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Module zum Blickpunkt Präimplantationsdiagnostik

 Abgestufter Würdeschutz

Abgestufter Würdeschutz

Ein abgestuftes Schutzkonzept vertreten u.a.:

Lockwood, Michael (1990): Der Warnock-Bericht: eine philosophische Kritik. In: Leist, Anton (Hg.): Um Leben und Tod. Moralische Probleme bei Abtreibung, künstlicher Befruchtung, Euthanasie und Selbstmord. Frankfurt a.M.: Suhrkamp, 235-264.

Sass, Hans-Martin (1989): Hirntod und Hirnleben. In: ders. (Hg.): Medizin und Ethik. Stuttgart: Reclam, 160-183.

 Aneuploidien

Aneuploidien

Eine Aneuploidie ist eine Anomalie der Chromosomenzahl. Bei Genom-Mutationen verändert sich die Anzahl der Chromosomen. Unregelmäßigkeiten bei den Zellteilungen können bewirken, dass einzelne Chromosomen nicht repliziert oder einzelne Chromosomenpaare bei der Verteilung auf die Tochterzellen nicht getrennt werden. Dadurch wird die Anzahl der Chromosomen vermehrt oder verringert. Die PID findet für Screenings nach Trisomien der Chromosomen 13, 18 und 21 Anwendung.

 Anwendungsgebiete der PID zur Selektion von Embryonen mit bestimmten Merkmalen

Anwendungsgebiete der PID zur Selektion von Embryonen mit bestimmten Merkmalen

Eine Studie über die Durchführung von genetischen Tests an Embryonen in den USA belegt, dass das Ziel einer PID unter anderem auch darin bestehen kann, einen Embryo mit bestimmten Krankheits- oder Behinderungsmerkmalen, beispielsweise Taubheit, zu selektieren. Paare, die eine PID mit diesem Ziel nutzen bzw. nutzen möchten, begründen ihre Entscheidung gemeinhin damit, dass ihr Kind ohne dieses kulturprägende Merkmal nicht zu einem vollwertigen Mitglied der spezifischen Gemeinschaft werden könne, der die Eltern angehören.

Baruch, Susannah / Kaufman, David / Hudson, Kathy: Genetic testing of embryos: practices and perspectives of US in vitro fertilization clinics. In: Fertility and Sterility 21. September 2006 (Epub ahead of print). Online Version

 Anwendungsziele der PID

Anwendungsziele der PID

Nach dem Gesetz zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik kann diese unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden, wenn bei den Eltern das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit vorliegt oder wenn eine hohe Wahrscheinlickeit besteht, dass eine schwerwiegenden Schädigung des Embryos zu einer Tot- oder Fehlgeburt führt. Auf eine Präzisierung von „hoher“ Wahrscheinlichkeit und „schwerwiegender“ Erbkrankheit wurde verzichtet.

Ein Diskussionsentwurf der Bundesärztekammer zu einer Richtlinie zur Präimplantationsdiagnostik aus dem Jahr 2000 sieht eine Begrenzung der PID auf Paare vor "für deren Nachkommen ein hohes Risiko für eine bekannte und schwerwiegende, genetisch bedingte Erkrankung besteht":

Bundesärztekammer (2000): Diskussionsentwurf der Bundesärztekammer zu einer Richtlinie zur Präimplantationsdiagnostik. In: Deutsches Ärzteblatt 97(9), A-525-528. Online Version

In die weitere Diskussion der angemessenen Anwendungsziele der PID und die Gefahr einer schleichenden Anwendungserweiterung führen ein:

Stollorz, Volker (2000): Erbgut-Check für Embryonen. Die PID beschwört eine neue Eugenik herauf. In: Die Zeit 2000, Nr. 10 Bildung und Wissen.

Schuh, Hans (2000): Erbgut-Check für Embryonen. Die Zukunftstechnik PID könnte viel Leid lindern. In: Die Zeit 2000, Nr. 10 Bildung und Wissen.

Jachertz, Norbert (2000): Präimplantationsdiagnostik: Am Rande der schiefen Bahn. In: Deutsches Ärzteblatt 97(9), A-507.

 Aufbau Blastozyste

Aufbau einer Blastozyste

Als Embryoblast bezeichnet man die innerhalb der Blastozyste gelegenen pluripotenten Stammzellen, aus denen sich der Embryo entwickelt (siehe Abbildung). Mit Erlass des Gesetzes zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik im Dezember 2011 ist die Untersuchung der Zellen des Embryoblasten in besonderen Fällen erlaubt.

Trophoblast werden Zellen des Blastozystenstadiums der Embryonalentwicklung genannt, welche die äußere Schicht der Blastozyste bilden (siehe Abbildung). Diese Schicht pluripotenter Zellen versorgt den Embryo mit Nahrung und entwickelt sich großteils zur Plazenta weiter. Die Trophoblastbiopsie an Blastozyststadien ist eine späte Form der PID, die Embryonen sind wenn dieses Stadium erreicht wird bereits 5-6 Tage alt. Dies ist einer der Gründe, warum sie lange kritisch betrachtet wurde. Für eine genetische Diagnose bleibt sehr wenig Zeit, da die Embryonen spätestens an Tag 6 in den Uterus der Mutter transferiert werden.

Der Freispruch des Berliner Arztes durch den Bundesgerichtshof im Juli 2010, in Folge dessen die Revision des Embryonenschutzgesetzes hinsichtlich der PID angeregt wurde, bezieht sich auf das Verfahren der Trophoblastenbiopsie.

M. Bals-Pratsch, R. Dittrich, M. Frommel (2010): Wandel in der Implementation des Deutschen Embryonenschutzgesetzes. Journal für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie, 7 (2), 87-95  Online-Version

                                                         

Blastozyste

                                                     

 Baby ohne Brustkrebsgen

Baby ohne Brustkrebsgen

Im Dezember 2008 ist in Großbritannien erstmals ein Säugling zur Welt gekommen, welcher bereits kurz nach der Befruchtung auf ein krankmachendes Brustkrebsgen untersucht wurde. Die Eltern hatten sich für eine künstliche Befruchtung und eine anschließende PID entschieden, nachdem in der Familie des Vaters in den vorherigen drei Generationen Brustkrebs aufgetreten war. Die Ärzte hatten elf Embryonen im Reagenzglas erzeugt. Drei Tage nach der Befruchtung untersuchten sie diese auf das Risikogen BRCA1. Sechs der Embryonen trugen das krankmachende Brustkrebsgen und wurden aussortiert, zwei ohne das gefährliche Gen wurden in die Gebärmutter verpflanzt, von denen sich jedoch nur ein Embryo einnistete.

Pressemitteilung des University College London. Online Version

 Bericht der österreichischen Bioethikkommission zur PID

Bericht der österreichischen Bioethikkommission zur PID

Greiner, Robert (2004): Präimplantationsdiagnostik (PID) - Der Bericht der österreichischen Bioethikkommission. In: Zeitschrift für Biopolitik 3: 182. Online Version

 Bewertung der Zulässigkeit von PID und PND

Bewertung der Zulässigkeit von PID und PND

Vergleiche hierzu z.B.:

Schockenhoff, Eberhard (2000): Ein gesundes Kind um jeden Preis? Ethische Abwägungen zur Präimplantationsdiagnostik. In: Zeitschrift für medizinische Ethik, 46, 91- 105.

Fonk, Peter (1999): Schwangerschaft auf Probe? Pränatale Diagnostik und Präimplantationsdiagnostik. In: Ethica 7. 143-172.

 Debatte zum Verordnungsentwurf zur PID

Debatte zum Verordnungsentwurf zur PID

Kritiker der Rechtsverordnung machen geltend, dass mit dieser eine Ausweitung des Präimplantationsdiagnostikgesetzes zugunsten einer liberaleren und breiteren Durchführung der PID begünstigt würde. So wird vielfach kritisiert, dass in dem Verordnungsentwurf keine Obergrenze für die Anzahl an PID-Zentren vorgesehen ist. Dieser geht davon aus, dass die für eine Zulassung der Zentren erforderlichen Qualifikationen die Zahl der möglichen Kandidaten ausreichend begrenze. Die Bundesärztekammer weist in ihrer Stellungnahme zum Verordnungsentwurf jedoch darauf hin, dass die darin vorgesehene Möglichkeit der Kooperation von IVF-Zentren mit humangenetischen Einrichtungen den Kreis der in Frage kommenden Einrichtungen erheblich erweitert. Dies mache deutlich, dass eine Begrenzung der PID, wie sie das Präimplantationsdiagnostikgesetz vorsieht, nicht Ziel der Rechtsverordnung ist. Zum Vergleich: In Frankreich gibt es nur drei Zentren an denen PID durchgeführt wird. 

Daneben soll nach Auffassung der  Bundesärztekammer die Anzahl der Ethikkommissionen begrenzt werden. Gemäß dem Verordnungsentwurf obliegt deren Einrichtung den Ländern, wonach es für jedes Land in dem ein IVF-Zentrum mit PID-Zulassung ansässig ist, mindestens eine Ethikkommission geben würde. In Anbetracht der relativ wenigen zu erwartenden Fälle für eine PID (zum Vergleich in England sind es 250 bis 300 Fälle im Jahr) und der überwiegend seltenen genetischen Erkrankungen, die Anlass für diese geben, sei zu befürchten, dass bei einer Verteilung dieser Fälle auf viele Kommissionen einige nur über wenige Fälle beraten und kaum Erfahrungen sammeln können. Die konkreten Entscheidungen der Ethikkommissionen im Einzelfall sind der vorherrschenden Auffassung nach entscheidend für eine effektive Einhaltung der durch das Präimplantationsdiagnostikgesetz intendierten Grenzen der Anwendung der PID. Daher wird die durch den Verordnungsentwurf eingeräumte Möglichkeit, einen bereits einmal abgelehnten Antrag auf PID einer anderen Ethikkommission erneut vorzulegen, von vielen kritisch gesehen. Befürchtet wird eine Art Tourismus zu Kommissionen, die im Vergleich zu anderen als großzügiger gelten. Der Verordnungsentwurf, so die Kritiker, sieht eine, dem entgegenwirkende, Vernetzung der Ethikkommissionen nicht vor. Die im Gesetz vorgesehene zentrale Dokumentationsstelle soll nach dem Verordnungsentwurf nur erheben, ob die Zulassung einer konkreten PID wegen einer Erbkrankheit oder des Risikos einer Fehl- oder Totgeburt erfolgte. Die konkreten Erbkrankheiten sollen hingegen  nicht gemeldet werden. So wird kaum kontrollierbar sein, aus welchen Gründen eine PID durchgeführt wird. Auch nach der Stellungnahme der Bundesärztekammer muss die Einhaltung bundeseinheitlicher Maßstäbe besser gewährleistet werden. Einheitlichkeit von Kriterien bei der Entscheidung über eine PID seien letztlich geeignet einen „Ethikkommissionstourismus“ im Falle eines negativen Bescheids zu verhindern. Die Bundesärztekammer stellt sich für koordinative Aufgabe dieser Art zur Verfügung.

Daneben bestehen auch Einwände gegen die Zusammensetzung der Ethikkommissionen. Diese sollen zur Hälfte durch Mediziner besetzt werden, zudem ist bei acht Mitgliedern nur ein Vertreter der Ethik vorgesehen. Ein Urteil der Kommissionen allein auf Grundlage medizinischer Fakten wird nach dem Standpunkt vieler Kritiker als einseitig und nicht ausreichend bewertet. Dieser Einschätzung entspricht auch ein weiterer Kritikpunkt, der unter anderem durch die Fachverbände für Gynäkologie und Reproduktionsmedizin vorgebracht wird. Nach dem Verordnungsentwurf bezieht sich die Prüfungskompetenz allein auf die Einhaltung der in § 3a Absatz 2 EschG aufgeführten Voraussetzungen. Darüber hinaus, so lautet die Kritik,  sind jedoch von der Ethikkommission auch die psychischen, sozialen und ethischen Folgen in jede Falldiskussion miteinzubeziehen. Diese könnten zwar nicht im Zentrum der Bewertungskompetenz stehen, ein genereller Ausschluss dieser Faktoren sei jedoch nicht möglich, da Begriffe wie „schwerwiegende Erbkrankheit“ immer eine subjektive Dimension haben. 

 Die Festlegung der Prüfkompetenz der Ethikkommissionen auf die Feststellung der schwerwiegenden Erbkrankheit wird in der kritischen Auseinandersetzung mit dem Verordnungsentwurf vielfach als nicht zielführend empfunden. Die Ethikkommissionen haben dieser Auffassung nach zu wenig Spielraum, Anträge abzulehnen. 

Sowohl Bundesärztekammer als auch die Fachverbände für Gynäkologie und Reproduktionsmedizin fordern in ihren Stellungnahmen zwar einen Arztvorbehalt für die im Gesetz vorgesehene Beratung zu medizinischen, psychischen und sozialen Folgen der PID. Darüber hinaus halten die Verbände und die Bundesärztekammer jedoch eine ergebnisoffene, nichtärztliche psychosoziale Beratung für wünschenswert.

