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Rechtliche Regelung in Österreich

Rechtliche Regelung in Österreich

Im Gegensatz zu Deutschland und der Schweiz, ist das Transplantationsrecht in Österreich nicht in einem eigenständigen Gesetz geregelt, sondern im Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKug), dort im 7. Hauptstück in den §§ 62a bis 62c. In Österreich gilt die Widerspruchsregelung, d.h. ein Organ, Organteil oder Gewebe darf einem potenziellen Spender dann entnommen werden, wenn kein zu Lebzeiten abgegebener Widerspruch vorliegt. Zur wirksamen Dokumentation eines Widerspruches wurde das Widerspruchregister gegen Organspende eingerichtet. Neben dem dokumentierten Widerspruch im „Widerspruchregister gegen Organspende“ werden auch alle anderen Willensbekundungen bezüglich einer postmortalen Organspende, wie ein in den Ausweispapieren gefundenes Schreiben oder ein mündlich bezeugter Widerspruch im Kreise der Angehörigen, respektiert. Das „Widerspruchregister gegen Organspende“ ist primär für die österreichische Wohnbevölkerung eingerichtet worden, zumal die Abfrage-Identifikation hauptsächlich über die österreichische Sozialversicherungsnummer erfolgt. Personen, die sich nur kurzzeitig in Österreich aufhalten wird empfohlen, ihre persönlichen Willensbekundungen bezüglich einer postmortalen Organspende schriftlich bei den Ausweispapieren zu deponieren. Dieser deklarierte Wunsch wird im Falle des Ablebens respektiert.

Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKug) Online Version

Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen (ÖBIG) mit Informationen zum Widerspruchsregister gegen Organspende Online Version

Austrotransplant – Österreichische Gesellschaft für Transplantation, Transfusion und Genetik Online Version

Novartis Transplant Österrich – österreichische Informationsseite Online Version


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  • Österreich
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