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Gesetze und Regelungen

I. Naturwissenschaftlich-medizinischer Sachstand
II. Ausgewählte nationale und internationale Gesetze und Regelungen
III. Kernfragen der ethischen Diskussion
IV. Module

II. Ausgewählte nationale und internationale Gesetze und Regelungen 


Dossier Stammzellforschung

Eine Zusammenstellung einschlägiger Gesetzestexte, Richtlinien und Stellungnahmen zur Stammzellforschung aus einer Vielzahl von europäischen und außereuropäischen Ländern bietet das Dossier Stammzellforschung.


1. Internationale Regelungen

Weder auf der Ebene der Vereinten Nationen (UNO / UNESCO) noch auf gesamteuropäischer Ebene (Europarat / Europäische Union) existieren direkt einschlägige Regelungen zur Forschung mit humanen embryonalen Stammzellen. Jedoch gibt es auf beiden Ebenen Stellungnahmen sowie Regelungen bzw. Regulierungsbemühungen in Bezug auf die Anwendung von Klontechniken im Humanbereich, die mittelbar auch für die Forschung mit humanen embryonalen Stammzellen relevant sind. Auf der Ebene der Europäischen Union sind ferner die im Zusammenhang mit dem Sechsten Forschungsrahmenprogramm stehenden Regelungen in Bezug auf eine gemeinschaftliche Förderung der Forschung mit humanen embryonalen Stammzellen von Bedeutung.


UNO / UNESCO

Gemäß Artikel 11 der Allgemeinen Erklärung über das menschliche Genom und Menschenrechte der UNESCO vom 11. November 1997 sind "Praktiken, die der Menschenwürde widersprechen, wie reproduktives Klonen von Menschen, nicht erlaubt. Die Staaten und zuständigen internationalen Organisationen werden aufgefordert, gemeinsam daran zu arbeiten, derartige Praktiken zu benennen und auf nationaler oder internationaler Ebene die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Achtung der in dieser Erklärung niedergelegten Grundsätze sicherzustellen". Die hier gewählte Formulierung lässt offen, wie die Anwendung von Klontechniken zu nicht-reproduktiven Zwecken, etwa mit dem Ziel der Gewinnung von embryonalen Stammzellen, zu beurteilen ist. Die Erklärung ist rechtlich nicht bindend, besitzt jedoch empfehlenden Charakter.

In seinem Report "The Use of Embryonic Stem Cells in Therapeutic Research" vom 6. April 2001 stellt das International Bioethics Committee (IBC) der UNESCO fest, dass es sich bei der Frage, wie die Forschung mit humanen embryonalen Stammzellen zu regeln sei, um eine ethische Frage handele, deren Entscheidung das Recht wie auch die Pflicht einer jeden einzelnen Gesellschaft selber sei. Vor diesem Hintergrund spricht sich das IBC für staatlich geförderte, freie und informierte öffentliche Debatten auf nationaler Ebene aus. Es empfiehlt, Embryonenforschung, wo sie erlaubt wird, einer staatlichen Regulierung zu unterstellen, die eine angemessene Beachtung der ethischen Aspekte gewährleistet. Die Verwendung so genannter überzähliger Embryonen zur Stammzellforschung sei an die freie und informierte Zustimmung der Spender zu binden. Die Forschungsvorhaben sollen von Ethikkomitees überprüft werden. Ferner plädiert das IBC für eine sorgfältige Abwägung der Vorteile und Risiken alternativer Techniken der Stammzellgewinnung. Es bekräftigt, dass die Kerntransfertechnik nur im Rahmen therapeutischer Forschung genutzt werden solle.


Europarat

Nach Artikel 18 (2) des am 4. April 1997 zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin ist "die Erzeugung menschlicher Embryonen zu Forschungszwecken verboten". Artikel 18 (1) lautet: "Die Rechtsordnung hat einen angemessenen Schutz des Embryos zu gewährleisten, sofern sie Forschung an Embryonen in vitro zuläßt". Was unter einem angemessenen Schutz zu verstehen ist, wird jedoch nicht weiter ausgeführt. Damit bleibt den Mitgliedsstaaten eine bedingte Zulassung der Forschung mit so genannten überzähligen Embryonen unbenommen. Das Übereinkommen ist u.a. auch von Deutschland noch nicht gezeichnet worden.