Erhebliche Einwände haben die Fachverbände für Gynäkologie und Reproduktionsmedizin zudem gegen den in den Erläuterungen des Verordnungsentwurfs vorgesehenen Umgang mit sogenannten Nebenbefunden. Von  Nebenbefunden, oder Zufallsbefunden spricht man,  wenn  diese bei einer Diagnostik zufällig miterhoben werden, ohne dass gezielt nach ihnen gesucht worden wäre. Bei Anwendung der vergleichenden Genomhybridisierung, einer diagnostischen Methode im Rahmen der PID, können sich solche Nebenbefunde ergeben. Dabei ist es möglich, dass diese eventuell nicht einem zulässigen Indikationsgebiet der PID entsprechen. Dem Rechtsverordnungsentwurf zufolge dürfen diese Nebenbefunde nicht in die Entscheidung über den Verbleib der Embryonen mit einbezogen werden. Nach Auffassung der Fachverbände für Gynäkologie und Reproduktionsmedizin widerspricht dies jedoch dem Behandlungsauftrag des Arztes wonach dieser alle durch die Diagnostik verfügbaren Ergebnisse der Patienten übermitteln muss, auch Zufallsbefunde. Da diese Befunde die Entscheidung der Patientin beeinflussen können, müssen sie ihr mitgeteilt werden. Auch dann wenn sich dadurch Konfliktlagen ergeben, zum Beispiel wenn Erkenntnisse über Aneuploiden gewonnen werden, die mit dem Leben vereinbar sein können, wie zum Beispiel beim Vorliegen einer Trisomie 21. Allenfalls könne der Patientin ermöglicht werden vor der Untersuchung zu entscheiden ob sie über Zufallsbefunde informiert werden möchte oder nicht.

Befürworter der Rechtsverordnung halten den Entwurf für adäquat und heben hervor, dass darin Überregulierungen  vermieden werden. Sie sehen einen Großteil der Kritik durch eine grundsätzliche Ablehnung der PID motiviert und werten diese als einen Versuch, die Einführung der PID auf dem Verwaltungswege zu blockieren. Da bereits im Jahr 2011 das Präimplantationsdiagnostikgesetz mit großer Mehrheit durch den Deutschen Bundestag angenommen wurde, so wird in diesem Sinne argumentiert, sei es kaum noch angemessen im Rahmen der Ausgestaltung der Rechtsverordnung erneut eine Grundsatzdiskussion zu beginnen. Allerdings verdanken sich längst nicht alle kritischen Einwände gegen die Verordnung einer kritischen Haltung zur PID im Allgemeinen, wie etwa die Stellungnahme der Bundesärztekammer zeigt. Die Rechtsverordnung bedarf zu ihrer Ermächtigung durch die Bundesregierung der Zustimmung des Bundesrats. 

 Am 1. Februar 2013 stimmte der Bundesrat dem Verordnungsentwurf schließlich zu, allerdings verbunden mit Änderungsauflagen. So verlangt der Bundesrat, dass die Zentren, in denen PID durchgeführt werden darf, durch die Landesbehörden einzeln genehmigt und auf diese Weise zahlenmäßig begrenzt werden. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung soll damit nicht bestehen. Diesen Auflagen des Bundesrats wurde in der modifizierten Fassung der Rechtsverordnung Genüge geleistet, die das Bundeskabinett am 19. Februar 2013 beschloss. Der Forderung Bayerns, die Zusammensetzung der Ethikkomissionen den Ländern zu überlassen wurde indes nicht Folge geleistet. Mit dieser Forderung verbindet sich die Auffassung, dass die zahlenmäßige Dominanz von Ärzten in den Ethikkommissionen, wie sie der Verordnungsentwurf vorsieht, kritisch zu bewerten ist. Eine uneinheitliche Besetzung der Kommissionen könnte nach Auffassung des Bundesgesundheitsministers Daniel Bahr jedoch zu Problemen führen. Die Entscheidungen ob Einzelfälle zur PID zugelassen werden, sollten medizinische Entscheidungen bleiben und möglichst einheitlich behandelt werden. Sonst würde einem "Tourismus" zu bestimmten Kommissionen, wie durch Kritiker befürchtet, eventuell Vorschub geleistet.

Die Verordnung wird erst ein Jahr nach deren Verabschiedung in Kraft treten, um den Ländern Zeit zur Bereitstellung der nötigen Strukturen zu gewähren.

Stellungnahme der Bundesärztekammer Online Version

Stellungnahme des Bundesverbands Reproduktionsmedizinischer Zentren Deutschlands e.V.(BRZ), der Arbeitsgemeinschaft Reproduktionsbiologie des Menschen e.V (AGRBM), der Deutschen Gesellschaft für Andrologie e.V. (DGA), der Deutschen Gesellschaft für Reproduktionsmedizin e.V. (DGRM) und des Deutschen IVF-Registers e.V. (DIR) Online Version

Verordnung zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik von 19.02.2013           Online Version

 Diskriminierung behinderter Menschen

Diskriminierung behinderter Menschen

Die Befürchtung, dass eine Zulassung und Etablierung der PID zu einer Diskriminierung behinderter Menschen führen würde, (vgl. beispielsweise Schockenhoff 2005) wird u.a. auch von Behindertenverbänden selbst formuliert, siehe etwa Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V. 2001. Andere Diskussionsteilnehmer argumentieren indessen, dass die Einführung der PID keineswegs automatisch einem problematischen "perfektionistischen Gesundheitsideal" Vorschub leisten müsse, vgl. beispielsweise Gesang 2003.

Für eine Darstellung möglicher diskriminierender Folgen für behinderte Menschen siehe auch:

Berning, Jörg (2011): Zwischen Kinderwunsch und Selektion: die Behindertenverbände zur Präimplantationsdiagnostik (PID). Marburg Tectum

Schockenhoff, Eberhard (2005): Fortpflanzungsfreiheit und verantwortliche Elternschaft. Zur ethischen Problematik der Präimplantationsdiagnostik. In: Schockenhoff, Eberhard / Buch, Alois / Volkenandt, Matthias et al. (Hg.): Medizinische Ethik im Wandel. Grundlagen - Konkretionen - Perspektiven. Freiburg im Breisgau: Schwabenverlag. 216-232.

Gesang, Bernward (2003): Sind Pränatal- und Präimplantationsdiagnostik Mittel eines eugenischen und behindertenfeindlichen Gesundheitssystems? In: Robertson, Caroline Y. (Hg.): Der perfekte Mensch. Genforschung zwischen Wahn und Wirklichkeit. Baden-Baden: Nomos (Schriften des Instituts für Angewandte Kulturwissenschaft der Universität Karlsruhe 8), 121-140.

Lübbe, Weyma (2003): Das Problem der Behindertenselektion bei der pränatalen Diagnostik und der Präimplantationsdiagnostik. In: Ethik in der Medizin 15(3). S. 203-220.

 Embryonalentwicklung

Embryonalentwicklung

Eine kurze Darstellung des etwa einwöchigen Weges einer befruchteten Eizelle (Zygote) vom Eisprung (Ovulation) über die Befruchtung (Fertilisation) bis zur Einnistung (Implantation oder Nidation) in der Gebärmutter (Uterus):


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Tag 1: Kurz vor dem Eisprung beendet die Eizelle die erste Reifeteilung. Sobald die Samenzelle in die Eizelle eingedrungen ist, wird auch die zweite Reifeteilung abgeschlossen. In der Eizelle sind weibliches und männliches Erbgut als so genannte Vorkerne erkennbar. Mit der Vereinigung der Vorkerne ist die Befruchtung abgeschlossen und die Zygote beginnt sich zu teilen (Furchungsteilung). Ab diesem Zeitpunkt spricht man von einem Embryo.

Tag 2-4: Während des Transports durch den Eileiter setzen sich die Teilungen fort, so entstehen nacheinander vierzellige, achtzellige und dann mehrzellige Stadien.

Tag 5-6: Mit einer Zellzahl von 32 bis 58 beginnt sich die Blastozyste zu bilden, indem sich die außen liegenden Zellen zum umhüllenden Trophoblast und die inneren Zellen zum Embryoblast (innere Zellmasse) differenzieren.

Tag 7-9: Bevor sich die Blastozyste in der Gebärmutterschleimhaut einnistet, verlässt sie die schützende Glashaut (zona pellucida), ein Vorgang, der als "hatching" oder "Schlüpfen" bezeichnet wird.

Drews, Ulrich (1993). Taschenatlas der Embryologie. Stuttgart, New York.

Einen Überblick über den Verlauf der frühen Embryonalentwicklung unter besonderer Berücksichtigung der ethisch und rechtlich relevanten Phänomene der Totipotenz und Pluripotenz gibt Beier 2000.

Beier, Henning M. (2000): Zum Status des menschlichen Embryos in vitro und in vivo vor der Implantation. In: Reproduktionsmedizin 16(5), 332-342.

 Embryonenschutzgesetz (ESchG)

Embryonenschutzgesetz (ESchG)

Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz - ESchG) vom 13. Dezember 1990 Online Version

 Embryonenschutzgesetz vor der Revision 2011 (ESchG)

Embryonenschutzgesetz vor der Revision 2011 (ESchG)

Das deutsche Embryonenschutzgesetz regelte vor seiner Revision 2011 die PID nicht explizit; das Verbot einer Diagnostik unter Verbrauch totipotenter Zellen galt jedoch als unstrittig.

Keller, Rolf / Günther, Hans-Ludwig / Kaiser, Peter (1992): Embryonenschutzgesetz. Kommentar zum Embryonenschutzgesetz. Stuttgart: Kohlhammer.

Die umstrittene Auslegung des ESchG in seiner Fassung von 1991 hinsichtlich der PID an nicht-totipotenten Zellen wird am Kommentar von Laufs gegen die Einführung der PID deutlich, eine umfassende Analyse der rechtlichen Rahmenbedingungen der PID vor 2011 gibt etwa Schneider 2005.

Laufs, Adolf (1999): Die deutsche Rechtslage: zur Präimplantationsdiagnostik. In: Ethik in der Medizin 11 (Suppl. 1), 55-61. (online zugangsbeschränkt) Online Version

Laufs, Adolf (2000): Präimplantationsdiagnostik - Juristische Leitsätze (Abstract). In: Fortpflanzungsmedizin in Deutschland: Wissenschaftliches Symposium des Bundesministeriums für Gesundheit in Zusammenarbeit mit dem Robert Koch-Institut vom 24. bis 26. Mai 2000 in Berlin. Hg.: Das Bundesministerium für Gesundheit. Baden-Baden: Nomos, 2001 (Schriftenreihe des Bundesministeriums für Gesundheit, Band 132).

Schneider, Susanne (2005): Selektion aufgrund genetischer Diagnostik? Rechtliche Aspekte der Präimplantations- und Präfertilisationsdiagnostik. In: Jahrbuch für Wissenschaft und Ethik 10, 329-342.

 Enquete-Kommission des 14. Deutschen Bundestages Recht und Ethik der modernen Medizin

Enquete-Kommission des 14. Deutschen Bundestages "Recht und Ethik der modernen Medizin"

Enquete-Kommissionen sind vom Parlament eingesetzte Arbeitsgruppen, in denen Sachverständige und Abgeordnete aller Fraktionen Lösungen für aktuelle Fragestellungen suchen. Hauptaugenmerk liegt auf der Beachtung juristischer, ökonomischer, sozialer und ethischer Aspekte. Die Empfehlungen der Enquete-Kommissionen sollen Entscheidungsfindungen des Bundestages vorbereiten, haben selbst jedoch keinen rechtsverbindlichen Charakter.

Pressemitteilung der Enquete-Kommission des 14. Deutschen Bundestages "Recht und Ethik der modernen Medizin" zur Präimplantationsdiagnostik vom 26.2.2002. Online Version

Bericht der Enquete-Kommission "Recht und Ethik der modernen Medizin" ("Schlussbericht". Bundestagsdrucksache 14/9020.; Berichtsabschnitt PID. S. 27-115). Online Version

 Entwurf einer Verordnung zur rechtmäßigen Durchführung von PID

Entwurf einer Verordnung zur rechtmäßigen Durchführung von PID

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 Erhöhtes Fehlbildungsrisiko bei in vitro erzeugten Embryonen

Erhöhtes Fehlbildungsrisiko bei in vitro gezeugten Embryonen

Siehe dazu:

N. N.: Studie belegt Sicherheit von In-vitro-Zeugungen. In: Ärzte-Zeitung, 5.10.2007. Online Version

Green, Nancy (2004): Risks of Birth Defects and Other Adverse Outcomes Associated With Assisted Reproductive Technology. Online Version

 Erstes lebend geborenes Kind nach PID

Erstes lebend geborenes Kind nach PID

Den ersten Fall eines lebend geborenen Kindes, an dessen Zellen eine PID vorgenommen worden war, dokumentiert Liu, J. / Lissens, W. / Van Broeckhoven, C. / Lofgren, A. (1995): Normal pregnancy after preimplantation DNA diagnosis of a dystrophin gene deletion. In: Prenatal Diagnosis 15(4), 351-358. Online Version

 Erweiterung von Anwendungsbereichen der PID

Erweiterung von Anwendungsbereichen der PID

In die weitere Diskussion der angemessenen Anwendungsziele der PID und die Gefahr einer schleichenden Anwendungserweiterung führen ein:

Jachertz, Norbert (2000): Präimplantationsdiagnostik: Am Rande der schiefen Bahn. In: Deutsches ärzteblatt 97(9), A-507. Online Version

Netzer, Christian (1998): Führt uns die Präimplantationsdiagnostik auf eine schiefe Ebene? In: Ethik in der Medizin 10(3), 138-151.

