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Ethische Diskussion

III. Kernfragen der ethischen Diskussion


Eine bewährte Methode der ethischen Beurteilung einer Handlung besteht darin, zum einen danach zu fragen, ob die Ziele, die mit dieser Handlung verfolgt werden, legitim sind, und zum anderen zu überprüfen, ob die Mittel, die verwendet werden, um diese Ziele zu erreichen, vertretbar sind.

Die von der Forschung mit humanen embryonalen Stammzellen verfolgten Ziele, die die biologische Grundlagenforschung wie auch die therapeutische Forschung betreffen (vgl. Teil I: "Naturwissenschaftlich-medizinischer Sachstand"), werden allgemein nicht nur als legitim, sondern darüber hinaus auch als hochrangig anerkannt. Uneinigkeit besteht jedoch in der Frage nach der Vertretbarkeit der im Rahmen dieser Forschung eingesetzten Mittel, die die Verwendung und - nach gegenwärtigem Stand der Technik - auch den Verbrauch von menschlichen Embryonen beinhalten.

Diese Uneinigkeit kommt unter anderem auch in der Unterschiedlichkeit und in der gegenwärtigen Dynamik der nationalen und internationalen Regelungsmodelle zum Ausdruck (vgl. Teil II: "Ausgewählte nationale und internationale Gesetze und Regelungen").

Im Mittelpunkt der Diskussion steht die Frage nach der Schutzwürdigkeit des menschlichen Embryos, und ob diese es gestattet, Embryonen zur Gewinnung von Stammzellen zu verbrauchen oder sogar eigens zu diesem Zweck zu erzeugen (1). Darüber hinaus wird diskutiert, ob eine etwaige Unzulässigkeit verbrauchender Embryonenforschung auch für so genannte überzählige Embryonen (2) und für Kerntransfer-Embryonen gilt, die nicht auf "herkömmlichem" Wege durch die Verschmelzung der Kerne zweier Keimzellen entstehen (3). Da die Vertretbarkeit der Mittel auch davon abhängt, welche anderen Mittel zur Verfügung stehen, spielt schließlich die Frage nach etwaigen Alternativen eine wichtige Rolle (4).


1. Die Frage nach der Schutzwürdigkeit des menschlichen Embryos

In der Auseinandersetzung um die Schutzwürdigkeit des menschlichen Embryos werden zwei unterschiedliche Grundpositionen vertreten.

Die erste Grundposition spricht dem Embryo von Beginn an - d.h. bereits mit Abschluss der Kernverschmelzung - dieselbe Schutzwürdigkeit zu, die dem geborenen Menschen aufgrund seines Personseins eignet. Der moralische Status des frühen Embryos wird daher ausgehend vom autonomen Subjekt, zu dem er sich der Möglichkeit nach entwickeln kann, bestimmt. Ein Embryo, gleich welcher Entwicklungsstufe, darf demnach niemals für fremde Zwecke, so hochrangig sie auch sein mögen, instrumentalisiert werden.

Gemäß der zweiten Grundposition kommt dem Embryo die dem geborenen Menschen aufgrund seines Personseins eigene Schutzwürdigkeit erst mit dem Erreichen einer bestimmten Entwicklungsstufe zu. Vorher wird ihm nur eine abgestufte Schutzwürdigkeit zugesprochen.

Die verbrauchende Forschung mit Embryonen unterhalb der maßgeblichen Entwicklungsstufe ist demgemäß zwar rechtfertigungsbedürftig, aber moralisch nicht ausgeschlossen. Bei einer entsprechenden Hochrangigkeit der Ziele und Alternativlosigkeit der Mittel ist sie nicht nur moralisch zulässig, sondern sogar geboten. Gleiches gilt für die Herstellung von Embryonen zu Forschungszwecken.

