Rechtliche Regelung in der Schweiz

Am 01. Juli 2007 ist in der Schweiz das Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) in Kraft getreten, wodurch die bisherige Rechtszersplitterung auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin durch eine einheitliche und umfassende Gesetzgebung ersetzt wurde. In der Schweiz gilt, wie in Deutschland, die erweiterte Zustimmungslösung: Voraussetzung für eine rechtsgültige Entnahme von Organen, Zellen oder Gewebe ist das Vorliegen der Zustimmung der spendenden Person. Wenn diese keinen Willen geäußert hat, bedarf es der Zustimmung der nächsten Angehörigen (Art. 8). Zudem muss der Hirntod festgestellt worden sein (Art. 8). Auch in der Schweiz ist es verboten, für die Spende von menschlichen Organen, Geweben oder Zellen einen finanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil zu gewähren oder entgegenzunehmen (Art. 6), mit menschlichen Organen, Geweben oder Zellen zu handeln sowie menschliche Organe, Gewebe oder Zellen, die gegen Entgelt oder durch Gewährung von Vorteilen erworben worden sind, zu entnehmen oder zu transplantieren (Art. 7). Unterschiede zwischen dem deutschen und dem schweizerischen Transplantationsgesetz zeigen sich vor allem mit Blick auf die Lebendspende: In der Schweiz wird keine verwandtschaftliche Beziehung oder eine besonders enge emotionale Bindung zwischen spendender und empfangender Person vorausgesetzt. Dies hat zur Folge, dass beispielsweise die Überkreuz-Lebendspende erlaubt ist (Art. 6). Die Transplantation embryonaler oder fötaler Zellen ist in der Schweiz nur mit einer Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) möglich. Bestimmte Tätigkeiten, z.B. die gerichtete Spende oder die Verwendung derartiger Gewebe oder Zellen von urteilsunfähigen Personen, werden verboten. Auch Xenotransplantationen sind nur mit einer Bewilligung des BAG möglich.

Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) Online Version

In einer Volksabstimmung hat die Schweiz am 15. Mai 2022 für eine Widerspruchslösung und somit für eine Änderung des Transplantationsgesetzes gestimmt. Die Umsetzung erfordert ein Register, weshalb das Inkrafttreten der Änderung erst 2024 zu erwarten ist.

Mitteilung des Schweizer Bundesamt für Gesundheit Online Version

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