 Eugenik

Eugenik

Der Begriff "Eugenik" (aus dem griechischen: "wohlgeboren") wurde im ausgehenden 19. Jahrhundert von dem britischen Naturforscher Francis Galton geprägt, eugenische Ideen sind aber schon in der Antike (etwa bei Platon) formuliert worden. Eugenische Lehren oder Maßnahmen zielen dem gemeinen Begriffsverständnis nach darauf ab, das Erbgut der menschlichen Bevölkerung oder einzelner Bevölkerungsgruppen zu verbessern (Positive Eugenik) bzw. seiner Verschlechterung vorzubeugen (Negative Eugenik). Nicht zuletzt aufgrund der unter der Bezeichnung "Rassenhygiene" in Deutschland zur Zeit des Nationalsozialismus erfolgten politisch-rassistischen Umsetzung der Eugenik, die bis zur Massenvernichtung sogenannten "lebensunwerten Lebens" führte, sind eugenische Vorstellungen und Maßnahmen sehr umstritten.

Es ist zu beachten, dass es in der gegenwärtigen Debatte über die Zulassung der Präimplantationsdiagnostik nicht darum geht, dass IVF-Embryonen routinemäßig auf bestimmte genetische Merkmale hin untersucht und nach bestimmten Kriterien selektiert werden sollen ("Eugenik von oben"). Vielmehr geht es darum, ob es prospektiven Eltern erlaubt sein soll, medizinische Möglichkeiten zu diesem Zweck in Anspruch zu nehmen wenn, und nur wenn, sie selbst es wünschen. Viele Kritiker der PID wenden ein, dass aus einem 'dürfen' rasch ein 'sollen', aus einer Erlaubnis rasch ein Zwang zur Selektion werden könne, z. B. aufgrund der Entstehung eines entsprechenden gesellschaftlichen Drucks. Befürworter der Zulassung der PID bezweifeln hingegen, dass die Gewährung individueller Entscheidungsspielräume in eine solche moralisch problematische "Eugenik von unten" münden werde.

Eine Einführung in Begriff, Geschichte und Problematik der Eugenik sowie weiterführende Literaturhinweise geben:

Kröner, Hans-Peter (1998): Art. Eugenik, 1. Zum Problemstand. In: Lexikon der Bioethik, Bd. 1. Gütersloh: Gütersloher Verlagshaus, 694-701.

Fuchs, Michael / Lanzerath, Dirk (1998): Art. Eugenik, 2. Ethisch. In: Lexikon der Bioethik, Bd. 1. Gütersloh: Gütersloher Verlagshaus, 701-704.

Zu Hinweisen auf Literatur zu Fragen der Eugenik im Kontext der PID vgl. die in dem Modul "Anwendungsziele der PID" genannten Titel.

 Fortpflanzungsmedizingesetz

Gesetz zur Regelung der Fortpflanzungsmedizin

In Deutschland wird seit Längerem über die Notwendigkeit eines Fortpflanzungsmedizingesetzes diskutiert. Siehe dazu:

Fortpflanzungsmedizin in Deutschland: Wissenschaftliches Symposium des Bundesministeriums für Gesundheit in Zusammenarbeit mit dem Robert Koch-Institut vom 24. bis 26. Mai 2000 in Berlin. Hg. Das Bundesministerium für Gesundheit. Baden-Baden: Nomos, 2001. (Schriftenreihe des Bundesministeriums für Gesundheit, Band 132).

Ein zeitgemäßes Fortpflanzungsmedizingesetz für Deutschland. Tagung des Instituts für Bio-, Gesundheits- und Medizinrecht (IBGM) in Augsburg (2011) in: Der Gynäkologe, Bd. 44, S.754–758

 Frühe Anwendungen der PID

Frühe Anwendungen der PID

Über die ersten Fälle der Anwendung von PID informiert Handyside, A. H. / Kontogianni, E. H. / Hardy, K. / Winston, R. M. (1990): Pregnancies from biopsied human preimplantation embryos sexed by Y-specific DNA amplification. In: Nature 344(6268), 768-770. Online Version

 Gesetzentwurf zur Neuregelung der PID

Gesetzesentwurf zur Neuregelung der PID


Der Bundestagsentscheidung am 7.Juli 2011 bezüglich der PID lagen drei Gesetzesentwürfe zugrunde. Die Mehrheit der Abgeordneten entschied sich für eine eingeschränkte Zulassung der PID (Entwurf eines Gesetzes zur begrenzten Zulassung der Präimplantationsdiagnostik), die es Paaren mit der Disposition zu schweren genetischen Erkrankungen künftig ermöglichen soll, ein von diesen Erkrankungen unbelastetes Kind zu bekommen.

1. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der PID

2. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der PID

3. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der PID

 Häufigste Anlässe für eine PID

Häufigste Anlässe für eine PID

Angaben zur Statistik über die Motive für die Durchführung einer PID, basierend auf Daten aus dem Jahr 2005 finden sich in Goossens, V. / Harton, G. / Moutou, C. / Scriven, P. N. (2008): ESHRE PGD consortium data collection VIII: cycles from January to December 2005 with pregnancy follow-up to October 2006. In: Human Reproduction 23(12), 2629-2645. Online Version

 HLA-Kompatibilität

HLA-Kompatibilität

Das HLA-System (engl. human leucocyte antigen) ist ein erbliches System von Gewebsantigenen, die sich auf den Zellen fast aller Gewebe nachweisen lassen. Die HLA-Antigene spielen eine wichtige Rolle bei immunologischen Abwehrmechanismen, d.h. sie ermöglichen dem Immunsystem die Unterscheidung von eigen/fremd. Bei Transplantationen von Organen oder von fremdem Gewebe muss dieses Erkennungssystem umgangen werden. Man sucht daher nach einem HLA-kompatiblen Spender für einen bestimmten Patienten, also einem, dessen HLA-System demjenigen des Empfängers ähnelt, um so die immunologische Abwehrreaktionen zu minimieren. 2001 wurde erstmalig eine PID durchgeführt, die ein HLA-Matching beinhaltete.

Verlinsky, Yuri / Rechitsky, Svetlana / Schoolcraft, William / Strom, Charles / Kuliev, Anver (2001): Preimplantation Diagnosis for Fanconi Anemia Combined With HLA Matching. In: JAMA, 285 (24), 3130-3133. Online Version (Zugangsbeschränkt)

 In-vitro-Fertilisation

In-vitro-Fertilisation

Als In-vitro-Fertilisation (IVF) oder Zeugung im Reagenzglas wird eine reproduktionsmedizinische Technik bezeichnet, bei der die Befruchtung einer Eizelle im Rahmen einer Unfruchtbarkeitsbehandlung außerhalb des Körpers vorgenommen wird. Dazu werden Eizellen nach hormoneller Stimulation von den Eierstöcken abgesaugt. Der Eingriff sowie die hormonelle Behandlung stellen eine erhebliche Belastung für die Frau dar, deren Eizellen entnommen werden.

Spermien werden durch Ejakulation gewonnen und aufbereitet. Die Ei- und Samenzellen werden im Reagenzglas zusammengebracht, es erfolgt die Befruchtung. Die entstehende Zygote entwickelt sich in vitro in gleicher Weise wie auf natürlichem Wege zum frühen Embryo.

Zygote

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Bei einer Unfruchtbarkeitsbehandlung werden bis zu drei Embryonen mit Hilfe eines Katheters in der Gebärmutter der Frau platziert, wo sie sich zu einem Kind entwickeln können.

Transfer von Embryonen

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Zur Methode der IVF siehe Steck, Thomas (2001). Praxis der Fortpflanzungsmedizin. Stuttgart: Schattauer.

Auf dem Wege der IVF können nicht nur eigene, sondern auch fremde Eizellen von Spenderinnen befruchtet und eingepflanzt werden. Dies kann nicht nur einen Kinderwunsch bei mütterlicher Unfruchtbarkeit erfüllen, sondern es ermöglicht auch ohne Präimplantationsdiagnostik eine Selektion bezüglich bestimmter vererblicher Merkmale. 

In verschiedenen Ländern ist die Zulässigkeit einer solchen Selektion unterschiedlich streng geregelt: Während beispielsweise nach britischem Recht ausschließlich medizinische Informationen, insbesondere hinsichtlich möglicher Erbkrankheiten, berücksichtigt werden dürfen, können z.B. in einigen Bundesländern der Vereinigten Staaten auch nicht-medizinische Informationen, wie die soziale Herkunft der Spenderin, mit in den Auswahlprozess der Spendereizelle einbezogen werden. Weiterhin ist im Gegensatz zu den Vereinigten Staaten die Kommerzialisierung der Eizellenspende in Großbritannien gesetzlich verboten, und die durch IVF entstandenen Kinder haben nach ihrem 18.Lebensjahr ein Recht auf Informationen zu ihrer Herkunft. Diese Unterschiede in der Zulässigkeit führen dazu, dass britische Frauen zu IVF-Behandlung vermehrt in die USA ausreisen und die Dienste dortiger IVF-Institute in Anspruch nehmen.

 Instrumentalisierung

Instrumentalisierung

Einem erstmals durch Kant (1785) formuliertem ethischen Theorem zufolge, ist die vollständige Instrumentalisierung von Menschen als Verletzung ihrer Würde ethisch immer unzulässig. Eine vollständige Instrumentalisierung liegt dann vor, wenn ein Mensch ausschließlich als Mittel zur Realisierung von (ihm fremden) Zwecken benutzt wird und nicht zugleich als Selbstzweck respektiert wird. Dieser Gedanke findet nicht zuletzt seinen Niederschlag im Artikel 1, Absatz 1 des Grundgesetzes. Kritiker machen geltend, dass die Herstellung von Embryonen ausschließlich zum Zweck der Herbeiführung einer Schwangerschaft legitim sei. Alle anderen möglichen Zwecke "beispielsweise Forschung" seien dem Embryo äußerlich und stellten insofern eine nicht akzeptable Form der Instrumentalisierung dar. Dieses Argument kann auch im Hinblick auf die Selektion eines HLA-kompatiblen Embryos als Spender für ein bereits lebendes Geschwisterkind geltend gemacht werden. Befürworter argumentieren demgegenüber, der ausgewählte Embryo werde auch um seiner selbst willen eingepflanzt. Außerdem sei es so möglich einem schwerkranken Kind zu helfen, was in einer Güterabwägung mit berücksichtigt werden müsse; siehe dazu Devolder 2005.

Kant, Immanuel (1785): Grundlegung zur Metaphysik der Sitten. Herausgegeben von Karl Vorländer. Hamburg: Meiner, 1994 (Philosophische Bibliothek 41).

Devolder, Katrien (2005): Preimplantation HLA typing: having children to save our loved ones. In: Journal of Medical Ethics 31(10), 582-586.

 Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI)

Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI)

Bei der intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) wird eine einzelne, vorher bereits isolierte Samenzelle direkt mit Hilfe einer Kanüle in die Eizelle injiziert. Die ICSI bietet den Vorteil einer Minimierung des Risikos von Beimengungen genetischen Materials von nicht an der Befruchtung beteiligten Spermien, die letztlich zu einer Verfälschung des Diagnoseergebnisses führen können.

 Invasive Methoden der PND

Invasive Methoden der PND

Mit dem Begriff Pränataldiagnostik werden unterschiedliche Verfahren (invasive und nicht-invasive Methoden) vorgeburtlicher Diagnostik bezeichnet. Die Verfahren dienen dazu, Risikoschwangerschaften, Risikogeburten und Gesundheitsstörungen frühzeitig zu erkennen und somit Gefahren für Leben und Gesundheit von Mutter und Kind rechtzeitig abzuwenden.

