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Rechtliche Aspekte

II. Rechtliche Aspekte

Die Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit oder des Verbots der Anwendung der PID ist stark von der gesetzlichen Ausgestaltung des Embryonenschutzes (siehe Modul Rechtliche Regelungen der PID) des jeweiligen Landes abhängig.

1. Internationale Regelungen

Europarat

Im Menschenrechtsübereinkommen (siehe Modul Menschenrechtsübereinkommen zur Biomedizin des Europarats) zur Biomedizin des Europarats aus dem Jahre 1997 – das von deutscher Seite bisher nicht gezeichnet wurde – werden diagnostische Untersuchungen am menschlichen Genom unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Die PID wird jedoch nicht explizit geregelt. Im Jahr 2004 erließ das Europäische Parlament die Richtlinie 2004/23/EG (siehe Modul Rechtliche Regelungen in Europa) zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen. Sie musste von den Mitgliedsstaaten bis zum 7. April 2006 in Kraft gesetzt werden.

Ein Vergleich der bestehenden Gesetze und Richtlinien in den europäischen Ländern (siehe Modul Rechtliche Regelungen der PID) zur Anwendung der PID zeigt, dass der rechtliche Schutz des Embryos höchst unterschiedlich ausgestaltet ist.

2. Nationale Regelungen

Deutschland

In Deutschland sind die betreffenden Bestimmungen für die PID im Rahmen des Embryonenschutzgesetzes (ESchG) (siehe Modul Embryonenschutzgesetz (ESchG)) geregelt. Unstrittig ist, dass die PID an Zellen, die im Blastomerstadium entnommen wurden und damit totipotent sind, aufgrund des ESchG verboten ist. Nach § 8 des ESchG ist jede einzelne totipotente Zelle ein Embryo, der durch das ESchG geschützt ist. Die Entnahme von totipotenten Zellen aus einem Embryo ist nach § 2 Abs. 1 des ESchG untersagt, da der entnommene Embryo nicht zum Zweck seiner eigenen Erhaltung entnommen und verwendet wird. Diskutiert wurde hingegen lange, ob die PID an Blastozysten - d.h. an Zellen, die nicht mehr totipotent, sondern nur noch pluripotent sind, sich also nicht mehr zu einem eigenen Menschen, sondern nur noch zu verschiedenen Organen entwickeln können - im Sinne der deutschen Gesetzgebung erlaubt werden könne. Das Berliner Landgericht hatte im Mai 2009 entschieden, dass diese Form der PID, wenn sie mit dem Ziel der Herbeiführung einer Schwangerschaft und zum Ausschluss von drohenden Erbkrankheiten durchgeführt wird, nicht gegen Strafnormen des Embryonenschutzgesetzes verstoße. Nachdem die Staatsanwaltschaft zunächst Revision eingelegt hatte, wurde dieses Urteil im Juli 2010 vom Bundesgerichtshof (siehe Modul Urteil des Bundesgerichtshofs zur PID) bekräftigt. Damit wurde die PID bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen (also mit dem Ziel der Herbeiführung einer Schwangerschaft als Untersuchung von Zellen im Blastozystenstadium zum Ausschluss schwerwiegender genetischer Erkrankungen) für straffrei erklärt.

