Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06. Juli 2016 (XII ZB 61/16)

Anlässlich eines Rechtsstreits zwischen Angehörigen einer Frau, die durch einen Hirnschlag und epileptische Anfälle die Fähigkeit zur eigenständigen Willensäußerung verloren hatte und deren Patient*innenverfügung die Vorgabe enthielt, in einem entsprechenden Zustand keine "lebensverlängernden Maßnahmen" mehr durchzuführen, hat der BGH 2016 einen Beschluss gefasst, der zu einer folgenreichen Revision des rechtlichen Umgangs mit Patient*innenverfügungen geführt hat. Dem Beschluss zufolge ist die fragliche Formulierung nicht hinreichend präzise, um eine rechtswirksame Vorgabe hinsichtlich der möglichen Abstellung einer Ernährungssonde zu begründen. Die Rechtssprechenden fordern daher eine stärkere inhaltliche Präzisierung von Patient*innenverfügungen. 

Der Rechtsstreit war vom Amtsgericht Adelsheim über das Landgericht Mosbach an den BGH gelangt, da zwei Töchter der Patientin die Patient*innenverfügung unterschiedlich ausgelegt hatten. Während die eine Tochter den Verzicht auf eine Ernährungssonde durch die Patient*innenverfügung nicht gedeckt sah, vertrat die andere Tochter hierzu eine gegenteilige Meinung.

Im Beschluss des BGH heißt es:

"Die schriftliche Äußerung, 'keine lebenserhaltenden Maßnahmen' zu wünschen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen."

Beschluss des Bundesgerichtshofs (XII ZB 61/16) vom 06. Juli 2016. Online Version

Pressestelle des Bundesgerichtshofs (2016): Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen. Mitteilung der Pressestelle Nr. 136/2016. Beschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16.  Online Version

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