 7. Freiburg i.B.: Alber.
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Informationsregelung
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Informationsregelung
Bei der Informationsregelung geht der Gesetzgeber, wie im Falle der Widerspruchslösung, grundsätzlich von einer Bereitschaft zur Organspende bei fehlendem Widerspruch zu Lebzeiten aus. Allerdings müssen die Angehörigen in jedem Fall über die geplante Entnahme unterrichtet werden, wobei ihnen ein Einspruchsrecht jedoch nicht zusteht. Die Informationsregelung gilt z.B. in Frankreich und in Schweden.
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Lebertransplantation, Lebend-Leberspende und Split-Lebertransplantation
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Lebertransplantation, Lebend-Leberspende und Split-Lebertransplantation
Als wichtigstes und größtes Stoffwechselorgan im menschlichen Körper ist die Leber unter anderem zuständig für den Abbau und die Ausscheidung von Stoffen, die Produktion lebenswichtiger Eiweißstoffe und die Verwertung von Nahrungsbestandteilen. Bösartige Tumore, infektiöse Hepatitis, Vergiftungen, Gallenwegserkrankungen, Stoffwechselstörungen, eine narbige Veränderung der gesamten Leber (Leberzirrhose) oder die Schädigung der Leber durch zu großen Alkoholkonsum (Alkoholzirrhose) gehören zu den häufigsten Lebererkrankungen, bei denen eine Lebertransplantation meist unumgänglich ist. Die Zeit bis zur Transplantation kann, wie bei der Niere, mit Hilfe eines Dialyseverfahrens überbrückt werden. In wenigen Fällen kommt es auch zu einer Selbstgeneration, durch welche eine Transplantation eventuell umgangen werden kann. Die weltweit erste Lebertransplantation am Menschen wurde am 1. März 1963 an einem 3-jährigen Kind in den USA durchgeführt.
Neben der postmortalen Spende einer ganzen Leber, kommen heute auch die Lebend-Leberspende und die Split-Lebertransplantation zum Einsatz. Bei der Splitleber-Transplantation wird das Organ eines Spenders in einen linken und rechten Anteil geteilt, sodass die wesentlichen Strukturen des Leberhilus mit Arterie, Pfortader und Gallenwegen Seiten getrennt erhalten bleiben und die abfließenden Venen anatomisch exakt getrennt werden können. Mit diesem Verfahren können bei Beachtung der Relation von Lebergröße und Körpergröße zwei Patienten mit einem Transplantat versorgt werden. Split-Lebertransplantationen haben selbst bei der Verwendung sehr guter Spenderorgane (Altersfaktor) eine hohe Komplikationsrate und werden deshalb noch nicht routinemäßig angewandt.
Aus der Technik der Split-Lebertransplantation hat sich die Technik der Lebend-Leberspende und -transplantation entwickelt. Dabei wird einem lebenden Organspender der rechte oder linke Anteil einer gesunden Leber entfernt und auf einen Empfänger übertragen. Das Verfahren wird vor allem bei Kindern angewandt, für die aufgrund angeborener Enzymdefekte oder Gallengangsatresien die Übertragung des linken Leberlappens von einem der Elternteile auf das Kind häufig die einzige Therapie darstellt, da ein größenkompatibles Spenderorgan nicht ausreichend schnell von einem postmortalen Organspender zur Verfügung steht.
