Einwilligungsfähige Minderjährige 

Der Beginn der Einwilligungsfähigkeit ist nicht an ein Mindestalter gebunden. Bei Kindern und Jugendlichen muss die behandelnde ärztliche Person vor einer Behandlung daher prüfen, inwieweit diese bereits einwilligungsfähig sind. Die Einwilligung einer minderjährigen Person ist dem Bundesgerichtshof (BGH) zufolge dann rechtswirksam, wenn diese „nach seiner [bzw. ihrer] geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestattung zu ermessen vermag“. Eine minderjährigere Person kann somit einwilligungsfähig sein, bevor sie volljährig ist. Das Entscheidungsrecht in Bezug auf medizinische Behandlungen wird dennoch bis zur Volljährigkeit den Sorgeberechtigten überlassen. Kritische Stimmen sehen darin einen Wertungswiderspruch, da einer minderjährigen Person einerseits die Einwilligungsfähigkeit zugeschrieben werden kann, sie aber andererseits in Abhängigkeit der Fürsorge ihrer Eltern belassen wird. Argumentiert wird, dass Kinder und Jugendliche laut der von Deutschland ratifizierten UN-Kinderrechtskonvention ein Recht darauf haben, dass ihre Meinung gehört und bei allen sie betreffenden Entscheidungen angemessen berücksichtigt wird. In der Forschungsliteratur im Bereich der Kinderheilkunde, Sozialpädiatrie und der Kinderpsychologie plädieren Publizierende daher vermehrt für das Konzept der kindlichen Zustimmung bzw. des Vetos. Analog zu dem Konzept der informierten Einwilligung, das bei Erwachsenen in der klinischen Praxis mittlerweile standardmäßig angewendet wird, sollten, so die Vertretenden dieses Konzepts, auch Kinder und Jugendliche in ihre Behandlungsentscheidungen mit einbezogen werden.

Konvention über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention). Online Version

Dörries, A. (2013): Zustimmung und Veto. Aspekte der Selbstbestimmung im Kindesalter. In: Wiesemann, C. / Simon, A. (Hg.): Patientenautonomie. Theoretische Grundlagen, praktische Anwendungen. Münster: mentis, 180–189.

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