Wiederverwertung von Prüfnachweisen

Das Tierversuchsübereinkommen des Europarates (Art. 29) und die Tierversuchsrichtlinie der Europäischen Union (Art. 22) verpflichten die Mitgliedstaaten zur wechselseitigen Anerkennung der Testergebnisse aus Sicherheitsprüfungen.

Damit Mehrfachversuche an Wirbeltieren vermieden werden, schreiben zudem verschiedene EU-Richtlinien vor, dass sich bei der Zweitanmeldung von Stoffen mit Personen aus der Erstanmeldung über die gemeinsame Nutzung von Ergebnissen aus Sicherheitsprüfungen geeinigt werden soll.

EU-Vorschriften zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen finden sich beispielsweise in der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und in der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten.

Verschiedene nationale Vorschriften, wie das deutsche Pflanzenschutzgesetz (§§ 14 ff.), das Chemikaliengesetz (§ 20a), das Biozidgesetz (§ 20a) und das Gentechnikgesetz (§ 17), konkretisieren diese Bestimmungen und verpflichten Erstanmelder*innen, Prüfdaten Dritten zur Verfügung zu stellen (Zwangsverwertung von Versuchsdaten), falls es um Erkenntnisse geht, die Tierversuche voraussetzen.

Tierversuchsübereinkommen des Europarates Online Version

RL 86/609/EWG (Veraltete Tierversuchsrichtlinie) Online Version

RL 2010/63/EU (Aktuelle Tierversuchsrichtlinie) Online Version

Zitierte EU-Richtlinien:

Richtlinie 91/414/EWG (Pflanzenschutzmittel) Online Version

Richtlinie 98/8/EG (Biozidprodukte) Online Version

Zitierte nationale Vorschriften:

Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (PflSchG) Online Version

Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (ChemG) Online Version

Biozidgesetz Online Version

Gentechnikgesetz Online Version

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