Sicherere Ergebnisse liefern im Gegensatz zu den nicht-invasiven Untersuchungsmethoden die invasiven PND-Verfahren, zu denen der Arzt der Schwangeren im Verdachtsfall im Anschluss an nicht-invasive Untersuchungen raten kann. Zu ihnen zählen vor allem die folgenden drei Verfahren:

  1. Bei der Chorionzottenbiospie handelt es sich um die frühestmögliche Form der invasiven PND. Hierbei entnimmt der Arzt frühestens ab der 9., in der Regel aber erst ab der 11. Schwangerschaftswoche Gewebeteile aus dem Chorion (der kindliche Anteil der noch nicht voll entwickelten Plazenta), um eventuelle genetische Auffälligkeiten oder bestimmte Stoffwechselerkrankungen des Kindes erkennen zu können. Gewebeteile werden entweder gewonnen mit Hilfe einer Nadel, die durch die Bauchdecke der Mutter eingeführt wurde, oder durch das Einführen eines dünnen Kunststoffschlauchs über den Gebärmutterhals. Bei beiden Methoden wird zur Vermeidung einer Verletzung des Kindes seine Lage sowie die Lage von Nadel und Schlauch mittels Ultraschall bestimmt. Werden bei dieser Untersuchung Erkrankungen des Kindes diagnostiziert, so sind dies meist Krankheiten, zu denen es keine Therapie im Sinne einer ursächlichen Heilung gibt. Die Konsequenz aus einem solchen Krankheitsbefund ist daher entweder, dass die Eltern das Kind mit seinen diagnostizierten Eigenschaften annehmen, oder dass sie das Kind nach der Geburt zur Adoption freigeben bzw. sich für einen Schwangerschaftsabbruch entscheiden.
  2. Bei der Amniozentese (Fruchtwasseruntersuchung), die häufig zwischen der 15. und 16. Schwangerschaftswoche stattfindet, wird, indem unter Ultraschall eine Nadel durch die Bauchdecke in die Fruchtblase eingeführt wird, Fruchtwasser entnommen, um darin befindliche, vom Fetus abgestoßene Zellen zu untersuchen. Zur Chromosomenanalyse werden diese Zellen im Labor vermehrt. Über nicht therapierbare Daten wie z.B. chromosomale Anomalien hinaus liefert diese Untersuchungsmethode weitere, therapierbare Befunde wie beispielsweise Blutgruppenunverträglichkeiten von Mutter und Kind oder Lungenreife im Falle einer drohenden Frühgeburt.
  3. Die Cordozentese (Nabelschnurpunktion) ist etwa ab der 14. Schwangerschaftswoche möglich. Hierbei wird durch Punktion Blut aus der Nabelschnur entnommen und auf seine Zusammensetzung hin untersucht. So ist es möglich z.B. bei Vorliegen von auffälligen Blutwerten der Mutter oder entsprechenden Ultraschallbefunden Blutarmut, Infektionen, Blutgruppenunverträglichkeiten etc. auszuschließen oder zu diagnostizieren.

Die invasiven Verfahren der PND sind im Vergleich zu nicht-invasiven Verfahren zwar verlässlicher, aber auch deutlich risikoreicher. Denn während die nicht-invasiven Verfahren als weitestgehend ungefährlich eingestuft werden, weist der Nationale Ethikrat in seiner Stellungnahme "Genetische Diagnostik vor und während der Schwangerschaft" aus dem Jahr 2003 ausdrücklich auf die Gefahren von Infektionen, Blutungen und wehenartigen Schmerzen bei der Schwangeren und Verletzungsrisiken bei dem Ungeborenen hin, die mit der Durchführung von invasiven Pränataldiagnostikverfahren verbunden sind.

Die invasiven Verfahren der PND sind die risikoreichsten pränatalen Untersuchungsmethoden. Die Risiken einer Fehlgeburt nach invasiven Verfahren liegen bei der Chorionzottenbiopsie mit Zugang durch den Gebärmutterhals bei zwei bis vier Prozent und mit Zugang durch die Bauchdecke bei eins bis zwei Prozent. Bei der Fetalblutpunktion liegt das Risiko bei über einem Prozent. Beim Verfahren der Amniozentese liegt das Fehlgeburtrisiko bei unter einem Prozent.

Nach dem "Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (GenDG)" muss der betreffenden Mutter ab 2012 eine gentische Beratung angeboten worden sein, bevor eine diagnostische genetische Untersuchung durchgeführt werden darf. Diese Beratung darf nur von speziell hierfür qualifizierten Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden.

Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz - GenDG). Online Version

Mutterschaftsrichtlinie des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (nicht mehr in Kraft). Online Version

Stellungnahme des Nationalen Ethikrats "Genetische Diagnostik vor und während der Schwangerschaft"(2003). Online Version

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (2008): Pränataldiagnostik - Informationen über Beratung und Hilfen bei Fragen zur vorgeburtlichen Untersuchungen. Köln: Bachem

Informationen über Schwangerenkonfliktberatungen. Online Version

Methoden und Ziele der einzelnen PND-Methoden stellen vor:

Pränataldiagnostik, Artikel in: Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage, hg. von Willibald Pschyrembel, Berlin 2007, S. 1548.

Schroeder-Kurth, T.: Pränatalmedizin; Diagnostik, Artikel in: Lexikon der Bioethik, hg. Von Wilhelm Korff, Lutwin Beck und Paul Mikat, Gütersloh 1998, S. 44-51.

Zum Risiko einer Fehlgeburt nach Chorionzottenbiopsie: Schroeder-Kurth, T. (2000). Pränantalmedizin. Lexikon der Bioethik, Band 3. Gütersloh: 44-51.

Zum Risiko einer Fehlgeburt nach Fetalblutpunktion: Tongsong, T. et al. (2001): Fetal loss rate associated with cordocentesis at midgestation. American Journal of Obstetrics and Gynaecology 184, 719-723).

Zum Risiko einer Fehlgeburt nach Amniozentese: Bundesärztekammer (1998). Richtlinien zur pränantalen Diagnostik von Krankheiten und Krankheitendispositionen. Ärzteblatt 95: A3236-3242. Online Version

 Kryokonservierung

Kryokonservierung

Die Kryokonservierung ist eine in der medizinischen Biologie genutzte Methode, um Zellen pflanzlicher, tierischer oder auch menschlicher Herkunft mit flüssigem Stickstoff einzufrieren und auf diese Weise die Vitalität der Zellen zu erhalten.

Die erste Kryokonservierung eines Spermiums gelang im Jahr 1949. Vier Jahre später kam es zu der ersten Schwangerschaft unter Verwendung eines tiefgefrorenen Spermiums. Das erste gesunde Kind, das sich aus einem tiefgefrorenen Embryo heraus entwickelte, wurde 1984 geboren. Im Bereich der Reproduktionsmedizin wird die Kryokonservierung heute regelmäßig genutzt, um imprägnierte menschliche weibliche Eizellen bzw. Präembryonen längere Zeit für eine In-vitro-Fertilisation (IVF) verfügbar zu halten. Befruchtete weibliche Eizellen werden u. a. aufbewahrt, um die Erfolgsrate von IVF Behandlungen zu steigern und zugleich die körperliche Belastung der betroffenen Frauen gering zu halten. Durch die Möglichkeit, imprägnierte Eizellen zu konservieren, können mehrere Befruchtungsversuche unternommen werden, ohne den Patientinnen in jedem Zyklus erneut Eizellen entnehmen zu müssen. Im Jahr 2009 wurden circa 18.000 imprägnierte Eizellen in deutschen Fertilisationskliniken kryokonserviert.

Nach deutscher Rechtsprechung dürfen kryokonservierte imprägnierte Eizellen auf unbestimmte Zeit gelagert werden. Spermien dürfen ebenfalls kryokonserviert werden; die Kryokonservierung von Embryonen bzw. Präembryonen ist hingegen nach dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) nur in Ausnahmefällen gestattet.

Mögliche Risiken der Kryokonservierung (Geburtsfehler u. Ä.) sind bisher noch nicht abschließend untersucht. Angesichts der in Deutschland jährlich über Tausend mit Hilfe einer IVF und unter Verwendung zuvor kryokonservierter imprägnierter Eizellen gesund geborenen Kinder, werden sie jedoch gemeinhin als geringfügig eingestuft. Kritiker der Methode weisen darauf hin, dass es ethisch bedenklich sei, eine größere Zahl Eizellen zu imprägnieren und zu konservieren, als sicher zur Herstellung einer Schwangerschaft übertragen werden können. Erst durch die Möglichkeit einer Kryokonservierung werde die Frage nach dem Verbleib "überzähliger" Embryonen und die Frage, wie mit ihnen verfahren werden soll bzw. darf, ob sie z. B. für Forschungszwecke verwendet werden dürfen, virulent. Es ist ethisch umstritten, wem das Recht auf eine Entscheidung über die Verwendung oder Manipulation der kryokonservierten imprägnierten Eizellen zukommen soll, wenn sich die Gametenspender uneinig werden oder einer der Gametenspender verstirbt.

 

Quellen:

The cryopreservation of oocytes. In: Medical ethics: codes, opinions, and statements / ed. Baruch A. Brody; Mark A. Rothstein; Laurence B. McCullough; Mary Anne Bobinski – 2. Print – Washington, DC: Bureau of National Affairs, (2002). S. 930-931
ISBN 1-57018-100-4

The cryopreservation of preembryos. In: Medical ethics: codes, opinions, and statements / ed. Baruch A. Brody; Mark A. Rothstein; Laurence B. McCullough; Mary Anne Bobinski – 2. Print – Washington, DC: Bureau of National Affairs, (2002). S. 931-933
ISBN 1-57018-100-4

Human embryo cryopreservation: benefits and adverse consequence. In: Sparks, Amy E.T.: stored tissue samples: ethical, legal, and public policy implications/ ed. Robert F. Weir. – Iowa City: Univ. Of Iowa Press, (1998). S. 66-81
ISBN 0-87745-635-6

http://www.deutsches-ivf-register.de/pdf-downloads/dirjahrbuch2009-d.pdf

 Memorandum zur Präimplantationsdiagnostik der Bundesärztekammer (BÄK)

Memorandum zur Präimplantationsdiagnostik der Bundesärztekammer (BÄK)

Die Bundesärztekammer (BÄK) geht in ihrem Memorandum zur PID vom 17. Februar 2011 davon aus, dass die Entnahme nicht-totipotenter Zellen aus der Blastozyste zu diagnostischen Zwecken, die am Ende das Ziel haben soll, eine Schwangerschaft einzuleiten, mit dem ESchG vereinbar ist. Das Memorandum sieht eine restriktive Anwendung der PID vor, indem es diese auf Paare beschränkt für deren Nachkommen ein hohes Risiko für eine bekannte und schwerwiegende, genetisch bedingte Erkrankung vorliegt. Diese bekannten und schwerwiegenden, genetisch bedingten Erkrankungen werden im Einzelnen nicht benannt. Strikt abgelehnt wird die Zulassung der PID mit dem Ziel der Geschlechtsbestimmungen ohne Krankheitsbezug oder im Rahmen von Maßnahmen der assistierten Reproduktion im Allgemeinen. Gefordert wird zudem eine umfassende Information und Aufklärung sowie kompetente Beratung. Dem Memorandum ging eine langjährige kontroverse Debatte voraus. Im Jahr 2000 hatten sich die Delegierten des Deutschen Ärztetages noch mit knapper Mehrheit gegen die Zulassung der PID ausgesprochen. Auf dem 114. Ärztetag 2011 sprach sich eine deutliche Mehrheit der Delegierten nun für ihre Zulassung in engen Grenzen aus und folgte damit dem Vorstandsantrag.

Memorandum zur Präimplantationsdiagnostik (2011): Online Version

Bundesärztekammer (2000): Diskussionsentwurf zu einer Richtlinie zur Präimplantationsdiagnostik. In: Deutsches Ärzteblatt 97(9), A-525-528. Online Version

 Menschenrechtsübereinkommen zur Biomedizin des Europarats

Menschenrechtsübereinkommen zur Biomedizin des Europarats

Im vom Ministerkomitee des Europarats beschlossenen "Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin: Menschenrechtsübereinkommen zur Biomedizin" - das von deutscher Seite noch nicht gezeichnet wurde - wird im Art. 11 "jede Form von Diskriminierung einer Person aufgrund ihres genetischen Erbes" verboten. Eingriffe in das menschliche Genom zu diagnostischen Untersuchungen, die nicht zur Veränderung des Genoms führen, werden im Art. 13 erlaubt. Der Art. 14 verbietet die Geschlechtsauswahl, erlaubt sie aber - unter Hinweis auf nationale Richtlinien und Gesetze - im Blick auf schwerwiegende, geschlechtsgebundene Krankheiten, wobei er die Methode (über Keimzellen vor einer Befruchtung oder über embryonale Zellen im Rahmen einer PID) offen lässt. Die PID wird jedoch in der Rahmenkonvention - genauso wie die Pränataldiagnostik (PND) - nicht explizit geregelt.

Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin: Menschenrechtsübereinkommen zur Biomedizin des Europarats (1997), in: Jahrbuch für Wissenschaft und Ethik 2 (1997), S. 285-303. Online Version

Erläuternder Bericht zu dem Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin; übersetzung aus dem Französischen. - Straßburg, 1997 (DIR/JUR ; 97,5) Online Version

 Methoden der PND

Methoden der Pränataldiagnostik

Mit dem Begriff Pränataldiagnostik werden unterschiedliche Verfahren (invasive und nicht-invasive Methoden) vorgeburtlicher Diagnostik bezeichnet. Die Verfahren dienen dazu, Risikoschwangerschaften, Risikogeburten und Gesundheitsstörungen frühzeitig zu erkennen und somit Gefahren für Leben und Gesundheit von Mutter und Kind rechtzeitig abzuwenden.

