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Module zum Blickpunkt Tierversuche in der Forschung
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3R-Prinzip von Russel und Burch
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3R-Prinzip von Russel und Burch
Das 3V-Prinzip ist die deutsche Übersetzung des 3R-Prinzips.
Das 3R-Prinzip (Replacement (Vermeidung), Refinement (Verfeinerung), Reduction (Verringerung)) wurde von William Russel und Rex Burch in ihrem 1959 publizierten Buch "The Principles of Humane Experimental Technique" entwickelt. Es bezeichnet Maßnahmen zur Reduzierung der Versuchstierzahlen und der Belastungen für Versuchstiere:
Unter den Oberbegriff Replacement fasst man solche Maßnahmen, die zu einem Ersatz von Tierversuchen (durch Versuche an Zellkulturen, durch Computersimulationen) führen. Als Refinement bezeichnet man solche Versuchsansätze, die das Leiden der Versuchstiere minimieren. Und mit Reduction ist die Minimierung der Versuchstierzahl durch statistische Optimierung und ein kluges Versuchsdesign gemeint.
Verschiedene Institutionen zur Forschungsförderung knüpfen mittlerweile die Vergabe von Fördermitteln an die Ausrichtung der Forschung am 3R-Prinzip - so beispielsweise die European Science Foundation (ESF), der Zusammenschluss europäischer Wissenschaftsorganisationen.
Die Zentren zur Validierung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden (ZEBET, ECVAM) sowie der alle drei Jahre stattfindende "World Congress on Alternatives and Animal Use in the Life Sciences" definieren ihren Aufgabenbereich und ihre Ziele ebenfalls anhand des 3R-Prinzips.
Industrieverbände und Europäische Kommission verabschiedeten im November 2005 die 3Rs Declaration, die den gemeinsamen Willen zur Entwicklung und Durchsetzung alternativer Methoden ausdrücken und eine partnerschaftliche Zusammenarbeit auf dieses Ziel hin begründen soll.
Russel, William M.S. / Burch, Rex L. (1959): The Principles of Humane Experimental Technique. London: Methuen, insbesondere 69-154.
European Science Foundation (ESF) Online Version
Zentralstelle zur Erfassung und Bewertung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden zum Tierversuch (ZEBET) Online Version
European Centre for the Validation of Alternative Methods (ECVAM) Online Version
5. Weltkongress über Alternativmethoden und den Einsatz von Versuchstieren in den Biowissenschaften Online Version
3 Rs Declaration:
http://ec.europa.eu/enterprise/epaa/3_events/ann_conf_2005/conference/3rs_declaration.pdf
http://ec.europa.eu/enterprise/epaa/1_2_3r_declaration.htm -
Alternative Methoden
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Alternativmethoden
Alternativmethoden bzw. Ersatz- und Ergänzungsmethoden sind Verfahren zum Ersatz von lebenden Versuchstieren durch "In-vitro"-Techniken oder Computersimulationen oder zur Reduzierung der Anzahl oder der Belastungen von Versuchstieren.
In Deutschland unterhält die "Zentralstelle zur Erfassung und Bewertung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden" (ZEBET, gegründet 1989) eine Datenbank mit Alternativmethoden zu behördlich vorgeschriebenen Tierversuchen. Die Zentralstelle prüft zudem alternative Testmethoden auf ihre Relevanz und Reproduzierbarkeit (dieser Prozess wird als Validierung bezeichnet) und vergibt Fördermittel zur Erforschung von Tierversuchsersatzmethoden.
Auf europäischer Ebene stellt das "European Centre for the Validation of Alternative Methods" (ECVAM, gegründet 1992) ebenfalls Informationsmaterial über bereits etablierte Ersatz- und Ergänzungsmethoden zur Verfügung (beispielsweise in Form der Datenbank SIS) und validiert alternative Verfahren.
Langfristig sollen durch die Arbeit der Validierungszentren Tierversuche in Unbedenklichkeitsprüfungen und toxikologischen Untersuchungen durch alternative Methoden ersetzt werden.
Im Jahr 2002 wurden erstmals vier Alternativmethoden in den Anhang V der RL 67/548/EWG aufgenommen; 2004 übernahm die OECD diese in die OECD Guidelines for the Testing of Chemicals.
Validierungsstudien sind sehr zeit- und kostenintensiv. Schätzungsweise acht bis zehn Jahre dauert der Prozess der Validierung bis zur internationalen behördlichen Akzeptanz. Für die Durchführung von Validierungsstudien besteht ein einheitliches internationales Konzept:
Erstens muss der Nachweis erbracht werden, dass das alternative Testverfahren reproduzierbare Ergebnisse in verschiedenen Laboratorien und über einen längeren Zeitraum liefert. Zweitens muss gezeigt werden, dass die Versuchsergebnisse des alternativen Verfahrens mit denen des etablierten Tierexperiments übereinstimmen und sich entsprechend das alternative Verfahren zur Risikobewertung für Mensch und Umwelt eignet.
Zentralstelle zur Erfassung und Bewertung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden zum Tierversuch (ZEBET) / AnimAlt-ZEBET Online Version
European Centre for the Validation of Alternative Methods (ECVAM) / Sis Online Version
Schöffl, Harald / Spielmann, Horst / Gruber, Franz P. / Appl, Helmut / Harrer, Friedrich / Pfaller, Walter / Tritthart, Helmut A. (Hg.) (2000): Forschung ohne Tierversuche 2000, Wien: Springer-Verlag (Ersatz und Ergänzungsmethoden zu Tierversuchen).
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Anthropozentrismus Historische Wurzeln
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Anthropozentrismus: Historische Wurzeln
Verschiedene Autoren bewerten die christliche Auffassung, Menschen seien in ihrer Gottebenbildlichkeit (Genesis, 1,26) von allen anderen Wesen grundsätzlich (und nicht nur graduell) verschieden, als einflussreich. In diesem Sinne sei der christliche Glaube eine historische Wurzel des anthropozentrischen, das heißt auf den Menschen konzentrierten, Weltverständnisses.
Von anderer Seite wird dagegen argumentiert, auch der christliche Schöpfungsmythos lege eine gewisse Gleichartigkeit aller "Geschöpfe" nahe, da ihm gemäß der Ursprung aller Lebewesen Gott sei. So weise etwa die Bezeichnung "Mitgeschöpf" in § 1 des Tierschutzgesetzes auf die Verwandtschaft aller Lebewesen innerhalb der Schöpfung hin und impliziere damit auch eine klare Pflicht zur Rücksichtnahme.
Ohne Rückgriff auf die christliche Theologie wurde der moralische Sonderstatus des Menschen (zum Beispiel in der Philosophie der Aufklärung) mit dessen besonderer Vernunftnatur begründet. So führte etwa der französische Philosoph René Descartes (1596-1650) an, der Mensch sei das einzige Lebewesen, das mit einem Geist bzw. einer geistigen Substanz (res cogitans) ausgestattet sei (s. Modul 3.6.).
Immanuel Kant (1724-1804) hingegen sah den Unterschied zwischen Menschen und Tieren darin, dass nur der Mensch zur Selbstverpflichtung fähig sei und ein am Sittengesetz ausgerichtetes Leben führen könne.
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Contergan
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Contergan
Contergan ist ein Beruhigungsmittel, das von 1957 bis 1961 von der Firma Chemie Grünenthal vertrieben wurde. Der Vermarktung vorangehende Tierversuche hatten keine Hinweise auf bedenkliche Nebenwirkungen des Contergan-Wirkstoffs Thalidomid gegeben.
Es zeigte sich jedoch, dass die Einnahme von Contergan während der Schwangerschaft die Embryonalentwicklung beeinflusste (teratogene Wirkung). Viele Kinder, deren Mütter in der Schwangerschaft Contergan eingenommen hatten, zeigten Missbildungen an den Gliedmaßen (Dysmelie-Syndrom).
Die Contergankatastrophe war der Anstoß für eine Verschärfung des Arzneimittelgesetzes. Seit der Neufassung des Arzneimittelgesetzes von 1978 sind in Deutschland umfassendere Prüfungen der Arzneimittelsicherheit rechtlich vorgeschrieben.
Da die teratogene Wirkung von Thalidomid im Tierversuch nicht festgestellt wurde, ziehen Tierversuchsgegner die Contergankatastrophe gelegentlich als Beispiel für die Unzuverlässigkeit von Sicherheitsprüfungen am Tier heran. Tatsächlich jedoch wurde die schädigende Wirkung von Contergan deshalb im Tierversuch nicht festgestellt, weil zu jener Zeit noch keine Versuche an schwangeren Tieren durchgeführt wurden.
Allerdings ergaben auch nachfolgende Tests an schwangeren Tieren kein eindeutiges Ergebnis: Mäuse und Ratten erwiesen sich als resistent gegen die teratogene Wirkung von Thalidomid, bei verschiedenen anderen Tierspezies - wie Kaninchen, Hamstern, Meerschweinchen, Hunden und Primaten - stellten sich nur in einigen Fällen Entwicklungsstörungen ein.
LaFolette, Hugh / Shanks, Niall (1994): Animal experimentation: the legacy of Claude Bernard. In: International Studies in the Philosophy of Science 8 (3): 195-211.
Hawkins, David F. (ed.) (1983): Drugs and Pregnancy - Human Teratogenesis and Related Problems, Edinburgh: Churchill Livingstone.
Kritik an der Übertragbarkeit der Ergebnisse von Tierversuchen allgemein:
Croce, Pietro (1999): Vivisection or science? An investigation into testing drugs and safeguarding health. 2., überarbeitete Aufl. London: Zed Books.
LaFolette, Hugh / Shanks, Niall (1996): Brute science. Dilemmas of animal experimentation. London: Routledge (Philosophical issues in science).
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Deutsches Recht
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Deutsches Recht
Tierversuche werden beispielsweise im Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (ChemG), in der Verordnung über Medizinprodukte (MPV), im Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (PflSchG) oder in der Verordnung über Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte (PflSchMGV) vorgeschrieben.
Laut Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) wurden 15,4 Prozent der 2004 verwendeten Versuchstiere aufgrund gesetzlicher Vorschriften eingesetzt.
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (ChemG) Online Version
Verordnung über Medizinprodukte (MPV) Online Version
Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (PflSchG) Online Version
Verordnung über Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte (PflSchMGV) Online Version
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Empirische Begründungen
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Empirische Begründungen
Empirische Unterschiede bezüglich der Dimension des Leids, welches durch das jeweilige Moralsubjekt erfahren werden kann, begründen für Ursula Wolf keine abgestufte moralische Berücksichtigung. Die Leidfähigkeit eines Moralsubjekts, sei es Tier oder Mensch, kann nur in wenigen Ausnahmen gegen ein höheres moralisches Gut abgewogen werden. So ist z.B. eine Abwägung von Freude am Verzehr von Schweinefleisch und dem Leid eines in Massentierhaltung aufgezogenen Schweins nicht zulässig. Des Weiteren begründe eine unterschiedliche Reflexionfähigkeit über das eigene Leiden keine moralische Abstufung, da einige Tierarten z.B. nicht von ihrem Schmerz abstrahieren können, während Menschen dies teilweise können. Für die moralische Beurteilung ist nach Wolf allein die Leidfähigkeit ausschlaggebend, diejenigen Wesen, die dazu noch über ein Bewusstsein ihres eigenen Schmerzes verfügen, sind auf einer höheren Stufe schutzwürdig.