Nach Angaben der DSO wurden im Jahr 2008 in Deutschland 1.067 Lebertransplantationen nach postmortaler Organspende und 55 nach Lebendspende durchgeführt. Den insgesamt etwas über 1.100 durchgeführten Lebetransplantationen standen knapp über 1.600 Neuanmeldungen auf der Warteliste für ein Spenderorgan gegenüber.Informationen zur Lebertransplantation bereitgestellt von der Klinik für Allgemein-, Visceral- und Transplantationschirurgie an der Charité in Berlin Online Version
Lebertransplantierte Deutschland e.V Online-Version
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Lungentransplantation
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Lungentransplantation
Die Lungentransplantation ist eine Behandlungsform für Patienten mit fortgeschrittener Lungenkrankheit, bei denen die medikamentöse Therapie ausgeschöpft und die Lebenserwartung durch die Erkrankung im Allgemeinen auf weniger als zwei bis drei Jahre begrenzt ist. Die Erkrankungen, die meist schleichend über Jahre zu einer starken Atemeinschränkung und häufig auftretenden Infektionen sowie einer Lungenverhärtung führen, können angeboren sein (z.B. Mukoviszidose – eine angeborene Erkrankung, bei der Körpersekrete sehr zähflüssig sind und in den Lungen zur Verstopfung der Luftwege führen) aber auch durch einen zunehmenden Anstieg des Gefäßwiderstandes und einen Anstieg des Blutdrucks im Lungenkreislauf (pulmonale Hypertonie) zustande kommen. In Abhängigkeit von der Erkrankung, werden ein Lungenflügel, beide Lungenflügel oder eine oder mehrere Lungenlappen transplantiert. Die Ergebnisse der Lungentransplantation haben sich in den letzten 10 Jahren erheblich verbessert. Alternativen zu einer Lungentransplantation gibt es für Patienten im Endstadium nicht.
Seit einigen Jahren besteht für lungenkranke Kinder die Möglichkeit einer sogenannten Lebend-Lungentransplantation, das heißt die Verpflanzung je eines Lungenlappens von zwei lebenden Spendern auf einen meist sehr jungen Empfänger.
Laut Angaben der DSO wurden im Jahr 2008 in Deutschland 270 Lungentransplantationen in 13 Zentren durchgeführt. Davon 18 gleichzeitig mit einer Herztransplantation. 2008 wurden 442 Patienten neu zur Transplantation angemeldet. -
Multiorgantransplantation
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Multiorgantransplantation
Der Begriff Multiorgantransplantation umfasst die kombinierte Transplantation sowie die Mehrfachtransplantation. Als kombinierte Transplantation wird die gleichzeitige Transplantation von zwei Organen auf die gleiche Person bezeichnet. Beispiele sind die Pankreas-Nieren-Transplantation (erstmals 1966 in Minneapolis, USA durchgeführt), die Herz-Lungen-Transplantation (erstmals 1968 in Houston, USA durchgeführt) und die Leber-Darmtransplantation (erstmals 1989 in Toronto, Kanada durchgeführt). Die Übertragung von drei oder mehr Organen wird als Mehrfachtransplantation bezeichnet. Betrifft diese nur die Bauchorgane, so ist von einer multiviszeralen Transplantation die Rede.
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Nierentransplantation und Nierenersatzverfahren
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Nierentransplantation und Nierenersatzverfahren
Die Nieren sind die am stärksten durchbluteten Organe des Körpers. Sie erfüllen sehr wichtige Aufgaben. Sie scheiden nicht mehr benötigte körpereigene Stoffe (Stoffwechselendprodukte) und körperfremde Substanzen (z.B. Medikamente) aus, sie regulieren den Wasserhaushalt des Körpers und sie setzen verschiedene Hormone frei, die für die Blutbildung, den Blutdruck und den Knochenstoffwechsel bedeutsam sind. Ursachen für Nierenerkrankungen können Diabetes, eine übermäßige und langjährige Einnahme von bestimmten Medikamenten, aber auch angeborene Erkrankungen, wie Zystennieren und Schrumpfnieren, sein. Darüber hinaus gibt es sekundär bedingte Schädigungen der Nieren z.B. durch einen langjährigen nicht ausreichend behandelten Bluthochdruck. Auch Nierenerkrankungen, wie die Niereninsuffizienz oder Nierenbeckenentzündungen, können schwerwiegende Folgen haben. Der Ausfall beider Nieren ist unbehandelt tödlich.
