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Ethische Diskussion

III. Kernfragen der ethischen Diskussion


Eine bewährte Methode der ethischen Beurteilung einer Handlung besteht darin, zum einen nach der Legitimität der mit der Handlung verfolgten Ziele zu fragen, und zum anderen nach der Legitimität der hierbei angewandten Mittel.

Die von der Forschung mit humanen embryonalen Stammzellen verfolgten Ziele, sei es die biologische Grundlagenforschung, sei es die Forschung in therapeutischer Absicht, (vgl. Teil I: "Naturwissenschaftlich-medizinischer Sachstand"), werden gemeinhin nicht nur als legitim, sondern darüber hinaus sogar als hochrangig anerkannt. Uneinigkeit besteht jedoch in der Frage, ob die im Rahmen dieser Forschung eingesetzten Mittel vertretbar sind, insbesondere, ob die Verwendung und - nach gegenwärtigem Stand der Technik - v. a. die Zerstörung menschlicher Embryonen akzeptabel sein kann.

Diese Uneinigkeit zeigt sich nicht zuletzt in den gegenwärtigen Gesetzgebungsdebatten und den zum Teil deutlich voneinander abweichenden nationalen und internationalen Regelungen (vgl. Teil II: "Ausgewählte nationale und internationale Gesetze und Regelungen"). Dabei kommen verschiedene ethische Aspekte und Überlegungen zum Tragen, die von den Teilnehmern der Debatte teils unterschiedlich gewichtet werden.

Im Mittelpunkt der ethischen Diskussion steht die Frage nach der Schutzwürdigkeit des menschlichen Embryos, und ob diese es gestattet, Embryonen zur Gewinnung von Stammzellen zu verbrauchen oder sogar eigens zu diesem Zweck zu erzeugen (1). Darüber hinaus wird diskutiert, ob eine etwaige Unzulässigkeit verbrauchender Embryonenforschung auch für so genannte überzählige Embryonen (2) und für Kerntransfer-Embryonen gilt, die nicht auf "herkömmlichem" Wege durch die Verschmelzung der Kerne zweier Keimzellen entstehen (3). Da die Vertretbarkeit der Mittel auch davon abhängt, welche anderen Mittel zur Verfügung stehen, spielt schließlich die Frage nach etwaigen Alternativen eine wichtige Rolle (4).


1. Die Frage nach der Schutzwürdigkeit des menschlichen Embryos

In der Auseinandersetzung um die Schutzwürdigkeit (siehe Modul Auseinandersetzung um die Schutzwürdigkeit des menschlichen Embryos) des menschlichen Embryos werden zwei unterschiedliche Grundpositionen vertreten.

Die erste Grundposition spricht dem Embryo von Beginn an - d.h. bereits mit Abschluss der Kernverschmelzung - dieselbe Schutzwürdigkeit zu, die dem geborenen Menschen aufgrund seines Personseins eignet. Der moralische Status des frühen Embryos wird daher ausgehend vom autonomen Subjekt, zu dem er sich der Möglichkeit nach entwickeln kann, bestimmt. Ein Embryo, gleich welcher Entwicklungsstufe, darf demnach niemals für fremde Zwecke, so hochrangig sie auch sein mögen, instrumentalisiert werden.

Gemäß der zweiten Grundposition kommt dem Embryo die dem geborenen Menschen aufgrund seines Personseins eigene Schutzwürdigkeit erst mit dem Erreichen einer bestimmten Entwicklungsstufe zu. Vor Erreichen dieser Entwicklungsstufe wird dem Embryo eine bloß abgestufte Schutzwürdigkeit zugesprochen.

Die verbrauchende Forschung mit Embryonen unterhalb der maßgeblichen Entwicklungsstufe ist demgemäß zwar moralisch rechtfertigungsbedürftig, aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Bei einer entsprechenden Hochrangigkeit der Ziele und Alternativlosigkeit der Mittel ist sie nicht nur moralisch zulässig, sondern gegebenenfalls auch geboten. Gleiches kann für die Herstellung von Embryonen zu Forschungszwecken gelten.