Vertreter der ersten Position verwenden zumeist die folgenden Argumente. Zum einen besitze der Embryo von Anfang an das Potential, zur Person zu werden (Potentialitätsargument). Zudem entwickle sich der Embryo nach Abschluss der Kernverschmelzung in einem kontinuierlichen Prozess zur Person. Deshalb könne der Beginn der Schutzwürdigkeit, wolle man willkürliche Setzungen vermeiden, auch nur an diesem Zeitpunkt festgemacht werden. (Kontinuitäts- und Identitätsargument) Außerdem widerspreche es dem Grundgedanken der Menschenwürde, den Würdeschutz von einer anderen Eigenschaft abhängig zu machen als allein der, ein menschliches Lebewesen zu sein (Argument der Spezieszugehörigkeit).

Anhänger der zweiten Position, die dem Embryo erst mit dem Erreichen einer bestimmten Entwicklungsstufe die volle Schutzwürdigkeit zusprechen, setzen unterschiedliche Entwicklungsstufen als maßgeblich an. Einige halten die Einnistung in die Gebärmutter für entscheidend. Der Embryo sei erst von diesem Zeitpunkt an wirklich entwicklungsfähig. Andere plädieren für die Ausbildung des Primitivstreifens als Kriterium. Erst dann sei die Möglichkeit einer Mehrlingsbildung ausgeschlossen und die Individuation beendet. Wieder andere halten das Vorhandensein der neuronalen Voraussetzungen für solche Vermögen wie Schmerzempfindung oder Interessensfähigkeit für zentral. Diese seien erforderlich, um überhaupt Ansprüche unterhalten und darauf bezogene Schutzansprüche begründen zu können.

Die erste Position liegt dem deutschen Embryonenschutzgesetz zu Grunde, das die Herstellung von Embryonen zu Forschungszwecken wie auch die Verwendung von Embryonen zu einem nicht ihrer Erhaltung dienenden Zweck verbietet. Auf der zweiten Position baut das britische Regelungsmodell auf (Fertilisation and Embryology Act von 1990 / Human Fertilisation and Embryology (Research Purposes) Regulations von 2001). Demnach ist es - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - nicht nur erlaubt, überzählige Embryonen für definierte Forschungsziele bis zur Ausbildung des Primitivstreifens zu verbrauchen, sondern auch Embryonen eigens für diese Ziele herzustellen.


2. Die Frage nach der Zulässigkeit der Forschung mit so genannten überzähligen Embryonen

In zahlreichen Ländern, in denen In-vitro-Fertilisations-Behandlungen erlaubt sind und durchgeführt werden, gibt es so genannte überzählige Embryonen. Damit sind Embryonen gemeint, die bei einer In-vitro-Fertilisation (IVF) erzeugt, aber nicht in die Gebärmutter übertragen wurden und von den Eltern auch nicht mehr für eine Übertragung gebraucht werden - etwa weil die Mutter erkrankt oder verstorben ist, oder weil sie auf eine Übertragung verzichtet.

Sollen solche Embryonen für die Gewinnung von Stammzellen genutzt und dabei zerstört werden dürfen?

Nach Meinung der Befürworter stellt ihre Verwendung zur Stammzellgewinnung keine unzulässige Instrumentalisierung dar. Diese Embryonen entwickelten sich ohnehin nicht mehr zu einem Kind und seien notwendig "dem Tode geweiht". Es bestehe nur noch die Wahl, sie entweder absterben zu lassen oder unbegrenzt zu lagern.

Gegner bezweifeln, dass solche Embryonen notwendig "dem Tode geweiht" sind. Sie verweisen auf die Möglichkeit der Embryoadoption. Ferner befürchten sie, dass die Freigabe so genannter überzähliger Embryonen für die Stammzellgewinnung IVF-Anbieter wie auch IVF-Nutzer künftig dazu verleiten könnte, künstlich noch mehr solcher Embryonen zu produzieren, um sie dann der Forschung zur Verfügung zu stellen.