Die auf dieses Urteil folgende bundespolitische Debatte nahm am 7. Juli 2011 ihr vorläufiges Ende. Die Mitglieder des Bundestages stimmten mehrheitlich für einen Gesetzesentwurf demzufolge die Durchführung der PID in Deutschland zulässig sein soll, sofern eine „hohe Wahrscheinlichkeit für eine schwerwiegende Erbkrankheit“ vorliegt oder mit Fehl- oder Totgeburt zu rechnen ist. Auf eine Präzisierung von „hoher“ Wahrscheinlichkeit und „schwerwiegender“ Erbkrankheit wurde dabei verzichtet.
Die Befürworter der Neuregelung erhoffen sich u. a. dem vielfach kritisierten Widerspruch der Regelungen im Bereich der PID und der PND (siehe Modul Bewertung der Zulässigkeit von PID und PND) im Mutterleib zu begegnen. Der bisherigen Regelung zufolge war im Falle der Diagnose einer genetischen Schädigung zwar der Abbruch der Schwangerschaft (siehe Modul Schwangerschaftsabbruch nach PND) straffrei, die Durchführung einer PID jedoch bislang nicht erlaubt. Es wird argumentiert, dass der Hintergrund in beiden Fällen gleich sei, nämlich die Antizipation unzumutbarer postnataler Belastungen. Dieser Vergleich (siehe Modul Zulässigkeit von PID und PND) wird von den Gegnern der Neuregelung zurückgewiesen. Ihnen zufolge handelt es sich um grundlegend verschiedene Ausgangssituationen und damit unterschiedlich zu bewertende Konstellationen. So stünden im Fall einer PND bereits das Lebensinteresse von Mutter und Kind gegeneinander während im Falle der PID durch die Erzeugung von Embryonen diese Situation absichtlich hervorgebracht werde.

Die Bundesärztekammer (BÄK) geht in ihrem Memorandum (siehe Modul Memorandum zur Präimplantationsdiagnostik der Bundesärztekammer (BÄK)) zur PID aus dem Jahr 2011 davon aus, dass die Entnahme nicht-totipotenter Zellen aus der Blastozyste zu diagnostischen Zwecken, die am Ende das Ziel haben soll, eine Schwangerschaft einzuleiten, mit dem ESchG vereinbar ist. Das Memorandum sieht eine restriktive Anwendung der PID vor, indem er sie auf Paare beschränkt für deren Nachkommen ein hohes Risiko für eine bekannte und schwerwiegende, genetisch bedingte Erkrankung vorliegt. Diese bekannten und schwerwiegenden, genetisch bedingten Erkrankungen werden im Einzelnen nicht benannt. Dem Memorandum ging eine langjährige kontroverse Debatte voraus. Im Jahr 2000 hatten sich die Delegierten des Deutschen Ärztetages noch mit knapper Mehrheit gegen die Zulassung der PID ausgesprochen. Auf dem 114. Ärztetag 2011 sprach sich eine deutliche Mehrheit der Delegierten nun für ihre Zulassung in engen Grenzen aus und folgte damit dem Vorstandsantrag.

Am 25. Februar 2002 hat die Enquete-Kommission des 14. Deutschen Bundestages "Recht und Ethik der modernen Medizin" ihre Beratungen zur PID abgeschlossen. Die Empfehlungen sind in ihrem "Schlussbericht" (Berichtsabschnitt PID) (siehe Modul Enquete-Kommission des 14. Deutschen Bundestages Recht und Ethik der modernen Medizin) formuliert, der am 14. Mai 2002 dem Bundestagspräsidenten übergeben und veröffentlicht wurde. Darin spricht sich eine Mehrheit von 16 Kommissionsmitgliedern dafür aus, "die PID in Deutschland nicht zuzulassen und das im ESchG enthaltene Verbot der In-Vitro-Fertilisation zu diagnostischen Zwecken ausdrücklich im Hinblick auf die PID zu präzisieren". Eine Minderheit von drei Mitgliedern (siehe Modul Minderheitsvotum der Enquete-Kommission Recht und Ethik der modernen Medizin zur PID) empfiehlt, "eine PID für hilfesuchende Paare mit einem nachweisbar hohen genetischen Risiko" unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise zuzulassen.