Eine Behandlungsmöglichkeit bei fehlender Nierentätigkeit ist das sogenannte Dialyseverfahren. Es gibt zwei Formen der Dialyse, die Hämodialyse und die Peritonealdialyse. Bei der Hämodialyse wird über ein Dialysegerät, welches eine Art externe künstliche Niere darstellt, das Blut gefiltert. Die Dialyse dauert vier bis fünf Stunden und wird drei Mal wöchentlich durchgeführt. Der Patient muss grundsätzlich eine strenge Diät einhalten, damit sich bestimmte Giftstoffe, die mit der Dialyse nicht entfernt werden können, nicht im Blut ansammeln. Zudem darf er nur eine bestimmte Menge an Flüssigkeit zu sich nehmen, da aufgrund der nicht funktionsfähigen Niere nicht ausreichend Wasser ausgeschieden werden kann. Bei der Peritonealdialyse, welche in Deutschland nur sehr selten eingesetzt wird, kommt kein Dialysegerät zum Einsatz. Bei diesem Verfahren wird das Bauchfell (Peritoneum) als natürliches Filterorgan genutzt.
Da Nieren paarig angelegt sind, ist prinzipiell eine Lebendspende möglich. Im Jahr 2008 wurden nach Angaben der DSO in Deutschland 2.188 Nieren nach postmortaler Organspende und 565 nach einer Lebendspende transplantiert.Siehe dazu:
Verband Deutsche Nierenzentren (DN) e.V. – Fachverband der vertragsärztlich tätigen Fachärzte für Hochdruck- und Nierenkrankheiten in Deutschland Online Version
Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation e.V. (KfH) Online Version
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Öffentliche Anhörung im Bundestag zum Thema Einwilligung Organspende
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Öffentliche Anhörung im Bundestag zum Thema Einwilligungsmodelle in die postmortale Organspende
Expertenzuspruch für Entscheidungslösung bei Organspende. Ausschuss für Gesundheit. Anhörung vom 29.06.2011. Online Version
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Organspendeausweis
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Organspendeausweis
In Deutschland wird kein Register darüber geführt, wer seine Organe postmortal spenden möchte. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) stellt ein Organspendeausweis-Formular zur Verfügung, welches in vielen Arztpraxen und Apotheken erhältlich und auf der Internetseite des BZgA abrufbar ist. Es ist ebenso möglich, den Wunsch zur Spende aller oder einzelner Organe formlos festzuhalten. Auch Minderjährige können einen Organspendeausweis anlegen. In § 2 des Transplantationsgesetzes werden Bundesbehörden und Krankenkassen dazu aufgefordert Ausweise für die Erklärung zur Organ- und Gewebespende zusammen mit geeigneten Aufklärungsunterlagen bereitzuhalten. Angestrebt wird ein europaweit einheitlicher Organspendeausweis.
In manchen Ländern, in denen die Widerspruchsregelung gilt, wird ein Widerspruchsregister geführt, in denen dokumentiert wird, wer sich ausdrücklich gegen eine postmortale Organentnahme entschieden hat.Organspendeausweis-Formular von der BZgA Online Version
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Rechtliche Regelung in Japan
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Rechtliche Regelung in Japan
In Japan wird der Hirntod von juristischer Seite erst seit in Kraft treten des „Gesetzes über Organtransplantationen“ im Oktober 1997 als Ende des menschlichen Lebens akzeptiert. Dieses Gesetz sieht eine besonders enge Form der Zustimmungslösung vor, welche besagt, dass Organe nur dann postmortal entnommen werden dürfen, wenn erstens der Spender zu Lebzeiten und zweitens die Familienmitglieder einer Organspende zugestimmt haben. Viele Japaner gehen davon aus, dass der Mensch erst dann tot ist, wenn Herz und Lunge nicht mehr funktionieren, und lehnen eine Organentnahme bei Hirntoten daher häufig ab.
