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Rechtliche Regelungen

II. Rechtliche Regelungen

Deutschland

Bereits seit Ende der 1990er Jahre wurden in Deutschland vermehrt Forderungen nach einer gesetzlichen Regelung von Patientenverfügungen laut. Im Laufe der Jahre wurden unterschiedliche Empfehlungen, Stellungnahmen und Gesetzesentwürfe von verschiedenen Institutionen veröffentlicht, die den Weg zu einem Patientenverfügungsgesetz (siehe Modul Der Weg zu einem deutschen Patientenverfügungsgesetz) maßgeblich mitbestimmt haben.

Gesetzlich anerkannt und geregelt wurden Patientenverfügungen in Deutschland erst durch das am 18. Juni 2009 beschlossene, vom Bundesrat am 10. Juli 2009 gebilligte und am 01. September 2009 in Kraft getretene Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts (siehe Modul Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts). Den Kern der auch als „Patientenverfügungsgesetz“ bezeichneten Vorschriften bilden die §§ 1901a, 1901b, 1904 BGB.

Als Patientenverfügung wird in § 1901a Absatz 1 Satz 1 BGB die Einwilligung oder Untersagung „in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen […], Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe“ definiert.  § 1901a BGB legt fest, dass eine Patientenverfügung von einer einwilligungsfähigen volljährigen Person schriftlich verfasst werden muss (§1901a Absatz 1 Satz 1 BGB), aber jederzeit formlos widerrufen werden kann (§1901a Absatz 1 Satz 3 BGB).

Eine Patientenverfügung ist allerdings nur dann bindend, wenn die in der Patientenverfügung festgelegten Wünsche und Vorstellungen des Patienten der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen (§1901a Absatz 1 Satz 1 BGB). Dies muss von einem Betreuer geprüft werden.

Wurde eine Patientenverfügung rechtmäßig verfasst und trifft die Festlegung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, so hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Geltung zu verschaffen. Ist dies nicht der Fall, so muss der mutmaßliche Wille des Betreuten festgestellt und beachtet werden (§1901 Absatz 2 BGB).

Gem. §1901a Absatz 3 BGB gelten die Absätze 1 und 2 unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten. Damit wird eine so genannte Reichweitenbeschränkung (siehe Modul Reichweitenbeschränkung), beispielsweise nur auf tödlich verlaufende Erkrankungen oder nur bei unumkehrbarem Bewusstseinsverlust, abgelehnt. Somit kann in einer Patientenverfügung grundsätzlich die Unterlassung jeder medizinischen Maßnahme gefordert werden, also auch solcher, die eine Genesung oder wenigstens eine längere Lebenszeit erwarten lassen. Besondere Probleme können entstehen, wenn Patientenverfügungen den Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen  für den Fall einer späten Demenzerkrankung enthalten, der tatsächlich dement gewordene Patient dann aber Anzeichen von Lebensfreude zeigt.

Während in §1901a formelle und materielle Voraussetzungen verbindlicher Patientenverfügungen normiert sind, regelt §1901b die Frage, wer zur Prüfung dieser Voraussetzungen und ggf. zur Umsetzung einer wirksamen Patientenverfügung berufen ist. Wenn ein Volljähriger aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung seine „Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen“ (§1896 Absatz 1 BGB) kann, so muss es einen Vertreter geben, der an seiner Stelle und mit Außenwirkung für ihn entscheidet. Hat der Betroffene selbst nicht vorgesorgt, so wird vom Betreuungsgericht ein gesetzlicher Betreuer  für die Aufgabenbereiche, in denen eine Betreuung erforderlich ist, benannt (§1896 Absatz 2 Satz 1 BGB).

Der mutmaßliche Wille ist gem. § 1901a Absatz 2 Satz 2 aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln, wobei insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten zu berücksichtigen sind (§ 1901a Absatz 2 Satz 3).

