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Der Fall Brüstle

Der Fall Brüstle

2009 verwies der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bei einer Entscheidung über die umstrittene Patentierbarkeit menschlicher embryonaler Stammzellen auf den Europäischen Gerichtshof (EuGH). In dem Rechtsstreit ging es um das 1999 genehmigte Patent des Bonner Stammzellforschers Oliver Brüstle zur wirtschaftlichen Nutzung von Zellen aus menschlichen Embryonen und zur Herstellung menschlicher Nervenzellen aus diesen. Der Stammzellforscher hatte Berufung gegen ein Urteil des Bundespatentgerichts von 2006 eingelegt, das nach einer Klage der Greenpeace e.V. sein Patent auf Grundlage des Embryonenschutzgesetztes stark einschränkte. Das Gericht entschied, das Urteil vorübergehend zurückzuhalten und vorerst durch den Europäischen Gerichtshof klären zu lassen, ob auch die aus einem bestimmten Stadium der befruchteten Eizelle entnommenen Stammzellen als Embryo anzusehen seien, obwohl sie die Fähigkeit eingebüßt haben, sich zu einem menschlichen Organismus zu entwickeln. Des Weiteren sollte geklärt werden, ob jede gewerbliche Verwendung von Stammzellen eine "Verwendung zu industriellen und kommerziellen Zwecken" darstelle und ob auch solche Erzeugnisse und Verfahren von einer Patentierung ausgeschlossen sind, die auf der Zerstörung menschlicher Embryonen beruhen. In seinem Urteil kommt der EuGH zu folgender Einschätzung: „Jede menschliche Eizelle vom Stadium ihrer Befruchtung an, jede unbefruchtete menschliche Eizelle, in die ein Zellkern aus einer ausgereiften menschlichen Zelle transplantiert worden ist, und jede unbefruchtete menschliche Eizelle, die durch Parthenogenese zur Teilung und Weiterentwicklung angeregt worden ist, ist ein ,menschlicher Embryo‘.“ Es sei, so der EuGH weiter nun Sache des nationalen Gerichts, d.h. des deutschen BGH, „im Licht der technischen Entwicklung festzustellen, ob eine Stammzelle, die von einem menschlichen Embryo im Stadium der Blastozyste gewonnen wird, einen ,menschlichen Embryo‘ im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44 darstellt.“ Mit Blick auf beiden weiteren Fragen, die der BGH dem EuGH zur Klärung vorgelegt hatte, stellt dieser fest: „Der Ausschluss von der Patentierung nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44, der die Verwendung menschlicher Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken betrifft, bezieht sich auch auf die Verwendung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung, und nur die Verwendung zu therapeutischen oder diagnostischen Zwecken, die auf den menschlichen Embryo zu dessen Nutzen anwendbar ist, kann Gegenstand eines Patents sein. [...] Eine Erfindung ist nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44 von der Patentierung ausgeschlossen, wenn die technische Lehre, die Gegenstand des Patentantrags ist, die vorhergehende Zerstörung menschlicher Embryonen oder deren Verwendung als Ausgangsmaterial erfordert, in welchem Stadium auch immer die Zerstörung oder die betreffende Verwendung erfolgt, selbst wenn in der Beschreibung der beanspruchten technischen Lehre die Verwendung menschlicher Embryonen nicht erwähnt wird.“

Beschluss des Bundesgerichtshofs/ Xa-Zivilsenat vom 17.12.2009 in der Patentnichtigkeitssache (Xa ZR 58/07).
Online Version

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr.231/2009 Online Version

Schlussantrag des Generalanwalts Yves Bot vom 10. März 2011: Rechtssache C 34/ 10 – Oliver Brüstle gegen Greenpeace e.V. Online Version

Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Oktober 2011 in der Rechtssache C-34/10. Online Version


Varianten

  • Brüstle
  • Schlussantrag
  • Urteil
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