Auffallend an der japanischen Gesetzeslage zur Organtransplantation sind ferner die Regelungen für Minderjährige. Das Gesetz in der Fassung aus dem Jahr 1997 verbietet Organspenden und-transplantationen von und für Kinder unter 15 Jahren. Nach Angaben von Kritikern dieses Verbots mussten infolgedessen viele Kinder sterben, deren Familien sich die kostspieligen Operationen im Ausland nicht leisten konnten. In den letzten 12 Jahren – seit Verabschiedung des Transplantationsgesetzes bis heute – wurden in Japan nur 81 Organe transplantiert, während in Europa jährlich hunderte Transplantationen stattfinden. Im Juli 2009 konnte eine Änderung dieser Regelung bewirkt werden. Nach jahrelangem Streit sind Transplantationen nun auch unter Kindern erlaubt. -
Rechtliche Regelung in Österreich
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Rechtliche Regelung in Österreich
Im Gegensatz zu Deutschland und der Schweiz, ist das Transplantationsrecht in Österreich nicht in einem eigenständigen Gesetz geregelt, sondern im Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKug), dort im 7. Hauptstück in den §§ 62a bis 62c. In Österreich gilt die Widerspruchsregelung, d.h. ein Organ, Organteil oder Gewebe darf einem potenziellen Spender dann entnommen werden, wenn kein zu Lebzeiten abgegebener Widerspruch vorliegt. Zur wirksamen Dokumentation eines Widerspruches wurde das Widerspruchregister gegen Organspende eingerichtet. Neben dem dokumentierten Widerspruch im „Widerspruchregister gegen Organspende“ werden auch alle anderen Willensbekundungen bezüglich einer postmortalen Organspende, wie ein in den Ausweispapieren gefundenes Schreiben oder ein mündlich bezeugter Widerspruch im Kreise der Angehörigen, respektiert. Das „Widerspruchregister gegen Organspende“ ist primär für die österreichische Wohnbevölkerung eingerichtet worden, zumal die Abfrage-Identifikation hauptsächlich über die österreichische Sozialversicherungsnummer erfolgt. Personen, die sich nur kurzzeitig in Österreich aufhalten wird empfohlen, ihre persönlichen Willensbekundungen bezüglich einer postmortalen Organspende schriftlich bei den Ausweispapieren zu deponieren. Dieser deklarierte Wunsch wird im Falle des Ablebens respektiert.
Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKug) Online Version
Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen (ÖBIG) mit Informationen zum Widerspruchsregister gegen Organspende Online Version
Austrotransplant – Österreichische Gesellschaft für Transplantation, Transfusion und Genetik Online Version
Novartis Transplant Österrich – österreichische Informationsseite Online Version
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Rechtliche Reglung in der Schweiz
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Rechtliche Reglung in der Schweiz
Am 01. Juli 2007 ist in der Schweiz das Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) in Kraft getreten, wodurch die bisherige Rechtszersplitterung auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin durch eine einheitliche und umfassende Gesetzgebung ersetzt wurde. In der Schweiz gilt, wie in Deutschland, die erweiterte Zustimmungslösung: Voraussetzung für eine rechtsgültige Entnahme von Organen, Zellen oder Gewebe ist das Vorliegen der Zustimmung der spendenden Person. Wenn diese keinen Willen geäußert hat, bedarf es der Zustimmung der nächsten Angehörigen (Art. 8). Zudem muss der Hirntod festgestellt worden sein (Art. 8). Auch in der Schweiz ist es verboten, für die Spende von menschlichen Organen, Geweben oder Zellen einen finanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil zu gewähren oder entgegenzunehmen (Art. 6), mit menschlichen Organen, Geweben oder Zellen zu handeln sowie menschliche Organe, Gewebe oder Zellen, die gegen Entgelt oder durch Gewährung von Vorteilen erworben worden sind, zu entnehmen oder zu transplantieren (Art. 7). Unterschiede zwischen dem deutschen und dem schweizerischen Transplantationsgesetz zeigen sich vor allem mit Blick auf die Lebendspende: In der Schweiz wird keine verwandtschaftliche Beziehung oder eine besonders enge emotionale Bindung zwischen Spender und Empfänger vorausgesetzt. Dies hat zur Folge, dass beispielsweise die Überkreuz-Lebendspende erlaubt ist (Art. 6). Die Transplantation embryonaler oder fötaler Zellen ist in der Schweiz nur mit einer Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) möglich. Bestimmte Tätigkeiten, z.B. die gerichtete Spende oder die Verwendung derartiger Gewebe oder Zellen von urteilsunfähigen Frauen, werden verboten. Auch Xenotransplantationen sind nur mit einer Bewilligung des BAG möglich.
Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) Online Version
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Richtlinien der Bundesärztekammer zu erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Organempfängers
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Richtlinien der Bundesärztekammer zu erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Organempfängers
Richtlinie zur medizinischen Beurteilung von Organspendern und zur Konservierung von Spenderorganen gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 a) und b) TPG Online Version
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Richtlinien der Bundesärztekammer zu Maßnahmen der Qualitätssicherung
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Richtlinien der Bundesärztekammer zu Maßnahmen der Qualitätssicherung
Richtlinie zur Organtransplantation gemäß § 16 Transplantationsgesetz. Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer Organentnahme und -übertragung erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung Online Version
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Richtlinien der Bundesärztekammer zur Aufnahme in die Warteliste
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Richtlinien der Bundesärztekammer zur Aufnahme in die Warteliste
Die Bundesärztekammer hat Richtlinien zur Aufnahme in die Warteliste für Spenderorgane formuliert. Diese legen fest, dass ein Patient nur dann in die Warteliste aufgenommen wird, wenn
- eine andere Therapie keinen Erfolg mehr verspricht,
- die Erkrankung des eigenen Organs mit Sicherheit in eine schwere, lebensbedrohliche Erkrankung münden wird oder ein solches Krankheitsstadium bereits eingetreten ist und
- wenn der Patient nach einer erfolgreichen Transplantation mit hoher Wahrscheinlichkeit länger und besser leben wird als ohne diesen Eingriff.
Als Gründe für die Ablehnung einer Aufnahme in die Warteliste werden Krankheiten angeführt, die einen Transplantationserfolg kurz- oder längerfristig gefährden, so unter anderem nicht kurativ behandelte bösartige Erkrankungen, klinisch manifeste Infektionserkrankungen, HIV-Infektionen sowie schwerwiegende Erkrankungen anderer Organe. Auch bestehender schwerer Nikotin-, Alkohol- oder sonstiger Drogenkonsum werden als Kontraindikationen zur Aufnahme in die Warteliste genannt, wobei stets der körperliche und seelische Gesamtzustand eines Patienten gewürdigt und eingeschätzt werden soll. Notwendige Bedingung für die Zuteilung eines Spenderorgans ist ferner, dass der Gesundheitszustand des Empfängers stabil genug für die Operation ist und dass der Patient einer anschließenden, dauerhaften medikamentösen Behandlung zugestimmt hat (Compliance). Vor allem Letzteres wird in ethischer Perspektive diskutiert: Obschon die regelmäßige Einnahme von Immunsuppressiva im Anschluss an die Transplantation Voraussetzung für den dauerhaften Erfolg der Behandlung ist, könnte es aus ethischer Sicht unangemessen sein, Noncompliance als Kontraindikation zu klassifizieren.
Gem. § 16 des TPG sind Ärzte verpflichtet, den Richtlinien der Bundesärztekammer zur Aufnahme in die Warteliste zu folgen.Richtlinien zur Organtransplantation gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 und 5 TPG Online Version
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Richtlinien der Bundesärztekammer zur Feststellung des Hirntodes
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Richtlinien der Bundesärztekammer zur Feststellung des Hirntodes
Der wissenschaftliche Beirat der Bundesärztekammer hat 1982 einheitliche Kriterien definiert, denen in Deutschland die Feststellung und die Dokumentation des Hirntods unterliegen. Sie wurden zuletzt 1998 den formalen Anforderungen des Transplantationsgesetzes angepasst.
Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes, 3. Fortschreibung 1997 mit Ergänzungen gemäß Transplantationsgesetz (TPG) Online Version
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Richtlinien der Bundesärztekammer zur Organvermittlung
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Richtlinien der Bundesärztekammer zur Organvermittlung
Die Bundesärztekammer hat Kriterien für die Organallokation formuliert.
Die wichtigsten Kriterien sind die Erfolgsaussicht, die Dringlichkeit, die Alternativlosigkeit und die Chancengleichheit. Die Vermittlungsstelle Eurotransplant ist verpflichtet Organe und Gewebe gemäß der Richtlinien der Bundesärztekammer zu verteilen.Richtlinien zur Organtransplantation gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 und 5 TPG Online Version
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Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Xenotransplantation
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Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Xenotransplantation
Stellungnahme des Wissenschaftlichen Beirates der Bundesärztekammer zur Xenotransplantation Online Version
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Syngene Transplantation
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Syngene Transplantation
Unter einer syngenen Transplantation (auch isogene oder isologe Transplantation genannt) wird die Übertragung von Zellen, Geweben oder Organen zwischen genetisch identischen Individuen verstanden. Da Abstoßungsreaktionen aufgrund der gentischen Identität bei der syngenen Transplantation in der Regel nicht vorkommen, ist eine Behandlung des Transplantatempfängers mit immunsuppressiven Medikamenten nicht erforderlich.
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TPG
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Deutsches Transplantationsgesetz (TPG)
Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz – TPG) Online Version
Siehe auch:
Höfling. W. (Hg.) (2003): Transplantationsgesetz. Kommentar. Berlin: Schmidt
Schroth, U. / König, P. / Gutmann, T. (Hg.) (2005): Transplantationsgesetz. Kommentar. München: Beck.
Schreiber, H.-L. (2008): Rechtliche Aspekte der Organtransplantation. In: Beckmann, J.P. / Kirtse, G. / Schreiber, H.-L.: Organtransplantation. Ethik in den Biowissenschaften – Sachstandsberichte des DRZE, Bd. 7. Freiburg i.B.: Alber.
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TPG-Änderungsgesetz vom 01. August 2012
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TPG-Änderungsgesetz vom 01. August 2012
Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Fragen und Antworten zur Neuregelung der Organspende. Online Version
Gesetz zur Regelung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz vom 12. Juli 2012. In: BGBl I 33, 1504-1506. Online Version
Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom 21. Juli 2012. In: BGBl I 35, 1601-1612. Online Version
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Transplantation der Bauchspeicheldrüse (Pankreas)
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Transplantation der Bauchspeicheldrüse (Pankreas)
Die Bauchspeicheldrüse, bzw. das Pankreas, erzeugt Enzyme für die Verdauung im Darm und stellt die Hormone Insulin und Glukagon her, die den Zuckerspiegel des Blutes regulieren. Eine Transplantation der Bauchspeicheldrüse kommt für Diabetiker in Frage, deren Bauchspeicheldrüse zu wenig Insulin produziert. Seit einigen Jahren versuchen Mediziner, nicht mehr das gesamte Organ zu transplantieren, sondern nur die insulinproduzierenden Zellen (Inselzellen). Für dieses Verfahren benötigt man zwei bis drei Bauchspeicheldrüsen pro Patient.