Vertreter der ersten Position verwenden zumeist die folgenden Argumente (siehe Modul Argumente für den Würdeschutz). Zum einen besitze der Embryo von Anfang an das Potential, zur Person zu werden (Potentialitätsargument). Zudem entwickle sich der Embryo nach Abschluss der Kernverschmelzung in einem kontinuierlichen Prozess zur Person. Deshalb könne der Beginn der Schutzwürdigkeit, wolle man willkürliche Setzungen vermeiden, auch nur an diesem Zeitpunkt festgemacht werden. (Kontinuitäts- und Identitätsargument) Außerdem widerspreche es dem Grundgedanken der Menschenwürde, den Würdeschutz von einer anderen Eigenschaft abhängig zu machen als allein der, ein menschliches Lebewesen zu sein (Argument der Spezieszugehörigkeit).

Anhänger der zweiten Position, die dem Embryo erst mit dem Erreichen einer bestimmten Entwicklungsstufe die volle Schutzwürdigkeit zusprechen, setzen unterschiedliche Entwicklungsstufen als maßgeblich an. Einige halten die Einnistung (siehe Modul Frühe Embryonalentwicklung) in die Gebärmutter für entscheidend. Der Embryo sei erst von diesem Zeitpunkt an wirklich entwicklungsfähig. Andere plädieren für die Ausbildung des Primitivstreifens als Kriterium. Erst dann sei die Möglichkeit einer Mehrlingsbildung ausgeschlossen und die Individuation beendet. Wieder andere halten das Vorhandensein der neuronalen Voraussetzungen für solche Vermögen wie Schmerzempfindung oder Interessensfähigkeit für zentral. Diese seien erforderlich, um überhaupt Ansprüche unterhalten und darauf bezogene Schutzansprüche begründen zu können.

Die erste Position liegt dem deutschen Embryonenschutzgesetz (siehe Modul Embryonenschutzgesetz) zu Grunde, das die Herstellung von Embryonen zu Forschungszwecken wie auch die Verwendung von Embryonen zu einem nicht ihrer Erhaltung dienenden Zweck verbietet. Auf der zweiten Position baut das britische Regelungsmodell die Fertilisation and Embryology Act von 1990 (siehe Modul Human Fertilisation and Embryology Act 1990)/ Human Fertilisation and Embryology (Research Purposes) Regulations von 2001 auf (siehe Modul The Human Fertilisation and Embryology Research Purposes Regulations 2001)). Dieser zufolge ist es - unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen - nicht nur erlaubt, überzählige Embryonen für definierte Forschungsziele bis zur Ausbildung des Primitivstreifens zu verbrauchen, sondern auch Embryonen eigens zu diesem Zweck herzustellen.


2. Die Frage nach der Zulässigkeit der Forschung mit so genannten überzähligen Embryonen

In zahlreichen Ländern, in denen In-vitro-Fertilisations-Behandlungen erlaubt sind und durchgeführt werden, gibt es so genannte überzählige Embryonen. Damit sind Embryonen gemeint, die bei einer In-vitro-Fertilisation (IVF) (siehe Modul In-vitro-Fertilisation (IVF)) erzeugt, aber nicht in die Gebärmutter übertragen wurden und von den Eltern auch nicht mehr für eine Übertragung gebraucht werden - etwa weil die Mutter erkrankt oder verstorben ist, oder weil sie auf eine Übertragung verzichtet.

Sollen solche Embryonen für die Gewinnung von Stammzellen genutzt und dabei zerstört werden dürfen?

Nach Meinung der Befürworter (siehe Modul Positionen zur Gewinnung von Stammzellen aus so genannten überzähligen Embryonen) stellt ihre Verwendung zur Stammzellgewinnung keine unzulässige Instrumentalisierung dar. Diese Embryonen entwickelten sich ohnehin nicht mehr zu einem Kind und seien notwendig "dem Tode geweiht". Es bestehe nur noch die Wahl, sie entweder absterben zu lassen oder unbegrenzt zu lagern.

