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Module zum Blickpunkt Patientenverfügungen
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2 StR 454/09 - Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.06.2010
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2 StR 454/09 - Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.06.2010
Hintergrund des Urteils war die am 30.04.2009 getroffene Entscheidung des Landgerichts Fulda, den Anwalt P. der Beihilfe zum Totschlag schuldig zu sprechen. Tochter und Sohn, der bereits seit fünf Jahren im Wachkoma liegenden Patientin, bemühten sich dem ursprünglichen - von der Mutter mündlich geäußerten - Willen auf Abbruch einer Behandlung für den Fall einer solchen vorliegenden irreversiblen Situation zu entsprechen und drängten auf eine Einstellung der künstlichen Ernährung über eine PEG-Sonde.
Als es zu einem Kompromiss mit der Heimleitung kam und die Ernährung zunächst eingestellt, auf Verlangen der Geschäftsleitung des Gesamtunternehmens gegen den Willen der Angehörigen aber wieder aufgenommen wurde, riet der Anwalt zum eigenmächtigen Durchtrennen des Nahrungsschlauchs. Diesem Rat folgten die Geschwister.
Die Heimleitung veranlasste daraufhin die Verlegung der Patientin in ein Krankenhaus, in welchem die Ernährung wieder fortgesetzt wurde. Die Frau starb wenige Tage darauf allerdings eines natürlichen Todes.Der Auffassung des Landgerichtes, dass das beratschlagende Verhalten des Anwaltes der Beihilfe zum Totschlag gleichkomme, schloss sich der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit seinem Urteil vom 25.06.2010 nicht an. Auf der Grundlage des 2009 erlassenen „Patientenverfügungsgesetzes“ urteilten die Richter, dass das von der Patientin verfügte Einstellen der Behandlung unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung geschehen müsse. Die Wideraufnahme der künstlichen Ernährung gegen den ursprünglichen Willen der Frau werteten sie als einen Angriff der Heimleitung auf das Selbstbestimmungsrecht der Patientin. Auch ein „aktives Tun“, wie es das Durchtrennen des Nahrungsschlauchs darstelle, sei in der gegebenen Situation erlaubt.
Das Urteil gilt als Durchbruch für die Stärkung des Patientenwillens und sorgt für Klarheit in der Rechtsprechung.
Urteil des Bundesgerichtshofs (2 StR 454/09) vom 25. Juni 2010. Online Version
Pressestelle des Bundesgerichtshof (2010): Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens ist nicht strafbar. Online Version
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Belgisches Patientenrechtsgesetz
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Belgisches Patientenrechtsgesetz
Patientenrechtsgesetz (zurzeit nur in französischer Sprache verfügbar). Online Version
Deutschsprachige Broschüre zum Patientenrechtsgesetz. Online Version
Grundüberlegungen der Ethikkommission für Senioren in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens zur Patientenverfügung. Online Version
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Der Weg zu einem deutschen Patientenverfügungsgesetz
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Der Weg zu einem deutschen Patientenverfügungsgesetz
Bis Mitte der 1990er Jahre stand vor allem die Ärzteschaft dem Instrument der Patientenverfügung eher kritisch gegenüber. Patientenverfügungen, so der Einwand vieler Ärzte, würden häufig in gesunden Tagen und ohne Wissen über die spätere Krankheitssituation erstellt. Daher sei die Gefahr, dass der Patient medizinische Maßnahmen ablehne, denen er in der konkreten Behandlungssituation möglicherweise doch zustimmen würde, groß.
Diese ablehnende Haltung gegenüber Patientenverfügungen hat sich in den letzten Jahren grundlegend verändert. So werden Patientenverfügungen in den „Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung“ aus dem Jahr 1998 als „wesentliche Hilfe für das Handeln des Arztes“ bezeichnet.
Mit ausschlaggebend für den Meinungswandel innerhalb der Ärzteschaft dürften Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gewesen sein. Zu nennen sind vor allem das Kemptener Urteil und der Lübecker Fall.
Im September 2003 wurde vom Bundesjustizministerium eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe „Patientenautonomie am Lebensende“ eingesetzt, welche die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen diskutieren und eine mögliche Gesetzesänderung erarbeiten sollte. Im Juni 2004 legte diese Arbeitsgruppe einen Bericht vor. Darin wurde empfohlen, dass Instrument der Patientenverfügung ins Betreuungsrecht einzuführen. Außerdem schlug die Arbeitsgruppe vor, im Strafrecht zu klären, wann das Durchführen bzw. Unterlassen einer medizinischen Maßnahme zulässig bzw. unzulässig ist.