Aufgabe des Arztes ist es zu prüfen, welche ärztlichen Maßnahmen im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert sind (§ 1901b Absatz 1 Satz 1). Arzt und Betreuer müssen dann gemeinsam erörtern, welche dieser Maßnahmen im Sinne des Patienten vorgenommen werden sollen (§ 1901b Absatz 1 Satz 2). Wenn zwischen Arzt und Betreuer/Bevollmächtigtem über die Beurteilung einer Patientenverfügung kein Einvernehmen besteht, so ist eine Beurteilung des Betreuungsgerichts notwendig (§ 1904 Absatz 4 BGB).

Eine solche Einwilligung ist außerdem dann erforderlich, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der geplanten Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§ 1904 Absatz 1 Satz 1 BGB). Ohne eine Genehmigung des Betreuungsgerichts darf eine Maßnahme nur dann vorgenommen werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist (§ 1904 Absatz 1 Satz 2 BGB).

Die Implikationen des an dieser Stelle erläuterten „Patientenverfügungsgesetzes“ wurden in einem Urteil (2 StR 454/09) des Bundesgerichtshofes im Juni 2010 noch einmal gestärkt und konkretisiert.

Rechtslage in ausgewählten europäischen Ländern

Österreich

In Österreich gibt es seit März 2006 ein Gesetz, welches die Abfassung und den Umgang mit  Patientenverfügungen regelt. Das österreichische Gesetz (siehe Modul Patientenverfügungs-Gesetz Österreich) unterscheidet zwischen beachtlichen Patientenverfügungen und verbindlichen Patientenverfügungen. Beide Formen müssen von Ärzten als ausdrücklich dokumentierter Wille eines nicht mehr kommunikationsfähigen Patienten beachtet werden.

 

Schweiz

Obwohl Patientenverfügungen in der Schweiz noch nicht explizit vom Gesetz geregelt sind, wird der Patientenwille von den Ärzten in der Regel akzeptiert. Eine gesetzliche Regelung für Patientenverfügungen ist (siehe Modul Patientenverfügungsgesetz Schweiz) nun aber in Bearbeitung. Sie soll voraussichtlich im Jahr 2011 in Form einer neuen Fassung des Erwachsenenschutzrechts in § 370 ff. in Kraft treten. Es gibt aber schon jetzt eine ganze Reihe verschiedener Organisationen (beispielsweise Caritas Schweiz, Pro Senectute, Dialog Ethik), welche Formulare für Patientenverfügungen erarbeitet haben und diese zur Verfügung stellen.

 

Niederlande

Ein Gesetz für Patientenverfügungen gibt es in den Niederlanden nicht. Menschen, die schwer erkrankt sind wenden sich häufig an einen Notar, um ihren Willen zu dokumentieren. Eine solche Verfügung gilt im Gegensatz zu mündlichen Äußerungen als verbindlich.

 

Frankreich

In Frankreich ist der Umgang mit Patientenverfügungen in dem Gesetz über die Rechte von Kranken am Lebensende (siehe Modul Patientenverfügungsgesetz Frankreich), welches am 12. April 2005 in Kraft getreten ist, geregelt. Dieses besagt, dass eine Patientenverfügung jederzeit wieder rückgängig zu machen ist und von den Ärzten nur dann in Betracht gezogen werden soll, wenn sie weniger als drei Jahre zurückliegt - eine Verfügung muss also alle drei Jahre erneuert werden.

 

Belgien

In Belgien sind Patientenverfügungen im so genannten Patientenrechtsgesetz (siehe Modul Belgisches Patientenrechtsgesetz) 2002 in Kraft getreten ist.

 

Dänemark

Die hier Lebenstestament genannte Verfügung ist rechtlich bindend, sobald der Betroffene nicht mehr selbst für sich sprechen kann. In ihr kann er festhalten, dass er bei unheilbaren Krankheiten keine Behandlung oder lebensverlängernde Maßnahmen wünscht.

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