Behandlungsvertrag

Im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelt es sich bei Behandlungsverträgen zwischen ärztlichen Fachpersonen oder anderen medizinischen Dienstleistenden und den von ihnen zu behandelnden Personen in aller Regel um sogenannte Dienstverträge (§§ 611 ff. BGB). Diese unterscheiden sich von Werkverträgen (§§ 631 ff. BGB) dadurch, dass die behandelnde Person nicht für den Erfolg einer Maßnahme, sondern nur für deren Durchführung gemäß geltender fachlicher – hier also medizinischer – Standards haftet. Während es im therapeutischen Bereich unmittelbar einleuchtet, dass die ärztliche Fachkraft keine Heilung versprechen kann, treten manche Fachpersonen der Rechtswissenschaft dafür ein, dass bei ästhetischen Eingriffen und anderen Maßnahmen der wunscherfüllenden Medizin das Werkvertragsrecht zugrunde gelegt werden sollte. Bislang werden die Behandlungsverträge über ästhetische Operationen von der Rechtsprechung jedoch überwiegend als Dienstverträge behandelt. 

Bürgerliches Gesetzbuch Online Version.

Zu dieser Debatte siehe z. B.:

Damm, R. (2010): Medizinrechtliche Aspekte der Ästhetischen Chirurgie. Normstrukturen, Regelungsprobleme und Steuerungsebenen. In: GesundheitsRecht 9 (12), 641–654.

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