 Minderheitsvotum der Enquete-Kommission Recht und Ethik der modernen Medizin zur PID

Minderheitsvotum der Enquete-Kommission "Recht und Ethik der modernen Medizin" zur PID

Das Minderheitsvotum der Kommission sieht als Voraussetzung für eine ausnahmsweise Zulässigkeit der PID für "Paare mit hohem genetischen Risiko" die Schaffung eines gesetzlichen "Regelwerk(s)" an, das einer "Ausweitung, vergleichbar der Pränataldiagnostik" entgegentritt. Als "Elemente" dieses Regelwerks werden eine "Beratungspflicht" vorgeschlagen, die zur Klärung von Alternativen zur PID beitragen soll, sowie eine Bindung der "Zugangsberechtigung" daran, "ob die Konfliktlage der Betroffenen ähnlich ausweglos erscheint wie diejenige einer Schwangeren, die das Strafrecht nicht zur Austragung ihrer Schwangerschaft zwingen würde".

Zur Ermittlung solcher Fallkonstellationen werden zwei "Optionen" in Betracht gezogen: Erstens ein "Katalog von gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die durch die PID-Methode festgestellt werden können", in Kombination mit "einer konkreten Beurteilung der individuellen Notlage, in der sich das Elternpaar befindet". Durch einen solchen "Katalog" könne jedoch das "Missverständnis" nahegelegt werden, "die Rechtsordnung billige die PID als eugenische Selektion", und es könne sich aus ihm auch eine "stigmatisierende Wirkung für Menschen ergeben, die mit einer der benannten Schädigung leben". Die zweite Option wird deshalb in einem Verzicht auf einen solchen Katalog zugunsten einer "möglichst präzise formulierten Generalklausel mit einem Beratungs- und Prüfungsverfahren" gesehen, deren gesetzliche Formulierung so ausfallen muss, dass eine Ausweitung in der Praxis wie bei der Pränataldiagnostik ausgeschlossen wird.

Die Durchführung der PID soll eigens "dafür lizenzierten Zentren" vorbehalten werden. Zur Vergabe und Überwachung der Lizenzen sowie zur Überprüfung der PID-Praxis soll "bei dem zuständigen Bundesministerium eine geeignete Stelle" eingerichtet werden, die die "von den Ethikkommissionen und den Zentren anzufertigenden Berichte" sammelt.

Bericht der Enquete-Kommission "Recht und Ethik der modernen Medizin" ("Schlussbericht". Bundestagsdrucksache 14/9020; Berichtsabschnitt PID S. 27-115, Minderheitsvotum S. 209-210). Online Version

 Moralischer Status von Embryonen

Moralischer Status von Embryonen

Einen Überblick über die Auseinandersetzung um das menschliche Embryonen betreffende ethische Schutzkonzept geben:

Beckmann, Rainer / Löhr Mechthild (Hg.): Der Status des Embryos. Medizin - Ethik - Recht. Würzburg.

Naumann, Johann Wilhelm / Düwell, Marcus (2003): Der moralische Status von Embryonen und Feten. In: Düwell, Markus / Steigleder, Klaus (Hg.): Bioethik. Eine Einführung. Frankfurt am Main: Suhrkamp, 221-229.

Honnefelder, Ludger (2002): Die Frage nach dem moralischen Status des menschlichen Embryos. In: Höffe, Ottfried / Honnefelder, Ludger / Isensee, Josef / Kirchof, Paul: Gentechnik und Menschwürde. An den Grenzen von Ethik und Recht. Köln: DuMont, 79-110.

Honnefelder, Ludger (1998): Natur und Status des menschlichen Embryos: Philosophische Aspekte. In: Dreyer, Mechthild / Fleischhauer, Kurt (Hg.): Natur und Person im ethischen Disput. Freiburg i.B.: Alber, 259-285.

 Multifaktoriell bedingte Erkrankungen

Multifaktoriell bedingte Erkrankungen

Eine Einschätzung zur Praktikabilität der Untersuchung auf multifaktoriell bedingte Erkrankungen mittels PID liefern  Steinke, V. / Rahner, N. (2009) Medizinisch-naturwissenschaftliche Aspekte der Präimplantationsdiagnostik, 41. In: Präimplantationsdiagnostik (Ethik in den Biowissenschaften – Sachstandsberichte des DRZE 10), verantwortet durch D. Sturma, D. Lanzerath, B. Heinrichs - Freiburg i.Br., 13-51. Online Version

 Nicht-invasive Methoden der Pränataldiagnostik (PND)

Nicht-invasive Methoden der Pränataldiagnostik (PND)

Mit dem Begriff Pränataldiagnostik werden unterschiedliche Verfahren (invasive und nicht-invasive Methoden) vorgeburtlicher Diagnostik bezeichnet. Die Verfahren dienen dazu, Risikoschwangerschaften, Risikogeburten und Gesundheitsstörungen frühzeitig zu erkennen und somit Gefahren für Leben und Gesundheit von Mutter und Kind rechtzeitig abzuwenden.

Unter nicht invasive Verfahren der PND fallen solche vorgeburtliche Untersuchungen, die nicht in den Körper von Mutter oder Kind eingreifen. Hierzu zählen verschiedene Arten der Sonographie (Ultraschallmessung) sowie die serologische Untersuchung (Blutuntersuchungen der Mutter). Die Nebenwirkungen für Mutter und Kind bei nicht-invasiven Verfahren werden als minimal eingeschätzt. Von invasiven PND-Verfahren wird gesprochen, wenn diese durch Punktion durch die Gebärmutterwand in den Körper der Frau oder sogar des Embryos eingreifen. Diese Verfahren liefern im Gegensatz zu den nicht-invasiven Verfahren tatsächliche Diagnosen. Zu nennen sind vor allem Chorionzottenbiopsie, Amniozentese und Cordozentese.

Die Schwangerschaft wird in drei Drittel (erstes, zweites und drittes Trimenon), also drei Abschnitte von jeweils etwa drei Monaten Dauer eingeteilt. Nach Vorgabe der Mutterschafts-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen wird im Rahmen der routinemäßigen Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen in jedem Drittel ein Ultraschallscreening durchgeführt. Die Kosten für alle drei Untersuchungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen getragen. Sie dienen der Überprüfung bestimmter fetaler Merkmale. So werden beispielsweise bei der Fetometrie Kopfumfang und -durchmesser, Bauchumfang und Länge des Oberschenkelknochens gemessen, woraus sich auf bestimmte Eigenschaften des Kindes wie Größe und Gewicht schließen lässt.

Mit der ersten Ultraschalluntersuchung kann unter anderem erkannt werden, ob eine Einlings- oder eine Mehrlingsschwangerschaft oder eine Eileiterschwangerschaft vorliegt. Ebenfalls können erste Herzaktionen des Kindes nachgewiesen werden. Anhand dieser frühen Ultraschalluntersuchung können Fehlentwicklungen frühzeitig erkannt werden (beispielsweise lässt die Diagnose einer leeren Fruchthöhle ohne Fruchtwasser den Schluss zu, dass sich der Embryo nicht normal weiterentwickeln kann). Längen- und Durchmesserbestimmungen am Embryo geben Aufschluss über seine zeitgerechte Entwicklung. Fehlbildungen im Kopfbereich können teilweise erkannt werden. Für die bei der ersten Ultraschalluntersuchung entdeckten Fehlentwicklungen des Kindes gibt es keine früh einsetzende Therapie, der ärztliche Handlungsspielraum ist somit sehr begrenzt.

Bei der zweiten Ultraschalluntersuchung sind äußere Gestalt und innere Organe des Embryos besser erkennbar. Messungen der Bewegungsabläufe können Entwicklungsstörungen qualitativ und quantitativ erfassen. Messungen von Extremitäten, Rumpf-, Kopf- und Thoraxdurchmesser geben Aufschluss über eine zeitgemäße Entwicklung. Bestimmte Körperbereiche können mit Hilfe des Ultraschalls genauer betrachtet werden, sofern zum Beispiel de Verdacht einer Lippen-Kiefer-Gaumensplate oder Spina bifida (offener Rücken) vorliegt.

Die letzte Ultraschallvorsorgeuntersuchung dient der Vorbereitung zur Geburt. Es können die Lage des Kindes und der Plazenta bestimmt und diese Informationen in die Geburtsprognosen einbezogen werden. Innerhalb dieser Schwangerschafsphase werden die meisten Herzfehler entdeckt, wobei auch erste vereinzelte therapeutische Maßnahmen für das Kind ergriffen werden können.

Neben den drei Ultraschalluntersuchungen sehen die Mutterschaftsrichtlinien auch bestimmte routinemäßige serologische Untersuchungen vor. Dazu gehören der Röteln-Hämagglutinationshemmungstest (Röteln-HAH), gegebenenfalls ein HIV-Test, die Bestimmung der Blutgruppe und des Rh-Faktors D und ein Antikörper-Suchtest (AK).

Über die Routine-Vorsorge hinaus können in bestimmten Fällen ein oder mehrere weitere PND-Verfahren durchgeführt werden, die nicht routinemäßig zum Einsatz kommen. Hierbei handelt es sich um individuelle Gesundheitsleistungen, die in der Regel nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, es sei denn eine Indikation liegt vor. Sie finden Anwendung nur im Verdachtsfall und auf expliziten Wunsch der Eltern hin, da sie mit bestimmten Risiken verbunden sind. Aufgrund der Risiken und weil eine Diagnose zu schweren psychischen Belastungen der Eltern führen kann, besteht für den Arzt eine Beratungspflicht, und zwar vor, während und nach der Untersuchung.

Im Einzelnen gehören zu den nicht routinemäßig durchgeführten nicht-invasiven PND-Verfahren Nasenbeinmessung, Triple-Test/Quadruple-Test, Nackentransparenzmessung, Doppler-Sonographie und 3D-Ultraschall/4D-Ultraschall-Untersuchungen.

Liefert die Fetometrie Werte, die vom Durchschnitt abweichen, so kann man anhand weiterer Sonographien wie Feinultraschall ("Organscreening"), Doppler-Sonographie, 3D- oder 4D-Ultraschall ein genaueres Bild der Entwicklung gewinnen. Durch den Feinultraschall sind "sonographische Softmarker" feststellbar, d.h. Merkmale, die statistisch gesehen häufiger bei Ungeborenen auftauchen, bei denen eine Chromosomenbesonderheit (z.B. Trisomie 21: "Down-Syndrom") oder eine Fehlbildung vorliegt. Die Doppler-Sono zielt insbesondere darauf ab, Störungen der Organfunktionen wie z.B. Herzinsuffizienzen zu erkennen. Beide Verfahren liefern auch einen ersten Anhaltspunkt für möglicherweise vorliegende weitere Fehlbildungen (Kiefer-Gaumen-Spalte o.ä.). Anhand von 3D- und 4D-Ultraschall können eventuelle Krankheitsbefunde der vorhergegangenen Sonographien noch einmal überprüft und bezüglich ihrer Ausprägung und Behandelbarkeit differenzierter beurteilt werden.

 Niederländische Studie zur IVF mit nachfolgender PID

Niederländische Studie zur IVF mit nachfolgender PID

Einer Studie aus den Niederlanden zufolge erhöht die Durchführung einer PID nach einer In-Vitro-Fertilisation die Chancen auf eine Schwangerschaft nicht. Die Ergebnisse der Studie werden dargestellt in: Mastenbroek, S. / Twisk, M. / van Echten-Arends, J. / Sikkema-Raddatz, B. (2007): In vitro fertilization with preimplantation genetic screening. In: New England Journal of Medicine 357(1), 9-17. Online Version

 Ovarielles Hyperstimulations-Syndrom (OHSS)

Ovarielles Hyperstimulations-Syndrom (OHSS)

Das OHSS kann durch die stark erhöhten Hormonspiegel im Körper nach der hormonellen Stimulation des Eisprungs entstehen. Nach der Eizellpunktion kommt es zu einer Überfunktion der Eierstöcke, die mit deren Vergrößerung und Zystenbildung in den Eierstöcken einhergeht. Die erhöhten Hormonspiegel führen bei schweren Fällen zu äußerst schmerzhaften zystischen Vergrößerungen der Eierstöcke mit einer erhöhten Durchlässigkeit der Blutkapillaren mit Wasseransammlungen im Bauchraum sowie mit Blutdruck- und Blutdichteveränderungen.

 PID-Anwendung bei genetisch bedingten Krankheiten

PID-Anwendung bei genetisch bedingten Krankheiten

Genannt werden in der Literatur folgende genetisch bedingte Krankheiten, nach denen mittels der PID gesucht wird: Chorea Huntington, ß-Thalassämie, Cystische Fibrose, Adrenoleucodystrophie (Addison-Schilder-Syndrom), Sichelzellenanämie, Hämophilie A + B, Retinitis pigmentosa, Spinale Muskelatrophie, Wiskott-Aldrich-Syndrom, 21-ß-Hydroxylase-Defizienz, Morbus Charcot Marie Tooth (Neurale Muskelatrophie), Myotone Dystrophie (Morbus Curschmann-Steinert), Marfan-Syndrom, Muskeldystrophie Typ Duchenne, Muskeldystrophie Typ Becker, Osteogenesis imperfecta, Torsionsdystonie, Lesch-Nyhan-Syndrom (Hyperurikose).

