Wiederverwertung von Prüfnachweisen
Das Tierversuchsübereinkommen des Europarates (Art. 29) und die Tierversuchsrichtlinie der Europäischen Union (Art. 22) verpflichten die Mitgliedstaaten zur wechselseitigen Anerkennung der Testergebnisse aus Sicherheitsprüfungen.
Damit Mehrfachversuche an Wirbeltieren vermieden werden, schreiben zudem verschiedene EU-Richtlinien vor, dass sich bei der Zweitanmeldung von Stoffen mit Personen aus der Erstanmeldung über die gemeinsame Nutzung von Ergebnissen aus Sicherheitsprüfungen geeinigt werden soll.
EU-Vorschriften zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen finden sich beispielsweise in der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und in der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten.
Verschiedene nationale Vorschriften, wie das deutsche Pflanzenschutzgesetz (§§ 14 ff.), das Chemikaliengesetz (§ 20a), das Biozidgesetz (§ 20a) und das Gentechnikgesetz (§ 17), konkretisieren diese Bestimmungen und verpflichten Erstanmelder*innen, Prüfdaten Dritten zur Verfügung zu stellen (Zwangsverwertung von Versuchsdaten), falls es um Erkenntnisse geht, die Tierversuche voraussetzen.
Tierversuchsübereinkommen des Europarates Online Version
RL 86/609/EWG (Veraltete Tierversuchsrichtlinie) Online Version
RL 2010/63/EU (Aktuelle Tierversuchsrichtlinie) Online Version
Zitierte EU-Richtlinien:
Richtlinie 91/414/EWG (Pflanzenschutzmittel) Online Version
Richtlinie 98/8/EG (Biozidprodukte) Online Version
Zitierte nationale Vorschriften:
Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (PflSchG) Online Version
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (ChemG) Online Version
Biozidgesetz Online Version
Gentechnikgesetz Online Version