Auch das Vorliegen besonderer Nähe rechtfertigt nicht notwendig mehr Rechte für Menschen. Wolf argumentiert, dass auch zwischen Mensch und Tier eine enge soziale Beziehung bestehen kann.
Weiterhin gäbe es innerhalb des Kreises der Menschen sehr unterschiedliche Beziehungsformen, die keine verminderte Schutzwürdigkeit begründen. Das ist insbesondere dort der Fall, wo einzelne im Gegensatz zu einem Großteil der Menschen nicht über volle rationale Fähigkeiten verfügen. Wolf unterstreicht damit, dass wir bezüglich Menschen mit unterschiedlichen rationalen Fähigkeiten (wie z.B. Komapatienten) keine Schutzabstufung auf der Grundlage unterschiedlicher sozialer Beziehungen vornehmen und dies analog bei Tieren auch nicht vornehmen sollten.
Wolf, Ursula (1990): Das Tier in der Moral. Frankfurt a.M.: Klostermann.
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Entschließung
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Entschließung
Entschließung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften vom 24. November 1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere.
Entschließung Online Version
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Ethische Vertretbarkeit
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Ethische Vertretbarkeit
Dass ein Tierversuch nur dann durchgeführt werden darf, wenn er "ethisch vertretbar" ist, ist erst seit 1986 gesetzlich vorgeschrieben. Durch das Kriterium der ethischen Vertretbarkeit soll sichergestellt werden, dass die Verhältnismäßigkeit zwischen dem "Versuchsgewinn" und den Belastungen für die Versuchstiere gewahrt bleibt.
Es existieren einige Versuche zur Konkretisierung dieser relativ unspezifischen Forderung. So hat beispielsweise die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT) 1997 eine Empfehlung zur ethischen Abwägung bei der Planung von Tierversuchen verabschiedet, die die Einschätzung von menschlichem Nutzen und Belastung für die Versuchstiere als "gering", "mittelgradig" und "schwer" erleichtern soll.
In verschiedenen Ländern finden sich zudem so genannte "Belastungskataloge" (Schweregradtabellen), die Eingriffe am Tier entsprechend ihres Belastungsgrades gruppieren. Kontrovers ist, ob und inwiefern "schwere Belastungen" für die Versuchstiere ethisch vertretbar sein können. Die Ethische[n] Grundsätze und Richtlinien für wissenschaftliche Tierversuche der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften und der Schweizerischen Akademie der Naturwissenschaften von 1981 enthalten beispielsweise die Forderung, "Versuche, die dem Tiere schwere Leiden verursachen", zu vermeiden (Ziffer 4.6).
In der Rechtsauslegung hat sich die Frage als besonders strittig herausgestellt, ob der Antragsteller die ethische Vertretbarkeit des geplanten Tierversuchs, ebenso wie dessen Unerlässlichkeit, lediglich wissenschaftlich begründet darlegen müsse, oder ob die - ebenfalls seit 1986 rechtlich vorgeschriebenen - Tierversuchskommissionen und die zuständigen Genehmigungsbehörden hierüber eine eigene Entscheidung treffen sollten. Verschiedene Gerichte haben sich um eine angemessene Rekonstruktion des Willens des Gesetzgebers in diesem Punkt bemüht, ohne zu einer einheitlichen Auffassung zu gelangen.
Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz (TVT) Online Version
Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) / Akademie der Naturwissenschaften Schweiz (SCNAT): Ethische Grundsätze und Richtlinien für Tierversuche. Dritte Auflage 2005 Online Version
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EU-Richtlinie
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EU-Richtlinie
Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere.
Ebenso wie das Europaratsübereinkommen wurde auch die EU-Richtlinie inzwischen überarbeitet, so dass die technischen Anhänge leichter dem neusten wissenschaftlichen Erkenntnisstand angepasst werden können (s. RL 2003/65/EG zur Änderung der RL 86/609/EWG).
RL 86/609/EWG Online Version
RL 2003/65/EG Online Version
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EU-Vorschriften
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EU-Vorschriften
Im September 2010 beschloss das Europäische Parlament eine verbindliche Richtlinie zum Schutz von Versuchstieren. Ziel ist die Umsetzung des Grundsatzes "Reduce, refine, replace" (vermindern, verbessern, vermeiden). Es geht in der Richtlinie ausschließlich um Versuche im Hinblick auf Tests von Medikamenten und Tests für die Erforschung von Krankheiten. Einige wichtige Punkte der Richtlinie sind:
- Menschenaffen dürfen nur noch in Ausnahmefällen zu Forschungszwecken eingesetzt werden (Art. 8).
- Die Genehmigungspflicht für Tierversuche gilt jetzt auch für den Bereich der Ausbildung (Art. 23, Abs. 2).
- Jeder Antrag auf Durchführung eines Tierversuchs muss zusammengefasst und anonymisiert veröffentlicht werden (Art. 43).
- Die Betreuung der Versuchstiere muss durch qualifiziertes Personal erfolgen (Art. 23).
- Es gelten konkrete Belastungsstufen für die Tests, so dass einzelne, bereits stark belastete Tiere von weiteren Tests auszunehmen sind (Art. 15).
- Versuche müssen in verschiedene Belastungsgrade eingeteilt werden, die künftig gemeinsam mit den Statistiken zu den Tierversuchszahlen veröffentlicht werden müssen (Art. 54, Abs. 2).
- Schwerwiegende Tierversuche und alle Versuche an Primaten müssen rückwirkend bewertet werden. Auch bei weniger schwerwiegenden Versuchen kann eine rückwirkende Bewertung durch die zuständigen Behörden angeordnet werden (Art. 39).
- Mögliche Alternativen zum Tierversuch müssen behördlich zugelassen sein (Art. 4, Abs. 1 und Art. 47).
Der Ministerrat hat der Richtlinie am 3. Juni 2010 formal zugestimmt und sie damit in Kraft gesetzt. Die Mitgliedsländer haben nun zwei Jahre Zeit, das Gesetz umzusetzen.
Der Text der Richtlinie ist abrufbar unter:
RL 2010/63/EU: Online Version
Die folgenden EU-Vorschriften stellen eine Auswahl der für die bisherige Rechtsentwicklung relevanten Dokumente dar:
- Anhang 5 der Richtlinie 67/548/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe,
- Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodex für Tierarzneimittel,
- Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln,
- Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten,
- Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien.
Auch im Europäischen Arzneibuch werden Prüfungen, die Tierversuche einschließen, gefordert.
In der bisherigen Europäischen Debatte löste die so genannte REACH-Verordnung (Nr. 1907/2006) besondere Kontroversen aus.
Mit dieser Verordnung schafft die Europäische Union ein System zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und gründet gleichzeitig die dieses System beaufsichtigende Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA). Ziel des REACH-Systems ist es, ein höheres Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt in Bezug auf chemische Erzeugnisse sicherzustellen.
Hersteller und Importeure werden durch die REACH-Verordnung nicht nur dazu verpflichtet, alle neuen Erzeugnisse, die eine jährliche Menge von einer Tonne pro Hersteller und pro Importeur übersteigen, dem Prüfverfahren zu unterziehen, sondern auch Altchemikalien, die schon vor dem Erlass der Verordnung auf dem Markt waren, neu bewerten zu lassen.
Obwohl die Verordnung die Förderung alternativer Testverfahren ausdrücklich zum vorrangigen Anliegen erklärt und eine Informationspflicht zu bereits durchgeführten Tierversuchen erlässt (Art. 27, Abs. 1), um unnötigen Mehrfachversuchen vorzubeugen, rechnet man mit einem starken Anstieg der Tierversuchszahlen bis 2020.
Über genaue Zahlen herrscht allerdings große Uneinigkeit. Während die EU von neun Millionen Tieren ausgeht, die für das REACH-System benötigt werden, sind Forscher des Johns Hopkins Center for Alternatives to Animal Testing durch Hochrechnungen zu einem Ergebnis von 54 Millionen Tieren gelangt. Bis zur ersten Registrierungsfrist am 30. November 2010 wurden der ECHA 24 675 Dossiers hauptsächlich von großen sowie mit einem Anteil von 10% auch von kleinen und mittelständischen Unternehmen eingereicht.
Durch die Informationsweitergabe und -verknüpfung soll ein höheres Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt in Bezug auf chemische Erzeugnisse erzielt werden. Weitere Registrierungsfristen sind für 2013 und 2018 angesetzt.Richtlinie 2001/82/EG (Tierarzneimittel) Online Version
Richtlinie 91/414/EWG (Pflanzenschutzmittel) Online Version
Richtlinie 98/8/EG (Biozidprodukte) Online Version
Verordnung (EG) Nr. 648/2004 (Detergenzien) Online Version
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) Online Version
Bundesinstitut für Risikobewertung Online Version
Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA) Online Version
Hochrechnung der Tierversuchszahlen von Hartung und Rovida im Journal ALTEX (3/09) Online Version
Registrierungsfristen: http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/10/1632&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=en
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Gentechnikgesetz (GTG)
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Gentechnikgesetz
Besonders die Diskussion um Herstellung, Weiterzucht und Verwendung von gentechnisch veränderten Tieren hat die Frage nach der Achtung der Würde der Kreatur aufgeworfen. Gerade in der Gentechnik liegt ein hoher Tierverbrauch vor und die Auswirkungen der Versuche auf die Tiere sind schlecht vorhersagbar. Es besteht außerdem die Möglichkeit der Überschreitung der Artengrenzen. Daher verlangt die Zulässigkeit der Versuche eine Güterabwägung zwischen dem Nutzen für den Menschen und dem Schutz des Tieres.
Gentechnikgesetz (GTG) Online Version
Eine gemeinsame Stellungnahme der Eidgenössischen Ethikkommission für die Gentechnik im ausserhumanen Bereich (EKAH) und der Eidgenössischen Kommission für Tierversuche (EKTV) zur Konkretisierung der Würde der Kreatur beim Tier Online Version
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Grundlagenforschung an Primaten in Bremen
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Grundlagenforschung an Primaten in Bremen
Grundlagenforschung an nicht menschlichen Primaten (dazu gehören bspw. Makaken, Krallenaffen, grüne Meerkatzen und Paviane) wird immer wieder heftig diskutiert.
An der Universität Bremen forscht der Neurobiologe Andreas Kreiter seit 1998 an Rhesusaffen (eine Art der Makaken), um grundlegende Prozesse im Gehirn zu untersuchen sowie um Fortschritte in der Epilepsie-Behandlung und der Steuerung von Prothesen (sog. Neuroprothese) zu erreichen. Von Beginn an wurden seine Versuche im Rahmen des Forschungsprojektes "Raumzeitliche Dynamik kognitiver Prozesse des Säugetiergehirns" von starken Protesten auf Seiten der Tierschützer begleitet.
2008 wurde der regelmäßig zu stellende Antrag auf die Fortsetzung seiner Forschung an Makaken von der Bremer Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales nach zehn Jahre lang andauernder Forschung abgelehnt aufgrund von Zweifeln an der ethischen Vertretbarkeit. Kreiter erhob Einspruch mit Verweis auf einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Forschungsfreiheit.
