Organhandel

Die World Health Organization (WHO) spricht sich in Richtlinie 5 ihrer erstmals 1991 veröffentlichten Resolution zur Organtransplantation beim Menschen (WHA44.25) gegen den geschäftsmäßigen Handel mit Organen zu Transplantationszwecken aus. In der aktuell gültigen Version dieser Resolution aus dem Jahre 2010 (WHA63.22) wird diesbezüglich differenziert zwischen der zulässigen Kompensation von Aufwendungen, die einer organspendenden Person im Zusammenhang mit der Spende eines Organs entstehen können, und darüber hinausgehenden finanziellen Anreizen zur Lebendorganspende, die verboten werden sollten.

Die Vereinten Nationen (UN) betrachten den kommerziellen Handel mit menschlichen Organen in einem Zusatzprotokoll zum im Jahre 2000 verabschiedeten "Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität" als eine Ursache für Menschenhandel. Dem Bericht zum internationalen Menschenhandel des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC) zufolge ging es jedoch nur bei 0,2% der 2020 entdeckten Opfer des Menschenhandels um illegalen Organhandel, wobei Schätzungen davon ausgehen, dass 5-10% aller weltweiten Nieren- und Lebertransplantationen mit illegal erworbenen Organen durchgeführt wurden. Zum Vergleich: im Jahr 2020 waren unter den entdeckten Opfern des Menschenhandels 38,7% betroffen von sexueller Ausbeutung und 38,8% waren Zwangsarbeit ausgesetzt. 

Allerdings gibt es keine zuverlässigen Zahlen zum Umfang des weltweiten illegalen Organhandels. Es steht zu befürchten, dass gegenwärtig sowohl der Menschenhandel, der illegale Organentnahmen organisiert, als auch die Empfangenden der entnommenen Organe, deren Treiben auch als "Transplantationstourismus" bezeichnet wird, meist straffrei ausgehen.

Die United Nations Global Initiative to Fight Human Trafficking (UN.GIFT) unterscheidet drei Formen des illegalen Organhandels. Dieser liege erstens vor, wenn Personen durch Zwang oder Täuschung dazu gebracht werden, sich Organe entnehmen zu lassen. Zweitens handele es sich um Organhandel, wenn Personen sich aus finanziellen Gründen auf eine Organentnahme einlassen, dann jedoch gar nicht oder nicht im vereinbarten Umfang entlohnt werden. Bei der dritten Form des Organhandels werden Personen Organe ohne ihr Wissen im Zuge eines angeblich therapeutischen Eingriffs entnommen.

Der Europarat verbietet in einem "Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin bezüglich der Transplantation von menschlichen Organen und Gewebe" aus dem Jahr 2002 allgemein die Verwendung des menschlichen Körpers und seiner Teile zur Erzielung eines finanziellen Gewinns (Art. 21) und speziell den Handel mit Organen und Geweben (Art. 22). Der strafrechtlichen Konkretisierung des Verbots des Organhandels widmet sich der Europarat in einem gesonderten Übereinkommen aus dem Jahr 2015 (SEV Nr. 216), das am 1. März 2018 in Kraft getreten ist.

Ein weiteres internationales Dokument, das für die Ächtung des Organhandels von Belang ist, ist die von der Transplantation Society und der International Society of Nephrology initiierte Istanbuler Erklärung gegen Organhandel und Transplantationstourismus aus dem Jahre 2008. In Deutschland ist das Verbot des Organhandels im Transplantationsgesetz verankert.

WHO-Resolution WHA63.22 zur Organtransplantation (2010) Online Version (Englisch)

UN-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (2000) Online Version

UNODC-Bericht zum internationalen Menschenhandel (2020) Online Version (Englisch)

UNODC-Bericht zum internationalen Menschenhandel (2022) Online Version (Englisch)

Informationen zum Organhandel der United Nations Global Initiative to Fight Human Trafficking Online Version (Englisch)

Europarat: "Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin bezüglich der Transplantation von menschlichen Organen und Gewebe" (2002) Online Version

Übereinkommen des Europarats zum Kampf gegen den Organhandel (2015) Online Version(Englisch)

Erklärung von Istanbul gegen Organhandel und Transplantationstourismus (2008) Online Version

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