Die Befürworter halten dem entgegen, dass eine künstliche Herstellung so genannter überzähliger Embryonen durch entsprechende Gesetze verhindert werden könne. Die Embryoadoption wird von ihnen vor allem mit dem Argument abgelehnt, dass eine gespaltene Mutterschaft mit erheblichen Risiken für das Kind verbunden sei. Außerdem geben sie zu bedenken, dass eine Freigabe der Embryoadoption verdeckte Leihmutterschaften, Zwangsadoptionen und eine Kommerzialisierung zur Folge haben könnte. Embryonen, die über längere Zeit kryokonserviert würden, erlitten zudem Schädigungen, die eine weitergehende Entwicklung verhinderten. Solche Embryonen seien deshalb für eine Embryoadoption unbrauchbar.


3. Die Frage nach der Zulässigkeit der Forschung mit Kerntransfer-Embryonen und ihrer Erzeugung

Die Entwicklung vielseitiger patientenspezifischer Therapieverfahren bisher unheilbarer Krankheiten verspricht man sich durch den Einsatz spezifisch klonierter Stammzellen. Die Technik ihrer Gewinnung (Zellkerntransfer) sowie die rechtlichen Regelungen ihrer Verwendung und die ethische Diskussion werden im Blickpunkt "Klonen zu Forschungszwecken" dargelegt.


4. Die Frage nach den Alternativen zur Forschung mit humanen embryonalen Stammzellen

Ethisch weniger problematische Mittel sind ethisch problematischeren Mitteln vorzuziehen, sofern sie zu denselben Zielen führen. Ethisch problematischere Mittel müssen deshalb zur Erreichung der angestrebten Ziele nicht nur geeignet, sondern auch notwendig sein, um ethisch vertreten werden zu können.

Kritiker bezweifeln, dass die Forschung mit humanen embryonalen Stammzellen alternativlos ist. Die mit ihr verfolgten Ziele in der Grundlagen- wie auch in der therapeutischen Forschung lassen sich ihrer Meinung nach auch mit gewebespezifischen adulten Stammzellen erreichen. Die Gewinnung dieser Zellen sei ethisch weniger problematisch. Sie böten außerdem den Vorteil, dass sich aus ihnen leichter Zelltransplantate herstellen ließen, die auch immunkompatibel sind. Denn adulte Stammzellen könnten direkt aus dem Organismus des Transplantatempfängers selbst gewonnen werden. Mit embryonalen Stammzellen sei die Herstellung autologer Zelltransplantate nur über den Umweg des so genannten therapeutischen Klonens möglich. Zudem sei bei Zelltransplantaten, die aus adulten Stammzellen hergestellt würden, das Risiko, dass Tumore entstünden, geringer. Mit adulten Stammzellen habe man auch schon therapeutische Erfolge erzielt, was mit embryonalen Stammzellen noch nicht gelungen sei. Einige der mit adulten Stammzellen entwickelten therapeutischen Verfahren seien inzwischen sogar schon klinischer Standard.

Dem wird entgegengehalten, dass adulte Stammzellen im Vergleich zu embryonalen Stammzellen ein weitaus geringeres Differenzierungspotential zu haben scheinen. Die Anzahl der Gewebetypen, die aus adulten Stammzellen gewonnen werden könnten, sei deshalb wahrscheinlich sehr beschränkt. Zudem ließen sich adulte Stammzellen oftmals gar nicht in dem Maß vermehren, wie es für die Herstellung von therapeutisch wirksamen Zelltransplantaten erforderlich sei. Für ein tieferes Verständnis der Mechanismen, nach denen sich humane Zellen differenzieren, redifferenzieren und vermehren, sei die Forschung an humanen embryonalen Stammzellen unverzichtbar. Die Aufklärung dieser Mechanismen sei auch eine notwendige Voraussetzung für die Weiterentwicklung von adulten Stammzelltherapien.

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