SAMW zur Betreuung von Patienten am Lebensende
Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (2004): "Betreuung von Patienten am Lebensende". Medizinisch-ethische Richtlinien der SAMW
In den Richtlinien "Betreuung von Patienten am Lebensende" wird die Zulässigkeit einer ärztlichen Beihilfe zum Suizid an folgende drei "Mindestanforderungen" gebunden: 1. "Die Erkrankung des Patienten rechtfertigt die Annahme, dass das Lebensende nahe ist", 2. "Alternative Möglichkeiten der Hilfestellung wurden erörtert und soweit gewünscht auch eingesetzt" und 3. "Der Patient ist urteilsfähig, sein Wunsch ist wohlerwogen, ohne äusseren Druck entstanden und dauerhaft. Dies wurde von einer Drittperson überprüft, wobei diese nicht zwingend Arzt sein muss". Ferner muss ein "Todeseintritt nach Beihilfe zum Suizid [...] als ein nicht-natürlicher Todesfall den Untersuchungsbehörden gemeldet werden". Der Geltungsbereich der neuen Richtlinien ist auf "Patienten am Lebensende" beschränkt. Damit seien Kranke gemeint, "bei welchen der Arzt aufgrund klinischer Anzeichen zur Überzeugung gekommen ist, dass ein Prozess begonnen hat, der erfahrungsgemäß innerhalb von Tagen oder einigen Wochen zum Tod führt".
Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (2004): "Betreuung von Patienten am Lebensende". Medizinisch-ethische Richtlinien der SAMW. Online Version
Im Universitätskrankenhaus von Lausanne ist als erstem Krankenhaus in der Schweiz seit Januar 2006 die aktive Sterbehilfe unter bestimmten Umständen erlaubt, so meldete Welt Online im Dezember 2005.
Varianten
- Betreuung von Patienten am Lebensende