Aktuelle Daten über die Anzahl der durchgeführten PID, die zugrunde liegenden Indikationen, die Zahl der geborenen Kinder nach einer PID, Fehldiagnosen veröffentlicht die European Society of Human Reproduction and Embryology (ESHRE). Hierbei handelt es sich um Veröffentlichungen des Konsortiums der European Society of Reproduction and Embryology - einem Zusammenschluss von Kliniken die die PID durchführen.

European Society of Human Reproduction and Embryology (ESHRE) (2007): ESHRE PGD Consortium data collection VI: Cycles from January to December 2003 with pregnancy follow-up to October 2004. In: Human Reproduction 22 (2). 323-336. Online Version

European Society of Human Reproduction and Embryology (ESHRE) (2006): ESHRE PGD Consortium data collection V: Cycles from January to December 2002 with pregnancy follow-up to October 2003. In: Human Reproduction 21 (1). 3-21. Online Version

European Society of Human Reproduction and Embryology (ESHRE) (2005):ESHRE PGD Consortium data collection IV: May-December 2001. In: Human Reproduction 20 (1). 19-34. Online Version

European Society of Human Reproduction and Embryology (ESHRE) (2002): ESHRE Preimplatation Genetic Diagnosis Consortium. Data collection III (May 2001). Human Reproduction 17(1). 233-246. Online Version

European Society of Human Reproduction and Embryology (ESHRE). Homepage

 Pluripotenz

Pluripotenz

Stammzellen differenzieren sich im Laufe ihrer Entwicklung immer weiter. Damit verlieren sie an Entwicklungspotential und so die Möglichkeit, sich in vollständige Organismen zu entwickeln. Sie behalten aber zunächst das Potential, sich in sämtliche Gewebetypen des Körpers zu differenzieren. Dieses Stadium wird als Pluripotenz bezeichnet.

Heinemann, Thomas (2005): Klonieren beim Menschen. Analyse des Methodenspektrums und internationaler Vergleich der ethischen Bewertungskriterien. Berlin, New York: De Gruyter.

 Präimplantationsdiagnostik

Präimplantationsdiagnostik

Eine Übersicht über alle medizinisch-naturwissenschaftlichen Aspekte der Präimplantationsdiagnostik finden sich bei:

Ogilvie, Caroline M. / Braude, Peter R. / Scriven, Paul N. (2005): Preimplantation Genetic Diagnosis - An Overview. In: Journal of Histochemistry & Cytochemistry, 53(3), 255-260.

Kollek, Regine (2000): Präimplantationsdiagnostik. Tübingen/Basel: A. Franke Verlag, 27-74

 Präimplantationsdiagnostikgesetz

 Gesetz zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik

Das Gesetz zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik (Präimplantationsdiagnostikgesetz -PräimpG) wurde dem Embryonenschutzgesetz als § 3a hinzugefügt und trat am 8.12.2011 in Kraft. 

 Online-Version 

 Präkonzeptions- bzw. Präfertilisationsdiagnostik

Präkonzeptions- bzw. Präfertilisationsdiagnostik

Während sich die Eizelle noch im Eierstock befindet besitzt sie, kurz bevor der Eisprung stattfindet, einen doppelten Chromosomensatz. Hieraus entsteht der bei der Methode der Polkörperdiagnostik zu untersuchende erste Polkörper, der einen der beiden Chromosomensätze enthält und für die Befruchtung abgestoßen wird, so dass nur noch der andere einfache Chromosomensatz mit den Erbinformationen der Mutter in der Eizelle verbleibt. Voraussetzung für die Polkörperdiagnostik ist eine intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI), die künstliche Befruchtung einer Eizelle, indem ein Spermium eingespritzt wird. Findet daraufhin die Verschmelzung mit dem Spermium statt (das ebenfalls nur einen Chromosomensatz trägt), entsteht ein Embryo mit doppeltem Chromosomensatz. Der zweite Polkörper wird abgestoßen, nachdem das Spermium in die Eizelle eingedrungen ist, aber noch vor der Befruchtung.

Das in den Polkörpern enthaltene genetische Material ist überschüssig, bildet jedoch ein "Spiegelbild" der in der Eizelle enthaltenen genetischen Informationen. Es kann untersucht werden, ohne der Eizelle zu schaden und ermöglicht einen Schluss auf bisher aufgetretene Fehler der Chromosomenverteilung, der entweder gar nicht erst zu einer Schwangerschaft führen oder im Falle einer Schwangerschaft eine Fehlgeburt zur Folge haben würde. Nach Möglichkeit werden beide Polkörper gleichzeitig entnommen und das (noch recht unsichere) Untersuchungsergebnis des ersten mit dem des zweiten abgeglichen.

Die Zuverlässigkeit einer Polkörperanalyse scheint mit derjenigen einer Untersuchung embryonaler Zellen vergleichbar, so der Deutsche Ethikrat (2003). Jedoch gibt es Einschränkungen, was den Umfang der erkennbaren chromosomalen Abweichungen angeht: So können durch diese Methode nur solche Anomalien erfasst werden, die durch die Mutter vererbt wurden, nicht aber die des väterlichen Genoms. Auch können genetische Defekte, die in der späteren Entwicklung des Embryos auftreten, nicht erkannt werden.

Im Gegensatz zur PID war die Polkörperdiagnostik in Deutschland unter ganz bestimmten Bedingungen bereits vor der Revision des Embryonenschutzgesetzes 2011 erlaubt. Zum Zeitpunkt der Polkörperentnahme muss väterliches und mütterliches Erbgut noch getrennt voneinander vorliegen. Es wurde deshalb vom Nationalen Ethikrat "nicht als Verstoß gegen das Embryonenschutzgesetz angesehen, eine genetische Diagnostik an den Polkörpern durchzuführen und Eizellen (einschließlich des Vorkernstadiums) zu verwerfen" (2004:1). Dies bedeutet eine starke zeitliche Begrenzung. Ab dem Moment der Verschmelzung greift das Embryonenschutzgesetz. Eine Zellentnahme ist damit ab diesem Zeitpunkt den Regelungen zur Präimplantationsdiagnostik unterstellt.

Eine überblicksartige Darstellung des Verfahrens der Polkörperdiagnostik liefert der Nationale Ethikrat:

Nationaler Ethikrat (2003): Genetische Diagnostik vor und während der Schwangerschaft. Online Version

Eine ausführliche Beschreibung der Methoden der Präkonzeptions- bzw. Präfertilisationsdiagnostik finden sich aus medizinischer Perspektive in:

Verlinsky, Yury / Kuliev, Anver (2005): Practical Preimplantation Genetic Diagnosis. London: Springer. 9-13.

In Kollek findet sich neben einer Beschreibung der Methode der Präkonzeptionsdiagnostik auch die Diskussion der Präkonzeptionsdiagnostik als Alternative zur Blastomer-bzw. Blastozystenbiopsie:

Kollek, Regine (2000): Präimplantationsdiagnostik. Tübingen/Basel: A. Franke Verlag. 31-34.

Explizit Stellung zur Polkörperdiagnostik nimmt der Nationale Ethikrat:

Nationaler Ethikrat (2004): Polkörperdiagnostik. Online Version

 Rechtliche Regelung der PID in Belgien

Rechtliche Regelung der PID in Belgien

Eine ausführliche Darstellung zur PID in Belgien des Instituts Mensch Ethik und Wissenschaft von 2003. Online Version

Gesetz zur Erforschung von IVF Embryonen vom 11. Mai 2003 (Loi relative à la recherche sur les embryons in vitro). Französische Online Version

 Rechtliche Regelung der PID in den Niederlanden

Rechtliche Regelung der PID in den Niederlanden

Embryos Act aus dem Jahre 2002. Online Version

 Rechtliche Regelung der PID in der Schweiz

Rechtliche Regelung der PID in der Schweiz

Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998 Online Version

Art. 119 der Schweizerischen Bundesverfassung Online Version

 Rechtliche Regelung der PID in Frankreich

Rechtliche Regelung der PID in Frankreich

Die genauen Regelungen sind im Loi No. 94-654 du 29 juillet 1994, im Loi n° 2004-800 du 6 août 2004 relative à a bioéthique vom 6. August 2004 sowie im Code de la santé publique enthalten und abrufbar. Online Version

 Rechtliche Regelung der PID in Großbritannien

Rechtliche Regelung der PID in Großbritannien

Human Fertilisation and Embryology Act 1990. Online Version

Zur Website der Human Fertilisation and Embryology Authority (HFEA) und für weitere Informationen. Online Version

Die achte Edition des "Code of Practice" der Human Fertilisation and Embryology Authority (HFEA) 2009. Online Version

 Rechtliche Regelung der PID in Österreich

Rechtliche Regelung der PID in Österreich

Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) vom 1. Juli 1992 Online Version

 Rechtliche Regelungen der PID

Rechtliche Regelungen der PID im In- und Ausland

Die gesetzlichen Regelungen aller europäischen und ausgewählten außereuropäischen Ländern, sowie internationale Richtlinien bietet:

Heyer, Martin / Dederer, Hans-Georg (2007): Präimplantationsdiagnostik, Stammzellforschung, Klonen. Ein vergleichender Überblick zur Rechtslage in ausgewählten Ländern. Freiburg i. Br.: Alber (Ethik in den Biowissenschaften - Sachstandsberichte, Bd. 3).

Das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht bietet eine Datenbank zu rechtlichen Regelungen der PID in Europa:

Max Planck Datenbank zu den rechtlichen Regelungen zur Fortpflanzungsmedizin in europäischen Ländern. Online Version

Zahlreiche Gesetze sowie Stellungnahmen und Richtlinien sind versammelt in:

Deutsches Referenzzentrum für Ethik in den Biowissenschaften (Hg.) (2004): Dossier "Präimplantationsdiagnostik". Bonn: DRZE.

Einen rechtlichen Überblick zu sieben ausgewählten Ländern gibt der Deutsche Bundestag durch den:

Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung (17. Ausschuss) gemäß § 56a der Geschäftsordnung". Online Version

 Rechtliche Regelungen der PID in den USA

Rechtliche Regelungen der PID in den USA

Reproduction and Responsibility: The Regulation of New Biotechnologies. The President's Council on Bioethics,Washington, D.C., March 2004. Chapter Three: Screening and Selection for Genetic Conditions and Traits. Online Version

 Rechtliche Regelungen in Europa

Rechtliche Regelungen in Europa

Richtlinie 2004/23/EG zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen. Online Version

 Rechtsverordnung zur PID

Rechtsverordnung zur PID

Verordnung zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik Online Version

 Retter-Geschwister (Saviour Siblings)

Retter-Geschwister ("Saviour Siblings")

Als "Retter-Geschwister" (engl. "Saviour Siblings") werden Kinder bezeichnet, die einem kranken älteren Geschwisterkind für die Behandlung notwendiges Blut oder Gewebe liefern sollen. Da die Eltern selbst aufgrund fehlender HLA-Kompatibilität nicht als Spender geeignet sind, wird eine künstliche Befruchtung durchgeführt und mittels PID der Embryo mit der größten genetischen Übereinstimmung mit dem erkrankten Kind ausgewählt und der Frau eingepflanzt. Nach der Geburt soll dann mit den Stammzellen aus dem Nabelschnurblut oder dem Knochenmark des Neugeborenen dem kranken Geschwisterkind geholfen werden.

Im März 2003 ist in Großbritannien das erste Retter-Geschwisterkind geboren worden. Es sollte seinem zu diesem Zeitpunkt vierjährigen kranken Bruder das Leben retten, der dringend Blutstammzellen benötigte. Die Eltern hatten die PID damals noch in den USA vornehmen lassen, um rechtliche Probleme in ihrem Heimatland zu umgehen. Inzwischen hat Großbritannien die Bestimmungen diesbezüglich gelockert. Auch in Schweden ist die Anwendung der PID zur Auswahl von Retter-Geschwistern erlaubt. In Spanien ist im Oktober 2008 das erste Retter-Geschwisterkind zur Welt gekommen. Der Bruder dieses Kindes leidet an einer genetisch bedingten Bluterkrankung. Bereits sieben Wochen, nachdem das erkrankte Kind Stammzellen aus dem Nabelschnurblut des Neugeborenen erhielt, konnten erste Erfolge der Therapie beobachtet werden. Der siebenjährige Junge habe seine Krankheit so gut wie überwunden, berichten die Ärzte.

Die Erzeugung so genannter Retter-Geschwister ist starker Kritik ausgesetzt und wird von vielen Seiten als erster Schritt auf dem Wege zu so genannten "Designer-Babys" gesehen.

