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SAMW zu zerebral schwerst geschädigten Langzeitpatienten

Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (2003): Behandlung und Betreuung von zerebral schwerst geschädigten Langzeitpatienten. Medizinisch-ethische Richtlinien der SAMW

In den medizinisch-ethischen Richtlinien zur "Behandlung und Betreuung von zerebral schwerst geschädigten Langzeitpatienten" der SAMW von 2003 heißt es, "die Pflicht zur Lebenserhaltung unterliegt jedoch Einschränkungen. Vorrangiges massgebendes Kriterium für Entscheide, auf lebenserhaltende Massnahmen zu verzichten oder sie abzubrechen, ist der Patientenwille. Ist dieser in einer Patientenverfügung festgehalten, so ist diese nach Meinung der SAMW zu befolgen, "solange keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese dem derzeitigen Willen des Patienten nicht mehr [entspricht]". Liegt keine Patientenverfügung vor, gilt der mutmaßliche Wille des Patienten. Weiter heißt es, Entscheidungen, die für oder gegen die Weiterbehandlung eines Patienten getroffen werden, sollen von allen beteiligten Personen akzeptiert und möglichst mitverantwortet werden. Die letzte Entscheidung liege jedoch beim direkt verantwortlichen Arzt.

Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (2003): Behandlung und Betreuung von zerebral schwerst geschädigten Langzeitpatienten. Medizinisch-ethische Richtlinien der SAMW. Online Version


Varianten

  • Behandlung und Betreuung von zerebral schwerst geschädigten Langzeitpatienten
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