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Die Schweiz

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Das allgemeine Verbot des Klonierens humaner Zellen und des Eingriffs in das menschliche Erbgut findet sich in der Schweiz bereits auf verfassungsrechtlicher Ebene. So lautet Artikel 119, Absatz 2a: "Alle Arten des Klonens und Eingriffe in das Erbgut menschlicher Keimzellen und Embryonen sind unzulässig."

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Artikel 119: "Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich". Online Version

Bundesgesetz über die Forschung an embryonalen Stammzellen (Stammzellenforschungsgesetz, StFG) (In Kraft getreten am 1. März 2005). Online Version

Verordnung über die Forschung an embryonalen Stammzellen (Stammzellenforschungsverordnung, VStFG) (In Kraft getreten am 1. März 2005). Online Version

Das Verfahren und der Stand der Bewilligungen von Forschungsprojekten mit humanen embryonalen Stammzellen wird auf den Seiten des schweizerischen Bundesamtes für Gesundheit dargelegt. Online Version


Varianten

  • Stammzellenforschungsgesetz (StFG)
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