Das Zusatzprotokoll über das Verbot des Klonens von menschlichen Lebewesen verbietet in Artikel 1 (1) "jede Intervention, die darauf abzielt, ein menschliches Lebewesen ('human being') zu erzeugen, das mit einem anderen lebenden oder toten menschlichen Lebewesen genetisch identisch ist". Gemäß der in Artikel 1 (2) vorgenommenen Begriffsbestimmung bedeutet "der Ausdruck 'menschliches Lebewesen ('human being'), das mit einem anderen menschlichen Lebewesen genetisch identisch ist' ein menschliches Lebewesen, das mit einem anderen menschlichen Lebewesen dasselbe Kerngenom gemeinsam hat". Unter den Mitgliedstaaten ist umstritten, ob ein beim so genannten therapeutischen Klonen zur Gewinnung von Stammzellen erzeugter Embryo als "human being" zu fassen ist und damit auch diese Form des Klonens und der Stammzellgewinnung von dem hier formulierten Verbot umfasst wird. Laut erläuterndem Bericht wurde hierzu entschieden, "es dem innerstaatlichen Recht zu überlassen, die Reichweite des Begriffs 'menschliches Lebewesen' ('human being') für die Zwecke der Anwendung des Protokolls zu bestimmen".


Europäische Union

Die von der Europäischen Kommission eingesetzte "Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologie (EGE)" führt in ihrer Stellungnahme zu den ethischen Aspekten der Forschung und der Verwendung embryonaler Stammzellen vom 14. November 2000 aus, dass es im Rahmen des Europäischen Pluralismus jedem Mitgliedstaat selbst obliege, Embryonenforschung zu verbieten oder zu erlauben. Im letzteren Fall erfordere die Achtung der Menschenwürde eine Regelung der Embryonenforschung sowie Garantien gegen die Gefahr eines willkürlichen Experimentierens und einer Instrumentalisierung menschlicher Embryonen. Wo Forschung mit embryonalen Stammzellen erlaubt sei, müsse sie einer strengen öffentlichen Kontrolle durch eine zentrale Stelle ähnlich der Human Fertilisation and Embryology Authority (HFEA) in Großbritannien unterstellt werden. Die Erzeugung von Embryonen mit für die Stammzellgewinnung gespendeten Keimzellen sei ethisch unakzeptabel, wenn so genannte überzählige Embryonen eine alternative Quelle darstellten. Auch sei die Herstellung von Embryonen durch Zellkerntransfer für die Erforschung von Stammzelltherapien gegenwärtig noch verfrüht, weil ein großer Bereich der Forschung zunächst mit alternativen Quellen humaner Stammzellen (von so genannten überzähligen Embryonen, fetalen Geweben und adulten Stammzellen) durchzuführen sei.

Am 30. September 2002 wurde das "Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006)" verabschiedet. Einer der von diesem Programm geförderten Bereiche umfasst Biowissenschaft, Genomik und Biotechnologie. Bei der Durchführung dieses Programms und bei den entsprechenden Forschungstätigkeiten sind laut Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 die ethischen Grundprinzipien zu beachten, die sich aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Übereinkommen des Europarates über Menschenrechte und Biomedizin sowie dem Zusatzprotokoll über das Verbot des Klonens von Menschen ergeben. Gemäß einer Entscheidung des Rates vom 30. September 2002 sind Forschungstätigkeiten zur Züchtung menschlicher Embryonen -auch durch Kerntransfer somatischer Zellen- ausschließlich zu Forschungszwecken oder zur Gewinnung von Stammzellen von der Förderung auszunehmen. Sonstige Forschungsvorhaben mit menschlichen Embryonen oder humanen embryonalen Stammzellen sollen von der Europäischen Kommission ethisch geprüft und dann einem Regelungsausschuss vorgelegt werden. Die Festlegung detaillierter Durchführungsvorschriften solle durch den Rat bis zum 31. Dezember 2003 erfolgen. Die Kommission erklärte am selben Tag, während dieser Zeit und bis zur Festlegung der Durchführungsvorschriften die Förderung von Forschungsvorhaben mit menschlichen Embryonen oder humanen embryonalen Stammzellen, ausgenommen die Untersuchung von in Banken bestehenden oder in Kulturen isolierten humanen embryonalen Stammzellen, auszusetzen.