Das Verwaltungsgericht ermöglichte daraufhin Kreiter im Wege der einstweiligen Anordnung, seine Versuche fortzusetzen, allerdings nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Widerspruchsbescheides. Darüber hinaus wurde festgelegt, dass bei der Fortführung der Versuche der Makakenbestand, wie er im Jahre 2008 durchschnittlich bestanden hat (28 Tiere), und die Anzahl von Ratten, wie sie im Bescheid 2005 bewilligt worden ist, nicht überschritten werden darf.
Kreiter scheiterte mit seinem Widerspruch: Die Bremer Gesundheitsbehörde entschied im August 2009 zum Schutz der Tiere, gegen die Forschungsfreiheit, da die Belastungen für die Tiere zu stark gewesen seien, so dass die Versuche "ethisch nicht vertretbar" seien. Daraufhin hat Kreiter zusammen mit der Universität Bremen vor dem Verwaltungsgericht gegen die Einschränkung der Forschungsfreiheit geklagt. Dabei wurde betont, dass die Tierhaltung an der Bremer Universität vorbildlich sei.
Im Mai 2010 gab das Bremer Verwaltungsgericht der Klage Kreiters teilweise statt und entschied, dass die Genehmigungsbehörde durch eine Überprüfung der Belastung der Tiere und der Bedeutung des Forschungsvorhabens über den Antrag neu zu entscheiden habe. In einem Beschluss vom Juni 2010 wurden die Tierversuche vorläufig bis zum 30.11.2011 gestattet. Im Dezember 2012 ist das Oberverwaltungsgericht Bremen im Berufungsverfahren zu dem Entschluss gekommen, dass Kreiters Tierversuche mit Rhesusaffen nicht gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetztes verstoßen.
Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen vom 19. Oktober 2009 Online Version
Pressemitteilung zum Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen vom 18.06.2010 Online Version
Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Bremen zum Urteil vom 11.12.2012 Online Version
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Jürgen Habermas
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Jürgen Habermas
Jürgen Habermas geht in seiner ethischen Theorie, die man als Diskursethik bezeichnet, davon aus, dass Normen (aus denen sich Rechte und Pflichten ergeben) im Rahmen von praktischen Diskursen begründet werden müssen, und zwar indem alle von einer Norm Betroffenen als Teilnehmer eines praktischen Diskurses sich davon überzeugen können, dass diese Norm im gleichmäßigen Interesse aller liegt und ihr daher zustimmen.
Nun geht Habermas zwar nicht davon aus, dass Tiere als vollgültige Diskurspartner auftreten können. Insofern erscheint sein Ansatz zunächst dem Kantischen verwandt zu sein.
Einen starken Anthropozentrismus versucht Habermas dadurch zu vermeiden, dass er eine moralanaloge Verantwortung des Menschen gegenüber Tieren geltend macht. Diese gründet darin, dass zumindest höhere Tiere an unseren sozialen Interaktionen teilnehmen können und uns in der Rolle des Alter Ego begegnen können. Insofern finden wir in ihnen ein "schonungsbedürftiges Gegenüber, das damit eine Anwardschaft auf treuhänderische Wahrnehmung seiner Ansprüche begründet." (Habermas 1991: 224)
Habermas, Jürgen (1991): Erläuterungen zur Diskursethik. Frankfurt a.M.: Suhrkamp.
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KOM-Bericht
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KOM-Bericht
Bei diesem Bericht handelt es sich um den "Bericht der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament - Sechster Bericht über die statistischen Angaben zur Anzahl der in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Versuche und andere Wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere".
Der KOM-Bericht wird von der Europäischen Kommission auf der Grundlage der von den EU-Mitgliedstaaten übermittelten Versuchstierdaten zusammengestellt. Neben dem im Text zitierten Bericht aus dem Jahr 2010 wurde er 1994, 1999, 2003, 2005 und 2007 veröffentlicht.
KOM-Bericht 2010 Online Version
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Kosmetikforschung
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Kosmetikforschung
Mit der Richtlinie 2003/15/EG wurde der stufenweise Verzicht auf Tierversuche zur Prüfung von kosmetischen Produkten innerhalb der EU ab dem Jahr 2004 beschlossen.
Während sich dieses Verbot zunächst nur auf die Prüfung von kosmetischen Fertigprodukten bezog, dürfen seit dem 11. März 2009 auch die Inhaltsstoffe von Kosmetika nicht mehr im Tierversuch getestet werden. Außerdem ist seit 2009 die Vermarktung von Kosmetika mit an Tieren getesteten Inhaltsstoffen innerhalb der EU verboten.
Weil für bestimmte Gesundheitsfolgen noch keine zuverlässigen Alternativmethoden zur Verfügung stehen, sind von dem Verbot bislang einige Testverfahren ausgenommen, mit denen die Toxizität bei wiederholter Verabreichung, die Reproduktionstoxizität sowie die Toxikokinetik von Produkten bzw. Substanzen untersucht werden. Die Übergangsfrist für die Nutzung dieser Verfahren lief am 11. März 2013 ab. Die Europäische Kommission geht jedoch in ihrem "Bericht über die Entwicklung, Validierung und rechtliche Anerkennung von Alternativmethoden für Tierversuche im Bereich kosmetischer Mittel" aus dem Jahr 2011 davon aus, dass die Entwicklung der für einen vollständigen Verzicht auf Tierversuche erforderlichen Alternativmethoden noch Jahre dauern kann.
Am 11. Juli 2013 tritt die neue EG-Kosmetikverordnung 1223/2009 an die Stelle der Kosmetikrichtlinie (76/768/EWG) aus dem Jahr 1976, woraus sich jedoch keine wesentlichen Konsequenzen für das Verbot von Tierversuchen ergeben.
RL 2003/15/EG Online Version
KOM-Bericht 2011 Online Version
EG-Kosmetikverordnung 1223/2009 Online Version
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Leidfähigkeit
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Leidfähigkeit
Leidfähigkeit wird bei Wolf an die Bedingung des „strukturellen Zusammenhangs zwischen Fühlen und Wollen“ geknüpft, also der Fähigkeit, schmerzvolle Situationen zu erfahren und im Zuge eines Lernprozesses auf diese abwehrend reagieren zu können. Außerdem führt Wolf noch die zusätzlichen Kriterien der Fähigkeit zum Übertragen von Erlerntem und das Ausbilden eines Selbstbewusstseins höherer Lebewesen ein, die eine zusätzliche moralische Schutzpflicht begründet.
In Wolfs Definition von Leidfähigkeit sind zwei Aspekte essentiell: Erstens ist das Ausdrucksvermögen des Schmerzes von anderen Wesen gegenüber Menschen lediglich der Indikator einer Schutzwürdigkeit, seine Abwesenheit begründet aber nicht notwendig, dass die betreffenden Wesen keinen Schmerz empfinden und daher Schaden durch Mitglieder der Moralgemeinschaft ausgesetzt werden dürften. Zweitens zeichnet sich Wolfs Ansatz dadurch aus, dass empirische Unterschiede bezüglich der Dimension des Leids, welches durch das jeweilige Moralsubjekt erfahren werden kann, im Gegensatz zu Arthur Schopenhauer keine moralische Abstufung in der Schutzwürdigkeit begründen. Die Leidfähigkeit eines Moralsubjekts, sei es Tier oder Mensch, kann nur in wenigen Ausnahmen gegen ein höheres moralisches Gut abgewogen werden.
Wolf, Ursula (1990): Das Tier in der Moral. Frankfurt a.M.: Klostermann.
Wolf, Ursula (1997): Haben wir moralische Verpflichtungen gegen Tiere? In: Krebs, Angelika (Hg.): Naturethik im Überblick. Naturethik: Grundtexte der gegenwärtigen tier- und ökoethischen Diskussion. Frankfurt a.M.: Suhrkamp, 47-75.
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Menschenaffen
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Menschenrechte für Menschenaffen
Menschenaffen (Schimpansen, Gorillas, Orang-Utans) zeichnen sich gegenüber (vielen) anderen Tieren durch besondere kognitive und emotionale Fähigkeiten aus. Ihnen werden beispielsweise eine gewisse Form von Selbstbewusstsein und eine rudimentäre Fähigkeit zum Sprachgebrauch zugeschrieben.
Aufgrund dieser Fähigkeiten scheinen biomedizinische Experimente an Menschenaffen in höherem Maße ethisch bedenklich als Versuche an anderen Tierspezies. Das "Great Ape Project", das von Peter Singer (s. o.) und Paola Cavalieri ins Leben gerufen wurde, fordert deshalb eine Ausweitung der Menschenrechte auf Menschenaffen. Als Träger von Menschenrechten dürften sie nicht in Gefangenschaft gehalten oder getötet werden. Auch die Verwendung von Menschenaffen in medizinischen Experimenten wäre nicht länger legitim.
Derzeit sind Versuche an Menschenaffen bereits in verschiedenen Ländern (beispielsweise in Neuseeland, den Niederlanden, Österreich und Schweden) per Gesetz verboten. In Deutschland werden seit 1991 keine Versuche an Schimpansen, Gorillas oder Orang-Utans mehr durchgeführt, ein entsprechendes rechtliches Verbot existiert jedoch nicht.
Cavalier, Paola / Singer, Peter (Hg.) (1994): Menschenrechte für die Großen Menschenaffen! Das Great Ape Projekt. München: Goldmann.
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Mitleid
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Mitleid
Grundlage der Mitleidsethik bildet das individuelle Empfinden von Mitleid gegenüber anderen Wesen. Schopenhauer umschreibt dies als Sorge um das „Wohl und Wehe“ anderer. Gemäß der von Max Scheler aufgewiesenen Differenzierung verschiedener Formen des Mitleids, ist innerhalb der Mitleidsethik nur dasjenige Mitleid moralisch relevant, welches folgende zwei Momente einschließt: der Beobachter fühlt sich zum einen in die Situation des Leidenden ein, indem er sich dessen Gefühle und Überlegungen vorstellt, wahrt dabei aber die Distanz des Beobachtenden und entscheidet klar zwischen sich und dem Betroffenen. Zum anderen ist dieser Prozess des Einfühlens meist mit einem eigenen Leidempfinden verbunden, das dadurch entsteht, dass die Situation auf sich selbst projiziert wird. Ausschlaggebend für das moralische Handeln gemäß der Mitleidsethik ist zunächst der erste Aspekt. Dieses Einfühlen in das Leid anderer und die darin implizierte Fähigkeit zu einem Perspektivenwechsel bildet nach Schopenhauer das „Fundament der Moral“, sie ist das grundlegende Moralbewusstsein auf dem die Mitleidsethik aufbaut.
Demmerling, Christoph (2007): Philosophie der Gefühle. Stuttgart: Metzler.
Schopenhauer, Arthur: Über die Freiheit des menschlichen Willens. Über die Grundlage der Moral. Kleinere Schriften II. Hg. von Arthur Hübscher. Zürich: Diogenes 1977 [Zürcher Ausgabe. Werke in zehn Bänden 6].
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Neuzeit
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Claude Bernard
Zum klassischen, nahezu unverzichtbaren Instrument der medizinischen Forschung wurden Tierversuche erst in der Neuzeit, obwohl es bereits in der Antike anatomische und auch physiologische Untersuchungen an Tieren gab. Zur Etablierung des Tierversuchs als Forschungsinstrument hat wesentlich der französische Physiologe Claude Bernard (1813-1878) beigetragen.
