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Gesetzeslage Sterbehilfe in Belgien

Belgien: "Loi relatif à l'euthanasie"

Voraussetzung für die Erlaubnis des Tötens auf Verlangens ist, dass der Patient volljährig oder, falls minderjährig, mit hinsichtlich dieser Frage vergleichbarem Rechtsstatus ausgestattet ist ("mineur émancipé"), im Moment seines Verlangens zurechnungsfähig ist und sein Wunsch freiwillig, überlegt und ohne äußeren Druck formuliert wurde. Der Patient muss sich in einer medizinisch ausweglosen Situation befinden, in der ein anhaltendes, unerträgliches physisches oder psychisches Leid besteht, das durch einen Unfall oder eine schwere und unheilbare Krankheit verursacht ist und nicht gelindert werden kann.

Die Rechtmäßigkeit der ärztlichen Tötung auf Verlangen wird dabei an die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens gebunden. So muss der Arzt den Patienten über dessen Gesundheitszustand und Lebenserwartung sowie über therapeutische und palliative Möglichkeiten informiert haben und mit diesem zu der gemeinsamen Überzeugung gelangt sein, dass es in dieser Situation keine andere "vernünftige Lösung" ("solution raisonnable") für den Patienten gibt. Der Arzt hat sich in mehreren, über eine angemessene Periode hinweg geführten Gesprächen mit dem Patienten der Dauerhaftigkeit seines physischen oder psychischen Leids sowie seines Sterbewunsches zu versichern. Hinsichtlich der Frage, ob ein anhaltendes, unerträgliches und nicht zu linderndes physisches oder psychisches Leid vorliegt, ist ein zweiter, unabhängiger und in der betreffenden Pathologie kompetenter Arzt zu konsultieren. Der Sterbewunsch des Patienten muss vom Patienten selbst schriftlich aufgesetzt und unterschrieben sein. Ist er dazu nicht in der Lage, kann der Wunsch durch eine Person seiner Wahl, die kein materielles Interesse am Tod des Patienten hat, im Beisein des Arztes niedergelegt werden. Ist nicht zu erwarten, dass der Tod des Patienten in absehbarer Zeit eintreten würde, muss mindestens ein Monat zwischen dem schriftlich gefassten Sterbewunsch und der Tötung auf Verlangen vergangen sein.

Jeder Volljährige oder Minderjährige mit hinsichtlich dieser Frage vergleichbarem Rechtsstatus ("mineur émancipé") kann für den Fall, dass er nicht mehr seinen Willen äußern kann, vorsorglich eine Willenserklärung abgeben, dass ein Arzt an ihm "eine Euthanasie praktiziert", wenn er an einer schweren und unheilbaren Beeinträchtigung infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung leidet, bewusstlos ist und die Situation nach aktuellem Stand der Wissenschaft irreversibel ist. In der Willenserklärung können in einer Präferenzordnung eine oder mehrere Vertrauenspersonen benannt werden, die in die Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens einzubinden sind. Im Fall der andauernden physischen Unfähigkeit, selbst eine solche Willenserklärung zu verfassen, kann diese von einer vom Betroffenen gewählten Person aufgesetzt werden, die kein materielles Interesse am Tod des Patienten hat. Ein Arzt, der im Falle eines schwer, unheilbar und irreversibel Kranken, der bewusstlos ist, auf der Grundlage einer solchen Willenserklärung "eine Euthanasie praktiziert", handelt auch hier rechtmäßig, sofern er bestimmte Verfahrensregeln einhält. Zu diesen zählt, dass er zur Einschätzung der medizinischen Situation einen zweiten Arzt und zur Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens die in der Willenserklärung genannten Personen konsultiert hat.

Jede praktizierte Tötung auf Verlangen muss bei einer einzurichtenden "Föderalen Kontroll- und Evaluations-Kommission" registriert und bewertet werden. Diese hat zu beurteilen, ob die Bedingungen und die jeweils vorgesehenen Verfahrensregeln für eine legale Tötung auf Verlangen erfüllt sind. Kommt eine Zweidrittelmehrheit der 16-köpfigen Kommission (8 Mediziner, 4 Juristen und 4 unmittelbar mit der Problematik unheilbar Kranker befasste Personen) zu dem Schluss, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist der Fall an den zuständigen Staatsanwalt weiterzuleiten.

Wortlaut des beschlossenen "Projet de loi relatif à l'euthanasie" Online Version

Das nationale belgische Bioethikkomitee hatte sich 1997 in einer Stellungnahme zur Sterbehilfe geäußert. 1999 veröffentlichte das Komitee eine weitere Stellungnahme, die speziell die Sterbehilfe bei nicht-einwilligungsfähigen Personen behandelt.

Comité consultatif de Bioéthique de Belgique: Avis n° 1 du 12 mai 1997 concernant l'opportunité d'un règlement légal de l'euthanasie. Online Version

Comité consultatif de Bioéthique de Belgique: Avis n° 9 du 22 février 1999 concernant l'arret actif de la vie des personnes incapables d'exprimer leur volonté. Online Version


Varianten

  • unter bestimmten Bedingungen
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