Am 9. Juli 2003 legte die Kommission dem Rat einen Regelungsvorschlag vor, auf den das Europäische Parlament am 19. November 2003 mit einem legislativen Entschließungsantrag antwortete. Der Kommissions-Vorschlag sah vor, dass in Gemeinschaftsmittel geförderten Forschungstätigkeiten nur vorhandene überzählige menschliche Embryonen verwendet werden dürfen, die vor dem 27. Juni 2002 erzeugt worden sind. Nach dem Entschließungsantrag des Parlamentes soll die Herstellung humaner embryonaler Stammzellen zwar ebenfalls nur dann finanziert werden, wenn es sich bei den hierfür verwendeten Embryonen um überzählige Embryonen im Frühstadium (bis zum vierzehnten Tag) handelt, eine Stichtagsregelung wurde aber abgelehnt. In seinen Beratungen am 26. November und am 3. Dezember 2003 konnte der Rat bezüglich der Durchführungsbestimmungen keine Einigung erzielen. Am 18. Februar 2004 erklärte Forschungskommissar Philippe Busquin, dass die Kommission vorerst auf eine Förderung der umstrittenen Herstellung von humanen embryonalen Stammzellen verzichte.

Nicht zuletzt hat auch die Frage nach einer möglichen Patentierbarkeit von Stammzellen an Aktualität gewonnen. Während das Bundespatentgericht 2006 in Deutschland für Klarheit gesorgt hat, bleibt die Frage über ein europäisches Stammzellpatent offen.


Internationale Gesellschaft für Stammzellforschung (ISSCR)

Die Internationale Gesellschaft für Stammzellforschung (The International Society for Stem Cell Research - ISSCR) wurde im Jahr 2002 gegründet und ist eine unabhängige gemeinnützige Gesellschaft. Sie hat zur Aufgabe, den Austausch über Stammzellforschung zu fördern. Im Dezember 2006 veröffentlichte sie einen Katalog von Standards für die Arbeit mit humanen embryonalen Stammzellen. Forscher sollen sich per Selbstverpflichtung an diese Verordnung halten und unter anderem auf das Klonen von Menschen zu Reproduktionszwecken verzichten, nur unter strengen Auflagen Mischwesen aus Mensch und Tier (Chimären) herstellen und die Bezahlung von Eizellspenden einschränken. Darüber hinaus will die ISSCR erreichen, dass nur noch solche Studien von den namhaften Zeitschriften publiziert werden, bei denen diese Standards eingehalten worden sind.

 

2. Einzelstaatliche Regelungen

Zu den Regelungen der Stammzellforschung in den einzelnen Ländern Europas, aber auch weltweit, lesen Sie bitte auch den DRZE-Sachstandsbericht "Präimplantationsdiagnostik, Embryonenforschung, Therapeutisches Klonen - Ein vergleichender Überblick zur Rechtslage in ausgewählten Ländern".


Belgien

In Belgien wird die Stammzellforschung durch das "Gesetz über die Forschung an Embryonen in vitro" vom 11. Mai 2003 geregelt. Demzufolge ist es in Belgien gesetzlich erlaubt, an Embryonen innerhalb von 14 Tagen nach der Befruchtung zu forschen. Bedingung ist, dass mit der Forschung therapeutische Ziele verfolgt und Erkenntnisse über die Prävention oder die Behandlung von Krankheiten gewonnen werden. Auch die Gewinnung neuer Kenntnisse in den Bereichen Fruchtbarkeit, Sterilität und Organ-Gewebetransplantation stellen Gründe für die Forschung an Embryonen in vitro dar, wenn keine anderen Forschungsmethoden qualitativ gleichwertige Ergebnisse versprechen. Die Herstellung von Embryonen eigens zu Forschungszwecken ist generell verboten, wird aber zugelassen, wenn die vorhandenen überzähligen Embryonen nicht den Bedarf des Forschungsvorhabens decken.