Bernard legte gewissermaßen die wissenschaftstheoretischen Grundlagen für eine experimentelle medizinische Forschung. Lange hatte man angenommen, dass die Medizin - im Gegensatz zu Chemie und Physik - keine Wissenschaft sein könne. Der zu jener Zeit verbreitete Vitalismus vertrat die Auffassung, alles Lebendige sei von einer Lebenskraft durchdrungen; organische Prozesse unterständen keinen Gesetzmäßigkeiten, hätten keine Kausalursachen und seien folglich nicht vorhersagbar. Entsprechend seien sie einer wissenschaftlichen Untersuchung nicht zugänglich. Bernard etablierte demgegenüber die Auffassung, auch Lebensphänomene - wie physiologische Prozesse oder Krankheitszustände - könnten wissenschaftlich erforscht werden, denn auch alle körperlichen Prozesse folgten unveränderlichen Naturgesetzen (Determinismus).
Bernard lehnte die "passive Krankenhausmedizin", d. h. die Beobachtung von Patienten und die Analyse von Gewebeproben etc., ab. Stattdessen forderte er, der Wissenschaftler müsse im Laborversuch gezielt Einfluss auf einzelne physiologische Faktoren nehmen und die Folgen studieren. Das aus solchen Laborexperimenten - insbesondere Tierversuchen - resultierende Wissen könne dann helfen, die Ursachen von Krankheiten zu verstehen und bei der Entwicklung neuer Therapieverfahren dienlich sein. Bernard legte sein Konzept einer medizinischen Forschung in dem Buch "Einführung in das Studium der experimentellen Medizin" dar, das vermutlich noch das gegenwärtige Wissenschaftsverständnis entscheidend prägt.
Bernard, Claude (1961): Einführung in das Studium der experimentellen Medizin (Introduction à l'étude de la médicine expérimentale. Paris, 1865). Leipzig: Johann Ambrosius Barth (Sudhoffs Klassiker der Medizin 35).
Zur Entwicklung des Tierversuchs und zur frühen Debatte um die naturwissenschaftliche und ethische Rechtfertigung von Tierversuchen:
Bretschneider, Hubert (1962): Der Streit um die Vivisektion im 19. Jahrhundert. Verlauf - Argumente - Ergebnisse. Stuttgart: Gustav Fischer (Medizin in Geschichte und Kultur 2).
Maehle, Andreas-Holger (1990): Die Anfänge der Diskussion um den wissenschaftlichen Tierversuch im 17. und 18. Jahrhundert. Die ersten Standpunkte und ihre Begründungen. Göttingen [Med. Habil.].
Tröhler, Ulrich (1985): Die Geschichte des wissenschaftlichen Tierversuchs, seiner Begründung und Bekämpfung. In: Ullrich, Karl. J. / Creutzfeldt, Otto D. (Hg.): Gesundheit und Tierschutz. Wissenschaftler melden sich zu Wort. Düsseldorf-Wien: Econ Verlag, 47-93.
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OECD Guidelines for the Testing of Chemicals
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OECD Guidelines for the Testing of Chemicals
Bei den „OECD Guidelines for the Testing of Chemicals“ handelt es sich um eine Sammlung von Richtlinien und Methoden, die sich an die Industrie, staatliche sowie unabhängige Labore richten. Ziel der hier formulierten internationaler Standards ist der Schutz der Gesundheit von Mensch und Umwelt vor potentiell gefährlichen Erzeugnissen aus der Verwendung von und dem Umgang mit Chemikalien durch internationale Standards.
Die Vorgaben der Guidelines werden durch die Beteiligung von Experten aus den 34 Mitgliedstaaten der OECD fortlaufend aktualisiert.
Guidelines als PDF: http://www.oecd-ilibrary.org/content/package/chem_guide_pkg-en
Liste der Testmethoden: http://www.oecd.org/dataoecd/8/11/42451771.pdf
Allgemeine Informationen:http://www.oecd.org/document/40/0,3343,en_2649_34377_37051368_1_1_1_1,00.html
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Peter Singer
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Peter Singer
Peter Singer ist Professor für Moralphilosophie an der Princeton-Universität (USA). Seit der Veröffentlichung seines Buchs "Animal Liberation" (dt. "Die Befreiung der Tiere") im Jahr 1975 gilt er als eine der wichtigsten intellektuellen Führungspersönlichkeiten der Tierrechtsbewegung und wurde u. a. am 3. Juni 2011 - zusammen mit der italienischen Philosophin Paola Cavalieri - als Initiator des Great Ape Project für seinen Einsatz für den Schutz großer Menschenaffen mit dem Ethikpreis der Giordano-Bruno-Stiftung (GBS) ausgezeichnet. Singer billigt den großen Menschenaffen als direkten Verwandten des Menschen mit sehr ähnlichen kognitiven Fähigkeiten einen deutlich umfassenderen Schutzanspruch zu, als ihnen gemeinhin gewährt wird.
Singers Position ist inspiriert durch die Ausführungen des britischen Philosophen Jeremy Bentham (1748-1832). Singers und Benthams Positionen sind allerdings insofern voneinander verschieden als für Bentham Empfindungs- und Leidensfähigkeit im Zentrum der Ethik stehen,während Singers Ethik auf den Begriff des Interesses bzw. der Präferenz fokussiert. Einer der Zentralgedanken von Singers Tierethik, der Vorwurf eines moralischen Speziezismus, findet sich bereits bei Bentham. Er kommt z. B. in dem folgenden Zitat Bentham's zum Ausdruck:"Der Tag mag kommen, an dem der Rest der belebten Schöpfung jene Rechte erwerben wird, die ihm nur von der Hand der Tyrannei vorenthalten werden konnten. Die Franzosen haben bereits entdeckt, dass die Schwärze der Haut kein Grund ist, ein menschliches Wesen hilflos der Laune eines Peinigers auszuliefern. Vielleicht wird eines Tages erkannt werden, dass die Anzahl der Beine, die Behaarung der Haut oder die Endung des Kreuzbeins ebenso wenig Gründe dafür sind, ein empfindendes Wesen diesem Schicksal zu überlassen. Was sonst sollte die unüberschreitbare Linie ausmachen? Ist es die Fähigkeit des Verstandes oder vielleicht die Fähigkeit der Rede? Ein voll ausgewachsenes Pferd aber oder ein Hund ist unvergleichlich verständiger und mitteilsamer als ein einen Tag oder eine Woche alter Säugling oder sogar als ein Säugling von einem Monat. Doch selbst wenn es anders wäre, was würde das ausmachen? Die Frage ist nicht: können sie verständig denken? Oder: können sie sprechen? Sondern: können sie leiden?"
Zitiert nach:
Singer, Peter (1982): Befreiung der Tiere. Eine neue Ethik zur Behandlung der Tiere (Animal liberation - a new ethics for our treatment of animals, 1975). München: F. Hirthammer Verlag, 26 f.
Zum Great Ape Project: -
Poliomyelitis (Kinderlähmung)
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Poliomyelitis
Der Infektionsweg der Kinderlähmung (Poliomyelitis) gab Forschern lange Zeit Rätsel auf. Erst 1948 wurde er von John Enders und seinen Kollegen entdeckt.
Die experimentelle Methode, das heißt die Erforschung einer Krankheit am "Modellorganismus", erwies sich bei der Erforschung der Kinderlähmung als irreführend. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts war Simon Flexner Leiter des Rockefeller Institute for Medical Research (New York, USA) und eine führende Autorität in der Erforschung der Kinderlähmung. Er war zugleich ein Verfechter der tierexperimentellen Methode. Er erforschte den Infektionsweg der Poliomyelitis bei Rhesusaffen und kam zu dem Ergebnis, dass der Virus über die Nasenschleimhäute übertragen werde und über den Geruchsnerv zum Gehirn und zum Rückenmark wandere. Flexner hielt die Ergebnisse seiner Forschung an Rhesusaffen für auf den Menschen übertragbar. Tatsächlich jedoch ist der Infektionsweg beim Mensch anders als beim Rhesusaffen: Beim Menschen gelangt der Poliovirus über den Mund in den Körper und vermehrt sich anschließend im Darm, bevor er die Nervenzellen des Rückenmarks befällt.
Verschiedene Autoren vertreten die These, dass der Infektionsweg wesentlich schneller entdeckt worden wäre, wenn die Forschung sich nicht einseitig auf die Ergebnisse der Tierversuche konzentriert hätte, sondern die Forschung an menschlichen Patienten (Gewebeproben etc.) stärker berücksichtigt worden wäre. In diesem Sinne wird die Geschichte der Polioforschung verschiedentlich als Argument für eine Verlagerung der Forschung - von Tierversuchen auf tierversuchsfreie Methoden - herangezogen.
LaFolette, Hugh / Shanks, Niall (1994): Animal experimentation: the legacy of Claude Bernard. In: International Studies in the Philosophy of Science 8 (3): 195-211.
Paul, John R. (1971): A History of Polyomyelitis. New Haven: Yale University Press (Yale Studies in the History of Science and Medicine 6), insbesondere 107-252.
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Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere vom 2.10.1997
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Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere vom 2.10.1997
Das Protokoll wurde mit Verkündungsstand 13.4. 2011 aufgehoben mWv 1. 12. 2009 durch Art.1 Abs.9 Buchst.h Prot. v. 13. 12. 2007 (ABl. Nr. C 306 S. 165, ber. ABl. 2009 Nr. C 290 S. 1); siehe jetzt das Protokoll Nr. 1 zum Lissabonner Vertrag. -
Schweizer Bundesverfassung
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Schweizer Bundesverfassung
In der Schweiz werden neue Grundsätze in der Bundesverfassung durch das Parlament und das Stimmvolk beschlossen, nachdem die beiden Kammern darüber beraten haben. Später werden diese Grundsätze dann in Gesetzen und Verordnungen konkretisiert.
In der Schweiz dürfen Bundesgesetze der Bundesverfassung widersprechen, das heißt das Bundesgericht kann vom Parlament erlassene Gesetze nicht wegen Verfassungswidrigkeit aufheben. Damit zählt die Demokratie in der Schweiz mehr als der Rechtsstaat. Das gilt allerdings nicht für das Verhältnis von Gesetzen und Verordnungen zu den kantonalen Verfassungen.
Schweizer Bundesverfassung Online Version
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Speziesismus
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Speziesismus
Singers Diskriminierungsvorwurf bedarf einer vertiefenden Darstellung.
Eine Diskriminierung ist (nach gängigem Verständnis) eine Verletzung des Prinzips der Gleichheit. Wenn zwei in moralischer Hinsicht gleiche Lebewesen ungleich behandelt werden, ist dies gegenüber dem Benachteiligten diskriminierend. Aber wer kann als in moralischer Hinsicht gleich gelten?
Die Antwort auf diese Frage hängt wiederum davon ab, welche Eigenschaften von Lebewesen als moralisch relevant anerkannt werden. Dass Hautfarbe, Intelligenz und Sexualität nicht moralisch relevant sind, zählt zum Selbstverständnis westlicher Gesellschaften. Die Benachteiligung von Menschen aufgrund ihrer Hautfarbe oder ihres Geschlechts gilt deshalb als Diskriminierung. Aber die Spezieszugehörigkeit?