Im Jahr 2008 wurden in Deutschland, nach Angaben der DSO, 138 Pankreastransplantationen (einschließlich kombinierte Pankreas-Nieren-Transplantationen) durchgeführt. Den 138 Pankreastransplantationen standen knapp unter 200 Neuanmeldungen auf der Warteliste für ein Spenderorgan gegenüber. -
Transplantationsimmunologie und Immunsuppression
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Transplantationsimmunologie und Immunsuppression
Die wichtigste Funktion des Immunsystems ist die Abwehr gegen Infektionen. Von entscheidender Bedeutung dabei ist die Fähigkeit des Immunsystems, zwischen „eigen“ und „fremd“ unterscheiden zu können. Transplantate werden häufig als fremd eingestuft und infolgedessen abgestoßen. Ausschlaggebend für die Einstufung des Transplantats als eigen bzw. fremd sind so genannte humane Leukozyten-Antigene (HLA), die sich auf nahezu allen Körperzellen befinden. Bei Transplantationen von Organen oder von fremdem Gewebe sucht man nach einem HLA-kompatiblen Spender für einen bestimmten Patienten, also einem, dessen HLA-System demjenigen des Empfängers ähnelt, um so immunologische Abwehrreaktionen minimieren zu können. Wenn es eine besonders gute Übereinstimmung zwischen den HLA-Merkmalen von Empfänger und Spender gibt, beispielsweise bei eineiigen Zwillingen, findet keine oder nur eine geringe Abstoßungsreaktion statt, d.h. das Organ wird auf Dauer vom Patientenorganismus akzeptiert. Heutzutage können Organtransplantationen auch dann vorgenommen werden, wenn die HLA-Merkmale von Spender und Empfänger weniger gut übereinstimmen, da die Reaktionen gegen das fremde Organ mit Hilfe immunsuppressiver Medikamente kontrolliert werden können.
Siehe auch:
Kirste, G. (2008): Medizinische Aspekte der Organtransplantation. In: Beckmann, J.P. / Kirtse, G. / Schreiber, H.-L.: Organtransplantation. Ethik in den Biowissenschaften – Sachstandsberichte des DRZE, Bd. 7. Freiburg i.B.: Alber.
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Widerspruchsregelung
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Widerspruchsregelung
Im Sinne der Widerspruchsregelung dürfen Organe zur Transplantation entnommen werden, wenn der Verstorbene einer Organentnahme zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen hat. In manchen Ländern, beispielsweise in Österreich, werden zu diesem Zweck Widerspruchsregister geführt. Die Widerspruchsreglung gilt z.B. in Italien, Luxemburg, Österreich, Portugal, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn. In einigen Ländern, dazu zählen Belgien, Finnland und Norwegen, haben auch die Angehörigen ein Widerspruchsrecht, in diesem Fall spricht man von einer erweiterten Widerspruchsregelung.
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Xenotransplantation
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Xenotransplantation
Als Xenotransplantation wird die Übertragung von funktionsfähigen Zellen, Geweben oder Organen zwischen verschiedenen Spezies, im Besonderen von Tieren auf den Menschen, bezeichnet. Damit steht dieser Begriff dem der allogenen Transplantation (Transplantation, bei der Spender und Empfänger der gleichen Spezies angehören) gegenüber. Bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts fanden erste Versuche statt, Organe von Menschen durch tierische zu ersetzen. Die erste erfolgreiche Xenotransplantation wurde schließlich im Jahr 1963 durchgeführt: Der Chirurg Reemtsma verpflanzte insgesamt sechs Patienten Chimpansen-Nieren, von denen jedoch keine länger als neun Monate funktionsfähig war. Seit 1990 werden vermehrt tierische Zellen und Gewebe vom Schwein transplantiert. Es eignet sich aus anatomischen und physiologischen Gründen besonders gut als Spender, da seine Organe eine mit dem Menschen vergleichbare Größe und Organfunktion aufweisen und die Tierhaltung und Zucht zudem relativ einfach sind. Hirnzellen des Schweins werden zur Behandlung von Parkinson-Patienten eingesetzt, Inselzellen zur Behandlung von Diabetes sowie Leberzellen bei Leberversagen. Wie jede experimentelle Therapie ist die Xenotransplantation mit Problemen und Risiken behaftet. Wegen der phylogenetischen Distanz zwischen Mensch und Tier treten Abstoßungsreaktionen bei Xenotransplantationen im Vergleich zu allogenen Transplantationen in der Regel schneller und heftiger auf. Mit den zurzeit zur Verfügung stehenden Immunsupressiva gelingt es nicht die Abstoßung eines Xenotransplantats dauerhaft zu unterdrücken. Die Chance auf eine erfolgreiche Xenotransplantation soll durch gezielte genetische Veränderungen, unter anderem der Gewebefaktoren von Schweinen, erhöht werden. Generell ist ungeklärt, ob Schweineorgane und andere tierische Transplantate die Funktion menschlicher Organe längerfristig und zuverlässig ersetzen können. So könnte u.a. die aufrechte Haltung des Menschen einen unvorhersehbaren Einfluss auf die transplantierten Schweineorgane haben.