Deutschland

Das seit 1. Januar 1991 geltende Embryonenschutzgesetz verbietet die Erzeugung eines Embryos "zu einem anderen Zweck als der Herbeiführung einer Schwangerschaft". Zudem untersagt es die Verwendung eines Embryos "zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck". Ferner stellt es denjenigen unter Strafe, "der künstlich bewirkt, dass ein menschlicher Embryo mit der gleichen Erbinformation wie ein anderer Embryo, ein Fötus, ein Mensch oder ein Verstorbener entsteht". Als Embryo gilt dabei bereits "jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu einem Individuum zu entwickeln vermag". Damit ist die Erzeugung von Embryonen zu Forschungszwecken untersagt. Ebenso ist die nicht ihrer Erhaltung dienende Verwendung von Embryonen zur Gewinnung von Stammzellen verboten. Dieses Verbot gilt unabhängig davon, ob die auf diese Weise gewonnenen Stammzellen totipotent sind oder nicht, und erstreckt sich auch auf so genannte überzählige Embryonen. Ob das Embryonenschutzgesetz auch das so genannte therapeutische Klonen verbietet, oder ob diesbezüglich eine Regelungslücke vorliegt, wird unter Rechtsexperten kontrovers diskutiert.

Die Einfuhr und die Verwendung von embryonalen Stammzellen, die nicht totipotent sind, werden durch das am 28. Juni 2002 verabschiedete Stammzellgesetz geregelt. Demnach sind die Einfuhr und die Verwendung solcher Zellen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig: Sie müssen "in Übereinstimmung mit der Rechtslage im Herkunftsland vor dem 1. Januar 2002" und aus Embryonen gewonnen worden sein, die "im Wege der medizinisch unterstützten extrakorporalen Befruchtung zum Zwecke der Herbeiführung einer Schwangerschaft erzeugt worden" sind und "endgültig nicht mehr für diesen Zweck verwendet wurden". Für die Überlassung dieser Embryonen zur Stammzellgewinnung darf "kein Entgelt oder sonstiger geldwerter Vorteil gewährt oder versprochen" worden sein. Ferner müssen die mit den Stammzellen verfolgten Forschungsarbeiten "hochrangigen Forschungszielen" dienen und "soweit wie möglich in In-vitro-Modellen mit tierischen Zellen oder in Tierversuchen vorgeklärt" worden sein. Der angestrebte wissenschaftliche Erkenntnisgewinn darf sich "voraussichtlich nur mit embryonalen Stammzellen erreichen" lassen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist von einer "durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zu bestimmende[n] Behörde aus seinem Geschäftsbereich" zu überprüfen, die dabei von einer bei ihr einzurichtenden, interdisziplinär zusammengesetzten, unabhängigen "Zentrale[n] Ethik-Kommission für Stammzellforschung" zu beraten ist.

Zuständige Behörde ist gemäß einer entsprechenden Verordnung vom 18. Juli 2002 das Robert Koch Institut (RKI). Eine laufend aktualisierte Übersicht über die bisher genehmigten Forschungsprojekte findet sich auf den Internet-Seiten des RKI (Stand 28. August 2007: 23 Genehmigungen).

Als besonderes Problem von deutschen Forschern wird die eingeschränkte Nutzung der verstärkten Förderung von Stammzellforschung mit EU-Mitteln betrachtet. Aufgrund der restriktiven Gesetzgebung ist es deutschen Forschern nur in wenigen Fällen möglich, EU-Stammzellforschungsförderung in Anspruch zu nehmen.

Nach langer kontroverser Diskussion stimmte der Deutsche Bundestag am 11. April 2008 für eine Änderung des Stammzellgesetzes. Dabei wurde eine Verschiebung des Stichtags zum Import von embryonalen Stammzellen vom 01. Januar 2002 auf den 01. Mai 2007 beschlossen. Anstoß zur erneuten Debatte und schließlich zur Änderung des Gesetzes gaben Positionspapiere der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) sowie des Nationalen Ethikrats aus den Jahren 2006 und 2007.