 Schleichende Ausweitung (Slippery Slope)

Schleichende Ausweitung (Slippery Slope)

Beim Dammbruchargument (englisch: slippery slope argument) handelt es sich um eine Argumentation, die davor warnt, in bestimmter Weise zu handeln oder ein bestimmtes Handeln zu erlauben, da die Handlung unausweichlich zu einer Folge von Ereignissen mit unbeabsichtigten, weitreichenden Konsequenzen führen könnte.

Die Argumentationsform des Dammbruch-Arguments wird ausführlich dargestellt in:

Korff, W. u.a. (Hg.): Das Dammbruch Argument. In: Lexikon der Bioethik Bd. 1, Gütersloh: Gütersloher Verlagshaus (1998), 453-455.

Mit der Gefahr der schleichenden Ausweitung speziell im Hinblick auf die PID befassen sich:

Stollorz, Volker (2000): Erbgut-Check für Embryonen. Die PID beschwört eine neue Eugenik herauf. In: Die Zeit 2000, Nr. 10 Bildung und Wissen. Online Version

Schuh, Hans (2000): Erbgut-Check für Embryonen. Die Zukunftstechnik PID könnte viel Leid lindern. In: Die Zeit 2000, Nr. 10 Bildung und Wissen. Online Version

Jachertz, Norbert (2000): Präimplantationsdiagnostik: Am Rande der schiefen Bahn. In: Deutsches Ärzteblatt 97(9), A-507. Online Version

 Schwangerschaftsabbruch nach PND

Schwangerschaftsabbruch nach PND

Wenn nach Durchführung einer Pränataldiagnostik das Vorliegen einer Chromosomenanomalie oder einer Fehlbildung des Kindes im Mutterleib diagnostiziert wurde, dann gilt dies in Deutschland als medizinische Indikation für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch nach §218a des Strafgesetzbuches (StGB). Der Gesetzgeber regelt, dass ein Schwangerschaftsabbruch dann als nicht rechtswidrig anzuerkennen ist, wenn "der Abbruch der Schwangerschaft unter der Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden" - wobei die Formulierung "schwerwiegende Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes" nicht weiter ausgeführt wird.

Neben dieser medizinischen Indikation nennt das Gesetz als zwei weitere Voraussetzungen für Straffreiheit den Schwangerschaftsabbruch nach kriminologischer Indikation, das heißt dann, wenn die Schwangerschaft auf einem Sexualdelikt beruht und den Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregel. Bisher bestand eine Beratungspflicht nur für den zuletzt genannten Fall der Beratungsregel. Diese muss von einer unabhängigen, hierzu autorisierten Organisation durchgeführt werden, und die Straffreiheit ist in diesem Fall verbunden mit einer daran anschließenden Bedenkzeit von mindestens drei Tagen bis zur Durchführung des Schwangerschaftsabbruchs.

Durch die Änderungen des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) vom 13. Mai 2009 wird auch nach medizinischer Indikation eine Beratung der Schwangeren ab dem 1. Januar 2010 verpflichtend sein, es sei denn, die Schwangerschaft muss abgebrochen werden, um eine akute erhebliche Gefahr für Leib oder Leben der Schwangeren abzuwenden.

Die rechtlichen Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch im StGB geben die Paragraphen 218-219b wieder. Online Version

Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) Online Version

Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG) Online Version

Die Entscheidung für eine Abtreibung aufgrund von Daten, die eine PND geliefert hat, muss strikt mit medizinischen Indikationen begründet werden. Nicht erlaubt ist deshalb eine Abtreibung aufgrund des Geschlechts des Kindes - anders als in einem Fall, über den kürzlich schwedische Medien berichteten:

Dort wurde eine Mutter von zwei Töchtern schwanger und ließ zur Abklärung von Erbkrankheiten eine Fruchtwasseruntersuchung durchführen. Erbkrankheiten konnten ausgeschlossen werden, und zudem wurde das weibliche Geschlecht des Embryos festgestellt. Da in Schweden Abtreibungen bis zur 18. Schwangerschaftswoche straffrei sind, ließ die Mutter trotz gesundem Embryo eine solche vornehmen, da sie mit dem Geschlecht nicht einverstanden war und wiederholte dieses Vorgehen noch ein weiteres Mal. Die Ärzte erkannten beim zweiten Mal die Problematik einer Selektion nach Geschlecht anstatt aufgrund von Krankheitsbefunden, rechtlich jedoch gibt es in Schweden laut der Nationalen Sozial- und Gesundheitsbehörde in Stockholm gegen eine solche Praxis keine Handhabe.

Englische Online Version

Im Gegensatz zu Schweden ist mit einem solchen Fall in Deutschland auch praktisch nicht zu rechnen, da hier ein Schwangerschaftsabbruch ohne medizinische oder kriminologische Indikation nur bis zur 12. Schwangerschaftswoche straffrei ist und eine PND, mit der eine eindeutige Feststellung des Geschlechts verbunden ist, meist erst später erfolgt.

Eine ausführliche Darstellung ethischer und rechtlicher Aspekte zum Thema Spätabbrüche und PND liefert:

Wewetzer, Christa; Wernstedt, Thela (Hrsg.) (2008): Spätabbruch der Schwangerschaft. Praktische, ethische und rechtliche Aspekte eines moralischen Konflikts. Frankfurt: Campus Verlag.

 SKIP - Argumente

SKIP - Argumente

Einen vertiefenden Einblick in die Positionen der Befürworter und Kritiker der einzelnen Argumente, sowie weitere Literaturhinweise geben:

Damschen, Gregor / Schönecker, Dieter (Hg.) (2003): Der moralische Status menschlicher Embryonen. Berlin: de Gruyter.

 Stellungnahme der BÄK zum Verordnungsentwurf zur PID

 

Stellungnahme der BÄK zum Verordnungsentwurf zur PID

Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Verordnungsentwurf zur PID Online Version

 Stellungnahme des Deutschen Ethikrates vom 8. März 2011

Stellungnahme des Deutschen Ethikrates vom 8. März 2011

Der Deutsche Ethikrat hatte bereits im März 2011 auf Grundlage vorangegangener Abwägung und Diskussion eine Stellungnahme zur PID sowie zwei alternative Vorschläge zur deren gesetzlicher Regelung vorgelegt. Eine Mehrheit von 13 Mitgliedern sprach sich für eine Legalisierung der PID durch den Gesetzgeber unter der Vorrausetzung eines hohen medizinischen Risikos aus. Dieses liegt beispielweise dann vor, „wenn bei den Eltern nachweislich ein hohes Risiko vorhanden ist, eine Chromosomenstörung oder anderweitige Mutation zu vererben, die eine extra-uterine Lebensfähigkeit des Embryos ausschließt.“ Gesetzlich zu verbieten sei jedoch der Gebrauch der PID zur Identifikation geschlechtsgebundener Merkmale, zur Erkennung altersbedingter oder spätmanifestierender Krankheiten sowie zur Auswahl eines „Retter-Geschwisterchens“ (siehe Modul Retter-Geschwister). 11 Mitglieder des Deutschen Ethikrates hielten die PID für nicht zu rechtfertigen und daher nicht legalisierbar. Die Sorgen genetisch belasteter Paare müsse man zwar ernst nehmen, so das zweite Votum, doch daraus folge keine Rechtfertigung der PID, sondern verlange vielmehr eine intensivere Beratung und Unterstützung der Familien.

Deutscher Ethikrat (2011): Präimplantationsdiagnostik. Stellungnahme des Deutschen Ethikrates. Online Version

 Stellungnahme des Ethikrats zur PID-Verordnung vom 23.11.2012

Stellungnahme des Ethikrats zur PID-Verordnung vom 23.11.2012

Im Rahmen einer Stellungnahme zum Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit zur PID vom 23.11.2012 beanstandete der Deutsche Ethikrat, dass die unzureichende organisations- und verfahrensrechtliche Ausgestaltung der Verordnung dem prinzipiellen Verbot mit bloßer Ausnahmeregelung der PID nicht in gebührender Weise Rechnung trägt. Diese ist im Hinblick auf die Anzahl von PID-Zentren und Ethikkommissionen sowie deren internen Verfahrensvorgaben unterbestimmt und beinhaltet keine bundesweit einheitlichen Kriterien, sodass, gemessen an den durch die PID berührten Grundrechten, Transparenz und Kontrollmöglichkeiten durch den Gesetzgeber nicht zulänglich gegeben sind.

Stellungnahme des Ethikrats zur PID-Verordnung: Online Version 

 Stellungnahme des Nationalen Ethikrates zur Polkörperdiagnostik

Stellungnahme des Nationalen Ethikrates zur Polkörperdiagnostik

Nationaler Ethikrat (2004): Polkörperdiagnostik. Stellungnahme des Nationalen Ethikrates. Online Version

 Stellungnahme einiger Fachverbände zum Verordnungsentwurf zur PID

Stellungnahme einiger Fachverbände zum Verordnungsentwurf zur PID

Die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe, der Bundesverband Reproduktionsmedizinischer Zentren Deutschlands, die Deutsche Gesellschaft für Reproduktionsmedizin und der Dachverband Reproduktionsbiologie und -medizin mit der AG Reproduktionsbiologie des Menschen, der Deutschen Gesellschaft für Andrologie und dem Deutschen IVF-Register haben eine gemeinsame Stellungnahme zum Verordnungsentwurf zur PID vorgelegt.        

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 Studie des New England Journal of Medicine

Studie des New England Journal of Medicine

Es wird in der Literatur davon ausgegangen, dass die Schwangerschaftsraten bei Frauen mit "hohem" mütterlichen Alter durch die Anwendung einer PID zusätzlich zur In vitro Fertilisation gesteigert werden könnte. In einer Studie die in mehreren niederländischen Fertilitätskliniken durchgeführt wurde, wurden die Embryonen von 206 Frauen im Alter von 35-41 Jahren mit Hilfe der PID hinsichtlich Chromosomenschäden untersucht. Übertragen wurden nur Embryonen ohne Befund. Die Erfolgrate dieser Gruppe blieb mit 29 Geburten unter der einer Vergleichsgruppe, bei der auf die Anwendung der PID verzichtet worden war.

Siehe dazu:

Mastenbroek, Sebastian et al (2007): In Vitro Fertilization with Preimplantation Genetic Screening. In: New England Journal of Medicine, 357, 9-17.

 Totipotenz

Totipotenz

Unter "Totipotenz" versteht man das Vermögen einer Zelle, sich "bei Vorliegen entsprechender äußerer Bedingungen" zu einem vollständigen Organismus zu entwickeln. Vgl. dazu § 8 des deutschen Embryonenschutzgesetzes (ESchG), wo festgeschrieben ist: "(1) Als Embryo im Sinne dieses Gesetzes gilt bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag. (2) In den ersten vierundzwanzig Stunden nach der Kernverschmelzung gilt die befruchtete menschliche Eizelle als entwicklungsfähig, es sei denn, dass schon vor Ablauf dieses Zeitraums festgestellt wird, dass sich diese nicht über das Einzellstadium hinaus zu entwickeln vermag. (3) Keimbahnzellen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Zellen, die in einer Zell-Linie von der befruchteten Eizelle bis zu den Ei- und Samenzellen des aus ihr hervorgegangenen Menschen führen, ferner die Eizelle vom Einbringen oder Eindringen der Samenzelle an bis zu der mit der Kernverschmelzung abgeschlossenen Befruchtung."

Einen Überblick über den Verlauf der frühen Embryonalentwicklung unter besonderer Berücksichtigung der ethisch und rechtlich relevanten Phänomene der Totipotenz und Pluripotenz gibt:

Beier, Henning M. (2000): Zum Status des menschlichen Embryos in vitro und in vivo vor der Implantation, in: Reproduktionsmedizin 16(5), 332-342.

 Typisierung für das Humane Leukozytenantigen (HLA)

Typisierung für das Humane Leukozytenantigen (HLA)

Die erste Darstellung des Verfahrens, mit dem das Humane Leukozytenantigen HLA typisiert werden kann, erfolgte 2001 in Verlinsky, Y. / Rechitsky, S. / Schoolcraft, W. / Strom, C. (2001): Preimplantation diagnosis for fanconi anemia combined with HLA matching. In: Journal of the American Medical Association 285(24), 3130-3133. Online Version

 Urteil des Bundesgerichtshofs zur PID

Urteil des Bundesgerichtshofs zur PID an Blastozysten

Der vor dem Bundesgerichtshof abschließend verhandelte Fall betraf einen Berliner Frauenarzt, der in seiner Kinderwunschpraxis präimplantationsdiagnostische Maßnahmen an acht extrakorporal erzeugten Embryonen im Blastozystenstadium durchgeführt hatte. Die untersuchten Zellen waren in diesem Stadium nicht mehr totipotent, sondern nur noch pluripotent gewesen.

Der Arzt begründete sein Handeln damit, dass bei den drei Patientinnen jeweils ein erhöhtes Risiko bestanden habe, bestimmte Erbkrankheiten an ihre Kinder weiterzugeben. Insgesamt hatte der Gynäkologe an vier der acht Embryonen gravierende genetische Defekte festgestellt. Mit Zustimmung der Patientinnen wurden die vier Eizellen ohne Anomalien in die Gebärmutter der Mutter übertragen. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse hatten die Patientinnen sich entschlossen, einer Überführung der auffälligen Eizellen in die Gebärmutter dagegen nicht zuzustimmen. Daraufhin waren diese nicht weiter bebrütet worden und wurden letztlich verworfen.