In Reaktion auf den Bericht dieser Arbeitsgruppe veröffentlichte die vom Deutschen Bundestag eingesetzte Enquete Kommission „Ethik und Recht der modernen Medizin“ im September 2004 ihren Zwischenbericht „Patientenverfügungen“. Darin wird u.a. vor den Auswirkungen einer einseitigen Betonung des Selbstbestimmungsrechts gewarnt.
Einen weiteren Schritt der Reformbewegung zu einem Patientenverfügungsgesetz stellt die im Juni 2005 veröffentlichte Stellungnahme des Nationalen Ethikrates dar. Die Mehrheit der Mitglieder sprach sich gegen eine Reichweitenbeschränkung von Patientenverfügungen aus. Bestimmt wurde die Debatte u.a. auch durch den 66. Deutschen Juristentag, durch eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe der Akademie für Ethik in der Medizin sowie durch die Bioethik-Kommission des Landes Rheinland-Pfalz.
Im Bundestag diskutiert und zur Abstimmung gebracht wurden schließlich drei unterschiedliche Gesetzesentwürfe. Diese brachten die Abgeordneten Bosbach, Zöller und Stüncker ein. In allen drei Entwürfen wird gefordert, dass die in einer Patientenverfügung geäußerten Wünsche und Entscheidungen zu beachten und vom Betreuer bzw. Bevollmächtigten umzusetzen sind, dass eine Patientenverfügung jederzeit widerrufen werden kann und dass der Wunsch nach aktiver Sterbehilfe in einer Patientenverfügung unzulässig ist. Unterschiedliche Regelungen enthielten die Entwürfe vor allem hinsichtlich der Frage nach der Reichweitenbeschränkung von Patientenverfügungen und der Rolle des Vormundschaftsgerichts: Während im Zöller- und Stüncker-Entwurf eine Reichweitenbeschränkung abgelehnt wurde, sah der Bosbach-Entwurf eine solche vor.
Am 18. Juni 2009 wurde der Stüncker-Entwurf mehrheitlich angenommen.Die genannten Entwürfe und Berichte sind online verfügbar:
Abschlussbericht der Arbeitsgruppe "Patientenautonomie am Lebensende" (2004): Patientenautonomie am Lebensende. Ethische, rechtliche und medizinische Aspekte zur Bewertung von Patientenverfügungen. Online Version
Enquete-Kommission Ethik und Recht der modernen Medizin (2004): Zwischenbericht der Enquete-Kommission Ethik und Recht der modernen Medizin. Patientenverfügungen. Online Version
Link zum Stünker-Entwurf. Online Version
Link zum Zöller-Entwurf. Online Version
Link zum Bosbach-Entwurf. Online Version
Weitere Informationen zu Inhalt und Verlauf der Debatte um Patientenverfügungen finden sich unter:
Link zur Debatte im Bundestag. Online Version
Leben am Lebensende - Bessere Rahmenbedingungen für Schwerkranke und Sterbende schaffen. Antrag der Abgeordneten Künast et al. Online Version
Link zur Stellungnahme des Präsidenten der Bundesärztekammer (2008). Online Version
Link zur Stellungnahme der Evangelischen Kirche. Online Version
Simon, A. / Verrel, T. (2010): Patientenverfügungen. Ethik in den Biowissenschaften – Sachstandsberichte des DRZE, Bd. 11. Freiburg i.B.: Alber.
Albers, M. (2008): Patientenverfügungen. Nomos.
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Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts
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Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts
Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts (BtÄndG) vom 29. Juli 2009 (Bundesgesetzblatt 2009 I, 2286). Online Version
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Enquete-Kommission Ethik und Recht der modernen Medizin
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Enquete-Kommission "Ethik und Recht der modernen Medizin"
Enquete-Kommission Ethik und Recht der modernen Medizin (2004): Zwischenbericht der Enquete-Kommission Ethik und Recht der modernen Medizin. Patientenverfügungen. Online Version
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Medizinischer Paternalismus
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Medizinischer Paternalismus
Unter dem Stichwort „Paternalismus“ wird in der Medizinethik darüber diskutiert, inwiefern mit Berufung auf die Fürsorge auch Eingriffe in autonome Patientenentscheidungen zu rechtfertigen sind. Paternalistisch sind Maßnahmen in diesem Kontext dann, wenn sie dazu bestimmt sind, das Wohl von Personen auch gegen deren Willen zu schützen. Unterschieden werden kann zwischen einem „starken“ Paternalismus, welcher sich auf Entscheidungen für einwilligungsfähige Personen bezieht und einem „schwachen“ Paternalismus, bei dem über das Wohl nicht einwilligungsfähiger Personen entschieden wird.