Zudem stellt sich das Problem der Patentierung von Forschungsverfahren und -ergebnissen mit embryonalen Stammzellen. Im Jahr 1999 hatte der der Bonner Forscher Prof. Oliver Brüstle das Patent darauf erhalten, aus menschlichen Embryonen neuronale Stammzellen zu entwickeln. Aufgrund des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten, welcher mit der Zerstörung der benötigten Embryonen einhergehe, klagte die Umweltorganisation Greenpeace gegen dieses Patent. Das Bundespatentgericht erklärte am 05. Dezember 2006 das 1999 erteilte Patent in Hinblick auf den Verstoß gegen die öffentliche Ordnung sowie mit Verweis auf das Embryonenschutzgesetz und das Stammzellgesetz in Teilen für nichtig. Das Patent gilt daher nun nicht mehr für die Entwicklung solcher Zellen, die aus humanen Stammzellen aus Embryonen stammen. Das Patent bleibt jedoch für die Gewinnung der Zellen bestehen, die aus humanen Stammzellen stammen, die ihrerseits nicht aus Embryonen, sondern aus Keimzellen gewonnen werden.


Frankreich

Das Loi no. 94-654 Art. L. 152-3 vom 29. Juli 1994 gestattet die Erzeugung eines Embryos in vitro nur im Rahmen der medizinisch assistierten Fortpflanzung. Die Erzeugung eines Embryos in vitro zu Forschungszwecken ist somit verboten. Dieses Verbot wird in Art. L. 152-8 noch einmal ausdrücklich formuliert. Dieser Artikel untersagt außerdem grundsätzlich jegliche Forschung mit Embryonen. Diese ist nur ausnahmsweise zulässig. Voraussetzung für eine Zulassung ist, dass dem Embryo kein Schaden zugefügt werden kann, eine medizinische Zielsetzung vorliegt und beide Eltern sowie die zuständige Prüfungskommission zuvor zugestimmt haben. Eine den Embryo schädigende Gewinnung humaner embryonaler Stammzellen ist damit nicht erlaubt. Die Einfuhr und Verwendung humaner embryonaler Stammzellen ist nicht verboten.

Am 11. Dezember 2003 wurde von der Nationalversammlung in zweiter Lesung eine Neufassung der auch das Loi no. 94-654 umfassenden Bioethikgesetze von 1994 angenommen. Der Gesetzentwurf sah weiterhin ein Verbot der verbrauchenden Embryonenforschung vor. Dieses Verbot sollte jedoch für fünf Jahre ausgesetzt werden.

Am 8. Juli 2004 wurde das neue französische Bioethikgesetz (Loi no. 2004-800 vom 6. August 2004) von der Assemblée Nationale und dem Senat verabschiedet. Wie im Gesetzentwurf vorgesehen bestätigen auch die neuen Regelungen grundsätzlich das seit 1994 geltende Verbot der Stammzell- und Embryonenforschung. Gleichwohl wird die Forschung an überzähligen menschlichen Embryonen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren erlaubt. Während dieser Zeit sollen die Forschung mit menschlichen Embryonen und die Gewinnung von humanen embryonalen Stammzellen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sein. Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass die Embryonen in vitro zur Herbeiführung einer Schwangerschaft erzeugt wurden und nicht mehr für diesen Zweck gebraucht werden. Zudem müssen sich mit den Forschungsvorhaben bedeutende therapeutische Fortschritte erreichen lassen können, die nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand nicht in vergleichbarer Effizienz mit alternativen Mitteln erzielbar sind.

Die Einhaltung der Regelungen wird durch eine zuständige Behörde, die Agence de la biomédecine, kontrolliert. Auch die Ein- und Ausfuhr humaner embryonaler Stammzellen werden an die Genehmigung der Agence de la biomédicine gebunden.

Weiterhin bleibt jedoch jede Form des menschlichen Klonens untersagt.


Großbritannien

Nach dem Fertilisation and Embryology Act von 1990 dürfen Embryonen unter bestimmten Voraussetzungen für Forschungszwecke verwendet und "auch durch Kerntransfer, das so genannte therapeutische Klonen" erzeugt werden. Zu den Voraussetzungen gehört, dass die genetischen Eltern zustimmen und der für die Forschung verwendete Embryo noch keinen Primitivstreifen hat bzw. nicht älter als 14 Tage ist. Zudem muss eine Lizenz der zuständigen Kontrollbehörde, der Human Fertilisation and Embryology Authority (HFEA), vorliegen. Bedingung für die Lizenzvergabe ist, dass das Forschungsvorhaben darauf abzielt, Infertilitätstherapien oder Verhütungsmethoden zu verbessern, Kenntnisse über die Ursachen von Fehlgeburten oder Erbkrankheiten zu vermehren oder Methoden zur Entdeckung von Gen- oder Chromosomanomalien bei Embryonen vor der Implantation zu entwickeln. Das Forschungsvorhaben muss im Hinblick auf diese Ziele alternativlos sein.