Gegner (siehe Modul Positionen zur Gewinnung von Stammzellen aus so genannten überzähligen Embryonen)bezweifeln, dass solche Embryonen notwendig "dem Tode geweiht" sind. Sie verweisen auf die Möglichkeit der Embryoadoption. Ferner befürchten sie, dass die Freigabe so genannter überzähliger Embryonen für die Stammzellgewinnung IVF-Anbieter wie auch IVF-Nutzer künftig dazu verleiten könnte, künstlich noch mehr solcher Embryonen zu produzieren, um sie dann der Forschung zur Verfügung zu stellen.

Die Befürworter (siehe Modul Positionen zur Gewinnung von Stammzellen aus so genannten überzähligen Embryonen) halten dem entgegen, dass eine künstliche Herstellung so genannter überzähliger Embryonen durch entsprechende Gesetze verhindert werden könne. Die Embryoadoption wird von ihnen vor allem mit dem Argument abgelehnt, dass eine gespaltene Mutterschaft mit erheblichen Risiken für das Kind verbunden sei. Außerdem geben sie zu bedenken, dass eine Freigabe der Embryoadoption verdeckte Leihmutterschaften, Zwangsadoptionen und eine Kommerzialisierung zur Folge haben könnte.


3. Die Frage nach der Zulässigkeit der Forschung mit Kerntransfer-Embryonen und ihrer Erzeugung

Die Entwicklung vielseitiger patientenspezifischer Therapieverfahren bisher unheilbarer Krankheiten verspricht man sich durch den Einsatz spezifisch klonierter Stammzellen. Die Technik ihrer Gewinnung (Zellkerntransfer) sowie die rechtlichen Regelungen ihrer Verwendung und die ethische Diskussion werden im Blickpunkt Forschungsklonen (siehe Blickpunkt Forschungsklonen) dargelegt.


4. Die Frage nach den Alternativen zur Forschung mit humanen embryonalen Stammzellen

Ethisch weniger problematische Mittel sind ethisch problematischeren Mitteln vorzuziehen, sofern sie zu denselben Zielen führen. Ethisch problematischere Mittel müssen deshalb zur Erreichung der angestrebten Ziele nicht nur geeignet, sondern auch notwendig sein, um ethisch vertreten werden zu können.

Kritiker bezweifeln, dass die Forschung mit humanen embryonalen Stammzellen alternativlos ist. Sie gehen davon aus, dass die mit ihr verfolgten Ziele in der Grundlagen- wie auch in der therapeutischen Forschung sich auch mit gewebespezifischen adulten Stammzellen (siehe Modul Adulte Stammzellen) erreichen lassen. Die Gewinnung und Nutzung dieser Zellen sei ethisch weniger problematisch. Sie böten außerdem den Vorteil, dass sich aus ihnen leichter Zelltransplantate herstellen ließen, die auch immunkompatibel sind, da adulte Stammzellen direkt aus dem Organismus des Transplantatempfängers selbst gewonnen werden könnten. Mit embryonalen Stammzellen sei die Herstellung autologer Zelltransplantate nur über den Umweg des so genannten therapeutischen Klonens möglich. Zudem sei bei Zelltransplantaten, die aus adulten Stammzellen hergestellt würden, das Risiko, dass Tumore entstünden, geringer. Mit adulten Stammzellen habe man auch schon therapeutische Erfolge erzielt, während dies mit embryonalen Stammzellen noch nicht gelungen sei. Einige der mit adulten Stammzellen entwickelten therapeutischen Verfahren seien inzwischen sogar schon klinischer Standard.

Dem wird entgegengehalten, dass adulte Stammzellen im Vergleich zu embryonalen Stammzellen nach bisheriger Erkenntnis ein weitaus geringeres Differenzierungspotential aufweisen. Die Anzahl der Gewebetypen, die aus adulten Stammzellen gewonnen werden könnten, sei deshalb wahrscheinlich sehr beschränkt. Zudem ließen sich adulte Stammzellen oftmals gar nicht in dem Maß vermehren, wie es für die Herstellung von therapeutisch wirksamen Zelltransplantaten erforderlich sei. Für ein tieferes Verständnis der Mechanismen, nach denen sich humane Zellen differenzieren, redifferenzieren und vermehren, sei die Forschung an humanen embryonalen Stammzellen unverzichtbar. Die Aufklärung dieser Mechanismen sei auch eine notwendige Voraussetzung für die Weiterentwicklung von adulten Stammzelltherapien.

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