Gesetzliche Ehegattennotvertretung

Nach bisher geltender Rechtslage war es Ehe- oder Lebenspartner*innen in Deutschland nicht erlaubt, Entscheidungen über medizinische Behandlungen für die etwa durch Krankheit oder Bewusstlosigkeit nicht mehr selbst handlungs- oder entscheidungsfähige Person zu treffen, noch diese in Rechtsverfahren vertreten, solange sie nicht als gesetzliche Betreuungsperson festgelegt oder zuvor von der betreffenden Person bevollmächtigt wurden. Dies erfährt nun eine Änderung: Am 21.05.2021 wurde vom Bundesrat das „Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“ verabschiedet, welches am 01.01.2023 in Kraft treten soll. Der dann rechtsgültige Paragraph 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sieht sodann die Möglichkeit einer wechselseitigen Vertretung von Ehe- und Lebenspartner*innen bei Gesundheitsfragen in Fällen vor, bei denen die eine Person handlungs- oder entscheidungsunfähig ist und so ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst vertreten kann. Der Paragraph 1358 BGB trägt den offiziellen Titel „Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge“, wird aber im Diskurs zuweilen auch als „Notvertretungsrecht für Ehe- und Lebenspartner*innen“ oder „gesetzliche Ehegattennotvertretung“ bezeichnet.

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrecht im Bundesgesetzblatt 2021 Teil I Nr. 21. Online Version

Bundesministerium der Justiz: Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Online Version

Für weitere, verlgeichende Informationen hinsichtlich der Gesetzeslagen in der Europäischen Union, siehe etwa:

Kestler-Haeusler Forschungsinstitut für Internationales Betreuungsrecht. Online Version

Europäisches Vorsorgeportal.  Online Version

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