Durch die am 31. Januar 2001 in Kraft getretenen Human Fertilisation and Embryology (Research Purposes) Regulations wurde die Liste lizenzfähiger Forschungsziele im Blick auf die Forschung mit humanen embryonalen Stammzellen erweitert. Demnach können die Verwendung wie auch die Erzeugung von Embryonen zu Forschungszwecken auch dann eine Lizenz erhalten, wenn die Forschungsvorhaben die Absicht verfolgen, das Wissen über die Embryonalentwicklung oder über schwere Krankheiten zu erweitern oder derartiges Wissen in die Entwicklung von Therapien für schwere Krankheiten umzusetzen. Eine laufend aktuell gehaltene Liste der bisher lizenzierten Forschungsprojekte mit humanen embryonalen Stammzellen (Stand 16. September 2005: 33 Lizenzen) befindet sich auf den Internet-Seiten der HFEA.

Die aktuelle Stammzelldebatte in Großbritannien bezieht sich auf neue Forschungansanträge, die an die HFEA gestellt wurden. In ihnen wird die Lizenz erbeten, Tier/Mensch-Mischwesen (Hybriden) herzustellen und zu erforschen. Nachdem die HFEA zunächst Sondergenehmigungen erteilte, soll nun eine gesetzliche Regelung geschaffen werden, die es britischen Forschern ermöglicht, Chimären-Embryonen zu Forschungszwecken herzustellen.


Die Niederlande

Stammzellforschung wird in den Niederlanden durch den Embryos Act von 2002 geregelt. Zuvor war Forschung an bereits existierenden Stammzelllinien erlaubt, die Regelungen bedurften jedoch einer Ergänzung. Dem Embryos Act zufolge ist zwar die Erzeugung von Embryonen zu Forschungszwecken verboten, die Forschung an humanen embryonalen Stammzellen indes erlaubt. Dazu dürfen Stammzellen aus so genannten überzähligen Embryonen bis 14 Tage nach der Befruchtung und nach vorheriger Einwilligung der Eltern gewonnen werden. Die derartige Gewinnung von Stammzellen und auch ihre Nutzung für die Forschung bedarf der Genehmigung durch die Kontrollbehörde Central Committee for Research Involving Human Subjects (CCMO).


Die Schweiz

Nach einer Volksabstimmung am 28. November 2004 reguliert in der Schweiz das Stammzellenforschungsgesetz (StFG) vom 19.12.2003 die Forschung mit embryonalen Stammzellen. Die Stammzellforschungsverordnung konkretisiert das Gesetz und legt unter anderem die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Forschungsprojekts mit Stammzellen dar. Hiernach ist zwar die Herstellung von Embryonen eigens zu Forschungszwecken verboten, Stammzellen dürfen aber aus überzähligen Embryonen bis zum siebten Tag ihrer Entwicklung gewonnen werden, wenn das Elternpaar damit einverstanden ist und das Bundesamt für Gesundheit das entsprechende Forschungsprojekt bewilligt. Gegenstand des Forschungsprojekts muss die Feststellung, Behandlung und Verhinderung menschlicher Krankheiten oder die Entwicklungsbiologie des Menschen sein. Dabei muss gewährleistet werden, dass qualitativ gleichwertige Erkenntnisse nicht auf anderem Weg gewonnen werden können und das Projekt ethisch vertretbar ist. Zudem dürfen aus überzähligen Embryonen gewonnene embryonale Stammzellen zu Zwecken der Forschung nach einer Bewilligung durch das Bundesamt für Gesundheit aus dem Ausland importiert werden. Exportiert werden dürfen Stammzellen nur dann, wenn im Zielland eine der schweizerischen Forschungsbedingungen entsprechende Rechtslage herrscht.


