Menschenrechtsübereinkommen zur Biomedizin des Europarats
Menschenrechtsübereinkommen zur Biomedizin des Europarats
Im vom Ministerkomitee des Europarats beschlossenen "Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin: Menschenrechtsübereinkommen zur Biomedizin" - das von deutscher Seite noch nicht gezeichnet wurde - wird im Art. 11 "jede Form von Diskriminierung einer Person aufgrund ihres genetischen Erbes" verboten. Eingriffe in das menschliche Genom zu diagnostischen Untersuchungen, die nicht zur Veränderung des Genoms führen, werden im Art. 13 erlaubt. Der Art. 14 verbietet die Geschlechtsauswahl, erlaubt sie aber - unter Hinweis auf nationale Richtlinien und Gesetze - im Blick auf schwerwiegende, geschlechtsgebundene Krankheiten, wobei er die Methode (über Keimzellen vor einer Befruchtung oder über embryonale Zellen im Rahmen einer PID) offen lässt. Die PID wird jedoch in der Rahmenkonvention - genauso wie die Pränataldiagnostik (PND) - nicht explizit geregelt.
Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin: Menschenrechtsübereinkommen zur Biomedizin des Europarats (1997), in: Jahrbuch für Wissenschaft und Ethik 2 (1997), S. 285-303. Online Version
Erläuternder Bericht zu dem Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin; übersetzung aus dem Französischen. - Straßburg, 1997 (DIR/JUR ; 97,5) Online Version
Varianten
- Menschenrechtsübereinkommen