Für weitere Informationen zum Thema medizinischer Paternalismus siehe:
Simon, A. / Verrel, T.: Patientenverfügungen. Ethik in den Biowissenschaften – Sachstandsberichte des DRZE, Bd. 11. Freiburg i.B.: Alber. Online Version
Ausfeld-Hafter, B. (2007) (Hg.): Medizin und Macht: die Arzt-Patienten-Beziehung im Wandel: mehr Entscheidungsfreiheit? Bern: Lang.
Barta, H. / Kalchschmid, G. (2005) (Hg.): Die Patientenverfügung: zwischen Selbstbestimmung und Paternalismus. Wien: LIT.
Eibach, Ulrich (1997): Vom Paternalismus zur Autonomie des Patienten? Medizinische Ethik im Spannungsfeld zwischen einer Ethik der Fürsorge und einer Ethik der Autonomie. In Zeitschrift für medizinische Ethik 43(3), 215–231.
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Patientenverfügungs-Gesetz Österreich
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Patientenverfügungs-Gesetz Österreich
Die beachtliche Patientenverfügung ist eine Richtschnur für das Handeln des Arztes und muss in seine Entscheidungsfindung einfließen. Sie soll bei ihrer Errichtung mit einem Arzt besprochen werden, wobei der Patient klar umschreiben soll warum eine bestimmte medizinische Maßnahme abgelehnt wird. Eine beachtliche Patientenverfügung erfordert keine Beglaubigung durch einen Notar oder Rechtsanwalt.
Die verbindliche Patientenverfügung kommt nur für die Menschen in Frage, bei denen eine bekannte Grunderkrankung diagnostiziert wurde. Voraussetzung für diese Form ist, dass die abgelehnten Maßnahmen ganz konkret beschrieben werden und dass der Patient aufgrund eigener Erfahrung die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzen kann. Sie muss schriftlich unter Angabe des Datums vor einem Anwalt, einem Notar oder rechtskundigen Mitarbeitern der Patientenvertretung errichtet werden. Die verbindliche Patientenverfügung gilt jeweils für fünf Jahre und muss dann nach den gleichen strengen Kriterien wieder bestätigt werden.
Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG): 55. Bundesgesetz über Patientenverfügungen. Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich. Ausgegeben am 08. Mai 2006. Online Version
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Patientenverfügungsgesetz Frankreich
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Patientenverfügungsgesetz Frankreich
Gesetz über die Rechte von Kranken am Lebensende. Loi n° 2005-370 du 22 avril 2005 relative aux droits des malades et à la fin de vie (1). Online Version
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Patientenverfügungsgesetz Schweiz
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Debatte über ein Patientenverfügungsgesetz in der Schweiz
Über den Stand der Debatte informiert das Schweizer Parlament. Online Version
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Reichweitenbeschränkung
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Reichweitenbeschränkung
Literatur zum Thema Reichweitenbeschränkung:
Fonk, P. (2008): "Mein Tod gehört mir" - Überlegungen zu den Möglichkeiten und Grenzen einer Patientenverfügung. In: Zeitschrift für medizinische Ethik 54, 103-113.
Hufen, F. (2009): Geltung und Reichweite von Patientenverfügungen: Der Rahmen des Verfassungsrechts. Nomos.
May, A.T. (2009): Lebensende, Patientenverfügung und Sprache. In: Ingensiep, H.W. / Rehbock, T. (Hg.): "Die rechten Worte finden...": Sprache und Sinn in Grenzsituationen des Lebens. Würzburg: Königshausen und Neumann, 275-291.
Mieth, D. (2005): Patientenverfügung ohne Reichweitenbeschränkung: eine Überforderung der Selbstbestimmung. In: ICEP Argumente (3). Online Version
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Selbstbestimmung
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Selbstbestimmung
In Deutschland wird das Selbstbestimmungsrecht vor allem durch Artikel 2, Absatz 1 Grundgesetz geschützt. Jedem Menschen wird darin das Recht auf die „freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“ garantiert, „soweit er die Rechte anderer nicht verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“.
Patientenverfügungen werden als ein Instrument zur Wahrung der Selbstbestimmung gesehen, weil sie die Möglichkeit eröffnen, in künftige, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen einzuwilligen oder diese abzulehnen. Das Selbstbestimmungsrecht kann seinem Wesen nach als ein Abwehrrecht verstanden werden: Es beschreibt das Recht des Patienten, nicht gegen seinen Willen behandelt zu werden.