In der am 8. März 2011 vorgelegten Stellungnahme (siehe Modul Stellungnahme des Deutschen Ethikrates zur PID vom 8. März 2011) entwickelt der Deutsche Ethikrat auf Grundlage vorangegangener Abwägung und Diskussion zwei alternative Vorschläge zur gesetzlichen Regelung der PID. Eine Mehrheit von 13 Mitgliedern spricht sich für eine Legalisierung der PID durch den Gesetzgeber unter der Vorrausetzung eines hohen medizinischen Risikos aus. Dieses liegt beispielweise dann vor, „wenn bei den Eltern nachweislich ein hohes Risiko vorhanden ist, eine Chromosomenstörung oder anderweitige Mutation zu vererben, die eine extra-uterine Lebensfähigkeit des Embryos ausschließt.“ Gesetzlich zu verbieten sei jedoch der Gebrauch der PID zur Identifikation geschlechtsgebundener Merkmale, zur Erkennung altersbedingter oder spätmanifestierender Krankheiten sowie zur Auswahl eines „Retter-Geschwisterchens (siehe Modul Retter-Geschwister). 11 Mitglieder des Deutschen Ethikrates halten die PID für nicht zu rechtfertigen und daher nicht legalisierbar. Die Sorgen genetisch belasteter Paare müsse man zwar ernst nehmen, so das zweite Votum, doch daraus folge keine Rechtfertigung der PID, sondern verlange vielmehr eine intensivere Beratung und Unterstützung der Familien. 

2004 veröffentlichte der Nationale Ethikrat eine eigene Stellungnahme zur Polkörperdiagnostik (siehe Modul Stellungnahme des Nationalen Ethikrates zur Polkörperdiagnostik). Einen gesetzlichen Handlungsbedarf sieht der Ethikrat mit Blick auf die Polkörperdiagnostik nicht; er empfiehlt dem Gesetzgeber allerdings erneut, ein umfassendes Fortpflanzungsmedizingesetz zu erlassen.

Österreich

Das österreichische Fortpflanzungsmedizingesetz (siehe Modul Rechtliche Regelung der PID in Österreich) erlaubt die Untersuchung von entwicklungsfähigen Zellen, nur insoweit dies nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung für die Herbeiführung einer Schwangerschaft erforderlich ist (FMedG Art 1 § 9).

Die österreichische Bioethikkommission beschäftigte sich im Juli 2004 neben anderen Themen der Fortpflanzungsmedizin mit der PID. Im abschließenden Votum (siehe Modul Bericht der österreichischen Bioethikkommission zur PID) votierten 12 der 19 Mitglieder für eine begrenzte Zulassung, während sich sieben Mitglieder für die Beibehaltung der gesetzlichen Lage aussprachen.

Die Schweiz

In der Schweiz ist eine Selektion von Keimzellen erlaubt, wenn die Gefahr besteht, dass eine schwere unheilbare Krankheit auf die Nachkommen übertragen wird (Fortpflanzungsmedizingesetz Art. 33) (siehe Modul Rechtliche Regelung der PID in der Schweiz). Die PID an Embryonen ist jedoch grundsätzlich verboten (FMedG Art 5 III). Die in vitro Erzeugung von Embryonen ist in der Schweiz nur zulässig, wenn dadurch die Unfruchtbarkeit eines Paares überwunden werden soll und andere Behandlungsmethoden versagt haben oder aussichtslos sind (FMedG Art. 5). Die Polkörperdiagnostik ist zugelassen.

Großbritannien

Mit dem 1990 verabschiedeten Gesetz über menschliche Fortpflanzung und Embryonen (Human Fertilization and Embryology Act) (siehe Modul Rechtliche Regelung der PID in Großbritannien) wurde in Großbritannien ein rechtlicher Rahmen für den Umgang mit künstlich befruchteten Embryonen gesteckt. PID und die damit einhergehende Selektion von Embryonen sind an lizenzierten Zentren generell erlaubt. Das britische Gesundheitsministerium hat 2002 Richtlinien für die Inanspruchnahme von PID herausgegeben. Gründe für PID sind demnach schwerwiegende Erbkrankheiten, chromosomale Störungen und die Eignung als Gewebespender für ein bereits lebendes erkranktes Geschwisterkind (siehe Modul Retter-Geschwister (Saviour Siblings)) unter bestimmten Voraussetzungen, wobei eine medizinische Indikationserweiterung vorausgesehen wird. Eine Selektion nach Geschlecht des Embryos ist streng reglementiert: Gemäß des Absatzes 10D des von der Human Fertilisation and Embryology Authority (HFEA) (siehe Modul Rechtliche Regelung der PID in Großbritannien) herausgegebenen Code of Practice 8th Edition (2009) (siehe Modul Rechtliche Regelung der PID in Großbritannien) darf diese nur durchgeführt werden, wenn die medizinische Indikation der Gefahr einer geschlechtsgebundenen Erbkrankheit besteht.