Wenn, wie Singer behauptet, das einzige moralisch relevante Merkmal die Leidensfähigkeit eines Lebewesens ist, dann sind alle Lebewesen mit gleicher Leidensfähigkeit in moralischer Hinsicht gleich, unabhängig davon, welcher Spezies sie angehören und welche Eigenschaften sie ansonsten aufweisen (zum Beispiel Klugheit, Sprachfähigkeit oder Fähigkeit zu moralischem Handeln). Diese fundamentale Gleichheit macht für Singer die Nutzung von Tieren in der Nahrungsmittelindustrie oder in der biomedizinischen Forschung zu einer Diskriminierung. In Singers eigenen Worten:
"Rassisten verletzen das Prinzip der Gleichheit, indem sie bei einer Kollision ihrer eigenen Interessen mit denen einer anderen Rasse den Interessen von Mitgliedern ihrer eigenen Rasse größeres Gewicht beimessen. (...) Ähnlich messen jene, die ich Speziesisten nennen möchte, da, wo es zu einer Kollision ihrer Interessen mit denen von Angehörigen einer anderen Spezies kommt, den Interessen der eigenen Spezies größeres Gewicht bei. Menschliche Speziesisten erkennen nicht an, dass der Schmerz, den Schweine oder Mäuse verspüren, ebenso schlimm ist wie der von Menschen verspürte".
Singer, Peter: Praktische Ethik (Practical ethics. 1993). 2. revidierte und erweiterte Auflage. Stuttgart: Reclam, 85 f.
Singers Ansatz wurde von verschiedenen Seiten diskutiert. Kritiker weisen vor allem darauf hin, dass die moralische Sonderstellung des Menschen nicht in seiner bloßen Spezieszugehörigkeit begründet sei.
1) Moralfähigkeit und Intelligenz (Bonnie Steinbock)
Zum einen wird kritisiert, Singers Ansatz lege nahe, die Gleichheit der Menschen als lediglich gleiche Empfindungsfähigkeit zu verstehen. Dagegen wird angeführt, innerhalb der menschlichen Spezies bestehe rassen-, geschlechts- und sexualitätsübergreifend eine Gleichheit, die über bloß gleiche Empfindungsfähigkeit hinausgehe. Prinzipiell zeichneten sich alle Menschen durch ihre Fähigkeit zu moralischem, das heißt die Interessen anderer Lebewesen berücksichtigendem, Handeln, sowie durch den Wunsch nach Autonomie, Würde und Respekt, aus.
Anders als Singer vertreten verschiedene Autoren die Auffassung, dass derartige Eigenschaften moralisch relevant seien. Damit sei auch die Höherbewertung menschlicher Interessen keine Diskriminierung.
2) Gleichheit nicht als faktische Gleichheit (Heike Baranzke)
Von anderer Seite wird darauf verwiesen, dass die Gleichheit der Menschen nicht auf einem von allen Menschen geteilten "Eigenschaftsset" beruhe, sondern gerade unabhängig von allen Eigenschaften sei. Der Fehler des Rassisten, Sexisten oder Heterosexisten wäre dann nicht, dass er eine moralisch irrelevante Ungleichheit (Hautfarbe, Geschlecht, Sexualität) stärker gewichtet als die wesentlichere und allein moralisch relevante Gleichheit (Intelligenz, Fähigkeit zu moralischem Handeln). Der Rassist, Sexist oder Heterosexist beginge vielmehr den Fehler, den "Wert" eines Menschen überhaupt von seinen Eigenschaften abhängig zu machen. Anders gesagt: der Kern des Gleichheitsgedankens sei nicht deskriptiv (beschreibend), sondern normativ (vorschreibend).
Vor dem Hintergrund dieser Kritik ist es schwierig, Kriterien zu benennen, die andere als menschliche Wesen erfüllen müssten, um in gleicher Weise berücksichtigenswert zu sein.
Singer, Peter (1982): Befreiung der Tiere. Eine neue Ethik zur Behandlung der Tiere (Animal liberation - a new ethics for our treatment of animals, 1975). München: F. Hirthammer Verlag, insbesondere 20-45.
Singer, Peter (1994): Praktische Ethik (Practical ethics, 1979). 2. revidierte und überarbeitete Aufl. Stuttgart: Reclam, insbesondere 82-115.
Zahlreiche Autoren haben sich mit Singers Argumentation auseinandergesetzt. Die folgenden Texte stellen nur eine kleine Auswahl dar.
Baranzke, Heike (2002): "Alle Tiere sind gleich". Peter Singers Tierbefreiungsbewegung und ihre anthropologischen und ethischen Implikationen. In: Boloz, Wojciech / Höver, Gerhard (Hg): Utilitarismus in der Bioethik: seine Voraussetzungen und Folgen am Beispiel der Anschauungen von Peter Singer. Münster: LIT (Symposion : Anstöße zur interdisziplinären Verständigung 2), 101-154.
Steinbock, Bonnie (1978): Specieism and the Idea of Equality. In: Philosophy 53 (204), 247-256.
Flury, Andreas (1999): Der moralische Status der Tiere: Henry Salt, Peter Singer und Tom Regan. Freiburg/Br.: Alber (Alber-Reihe praktische Philosophie 57).
Ach, Johann S. (1999): Warum man Lassie nicht quälen darf. Tierversuche und moralischer Individualismus. Erlangen: Fischer (Reihe Tierrechte - Menschenpflichten 2), bes. 106-159.
Nussbaum, Martha C. (2004): Beyond "Compassion and Humanity". Justice for Nonhuman Animals. In: Sunstein, Cass R. / Nussbaum, Martha C. (ed.): Animal rights: current debates and new directions New York: Oxford Univ. Press, 299-320.
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Staatsziel Tierschutz
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Staatsziel Tierschutz
Nachdem sich die Gemeinsame Verfassungskommission gegen das Staatsziel Tierschutz ausgesprochen hatte, wurden in den folgenden Jahren immer wieder entsprechende Initiativen im Bundestag oder Bundesrat eingebracht:
So zum Beispiel von der FDP-Bundestagsfraktion am 14.12.1998 ("Tiere werden im Rahmen der geltenden Gesetze vor vermeidbaren Leiden und Schäden geschützt" als Art. 20a Abs. 2 GG), von der PDS-Bundestagsfraktion am 19.01.1999 ("Tiere werden in ihrer artgemäßen Haltung vor der Zerstörung ihrer Lebensräume sowie vor vermeidbaren Schmerzen und Leiden geschützt. Tierversuche sind nur zulässig, wenn sie für die Entwicklung der Gesundheit des Menschen unerlässlich sind" als Art. 20a Abs. 2 GG) und von SPD und Bündnis90/Die Grünen am 26.2.2002 (Einfügung der Worte "und die Tiere" in Art. 20a GG).
Am 23.04.2002 brachten die Fraktionen von SPD, CDU/CSU, Bündnis90/Die Grünen und FDP den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Staatsziel Tierschutz) ein; dieser führte zur Verfassungsänderung am 26.07.2002. Zur Begründung des Antrags wurde vorgebracht, man wolle den "einfachgesetzlich normierten Tierschutz stärken und die Wirksamkeit tierschutzrechtlicher Bestimmungen sicherstellen" (BT-Drucks. 14/8860).
BT-Drucks. 14/8860 Online Version
BT-Drucks. 14/9090 Online Version
Staatsziel Tierschutz in den Kommentierungen des Tierschutzgesetzes:
Hirt, Almut / Maisack, Christoph / Moritz, Johanna (2003): Tierschutzgesetz. München: Franz Vahlen, 35-45.
Kluge, Hans-Georg (Hg.) (2002): Tierschutzgesetz. Stuttgart: Kohlhammer, 51-62.
Staatsziel Tierschutz in der Kommentierung des Grundgesetzes:
Maunz, Theodor / Dürig, Günter (2005): Grundgesetz: Kommentar. Herausgegeben von Roman Herzog, Rupert Scholz, Matthias Herdegen und Hans H. Klein. München: Beck. Loseblattsammlung. Stand August 2005.
Zum Staatsziel Tierschutz und zur Frage nach den Auswirkungen einer Staatszielbestimmung Tierschutz auf die behördliche Genehmigung von Tierversuchen:
Capar, Johannes /Schröter, Michael W. (2003): Das Staatsziel Tierschutz in Art. 20a GG. Rechtsgutachten im Auftrag des Deutschen Tierschutzbundes e.V. Bonn: Köllen.
Faller, Rico (2005): Staatsziel "Tierschutz". Vom parlamentarischen Gesetzgebungsstaat zum verfassungsgerichtlichen Jurisdiktionsstaat? Berlin: Duncker und Humblot (Schriften zum öffentlichen Recht 978).
Stelkens, Ulrich (2003): Erweitert das neue Staatsziel "Tierschutz" die behördliche Prüfdichte bei der Genehmigung von Tierversuchen? In: Natur und Recht 2003, 401-407 Online Version
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Tierisches Bewusstsein
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Tierisches Bewusstsein
In der Neuzeit vertraten der französische Philosoph René Descartes und sein Schüler Nicolas Malebranche die These, Tiere empfänden weder Freude noch Schmerz. Descartes war der Auffassung, alles Verhalten der Tiere sei - wie die Vollzüge eines Automaten - auf Reflexe zurückzuführen. Tiere verfügten nicht wie der Mensch über eine geistige Substanz (res cogitans), die es ihnen erlaube zu fühlen und zu denken, sondern seien lediglich materielle Körper (res extensa), die mechanisch auf Reize reagierten.
Drastisch war vor allem die Konsequenz, dass auch tierische Schmerzensschreie nicht Ausdruck erlebten Leidens seien, sondern lediglich unbewusste Reflexe ("wie das Quietschen einer Tür"). In den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts wurde die Auffassung, über tierisches Erleben ließe sich nichts Wissenschaftliches sagen, wegen des aufkommenden "Behaviourismus" wieder aktuell.
Zugleich gab es von jeher - gerade in der Alltagspsychologie - Tendenzen, tierisches Verhalten in Analogie zu menschlichem Verhalten zu verstehen und auf komplexe geistige Zustände (zum Beispiel Wünsche und Überzeugungen) zurückzuführen; eine solche Deutung wird gemeinhin als "anthropomorph" bezeichnet.
Auf der Suche nach einem Mittelweg zwischen Descartes' Leugnung eines tierischen Geistes und dem alltagspsychologischen Anthropomorphismus, beschäftigt sich die kognitive Ethologie mit der Erforschung tierischen Denkens und Erlebens. Eine solche Forschung ist auch für die Frage nach der ethischen Bewertung von Tierversuchen von Bedeutung:
(1) Ein ethisches Problem der Tierversuche gäbe es (gemäß der allgemeinen Überzeugung) überhaupt nur, wenn Tiere empfindungsfähig wären. Aber selbst wenn ein tierisches Schmerzempfinden prinzipiell angenommen wird, stellt sich darüber hinaus die Frage, ob der Leidensdruck der Versuchstiere aufgrund von fehlendem Selbst- und Zukunftsbewusstsein eher größer oder eher geringer einzuschätzen ist als der Leidensdruck von Menschen in einer vergleichbaren Situation.