Zuvor hatte der Arzt das Gutachten einer Rechtswissenschaftlerin eingeholt, die die Situation zwar für höchstrichterlich ungeklärt befunden hatte, jedoch von Straffreiheit ausgegangen war, da § 8 Absatz 1 des Embryonenschutzgesetzes (ESchG) nur totipotente Zellen im Blastomerenstadium einem Embryo gleichstellt, darüber hinaus die PID aber nicht explizit regelt.

Um die rechtliche Lage zu klären hatte der Gynäkologe nach Durchführung der Untersuchungen Selbstanzeige erhoben. Das Verfahren wurde daraufhin wegen Verdachts auf Verstoß gegen § 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 2 Absatz 1 ESchG eröffnet. Denn §1 verbietet "eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt", und § 2 schreibt fest, dass ein menschlicher Embryo nicht veräußert oder zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck abgegeben, erworben oder verwendet werden darf. Im Berliner Fall bestand daher der Verdacht, der Arzt habe erstens mit der PID ein anderes Ziel als die Herbeiführung der Schwangerschaft verfolgt, und zweitens habe er die vier Embryonen in einer nicht zulässigen Art und Weise verwendet, indem er sie verworfen habe.

Im Mai 2009 wurde der Arzt durch das Berliner Landgericht von beiden Vorwürfen freigesprochen, da es als erwiesen angesehen wurde, dass nicht die PID Zweck des ärztlichen Handelns gewesen sei. Vielmehr wäre explizit der Wunsch der Patientinnen nach der Herbeiführung einer Schwangerschaft Ziel des jeweiligen Eingriffs und Gegenstand des Behandlungsvertrages gewesen. Zum anderen habe der Arzt auch bei der Verwendung des Embryos nicht missbräuchlich gehandelt, da er eine Übertragung des Embryos in den Uterus der Mutter nicht habe erzwingen können. Vielmehr habe der Einwilligungsvorbehalt der Patientinnen hier den Ausschlag für das Verwerfen der Embryonen gegeben. Der Arzt hätte sich strafbar gemacht, wenn er gegen den Willen der Frau eine Schwangerschaft mit den betreffenden Eizellen herbeigeführt hätte. Eine andere Option als das passive "Absterbenlassen" sei dem Arzt also nicht verblieben, und dies sei nicht gleichzusetzen mit dem "aktiven Verwerfen", auf das sich das Gesetz beziehe.  

Weiter hieß es, da die Untersuchung an pluripotenten Zellen vorgenommen worden sei, wären den jeweiligen Embryonen zudem keine Schäden entstanden. Um der Gefahr der Ausweitung der Selektionskriterien entgegenzuwirken forderte die Kammer den Gesetzgeber schließlich ausdrücklich dazu auf, eine Regelung der PID in das ESchG aufzunehmen. Gegen das Urteil legte die Staatsanwaltschaft Revision ein.

Im Juli 2010 bestätigte schließlich der 5. ("Leipziger") Strafsenat des Bundesgerichtshofs als höchste Instanz das freisprechende Urteil des Berliner Landesgerichts. In einer ersten Pressemitteilung teilt der BGH mit, die Präimplantationsdiagnostik zur Entdeckung schwerer genetischer Schäden des extrakorporal erzeugten Embryos sei nicht strafbar, da "nicht mit der im Strafrecht erforderlichen Bestimmtheit ein Verbot der bei Erlass des Embryonenschutzgesetzes im Jahr 1990 erst im Ausland entwickelten PID abgeleitet werden" könne, zumal eine PID im Blastozystenstadium den Embryo nach aktuellen Erkenntnisstand nicht schädige und seinem im ESchG intendierten Schutz vor Missbräuchen damit nicht zuwider liefe. Weiter heißt es über die PID, es könne "nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber sie verboten hätte, wenn sie bei Erlass des Embryonenschutzgesetzes schon zur Verfügung gestanden hätte".

Abschließend betont der BGH, dass "der Gegenstand seiner Entscheidung nur die Untersuchung von Zellen auf schwerwiegende genetische Schäden zur Verminderung der genannten Gefahren im Rahmen der PID" sei und will damit einen Dammbruch zu einer unbegrenzten Selektion von Embryonen, etwa nach Wunschgeschlecht, vermeiden.

Dieses Modul ist eine um die Darstellung der naturwissenschaftlichen und ethischen Aspekte gekürzte und um die Informationen zum BGH-URteil erweiterte Version des Artikels Rose, Christina (2009): Präimplantationsdiagnostik. In: Infobrief des Deutschen Referenzzentrums für Ethik in den Biowissenschaften, Ausgabe 2/09, S. 1-2. Zum Download der Online Version

Eine ausführlichere Diskussion der rechtlichen Lage mit einem Anhang, der sich konkret mit dem vorliegenden Fall (bis zum Stand vom Mai 2009) beschäftigt, liefert Middel, Annette (2009): Rechtliche Aspekte der Präimplantationsdiagnostik. In: Präimplantationsdiagnostik. Band 10 der Reihe Sachstandsberichte des DRZE. Freiburg i. Br.: Alber, S. 52-123.

Entscheidung des Kammergerichts Berlin 3. Strafsenat vom 09.10.2008. (3 Ws 139/08, 1 AR 678/06 - 3 Ws 139/08). Online Version

Pressemitteilung Nr. 26/2009 vom 14.05.2009 des Landgerichtes Berlin: Freispruch eines Arztes nach Anklage wegen Vergehens gegen Embryonenschutzgesetz (PM 26/2009). Online Version

Pressemitteilung vom 06.07.2010 des Bundesgerichtshofs (BHG): Die Präimplantationsdiagnostik zur Entdeckung schwerer genetischer Schäden exkorporal erzeugten Embryos ist nicht strafbar. Online Version

Urteilsspruch mit Urteilsbegründung des 5. Strafsenats des BGH zur PID vom 6. Juli 2010 Online Version 

 Verfahren zur Durchführung der PID

Verfahren zur Durchführung der PID

Es handelt sich im Einzelnen um die polymerase-Kettenreaktion (Polymerase chain reaction - PCR), Fluoreszenz-in-situ-Hybridisierung (Fluorescence in situ hybridisation - FISH) und die vergleichende Genom-Hybridisierung (Comparitive Genome Hybridisation - CGH).

Eine genaue Beschreibung der bei der PID verwendeten Techniken bieten:

Braude, Peter R. / Scriven, Paul N. (2005): Preimplantation Genetic Diagnosis - An Overview. In: Journal of Histochemistry & Cytochemistry. 53(3), 255-260.

 Würdeschutz von Beginn

Würdeschutz von Beginn

Für einen nicht-abgestuften Würdeschutz argumentieren z.B.:

Schockenhoff, Eberhard (2006): Lebensbeginn und Menschenwürde. Eine Begründung für die lehramtliche Position der katholischen Kirche. In: Hilpert, Konrad / Mieth, Dietmar (Hg.): Kriterien biomedizinischer Ethik. Theologische Beiträge zum gesellschaftlichen Diskurs. Freiburg im Breisgau: Herder (Quaestiones Disputatae 217).

Honnefelder, Ludger (2002): Die Frage nach dem moralischen Status des menschlichen Embryos. In: Höffe, Ottfried / Honnefelder, Ludger / Isensee, Josef / Kirchof, Paul: Gentechnik und Menschwürde. An den Grenzen von Ethik und Recht. Köln: DuMont, 79-110.

Honnefelder, Ludger (1998): Natur und Status des menschlichen Embryos: Philosophische Aspekte. In: Dreyer, Mechthild / Fleischhauer, Kurt (Hg.): Natur und Person im ethischen Disput. Freiburg i.B./München: Alber, 259-285.

Rager, Günter (1996): Embryo - Mensch - Person: Zur Frage nach dem Beginn des personalen Lebens. In: Beckmann, Jan P. (Hg.): Fragen und Probleme einer medizinischen Ethik. Berlin: De Gruyter, 254-278.

Damschen, Gregor / Schönecker, Dieter (Hg.) (2003): Der moralische Status menschlicher Embryonen. Berlin: de Gruyter.

 Zahl der PID-Anwendungen in Europa

Zahl der PID-Anwendungen in Europa

Eine Darstellung der Anzahl von Anwendungen von PID in Europa sowie der nach PID geborenen Kinder findet sich in Steinke, V. / Rahner, N. (2009) Medizinisch-naturwissenschaftliche Aspekte der Präimplantationsdiagnostik, 41. In: Präimplantationsdiagnostik (Ethik in den Biowissenschaften – Sachstandsberichte des DRZE 10), verantwortet durch D. Sturma, D. Lanzerath, B. Heinrichs - Freiburg i.Br., 13-51, hier S. 47. Online Version

 Zulässigkeit von PID und PND

Zulässigkeit von PID und PND

Auch nach der Revision des Embryonenschutzgesetzes 2011 ist das Verfahren der PID nicht unumstritten. Kritikern wird häufig das Argument entgegengehalten, warum der Gesetzgeber auf der einen Seite PND erlauben sollte und auf der anderen Seite PID verbieten (wie es vor der Gesetzesänderung der Fall war), da beide Verfahren das Ziel verfolgen, Fehlbildungen des ungeborenen Kindes festzustellen. Vertreter der Zulässigkeit der PID an pluripotenten Stammzellen argumentieren, dass die PID als eine zeitlich vorweggenommene PND betrachtet werden könne, mit der sich die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche reduzieren ließe, welche aufgrund des weiter fortgeschrittenen fetalen Entwicklungsstandes weitaus kritischer zu betrachten seien. Kritiker der PID widersprechen dieser Analogie und verweisen auf die verschiedenen Ausgangssituationen. Im Falle eines Schwangerschaftsabbruches komme es innerhalb des natürlichen Entwicklungsprozesses des Fetus' zu einem nicht vorhersehbaren Konflikt zwischen dem Lebensschutz des Fetus und den Lebensinteressen der Frau. Im Vergleich dazu entstehe im Falle einer PID erst durch das Handeln der Ärzte eine Situation wie die genannte, innerhalb derer zwischen Schutz des Fetus und den Interessen der Schwangeren abgewogen werden müsse.

Exemplarisch für die Einschätzung der PID als zeitlich vorverlegte PND argumentiert:

Cameron, C. / Williamson, R. (2003): Is there an ethical difference between preimplantation genetic diagnosis and abortion? In: Journal of Medical Ethics 29(2), 90-92.

Zur Kritik an der Analogie zwischen Schwangerschaftsabbruch und PID:

Eibach, Ulrich (2003): Präimplantationsdiagnostik (PID) - Grundsätzliche ethische und rechtliche Probleme. In: Medizinrecht 21(8), 441-451.

 Zulassungskriterien der Präimplantationsdiagnostik gemäß dem Mehrheitsvotum des Nationalen Ethikrates

Zulassungskriterien der Präimplantationsdiagnostik gemäß dem Mehrheitsvotum des Nationalen Ethikrates

Entsprechend dem Mehrheitsvotum soll eine Präimplantationsdiagnostik "ausnahmsweise zugelassen werden

a) für Paare, die ein hohes Risiko tragen, ein Kind mit einer schweren und nicht wirksam therapierbaren genetisch bedingten Erkrankung oder Behinderung zu bekommen, und die mit dem Austragen eines davon betroffenen Kindes in einen existenziellen Konflikt geraten würden;

b) für Paare, die ein hohes Risiko tragen, eine Chromosomenstörung zu vererben, die dazu führt, dass der Embryo das Stadium der extra-uterinen Lebensfähigkeit nicht erreichen würde [...];

c) für infertile Paare dann, wenn wissenschaftliche Untersuchungen bestätigen sollten, dass durch eine Untersuchung auf Chromosomenstörungen die Erfolgsrate der Sterilitätstherapie bei bestimmten Patientengruppen (z.B. erhöhtes Alter oder nach mehreren erfolglosen Behandlungszyklen ohne bekannte chromosomale Störung) signifikant gesteigert und die Anzahl der transferierten Embryonen mit dem Risiko von Mehrlingsschwangerschaften verringert werden kann". Darüber hinaus müsse eine "angemessene Beratung gewährleistet sein, die neben medizinischen und ethischen auch psychosoziale Aspekte umfasst". Die Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik sollte "wenigen widerruflich lizensierten Zentren" vorbehalten und durch Verfahrensvorschriften geregelt sein, die die "Bindung an die Indikation", die "Qualität der Anwendung", eine "wissenschaftliche Begleitung und Auswertung" sowie "eine hinreichende Transparenz unter Wahrung der Schweigepflicht und des Datenschutzes" sicherstellen. Ferner sei für eine "zentrale Dokumentation und Kontrolle" Sorge zu tragen.

Stellungnahme "Genetische Diagnostik vor und während der Schwangerschaft" des Nationalen Ethikrates. Online Version

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