Schwangerschaftsabbruch nach PND
Schwangerschaftsabbruch nach PND
Wenn nach Durchführung einer Pränataldiagnostik das Vorliegen einer Chromosomenanomalie oder einer Fehlbildung des Kindes im Mutterleib diagnostiziert wurde, dann gilt dies in Deutschland als medizinische Indikation für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch nach §218a des Strafgesetzbuches (StGB). Der Gesetzgeber regelt, dass ein Schwangerschaftsabbruch dann als nicht rechtswidrig anzuerkennen ist, wenn "der Abbruch der Schwangerschaft unter der Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden" - wobei die Formulierung "schwerwiegende Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes" nicht weiter ausgeführt wird.
Neben dieser medizinischen Indikation nennt das Gesetz als zwei weitere Voraussetzungen für Straffreiheit den Schwangerschaftsabbruch nach kriminologischer Indikation, das heißt dann, wenn die Schwangerschaft auf einem Sexualdelikt beruht und den Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregel. Bisher bestand eine Beratungspflicht nur für den zuletzt genannten Fall der Beratungsregel. Diese muss von einer unabhängigen, hierzu autorisierten Organisation durchgeführt werden, und die Straffreiheit ist in diesem Fall verbunden mit einer daran anschließenden Bedenkzeit von mindestens drei Tagen bis zur Durchführung des Schwangerschaftsabbruchs.
Durch die Änderungen des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) vom 13. Mai 2009 wird auch nach medizinischer Indikation eine Beratung der Schwangeren ab dem 1. Januar 2010 verpflichtend sein, es sei denn, die Schwangerschaft muss abgebrochen werden, um eine akute erhebliche Gefahr für Leib oder Leben der Schwangeren abzuwenden.
Die rechtlichen Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch im StGB geben die Paragraphen 218-219b wieder. Online Version
Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) Online Version
Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG) Online Version
Die Entscheidung für eine Abtreibung aufgrund von Daten, die eine PND geliefert hat, muss strikt mit medizinischen Indikationen begründet werden. Nicht erlaubt ist deshalb eine Abtreibung aufgrund des Geschlechts des Kindes - anders als in einem Fall, über den kürzlich schwedische Medien berichteten:
Dort wurde eine Mutter von zwei Töchtern schwanger und ließ zur Abklärung von Erbkrankheiten eine Fruchtwasseruntersuchung durchführen. Erbkrankheiten konnten ausgeschlossen werden, und zudem wurde das weibliche Geschlecht des Embryos festgestellt. Da in Schweden Abtreibungen bis zur 18. Schwangerschaftswoche straffrei sind, ließ die Mutter trotz gesundem Embryo eine solche vornehmen, da sie mit dem Geschlecht nicht einverstanden war und wiederholte dieses Vorgehen noch ein weiteres Mal. Die Ärzte erkannten beim zweiten Mal die Problematik einer Selektion nach Geschlecht anstatt aufgrund von Krankheitsbefunden, rechtlich jedoch gibt es in Schweden laut der Nationalen Sozial- und Gesundheitsbehörde in Stockholm gegen eine solche Praxis keine Handhabe.
Im Gegensatz zu Schweden ist mit einem solchen Fall in Deutschland auch praktisch nicht zu rechnen, da hier ein Schwangerschaftsabbruch ohne medizinische oder kriminologische Indikation nur bis zur 12. Schwangerschaftswoche straffrei ist und eine PND, mit der eine eindeutige Feststellung des Geschlechts verbunden ist, meist erst später erfolgt.
Eine ausführliche Darstellung ethischer und rechtlicher Aspekte zum Thema Spätabbrüche und PND liefert:
Wewetzer, Christa; Wernstedt, Thela (Hrsg.) (2008): Spätabbruch der Schwangerschaft. Praktische, ethische und rechtliche Aspekte eines moralischen Konflikts. Frankfurt: Campus Verlag.
Varianten
- Abbruch der Schwangerschaft