Frankreich

In Frankreich (siehe Modul Rechtliche Regelung der PID in Frankreich) wird die Anwendung von PID seit 1994 durch das Bioethikgesetz (Loi No. 94-654 du 29 juillet 1994) reguliert. Eine Neufassung trat 2004 in Kraft (Loi n° 2004-800 du 6 août 2004 relative à la bioéthique). Die PID ist demnach nur zur Vermeidung schwerer genetischer Krankheiten erlaubt, die zum Zeitpunkt der Diagnose als unbehandelbar und unheilbar gelten. Die Diagnostik darf nicht durchgeführt werden, wenn nicht zuvor eindeutig bei einem Elternteil die Anomalie festgestellt wurde, die für jene Krankheit verantwortlich ist. Sie darf nur in einer speziell hierfür zugelassenen Einrichtung durchgeführt werden. Paare müssen vorab mindestens zwei Jahre zusammenleben. Gleichgeschlechtlichen Paaren bleibt der Zugang zu einer künstlichen Befruchtung und damit der PID vorenthalten.

Die Niederlande

In den Niederlanden trat am 1. September 2002 der Embryo Act (siehe Modul Rechtliche Regelung der PID in den Niederlanden) in Kraft. Nach ihm ist die PID gesetzlich nicht untersagt. Eine geschlechtsspezifische Selektion von Embryonen ist verboten. Seit Mai 2008 wird im Parlament über die Möglichkeit diskutiert, ob Embryonen, die ein erhöhtes Erkrankungsrisiko für beispielsweise erblich bedingten Krebs aufweisen, vor der Implantation aussortiert werden dürfen. Derzeit liegt aber noch kein Gesetzentwurf vor.

Belgien

In Belgien (siehe Modul Rechtliche Regelung der PID in Belgien) ist die PID nicht explizit gesetzlich geregelt. Sie wird unter dem Begriff "Behandlung" jedoch implizit durch das seit dem 11. Mai 2003 geltende Gesetz zur Forschung an Embryonen (Loi relative à la recherche sur les embryons in vitro) geregelt. Bei vorliegender medizinischer Indikation und nach Antrag an die zuständige Bioethikkommission wird sie in lizenzierten Zentren durchgeführt. Eine geschlechtsspezifische Auswahl von Embryonen ist verboten, mit Ausnahme der Selektion, die es erlaubt, Embryonen mit geschlechtsgebundenen Krankheiten auszusondern.

USA

In den USA (siehe Modul Rechtliche Regelungen der PID in den USA) ist die gesetzliche Regelung der PID Aufgabe der einzelnen Staaten und wird sehr unterschiedlich geregelt. In einigen Staaten (Florida, Louisiana, Maine, Minnesota und Pennsylvania) ist sie gesetzlich verboten. Andere Staaten (Massachusetts, Michigan, North Dakota, New Hampshire und Rhode Island) lassen die PID nach medizinischer Indikation zu. In der Mehrzahl der Staaten bestehen keine gesetzlichen Regelungen für die Zulassung und Durchführung der PID. Die Anwendungsgebiete gehen in diesen Staaten über die medizinischen Indikationen hinaus und beinhalten sowohl die Selektion des Geschlechts als auch die Selektion nach dem Vorhandensein spezifischer Merkmale. Eine Untersuchung bezüglich genetischer Tests von Embryonen in den USA (siehe Modul Anwendungsgebiete der PID zur Selektion eines Embryos der ein bestimmtes Merkmal aufweist) belegt, dass auch die Selektion hinsichtlich des Vorhandenseins einer Behinderung durchgeführt wird.

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