(2) Die Minimierung tierischen Leidens - wie sie gesetzlich gefordert wird - ist auf eine verlässliche Einschätzung tierischen Empfindens angewiesen. Derzeit herrscht jedoch keine Einigkeit über verlässliche Kriterien der Schmerzzuschreibung. In Richtlinien, Gesetzestexten etc. wird daher häufig verlangt, tierisches Schmerzempfinden analog zu menschlichem Schmerzempfinden anzunehmen, obwohl es keinen Beweis dafür gibt, dass alle Lebewesen auf die gleichen Reize mit Schmerzen reagieren.
Eine Zusammenstellung philosophischer Texte enthält der Band:
Perler, Dominik, Wild, Markus (Hg.) (2005): Der Geist der Tiere. Philosophische Texte zu einer aktuellen Diskussion. Frankfurt/M.: Suhrkamp.
Über die Erforschung des Schmerzbewusstseins von Tieren informiert:
Galert, Thorsten (2005): Vom Schmerz der Tiere. Grundlagenprobleme der Erforschung tierischen Bewusstseins. Paderborn: Mentis.
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Tierrechte
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Tierrechte
In der philosophischen Literatur werden auf die Frage, welche Eigenschaften ein Lebewesen aufweisen muss, damit es ein Träger von Rechten (Rechtssubjekt) sein kann, verschiedene Antworten gegeben. Je nach Ansatz fallen einige Tierspezies in die Gruppe der möglichen Rechtssubjekte. Im Folgenden sind holzschnittartig einige Ansätze aufgeführt.
(A) Philosophen wie Joel Feinberg oder Leonard Nelson argumentieren dafür, dass allen Lebewesen, die empfindungsfähig sind und entsprechend ein Interesse an einer schmerzfreien Existenz haben, auch ein entsprechendes Recht (auf Schmerzfreiheit) zukommt.
(B) Andere Autoren (zum Beispiel Raymond Frey) gehen weiter. Sie weisen darauf hin, dass nur solche Wesen Interessen (Präferenzen) haben, die über weitreichendere kognitive Fähigkeiten wie Sprachfähigkeit (statt allein Empfindungsfähigkeit) verfügen. In diesem Sinne ist der Mensch das einzige Lebewesen, welches über Interessen verfügt und entsprechend Träger von Rechten sein kann.
(C) Rechtssubjektivität kann auch mit der Fähigkeit zu moralischem Handeln begründet werden (so in etwa bei Immanuel Kant oder mit Bezug auf Kant bei Friedo Ricken). Demnach wären nur solche Lebewesen Träger von Rechten, die auch Träger von Pflichten gegen andere Lebewesen sein könnten. Die Klasse der Rechtssubjekte ("moral patients") und die der Pflichtsubjekte ("moral agents") wären identisch.
Falls - wie in den genannten Ansätzen - Rechtssubjektivität mit dem Vorliegen bestimmter Eigenschaften (Empfindungsfähigkeit, Sprachfähigkeit, Fähigkeit zu moralischem Handeln) begründet wird, fallen auch einige menschliche Lebewesen aus der Klasse der Rechtsträger zunächst hinaus. Hingegen vertreten die meisten Theorien die Auffassung, alle Menschen seien, unabhängig von ihren Eigenschaften und Fähigkeiten, Träger von Rechten. Es lassen sich zwei Argumentationsweisen vorstellen, die dieses Dilemma auflösen.
(1) Zum einen kann argumentiert werden, dass nicht nur die aktuellen, sondern auch die potentiellen Eigenschaften eines Lebewesens über dessen Rechtssubjektivität entscheiden. Kleinkinder beispielsweise verfügen zwar nicht über die für Rechtssubjektivität geforderten Eigenschaften, werden sie aber im Laufe ihres Lebens erlangen. Würde die Anlage zu Sprachfähigkeit oder zu Moralfähigkeit für die Rechtsträgerschaft ausreichen, hätten Kleinkinder (aber nicht "gleichbefähigte" Tiere) Rechte, obwohl sie über die geforderten Eigenschaften noch nicht verfügen.
(2) Zum anderen kann argumentiert werden, dass die Rechtsträgerschaft nicht aus den individuellen aktuellen oder potentiellen Eigenschaften folge, sondern aus den speziestypischen Eigenschaften. Ein schwer geistig behinderter Mensch oder ein Komapatient, der die genannten Kriterien für Rechtssubjektivität nicht erfülle, sei demnach ein Rechtssubjekt, weil er zu einer Spezies gehöre, die typischerweise über die geforderten Eigenschaften verfüge.
Birnbacher, Dieter (2001): Selbstbewusste Tiere und bewusstseinsfähige Maschinen. Grenzgänge am Rande des Personenbegriffs. In: Sturma, Dieter (Hg.): Person: Philosophiegeschichte - Theoretische Philosophie - Praktische Philosophie. Paderborn: Mentis (ethica 3), 301-321.
Feinberg, Joel (1988): Die Rechte der Tiere und zukünftiger Generationen. In: Birnbacher, Dieter (Hg.): Ökologie und Ethik [Nachdr.] - Stuttgart : Reclam (Universal-Bibliothek 9983), 140-179.
Frey, Raymond G. (1980): Interests and Rights. The Case against Animals. Oxford: Clarendon Press.
Nelson, Leonard: System der philosophischen Ethik und Pädagogik. Hg. v. Grete Hermann und Minna Specht. Hamburg: Felix Meiner 1970 (Gesammelte Schriften in neun Bänden, Band V).
Regan, Tom (1988): The Case for Animal Rights. London: Routledge.
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Tierschutzbericht
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Tierschutzbericht
Der Tierschutzbericht wird vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) seit 1989 alle zwei Jahre veröffentlicht und behandelt verschiedene Tierschutzthemen. Zusätzlich zu den Versuchstierdaten enthält er beispielsweise Informationen zur Nutztierhaltung, zum Transport von Tieren oder zur Haltung von Zirkus- und Heimtieren.
Obwohl seit 1989 Versuchstierzahlen veröffentlicht werden, können die Daten aus den verschiedenen Jahren nur unter Vorbehalt miteinander verglichen werden. Der Grund dafür ist, dass die Versuchstiermeldeordnung 1999 geändert wurde und seither wesentlich mehr Versuchstiere "gezählt" werden. Insbesondere werden seither auch solche Tiere als Versuchstiere erfasst, die zu wissenschaftlichen Zwecken getötet und denen Gewebe oder Organe entnommen werden. Außerdem werden seitdem auch Tiere zu den Versuchstieren gerechnet, die zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen verwendet werden oder die zur Aus- oder Fortbildung dienen.
Tierschutzbericht der Bundesregierung 2011 Online Version
Detaillierte Übersicht dazu, welche Arten von Tieren zu welchen Zwecken im Jahr 2011 für Tierversuche verwendet wurdenOnline Version
Tabellarische Übersicht des BMELV zur Entwicklung der Anzahl der für Tierversuche eingesetzten Tiere im Zeitraum 2000-2010 Online Version
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Tierschutzgesetz
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Tierschutzgesetz
Ein rechtliches Verbot der Tierquälerei findet sich (abgesehen vom Landesrecht) erstmals im Strafgesetzbuch des deutschen Reiches von 1871 (§ 360 Nr. 13). Dieses Gesetz ist gänzlich einem anthropozentrischen, das heißt auf den Menschen konzentrierten, Verständnis verpflichtet. Das Gesetz droht demjenigen mit Geld- oder Haftstrafe, der "öffentlich oder in Aergerniß erregender weise Thiere boshaft quält oder roh misshandelt." Ein Hinweis darauf, dass es sich eher um einen Sittenschutz als um einen Schutz des Tieres handelt, ist, dass hier noch der Aspekt der Öffentlichkeit und der Gesinnung des Täters ("roh", "boshaft") im Vordergrund steht.
Das erste eigenständige deutsche Tierschutzgesetz (das bereits erwähnte Verbot der Tierquälerei war Teil des Strafgesetzbuches) wurde 1933 erlassen. Das Gesetz bekennt sich zum "Schutz des Tieres um des Tieres willen", also zum sogenannten ethischen Tierschutz. Laut dem Gesetz von 1933 ist das Quälen von Tieren auch dann eine Straftat, wenn es nicht in der Öffentlichkeit geschieht. Es finden sich erstmals Vorschriften zur Durchführung von Tierversuchen (§§ 5-8): Die Erlaubnis hierzu ist an eine Reihe von Bedingungen, wie Sachkunde des Versuchsleiters, geknüpft.
Kommentare zum Tierschutzgesetz (inklusive historische Entwicklung):
Hirt, Almut / Maisack, Christoph / Moritz, Johanna (2003): Tierschutzgesetz. München: Franz Vahlen.
Kluge, Hans-Georg (Hg.) (2002): Tierschutzgesetz. Stuttgart: Kohlhammer.
Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung vom 18.12.2007 Online Version
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Tierschutzgesetz und Tierschutzverordnung
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Tierschutzgesetz und Tierschutzverordnung
Die Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 baut zwar auf dem Tierschutzgesetz (TSchG) auf, enthält aber einige Widersprüche zu diesem. So heißt es in Art. 25 Abs. 4 "Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss die zumutbaren Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass sich die Tiere übermässig vermehren." Fraglich ist, wie eine Kastration mit der Einhaltung der Würde des Tieres, wie sie im Tierschutzgesetz beschrieben wird, vereinbar ist.
Für Tierversuche legt die Verordnung detailliert die Bedingungen fest, unter denen Tierversuche durchgeführt werden dürfen und auf welche Art die Versuchstiere gehalten werden müssen. Belastende Tierversuche müssen bei der kantonalen Tierversuchskommission beantragt und gemeldet werden. Die kantonale Behörde richtet sich nach der Entscheidung der Kommission.
Tierschutzgesetz (TSchG) Online Version
Tierschutzverordnung (TSchV) Online Version
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Transgene Mäuse
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Transgene Mäuse
Die DNS (Desoxyribonukleinsäure) enthält die Erbinformation eines Organismus. Sie dient als eine Art "Blaupause" für die verschiedenen Proteine, die in einer Zelle hergestellt werden und die wesentlich die Eigenschaften der Zelle bestimmen. Der DNS-Abschnitt, der für ein Protein kodiert, wird als Gen bezeichnet.
Bei transgenen Tieren wurde die DNS gezielt verändert: fremde Gene wurden zusätzlich eingeschleust ("Knock-in") oder "normale" Gene wurden durch "funktionsunfähige", d. h. nicht mehr lesbare Varianten ersetzt ("Knock-out").
Der veränderte DNS-Satz kann dazu führen, dass das transgene Tier ein anderes Erscheinungsbild (einen anderen Phänotyp) hat als seine Artgenossen; es kann zum Beispiel kurzlebig oder langlebig sein oder eine Veranlagung zu einer Krebserkrankung in sich tragen.
Anhand der Veränderungen können Rückschlüsse auf die Wirkweise der ausgeschalteten oder eingeschleusten Gene gezogen werden. Die Wissenschaft erhofft sich durch die Forschung mit transgenen Tieren unter anderem ein tieferes Verständnis der Ursachen genetisch-bedingter Krankheiten. Dieses Wissen soll bei der Entwicklung neuartiger Therapieverfahren helfen.