Die Xenotransplantation wirft viele rechtliche und ethische Fragen auf. Die Bundeärztekammer kam in einer Stellungnahme im Jahr 1999 zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für eine hinreichend risikoarme Durchführung von Xenotransplantationen noch nicht gegeben seien. Wohl unterstütze sie alle Forschungsaktivitäten und Bemühungen, die geeignet seien, offene Fragen abzuklären und das Risiko von Xenotransplantationen besser abschätzen und vermindern zu können.
Siehe dazu:
Stellungnahme des Wissenschaftlichen Beirates der Bundesärztekammer zur Xenotransplantation. Online Version
Beckmann, J.P. (2000): Xenotransplantation von Zellen, Geweben oder Organen: Wissenschaftliche Entwicklungen und ethisch-rechtliche Implikationen. Wissenschaftsethik und Technikfolgenbeurteilung. Berlin: Springer.
Grimm, H. (Hg.) (2003): Xenotransplantation. Grundlagen Chancen Risiken. Stuttgart: Schattauer.
Schicktanz, S. (2002): Organlieferant Tier? Medizin- und tierethische Probleme der Xenotransplantation. Frankfurt am Main: Campus.
Straßburger, J. (2008): Rechtliche Probleme der Xenotransplantation. Internationale Regelungen und nationaler Regelungsbedarf unter besonderer Berücksichtigung des Infektionsrisikos. Medizinrecht in Forschung und Praxis 11. Kovac: Hamburg.
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Zulassung einer Überkreuz-Lebendspende
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Urteil des Bundessozialgerichts über die Zulassung einer Überkreuz-Lebendspende
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil vom 10. Dezember 2003 entschieden, dass die Überkreuz-Lebendspende zwar generell unzulässig ist, in Ausnahmefällen aber durchgeführt werden darf. Ein solcher Ausnahmefall liege dann vor, wenn sich Spender und Empfänger in besonderer persönlicher Verbundenheit nahe stünden, wobei die Verbundenheit so stark sein müsse, dass ihr Fortbestehen über die Operation hinaus auf unbefristete Dauer erwartet werden könne. Nach Auffassung der Richter müsse die zum Zeitpunkt der Operation in § 8 Abs. 1 Satz 2 des Transplantationsgesetzes (TPG) geforderte persönliche Verbundenheit im Falle der Überkreuz-Lebendspende weit ausgelegt werden. Es reiche aus, dass der im Vorfeld der Transplantation tätige Psychologe oder Arzt eine hinreichend intensive und gefestigte Beziehung eindeutig feststellen konnte. Der Umstand, dass sich die Paare erst anlässlich der beabsichtigten Überkreuz-Lebendspende kennengelernt hätten, solle aber ebenso wie eine nur relativ kurze Dauer der Beziehung nicht von vorneherein gegen das Vorliegen eines Näheverhältnisses sprechen. Aus der Krankheitserfahrung könne auf einen Gleichklang der Lebensverhältnisse geschlossen werden, der in diesem Fall einen starken emotionalen Bezug herstelle. Davon könne aber nicht generell ausgegangen werden, vielmehr seien stets die Einzelfallumstände entscheidend.
Bundessozialgericht (BSG) (2004): Urteil vom 10.12.2003. Az. B9 VS 1/01 R. In: Juristenzeitung 2004, 464-469 (kostenpflichtiger Link) Online Version