Einen Einblick in die Diskussion über Patientenverfügungen als Instrument der Selbstbestimmung bietet der Sachstandsbericht Patientenverfügungen des DRZE:
Simon, A. / Verrel, T. (2010): Patientenverfügungen. Ethik in den Biowissenschaften – Sachstandsberichte des DRZE, Bd. 11. Freiburg i.B.: Alber. Online Version
Siehe außerdem:
Ach, J.S. / Kayß, M. (1998) (Hg.): „Stell Dir vor, Du stirbst ...": Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht in der Diskussion. Münster: LIT.
Ankermann, E. (2004): Sterben zulassen. Selbstbestimmung und ärztliche Hilfe am Ende des Lebens. Reinhardt.
Barta, H. / Kalchschmid, G. (2005) (Hg.): Die Patientenverfügung: zwischen Selbstbestimmung und Paternalismus. Wien: LIT.
Brauer, S. (2008): Die Autonomiekonzeption in Patientenverfügungen – Die Rolle von
Persönlichkeit und sozialen Beziehungen. In: Ethik in der Medizin 20(3), 230–239.May, A.T. / Charbonnier, R. (Hg.): Patientenverfügungen. Unterschiedliche Regelungsmöglichkeiten zwischen Selbstbestimmung und Fürsorge. Münster: LIT, 95-99.
Mieth, D. (2008): Grenzenlose Selbstbestimmung? Der Wille und die Würde Sterbender. Düsseldorf: Patmos.
Meier, C. / Borasio, G.D. / Kutzer, K. (2004) (Hg.): Patientenverfügung: Ausdruck der Selbstbestimmung - Auftrag zur Fürsorge. Stuttgart: Kohlhammer.
Nationaler Ethikrat (2005): Patientenverfügung. Ein Instrument der Selbstbestimmung. Online Version
Nationaler Ethikrat (2006): Selbstbestimmung und Fürsorge am Lebensende. Stellungnahme. Online Version
Kielstein, R. / Sass, H.-M. / May, A. (2010): Die persönliche Patientenverfügung. Bochum: Zentrum für medizinische Ethik.
Putz, W. / Steldinger, B. (2003): Patientenrechte am Ende des Lebens. Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Selbstbestimmtes Sterben. München: dtv.
Schicktanz, S. (2008): Zwischen Selbst-Deutung und Interpretation durch Dritte: Zum Wechselverhältnis von soziokulturellen und ethischen Perspektiven von Patientenverfügungen. In: Ethik in der Medizin 20(3), 181–190.
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Sterbehilfe
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Sterbehilfe
Für einen Überblick in die Debatte über Sterbehilfe siehe den Blickpunkt Sterbehilfe. Online-Version
Ausführliche Informationen über ethische und rechtliche Diskussionen zum Thema bietet der Sachstandsbericht Sterbehilfe. Online Version
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Vordrucke für Patientenverfügungen
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Vordrucke für Patientenverfügungen
Ein offizielles Formular bzw. Muster für eine Patientenverfügung gibt es nicht und das Gesetz schreibt auch nicht vor, wie genau die schriftliche Ausgestaltung einer solchen Erklärung aussehen muss. Viele Organisationen und Institutionen stellen aber - im Internet oder auch als Print-Version in Krankenhäusern, Arztpraxen oder Apotheken - Vordrucke zur Verfügung, die bei dem Verfassen einer Patientenverfügung hilfreich sein können. Häufig verwendet werden die vom Bundesministerium der Justiz erstellten Textbausteine zum Verfassen einer Patientenverfügung.
Textbausteine zum Verfassen einer Patientenverfügung herausgegeben von dem Bundesministerium der Justiz (2010). Online Version
Muster-Formular der Ärztekammer Hamburg. Online Version
Muster-Formular der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz. Online Version
Muster-Formular der Landesärztekammer Sachsen-Anhalt. Online Version
Muster-Formular der Sächsischen Landesärztekammer. Online Version
Muster-Formular der Landesärztekammer Schleswig Holstein. Online Version
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Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
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Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
Broschüre zum Thema Betreuungsrecht mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz (2009). Online Version
Muster/Formular für eine Vorsorgevollmacht erstellt vom Bundesministerium der Justiz. Online Version
Muster/Formular für eine Betreuungsverfügung erstellt vom Bundesministerium der Justiz. Online Version
Ausführliche Informationen zum Thema Vorsorgevollmacht bereitgestellt von der Caritas. Online Version