USA

In den USA wird die Forschung mit humanen embryonalen Stammzellen bislang nicht explizit auf Bundesebene geregelt. Vielmehr liegt die diesbezügliche Gesetzgebungskompetenz bei den einzelnen Staaten. Eine besondere Rolle kommt dabei Kalifornien zu, das zunächst 1997 als erster Staat der USA das Klonen menschlicher Zellen verboten hat, mit der Änderung der Health und Safety Codes im Jahr 2004 indes das Klonen zu Forschungszwecken unter bestimmten Auflagen wieder legalisiert hat. Gegenwärtig werden weder die Forschung mit humanen embryonalen Stammzellen noch ihre Entnahme aus Embryonen in den USA durch Bundesrecht verboten.

Die von dem ehemaligen Präsidenten George W. Bush im Jahr 2001 verfügte Beschränkung bei der staatlichen Finanzierung der Forschung mit menschlichen embryonalen Stammzellen wurde im März 2009 von dem amtierenden Präsidenten Barack Obama außer Kraft gesetzt. Bush hatte seinerzeit eine staatliche Unterstützung für solche Forschungsprojekte untersagt, die neue embryonale Stammzellen vom Menschen verwenden. Als förderungsfähig hatte er nur die Forschung mit solchen Stammzelllinien erklärt, die bereits vor dem 9. August 2001 hergestellt wurden waren. Diese Stammzelllinien mussten zudem aus überzähligen, ursprünglich allein zu Fortpflanzungszwecken gezeugten Embryonen und mit dem informierten Einverständnis der Spender gewonnen worden sein. Anders als Bush will Obama die Stammzellforschung uneingeschränkt mit staatlichen Mittel unterstützen.

Im US-Kongress sind zurzeit mehrere Bundesgesetze anhängig, die sich auf die Forschung mit humanen embryonalen Stammzellen beziehen. Am 27. Februar 2003 stimmte das Repräsentantenhaus einer Gesetzesvorlage zum Verbot des Klonens von Menschen zu. Das in diesem Gesetzentwurf vorgesehene Verbot des Klonens von Menschen bezieht sich auf den Transfer von Kernmaterial einer menschlichen somatischen Zelle in eine entkernte oder in ihrem Kern deaktivierte Eizelle, dergestalt, dass ein lebender Organismus entsteht, gleich welchen Entwicklungsstadiums, der genetisch praktisch ("virtually") identisch ist mit einem lebenden oder verstorbenen menschlichen Organismus. Der Gesetzentwurf enthält somit auch ein Verbot des so genannten therapeutischen Klonens. Darüber hinaus stellt er die Verwendung wie auch den Import auf solche Weise erzeugter Embryonen sowie jedweder daraus entwickelter Produkte unter Strafe. Der Senat hat dem Gesetzentwurf noch nicht zugestimmt.

Am 18. Juli 2006 stimmte der US-amerikanische Senat mit 63 zu 37 Stimmen für einen neuen Gesetzesentwurf zur Aufhebung der Beschränkungen der Stammzellforschung aus dem Jahre 2001. Das Repräsentantenhaus hatte diesem zuvor im Mai zugestimmt. So sollte die Stammzellforschung nun auch mit öffentlichen Mitteln gefördert werden können. US-Präsident George W. Bush hat daraufhin am 19. Juli zum ersten Mal in seiner Amtszeit mit einem Veto ein Gesetz blockiert. Mit dem Hinweis, dass dieses Gesetz unschuldiges Leben zerstöre, um anderen Menschen vielleicht zu helfen, begründet Bush sein Veto. Für den Umgang mit so genannten überzähligen Embryonen empfiehlt der Präsident Embryonenadoptionen. Das Gesetz zur Ausweitung der Stammzellforschung hätte nur noch mit einer Zweidrittelmehrheit im Kongress erlassen werden können, die indes nicht erreicht wurde.

Eine Übersicht über weitere gegenwärtig im Kongress anhängige Gesetzentwürfe im Zusammenhang mit der Forschung an humanen embryonalen Stammzellen findet sich auf den Internet-Seiten der National Institutes of Health (NIH).

 

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