Dass gerade die Maus so häufig für gentechnische Studien verwendet wird, hat verschiedene Gründe: Die relativ starke Übereinstimmung des Maus-Genoms (als Genom bezeichnet man die Gesamtheit der Gene) und des menschlichen Genoms, sowie die kurzen Generationszeiten der Maus und die unkomplizierte Haltung spielen eine Rolle. Das Maus-Genom ist inzwischen (ebenso wie das menschliche Genom) vollständig bekannt.
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Transplantation von Nervenzellen (Neural Grafting)
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Transplantation von Nervenzellen ("Neural Grafting")
Im Rahmen der Stammzellforschung werden seit 2001 Experimente durchgeführt, in denen menschliche neuronale Stammzellen in die Gehirne nicht-menschlicher Primaten eingepflanzt werden. Mit Hilfe derartiger Experimente soll untersucht werden, ob Stammzellen abgestorbene oder in ihrer Funktion beeinträchtigte Gehirnzellen ersetzen können, so dass die Funktion ausgefallener Gehirnareale wiederhergestellt werden kann. Langfristig hofft die Forschung, mit Hilfe der Stammzelltechnologie neue Therapien für neurodegenerative Krankheiten wie Alzheimer oder Parkinson zu entwickeln.
Nach Meinung vieler Wissenschaftler entsteht mit diesem Forschungszweig zugleich ein besonderes ethisches Problem: Falls die verwendeten Primaten durch die Injektion oder Transplantation menschlicher Nervenzellen menschenähnliche kognitive und emotionale Fähigkeiten erlangten, wäre ihre Verwendung in schädigenden oder schmerzhaften Experimenten ethisch nicht (mehr) vertretbar.
Die Wahrscheinlichkeit eines derartigen "Geistesschubes" wird von vielen Forschern als gering eingestuft, kann jedoch auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Da derzeit das Wissen um das "normale" psychische Erleben von Primaten noch gering ist, fehlen darüber hinaus Kriterien, anhand derer eine solche Veränderung überhaupt mit Sicherheit festgestellt werden könnte.
Ein 2004 gegründetes, multidisziplinär besetztes Forschergremium entwickelte angesichts des drohenden ethischen Problems einen Katalog von Vorsichtsmaßnahmen, der die Gefahr einer "Vermenschlichung" der Versuchstiere verringern soll. Demnach sind vor einem derartigen Eingriff besonders zu beachten:
(I) der Anteil der übertragenen menschlichen Zellen (dieser sollte im Verhältnis zum Gehirnvolumen nicht zu groß sein),
(II) der Entwicklungsstand des Versuchstiers (der Eingriff sollte nicht in einem zu frühen Entwicklungsstadium vorgenommen werden),
(III) die Affenspezies (die Gefahr der Vermenschlichung könnte bei Menschenaffen größer sein als bei anderen Affenarten),
(IV) die Gehirngröße (diese hat wiederum Einfluss auf den Anteil menschlicher Zellen),
(V) der Insertionsort (die fremden Zellen sollten nicht in die Areale, die für die kognitiven und emotiven Leistungen verantwortlich sind, injiziert oder transplantiert werden) und
(VI) die Gehirnpathologie (falls die zugefügten menschlichen Zellen die Funktion stark beeinträchtigter Gehirnareale ersetzen sollen, scheint eine Vermenschlichung wahrscheinlicher).
Das Gremium empfiehlt, Forschungsvorhaben, die die Injektion oder Transplantation von menschlichen Zellen in die Gehirne nicht-menschlicher Primaten beinhalten, einem gesonderten Begutachtungsverfahren zu unterziehen.
Greene, Mark / Schill, Kathryn / Takahashi, Shoji / Bateman-House, Alison / Beauchamp, Tom / Bok, Hilary / Cheney, Dorothy / Coyle, Joseph / Deacon, Terrence / Dennett, Daniel / Donovan, Peter / Flanagan, Owen / Goldman, Steven / Greely, Henry / Martin, Lee / Miller, Earl / Mueller, Dawn / Siegel, Andrew / Solter, Davor / Gearhart, John / McKhann, Guy / Faden, Ruth (2005): Moral Issues of Human-Non-Human Primate Neural Grafting. In: Science 309, 385-387.
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Übereinkommen des Europarates
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Übereinkommen des Europarates
Das Übereinkommen wurde inzwischen überarbeitet. Die Veränderung betrifft das Verfahren zur Änderung der technischen Anhänge (Leitlinien etc.):
Künftig können die Anhänge einfacher verändert werden, so dass die wissenschaftliche und technische Entwicklung sowie die neusten Forschungsergebnisse in den relevanten Bereichen berücksichtigt werden können (Änderungsprotokoll zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere vom 22. Juni 1998).
Die Europäische Gemeinschaft hat inzwischen das Änderungsprotokoll genehmigt (RL 2003/584/EG).
Deutschland hat das Änderungsprotokoll am 26.11.1999 unterzeichnet; es trat am 2.12.2005 in Deutschland in Kraft.
Übereinkommen Online Version
Änderungsprotokoll Online Version
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Verfahren vor dem VG Gießen
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Verfahren vor dem VG Gießen
Das VG Gießen sprach sich in einem Urteil aus dem Jahre 2003 dafür aus, dass nach der Einführung des Staatsziels Tierschutz durch die Änderung des Art. 20a GG nun den Behörden ein materielles Prüfrecht zukommt.
VG Gießen, Urteil vom 13. August 2003, Az: 10 E 1409/03. (Abgedruckt in: Natur und Recht 2004, 64-66.)
Nachdem ein von ihm beantragter Tierversuch von der zuständigen Genehmigungsbehörde abgewiesen worden war, klagte ein Forscher. In dem geplanten Experiment sollte die Gewichtszunahme von Ratten nach Verabreichung des Antipsychotikums Clozapin untersucht werden.
Die Behörde hatte die Genehmigung mit der Begründung verweigert, das geplante Tierexperiment sei weder unerlässlich, noch ethisch vertretbar (im Sinne von § 7 TierSchG). Der Kläger hingegen vertrat die Ansicht, die Genehmigungsbehörde sei zu einer solchen Einschätzung nicht befugt, sondern habe - im Sinne einer qualifizierten Plausibilitätskontrolle - lediglich zu überprüfen, ob der Forscher sein Vorhaben wissenschaftlich begründet dargelegt habe. Da dies im vorliegenden Fall geschehen sei, müsse ihm eine entsprechende Genehmigung erteilt werden.
Das Gericht entschied gegen den Kläger, dass die Genehmigungsbehörde ein materielles Prüfrecht besitzt und insbesondere befugt ist, die wissenschaftliche Begründung des Forschers sachlich zu überprüfen. Diese Befugnis ergebe sich u. a. daraus, dass Tierschutz seit 2002 ein Staatsziel sei und dies "naturgemäß" auch Auswirkungen auf die einfachgesetzliche Regelung im Tierschutzgesetz haben müsse.
Im Übrigen bestätigte das Gericht die Einschätzung der Genehmigungsbehörde, die beantragten Versuche seien nicht unerlässlich und ethisch nicht vertretbar. Der Streit zog sich weiter, schließlich lehnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 16. Juni 2004 den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ab.
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Verfahrenszyklus VG Berlin - BVerfG
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Verfahrenszyklus VG Berlin - BVerfG
Die Frage, ob die Genehmigungsbehörden zu einer autonomen Einschätzung der ethischen Vertretbarkeit von Tierversuchen befugt seien, wurde 1994 vor dem Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin) und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verhandelt.
1. VG Berlin 1. Kammer, Beschluss vom 20. April 1994, Az: 1 A 232.92. (Abgedruckt in: Natur und Recht 1994, 507-511.)
Ein Forscher, der an der freien Universität Berlin neurophysiologische Grundlagenforschung betrieb, hatte die Genehmigung zweier Tierversuchsreihen beantragt. Die entsprechenden Versuche sollten an lebenden Affen (u.a. Totenkopfaffen und Java-Makaken) durchgeführt werden. Die zuständige Genehmigungsbehörde hatte beide Anträge (am 23.6.1992) abgewiesen, obwohl sie in der Vergangenheit (3.3.1988, 17.9.1990) ähnliche Versuche des Forschers genehmigt hatte. Als Grund für den negativen Bescheid wurde angegeben, die beantragten Tierversuche seien für den verfolgten Versuchszweck zwar unerlässlich, jedoch ethisch nicht vertretbar.
Der Forscher klagte daraufhin vor dem VG Berlin. Das Verwaltungsgericht entschied, das Verfahren zunächst auszusetzen und eine Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht einzuholen, ob § 7 Abs. 3 TierSchG (Prüfung der ethischen Vertretbarkeit durch die Genehmigungsbehörde) verfassungswidrig sei (Normenkontrollverfahren). Das Verwaltungsgericht selbst war dieser Auffassung und führte aus, § 7 Abs. 3 TierSchG verstoße gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (Grundrecht auf Forschungsfreiheit). Als vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht könne Forschungsfreiheit nur durch andere, kollidierende Verfassungswerte eingeschränkt werden; ein Verfassungsrang des Tierschutzes bestehe aber nicht und so sei die Einschränkung der Forschungsfreiheit durch die Vorschriften des Tierschutzgesetzes verfassungswidrig.
2. BVerfG 1. Senat 1. Kammer, Kammerbeschluss vom 20. Juni 1994, Az: 1 BvL 12/94. (Abgedruckt in: Natur und Recht 1995, 135-137.)
Das Bundesverfassungsgericht war nun dazu aufgerufen, zu entscheiden, ob die Vorschriften des Tierschutzgesetzes zur Überprüfung der ethischen Vertretbarkeit von Tierversuchen verfassungswidrig seien. Es wies die Vorlage des VG Berlin jedoch als unzulässig ab. Zum einen wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass das VG Berlin möglicherweise unabhängig von der Klärung der Frage, ob § 7 Abs. 3 TierSchG verfassungswidrig sei, entscheiden könne:
Falls die beantragten Versuche, entgegen der Auffassung der Genehmigungsbehörde, ethisch vertretbar seien, müsse über die Verfassungskonformität der Gesetzesnorm nicht entschieden werden. Eine Vorlage beim BVerfG sei hingegen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 GG (Normenkontrollverfahren) nur dann vorgesehen, wenn die Klärung, ob eine Gesetzesnorm verfassungswidrig sei, unerlässlich für die Entscheidungsfindung des vorlegenden Gerichts sei. Eine Vorlage beim BVerfG erübrige sich zudem dann, wenn die Nichtigerklärung einer Norm durch deren verfassungskonforme Auslegung vermieden werden könne.
Bezogen auf § 7 Abs. 3 würde eine verfassungskonforme Auslegung so aussehen, dass der Wissenschaftler zwar die ethische Vertretbarkeit seiner geplanten Tierversuche wissenschaftlich begründet darlegen müsse, die Behörden jedoch kein materielles Prüfungsrecht besäßen, also nicht darüber entschieden, ob die Darlegung des Forschers tatsächlich zutreffe. In diesem Sinne wäre die Aufgabe der Behörde nur eine qualifizierte Plausibilitätskontrolle und die Forschungsfreiheit würde nicht in verfassungswidriger Weise eingeschränkt.
3. VG Berlin 1. Kammer, Beschluss vom 7. Dezember 1994, Az: 1 A 232.92. (Abgedruckt in: Zeitschrift für Umweltrecht 1995, 201-203.)
Das VG Berlin gab daraufhin der Klage des Forschers statt und legte dar, dass die Aufgabe der Genehmigungsbehörde in einer qualifizierten Plausibilitätskontrolle bestehe: Die Genehmigung zur Durchführung eines Tierexperiments sei dann zu erteilen, wenn der Antragsteller wissenschaftlich begründet dargelegt habe, dass der Versuch unerlässlich und ethisch vertretbar sei. Es sei hingegen nicht die Aufgabe der Genehmigungsbehörde, darüber hinaus zu beurteilen, ob der Versuch tatsächlich ethisch vertretbar sei. Da der Forscher im vorliegenden Fall die ethische Vertretbarkeit der geplanten Versuchsreihe hinreichend dargelegt habe, sei seine Klage gegen die Genehmigungsbehörde erfolgreich. Dem Forscher wurde die Genehmigung zur Durchführung der Tierversuche erteilt.
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Verrohungsargument
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Verrohungsargument
Zur Illustration des Verrohungsargumentes (das im Übrigen der ersten Tierschutzgesetzgebung zu Grunde lag, vgl. Modul 2.10.) wird gelegentlich auf eine Bilderserie von William Hogarth ("The four stages of Cruelty", 1751) verwiesen. Die Bilderserie erzählt die Geschichte von Tom Nero. Inmitten einer allgemeinen Atmosphäre der Rohheit gegenüber Tieren entwickelt sich Nero von einem Tierquäler zu einem Mörder. Er wird schließlich hingerichtet und sein Leichnam für grobe und dilettantische anatomische Sektionen freigegeben.
Eine Rekonstruktion der Kantischen Tierethik legt indessen nahe, dass der Kantische Ansatz mehr umfasst als die These, durch Tierquälerei gefährde der Mensch indirekt seine Mitmenschen (s. Literaturangabe).
Kant, Immanuel: Die Metaphysik der Sitten. Hg. v. Wilhelm Weischedel, Frankfurt/M.: Suhrkamp 1993 (Werkausgabe Band VIII), 577-580.
Baranzke, Heike (2002): Würde der Kreatur? Die Idee der Würde im Horizont der Bioethik. Würzburg: Königshausen und Neumann (Würzburger wissenschaftliche Schriften), zu Kant insbesondere Kapitel IV, 122-223.
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Versuche an wirbellosen Tieren
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Versuche an wirbellosen Tieren
Laut dem Tierschutzgesetz in der Fassung vom 18.12.2007 sind Versuche an Cephalopoden (Kopffüßer) und Dekapoden (Zehnfußkrebse) zwar anzeigepflichtig, nicht aber - wie Versuche an Wirbeltieren - genehmigungspflichtig. Versuche an anderen wirbellosen Tieren unterliegen keiner Anzeigepflicht.
Dieser Doppelstandard (Wirbeltiere - wirbellose Tiere) geht offenbar auf die Auffassung zurück, wirbellose Tiere seien grundsätzlich nicht oder nur vermindert schmerzfähig und deshalb in geringerem Maße schützenswert. In jüngerer Zeit hat sich demgegenüber die Auffassung durchgesetzt, dass zumindest einige wirbellose Tiere über ein Schmerzempfinden verfügen, das dem von Wirbeltieren vergleichbar ist. Besonders Kopffüßer gelten als in diesem Sinne hochentwickelt.
In der 2010 neu aufgelegten Versuchstier-Richtlinie der EU (2010/63/EU) werden diese Erkenntnisse berücksichtigt, indem Kopffüßer ausdrücklich in den Geltungsbereich der Richtlinie einbezogen werden.
Nida-Rümelin, Julian / von der Pfordten, Dietmar (1996): Tierethik II: Zu den ethischen Grundlagen des deutschen Tierschutzgesetzes. In: Nida-Rümelin, Julian (Hg): Angewandte Ethik. Die Bereichsethiken und ihre theoretische Fundierung. Stuttgart: Alfred Kröner, 484-509.
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Weatherall Report zur Verwendung nicht menschlicher Primaten in der Forschung
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Weatherall Report zur Verwendung nicht menschlicher Primaten in der Forschung
Nach einem in Großbritannien 2006 veröffentlichten Bericht, der unter der Leitung von Sir David Weatherall verfasst worden ist, sind Versuche an nicht menschlichen Primaten in den Forschungsfeldern Infektionsschutz (z.B.: HIV/AIDS, Malaria, Tuberkulose), neurodegenerative Krankheiten wie Alzheimer und Parkinson, Fortpflanzungsbiologie sowieso Organtransplantation aufgrund ihrer physiologischen Ähnlichkeit zum Menschen immer noch unersetzbar.
Dennoch soll die Forschung an den Primaten streng reguliert und mit Augenmerk auf das Wohlbefinden der Affen durchgeführt werden. Grundsätzlich sollte jeder Antrag auf Experimente mit nicht-menschlichen Primaten individuell beurteilt werden, außerdem sollte bei jeder Versuchsreihe die Möglichkeit einer Alternative durch andere Tiermodelle oder sogar In-vitro-Methoden vorher ausgeschlossen worden sein.
Weatherall, D. (2006): The use of non-human primates in research: http://www.acmedsci.ac.uk/images/project/nhpdownl.pdf
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Weiterleben
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Lebenserhaltung und Schmerzvermeidung
Auch das Tierschutzgesetz scheint davon auszugehen, dass Lebenserhaltung für Tiere weniger wichtig ist als Schmerzfreiheit. So fordert bspw. § 9 Abs. 2 Nr. 8 TierSchG die unverzügliche und schmerzlose Tötung von überlebenden Versuchstieren, sofern diese ansonsten nur unter Schmerzen und Leiden weiterleben könnten. Ebenso unterliegt die Zufügung von Schmerzen wesentlich strengeren Vorschriften und ist rechtlich gesehen in höherem Maße rechtfertigungsbedürftig, als die Tötung von Versuchstieren.
Diese Gewichtung - lieber ein schmerzfreier Tod als ein Weiterleben mit Schmerzen - wird gemeinhin damit begründet, dass Tiere "Gegenwartsgeschöpfe" ohne Selbst- und Zukunftsbewusstsein seien: Für sie seien deshalb - anders als für den Menschen - Schmerzen ein gravierenderes Übel als der schmerzfreie Tod. Dieses Argument ist allerdings umstritten; es wird vorgebracht, dass gerade bei höher entwickelten Tieren die Rede von Individualität und zukunftsgerichteten Präferenzen sinnvoll sei. Ebenso wie die menschliche Individualität rechtfertige diese dann auch einen Lebensschutz oder zumindest eine weniger starke Dominanz des Ziels der Schmerzvermeidung gegenüber dem Ziel der Lebenserhaltung.
Nida-Rümelin, Julian / von der Pfordten, Dietmar (1996): Tierethik II: Zu den ethischen Grundlagen des deutschen Tierschutzgesetzes. In: Nida-Rümelin, Julian (Hg.): Angewandte Ethik. Die Bereichsethiken und ihre theoretische Fundierung, Stuttgart: Kröner, 484-509.
Krebs, Angelika (2003): Sprache und Leben. In: Brenner, Andreas (Hg.): Tiere beschreiben. Erlangen: Fischer (Reihe Tierrechte - Menschenpflichten 9), 175-190.
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Wiederverwertung von Prüfnachweisen
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Wiederverwertung von Prüfnachweisen
Das Tierversuchsübereinkommen des Europarates (Art. 29) und die Tierversuchsrichtlinie der Europäischen Union (Art. 22) verpflichten die Mitgliedstaaten zur wechselseitigen Anerkennung der Testergebnisse aus Sicherheitsprüfungen.
Damit Mehrfachversuche an Wirbeltieren vermieden werden, schreiben zudem verschiedene EU-Richtlinien vor, dass sich Erstanmelder und Zweitanmelder von Stoffen über die gemeinsame Nutzung von Ergebnissen aus Sicherheitsprüfungen einigen.
EU-Vorschriften zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen finden sich beispielsweise in der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und in der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten.
Verschiedene nationale Vorschriften, wie das deutsche Pflanzenschutzgesetz (§§ 14 ff.), das Chemikaliengesetz (§ 20a), das Biozidgesetz (§ 20a) und das Gentechnikgesetz (§ 17), konkretisieren diese Bestimmungen und verpflichten Erstanmelder, Prüfdaten Dritten zur Verfügung zu stellen (Zwangsverwertung von Versuchsdaten), falls es um Erkenntnisse geht, die Tierversuche voraussetzen.
Tierversuchsübereinkommen des Europarates Online Version
RL 86/609/EWG (Tierversuchsrichtlinie) Online Version
Zitierte EU-Richtlinien:
Richtlinie 91/414/EWG (Pflanzenschutzmittel) Online Version
Richtlinie 98/8/EG (Biozidprodukte) Online Version
Zitierte nationale Vorschriften:
Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (PflSchG) Online Version
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (ChemG) Online Version
Biozidgesetz Online Version
Gentechnikgesetz Online Version
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Würde der Kreatur
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Würde der Kreatur
Der Begriff der "Würde der Kreatur" tauchte zum ersten Mal in einem Werk des dänischen Philosophen und Pfarrers Lauritz Smith im Jahre 1789 auf. In "Über die Natur und Bestimmung der Thiere wie auch von den Pflichten der Menschen gegen die Thiere" schreibt er: "Jedes lebendige Wesen, jedes Thier ist zunächst und unmittelbar seiner selbst wegen da, und um durch sein Daseyn Glückseligkeit zu genießen."
Die Fähigkeit zum Glücksempfinden begründet den Anspruch auf Gerechtigkeit und Würde. Der Würdebegriff Smiths hat allerdings zwei Seiten. Die Würde des Tieres schöpft sich zum einen daraus, dass es ein beglückbares Wesen ist und zum anderen daraus, dass es eine Bedeutung für das Ganze hat, d.h. einen Nutzen für andere Tiere oder Menschen hat. Dies findet sich auch in der geforderten Güterabwägung zwischen den Interessen des Tieres und des Menschen in den schweizerischen Gesetzen wieder.
Auch der Basler Theologe Karl Barth prägte den Begriff in seiner kirchlichen Dogmatik 1945, durch Albert Schweizers "Ethik der Ehrfurcht vor dem Leben" beeinflusst und nach intensiver Zuwendung des biblischen Schöpfungsbericht (Genesis 1). Barth sprach von einer Würde aller lebenden Kreaturen durch das Geschöpftsein von Gott. Als Kriterium für die Würde gilt für Barth die Fähigkeit zur Eigenbewegung, die ihr Höchstmaß in der menschlichen Willensfreiheit findet. Da auch die Pflanze zur Eigenbewegung befähig ist, spricht er auch Pflanzen eine Würde zu. Dem Menschen kommt zwar am meisten Würde zu, aber gleichzeitig auch mehr Verantwortung den anderen Kreaturen gegenüber.
Heike Baranzke (2002): Würde der Kreatur? Die Idee der Würde im Horizont der Bioethik. Würzburger wissenschaftliche Schriften, Reihe Philosophie, Band 328. Würzburg: Königshausen & Neumann.
Dagmar Richter (2007): Die Würde der Kreatur - Rechtsvergleichende Betrachtungen. Kolloquium zu Ehren von Helmut Steinberger (Mannheim, 26.1.2007), ZaöRV/HJIL 67 (2007), S. 319-349. Online Version

